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Gewaltopferentschädigung für die Folgen der Tätlichkeit eines Kindes Bundessozialgericht Az.: B 9/9a VG 2/06 R Urteil vom 08.11.2007 Vorinstanzen: Sozialgericht Hildesheim, Az.: S 7 VG 31/00, Urteil vom 10.06.2004 Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az.: L 5 VG 9/04, Urteil vom 19.07.2006 Entscheidung: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des
Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Juli 2006 aufgehoben
und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses
Gericht zurückverwiesen.
I. Die Kläger begehren im Revisionsverfahren nur noch
Bestattungsgeld nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
(Opferentschädigungsgesetz - OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Sie sind die Eltern des am 23.9.1991 geborenen und im Alter
von 5 1/2 Jahren verstorbenen F. Dieser spielte am 19.2.1997 mit dem damals 4
1/2-jährigen Y. am Hochwasser führenden Fluss Nette. Dabei fiel er in den Fluss
und ertrank. Am 9.6.1998 beantragten die Kläger u.a. Bestattungsgeld. Der
Beklagte lehnte diesen Antrag ab, weil ein vorsätzlicher, rechtswidriger
tätlicher Angriff des Y. auf F. nicht nachgewiesen sei. Selbst wenn er geschubst
worden sein sollte, lasse sich nicht feststellen, dass der zur Tatzeit 4
1/2-jährige "Täter" ihn bewusst in den Fluss gestoßen habe und eine Straftat
habe begehen wollen (Bescheid vom 20.3.2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31.8.2000). Das Sozialgericht (SG) Hildesheim hat u.a. die Klage auf
Gewährung von Bestattungsgeld abgewiesen (Urteil vom 10.6.2004). Das
Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Berufung zurückgewiesen
(Urteil vom 19.7.2006), nachdem es das neuropädiatrisch-sozialpädiatrische
Gutachten der Sachverständigen Dr. D. vom 25.4.2006 u.a. zur Frage der
Einsichtsfähigkeit eines normal entwickelten 4 1/2-jährigen Kindes beigezogen
hatte. Es hat seine Entscheidung hinsichtlich des begehrten Bestattungsgeldes
auf folgende Erwägungen gestützt: Nach keiner der denkbaren
Sachverhaltsvarianten liege ein vorsätzlicher tätlicher Angriff i.S. des § 1
Abs. 1 OEG vor. Weitere Ermittlungen seien deshalb nicht erforderlich. Sollte F.
ausgerutscht und in den Fluss gefallen sein, fehle es schon an einem Tatbeitrag
von Y. Sollten die beiden gerangelt haben und F. hierbei abgerutscht und in den
Fluss gefallen sein, hätte Y. allenfalls fahrlässig gehandelt. Auch wenn Y. den
verstorbenen Sohn der Kläger entweder ohne äußeren Anlass oder im Rahmen einer
Rangelei bzw. eines Streits absichtlich in den Hochwasser führenden Fluss
geschubst haben sollte, fehle ein tätlicher Angriff, zumindest aber der Vorsatz. Die Kläger haben die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.
Sie rügen eine Verletzung von § 1 Abs. 1 OEG. Das LSG hätte bei ausreichender
Würdigung der Zeugenaussagen zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass sich Y.
hinter F. gestellt und ihn dann mit beiden Händen ins Wasser geschubst habe. Y.
habe dabei vorsätzlich gehandelt, denn auch ein schuldunfähiges, aber
handlungsfähiges Kind könne mit natürlichem oder bedingtem Vorsatz einen
rechtswidrigen tätlichen Angriff begehen. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vor dem
Bundessozialgericht (BSG) ihr Begehren auf die Gewährung von Bestattungsgeld
beschränkt. Die Kläger beantragen, das Urteil des LSG
Niedersachsen-Bremen vom 19.7.2006, das Urteil des SG Hildesheim vom 10.6.2004
sowie den Bescheid des Beklagten vom 20.3.2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 31.8.2000 aufzuheben und den Beklagten zu
verurteilen, ihnen wegen des Todes ihres Sohnes F. am 19.2.1997 Bestattungsgeld
nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren. Der Beklagte beantragt, das Urteil des LSG
Niedersachsen-Bremen vom 19.6.2006 aufzuheben und die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Er hält eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für
erforderlich.
Die Revision der Kläger ist zulässig und im Sinne der
Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache begründet. Da die
Kläger ihr Klagebegehren vor dem Senat auf die Gewährung von Bestattungsgeld
beschränkt haben, bezieht sich diese Entscheidung nur auf diesen
Streitgegenstand. Nach § 1 Satz 1 OEG erhält derjenige, der durch einen
vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff gegen seine oder eine andere
Person eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen
und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung
der Vorschriften des BVG. Stirbt ein Opfer einer Gewalttat an der Folge einer
Schädigung, ist in entsprechender Anwendung von § 9 Nr. 4, § 36 Abs. 3 BVG
Bestattungsgeld zu zahlen. Anspruchsberechtigt ist derjenige, dem die Kosten der
Bestattung entstanden sind. Die berufungