Getriebeverschleiß und Reparaturkostenersatz - Beweislastverteilung
Landgericht
Bonn
Az: 5 S 193/06
Urteil vom
05.09.2007
Auf die Berufung der Beklagten wird
das am 06.10.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rheinbach - 5 C
475/05abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von an die Beklagte gezahlten
Reparaturkosten für die Reparatur seines bei der Beklagten erworbenen Fahrzeugs
in Anspruch.
Wegen des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die
tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens
des Sachverständigen M zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Dem
Sachverständigen M zufolge hätten Automatikgetriebe des im Fahrzeug des Klägers
eingebauten Typs üblicherweise eine Lebensdauer von 259.000 km; hier sei das
Getriebe aber schon nach 70.000 km ausgefallen. Dies lasse nach den Ausführungen
des Sachverständigen den Schluss auf einen übermäßigen Verschleiß des Getriebes
bereits bei Übergabe des Fahrzeugs zu. Zwar habe der Sachverständige ausgeführt,
dass die Lebensdauer eines Getriebes auch von der Fahrweise und der regelmäßigen
Wartung des Getriebes abhänge und danach als Ursache für einen Getriebeausfall
grundsätzlich auch Bedienungs- und / oder Wartungsfehler in Betracht kämen. Dies
sei jedoch vorliegend ausgeschlossen, da - was der Sachverständige zwar nicht
anhand des Getriebes, was entsorgt worden ist, aber anhand einer Zeugenaussage
habe feststellen können - sich Späne im Getriebeöl befunden hätten. Dies könne
nur von einem Abrieb innerhalb der Getriebekomponenten herrühren und bedeute,
dass hier ein vorzeitiger übermäßiger Verschleiß des Getriebes vorgelegen habe,
der bereits bei Übergabe des Fahrzeugs an den Kläger bestanden haben müsse.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen
Klageabweisungsantrag weiter. Die Beklagte macht geltend: Entgegen der Annahme
des Amtsgerichts sei das Getriebe nicht bei Übergabe des Fahrzeugs defekt
gewesen. Dies habe der Sachverständige M in seiner Vernehmung vor dem
Amtsgericht auch nicht bestätigt. Der Sachverständige sei zunächst davon
ausgegangen, dass bei Übergabe des Fahrzeugs kein Mangel vorhanden gewesen sei.
Er sei dann durch die Fragen des Amtsrichters verunsichert worden. Aus dem
Umstand, dass Späne gefunden worden seien, könne nicht der Schluss darauf
gezogen werden, dass bereits bei Übergabe des Fahrzeugs ein übermäßiger
Verschleiß vorgelegen habe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger
mit dem Fahrzeug - beanstandungsfrei - nach Übergabe noch 11.000 km gefahren
sei. Die Beklagte ist zudem der Ansicht, die Unaufklärbarkeit der Frage, ob
bereits bei Übergabe ein Mangel vorgelegen habe, gehe zu Lasten des Klägers. Der
Kläger könne sich insbesondere nicht auf die Vermutung des § 476 BGB berufen,
auch wenn - was unstreitig ist - das Getriebe innerhalb der ersten 6 Monate nach
Übergabe des Fahrzeugs habe ausgetauscht werden müssen. Die Beklagte ist weiter
der Ansicht, dass selbst dann, wenn die Vermutung zur Anwendung käme, der Kläger
die Folgen der Unaufklärbarkeit hinsichtlich des Zeitpunkts des Mangels zu
tragen habe. Der Kläger habe dann den in diesem Fall der Beklagten obliegenden
Gegenbeweis fahrlässig vereitelt. Er habe das ausgewechselte Teil mit nach Hause
nehmen können, um es dort für einen möglichen Gewährleistungsfall zu verwahren.
Die Beklagte sei hingegen zur Aufbewahrung nicht verpflichtet gewesen. Da der
Kläger die Beweise nicht gesichert habe, gehe dies nunmehr zu seinen Lasten.
Die Kammer hat ergänzend Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen M
und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des
Sachverständigen Dipl.-Ing. X . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Sitzungsprotokolle, die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze, die zu
den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen sowie den Inhalt des am 06.10.2006
verkündeten Urteils des Amtsgerichts Bonn Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klageforderung
als unbegründet. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass er einen Anspruch auf
Rückzahlung des an die Beklagte für die Reparatur seines Fahrzeugs entrichteten
Werklohnes hat.
Die Kammer braucht nicht zu entscheiden, ob die Beklagte dann, wenn sie dem
Kläger zur Gewährleistung verpflichtet gewesen wäre, überhaupt zur Rückzahlung
der für den nämlichen Mangel an die Beklagte entrichteten Reparaturkosten
verpflichtet wäre, was keineswegs zweifelsfrei ist. Die in Betracht kommenden
Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff BGB) oder wegen
anfänglichen Fehlens der Geschäftsgrundlage (§§ 346 Abs. 1, 313 Abs. 1, Abs. 2
BGB) setzen jedenfalls allesamt voraus, dass dem Kläger ein Anspruch auf
kostenlose Nachbesserung zustand. Davon aber konnte sich die Kammer nicht
überzeugen.
Der Sachverständige M hat in seiner Vernehmung durch die Kammer den Vortrag der
Beklagten bestätigt, wonach das Amtsgericht ihn missverstanden habe. Er habe
keine Feststellungen dazu treffen können, ob ein Getriebeschaden bereits bei
Übergabe - und sei es
Nur im Keim – vorhanden gewesen sei. Die im Getriebeöl aufgefundenen Späne
ließen einen solchen Schluss nicht zu. Da dass Getriebe nicht mehr vorhanden
sei, könne heute nicht mehr geklärt werden, ob von einem anfänglichen Mangel
auszugehen sei. Diese Ausführungen des Sachverständigen M werden durch den
Sachverständigen Dipl.-Ing. X bestätigt. Dieser hat mitgeteilt, dass ohne eine
technische Untersuchung des Automatikgetriebes nicht mehr feststellbar sei, ob
das Getriebe bereits bei Übergabe am 20. April 2005 einen Sachmangel aufgewiesen
habe. Die Angabe, dass im Öl Späne gefunden worden sei, lasse keinen
beweissicheren Rückschluss auf einen Schaden zu. In jedem Öl von jedem Getriebe
seien Späne zu finden. Es hätte daher festgestellt werden müssen, um welche Art
von Späne es sich gehandelt hat und von welchem Bauteil diese Späne stammten.
Dies sei indes nicht erfolgt. Zudem könne auch ohne das Getriebe nicht mehr
beantwortet werden, ob ein bereits bei Übergabe ein übermäßiger Verschleiß des
Getriebes vorgelegen habe. Ihm seien mit den vorliegenden – spärlichen –
Anknüpfungstatsachen nur spekulative Aussagen in beide „Richtungen" möglich,
welche jedoch nicht zu einem Ergebnis führen würden. An der Richtigkeit dieser
übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen zu zweifeln, die die Kammer
keinen Anlass. Insbesondere der Sachverständige Dipl.-Ing. X ist der Kammer als
äußerst zuverlässig und gewissenhaft bekannt. Es besteht daher kein Zweifel
daran, dass sich heute nicht mehr aufklären lässt, ob bei Vertragsschluss ein
Sachmangel in form übermäßigen Verschleißes des Getriebes vorgelegen hat oder
nicht.
Diese Ungewissheit geht zu Lasten des Klägers. Insbesondere kommt ihm
letztendlich auch die Vermutung des § 476 BGB nicht zugute. Nach § 476 BGB wird
bei einem Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) dann, wenn sich
innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet,
dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese
Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Bei § 476 BGB
handelt es sich um eine Sonderregelung des Gewährleistungsrechts. Ihre
rechtspolitische Rechtfertigung erfährt sie in den schlechteren
Beweismöglichkeiten des Verbrauchers und die – jedenfalls in engem zeitlichen
Zusammenhang mit der Übergabe – ungleich besseren Erkenntnismöglichkeiten des
Unternehmers.
Vorliegend kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 476 BGB erfüllt sind.
Die Vermutung hilft dem Kläger vorliegend jedenfalls deshalb nicht, da sie durch
das in der Zahlung liegende tatsächliche Anerkenntnis des Klägers überlagert
wird:
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass neben dem "abstrakten"
Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) und dem im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht
geregelten bestätigenden (vertraglichen) Schuldanerkenntnis auch ein "nur"
tatsächliches Anerkenntnis Bedeutung hat. Dabei handelt es sich um eine
Erklärung, mit der der Schuldner zwar keinen besonderen rechtsgeschäftlichen
Verpflichtungswillen zum Ausdruck bringt, mit der der Schuldner dem Gläubiger
aber die Forderung als bestehend anerkennt und seine Erfüllungsbereitschaft
anzeigt, etwa zu dem Zweck, seinen Gläubiger von Maßnahmen gegen ihn abzuhalten.
Solche Bestätigungserklärungen enthalten zwar keine materiellrechtliche
(potenziell konstitutive) Regelung für das Schuldverhältnis, bewirken aber als
"Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst" im Prozess eine Umkehrung der
Beweislast oder stellen jedenfalls - je nach Stärke und Inhalt _ ein tragfähiges
Indiz dar, das der Richter bei seiner Beweiswürdigung verwerten kann. Welche
Wirkungen von einem "Anerkenntnis" des Schuldners in diesem Sinne ausgehen, kann
dabei - ähnlich wie die Tragweite eines bestätigenden Schuldanerkenntnisvertrags
- nur durch Auslegung des zum Ausdruck gebrachten Parteiwillens ermittelt
werden. Dabei ist im Rahmen der jeweils auf das Schuldverhältnis anwendbaren
Rechtsvorschriften und Vertragsbestimmungen vor allem der erkennbar mit dem
Anerkenntnis verfolgte Zweck, die beiderseitige Interessenlage im konkreten Fall
und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen
Anerkenntnisses bedeutsam (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.1973, NJW 1973, 2019
[2020]).
Vorliegend lag in der Erfüllung der (aus Sicht des Klägers tatsächlich nicht
bestehenden) Verbindlichkeit durch Zahlung der Reparaturrechnung ein solches
Anerkenntnis, welches zur Beweislast des Klägers führt.
Die vorbehaltlose Erfüllung einer Forderung ist die stärkste Form eines
tatsächlichen Anerkenntnisses einer Forderung. Daher ist es konsequent, dass die
Rechtsprechung im Rückforderungsprozess, insbesondere bei der Geltendmachung
eines Anspruchs aus dem Recht der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff
BGB) dem Anspruchsteller die volle Beweislast für das Nichtbestehen des
rechtlichen Grundes auferlegt (Palandt - Sprau, BGB, 65. Auflage, § 812 Rdnr.
104). Weiter ist es vor diesem Hintergrund konsequent, dass die Rechtsprechung
davon abweichend eine Beweislast des Anspruchsgegners in den Fällen annimmt, in
denen die Zahlung nicht vom Schuldner veranlasst worden ist, wie etwa beim
Einzug im Lastschriftverfahren. Denn dort liegt in der Erfüllung der
Verbindlichkeit gerade kein Anerkenntnis der angeblichen Forderung des
Gläubigers (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.1998, NJW-RR 1999, 417; LG
Oldenburg, Urteil vom 24.10.1990, WM 1991, 1879-1880). Gleiches gilt bei
Leistung als Vorschuss oder Sicherheit (BGH, Urteil vom 29.02.2000, NJW 2000,
1718-1719) oder bei der Geltendmachung eines Anspruchs aus Eingriffskondiktion.
Will sich hier der (scheinbare) Gläubiger darauf berufen, dass ihm das Erlangte
trotz des Eingriffs etwa deswegen zustehe, weil er darauf einen entsprechenden
Anspruch (gehabt) habe, so obliegt ihm die Beweislast dafür (Müko - Lieb, 4.
Auflage, § 812 Rdnr. 393).
Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass § 476 BGB aufgrund des tatsächlichen
und vorbehaltlosen Anerkenntnisses der Reparaturforderung durch den Kläger
letztendlich nicht zugute kommt und die Unaufklärbarkeit zu seinen Lasten geht.
Dieses Ergebnis entspricht auch einzig der beiderseitigen Interessenlage: Zwar
würde die Kammer nicht so weit gehen, eine Beweisvereitelung durch den Kläger
anzunehmen. Der Kläger hatte seinerzeit genauso wenig Anlass dazu, das
ausgetauschte Getriebe zu Beweiszwecken sicherzustellen, wie die Beklagte dazu
einen Anlass hatte. Richtig an den Erwägungen der Beklagten ist indes, dass für
die Beklagte aufgrund der Zahlung durch den Kläger der betreffende
Geschäftsvorfall abgeschlossen war und für die Beklagte keine Veranlassung dazu
bestand, durch Aufbewahrung des ausgetauschten Getriebes Beweise zu sichern. Der
Kläger ist es vorliegend, der die Rückabwicklung dieses eigentlich
abgeschlossenen Vorgangs erstrebt. Es entspricht daher auch der Billigkeit, dass
die Unaufklärbarkeit der diesbezüglichen Umstände zu seinen Lasten geht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
IV.
Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung und
die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§
543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Es ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt, ob
die Beweislastumkehr des § 476 BGB auch in Rückforderungsprozessen zur Anwendung
kommt.
V.
Berufungsstreitwert: € 1.071,38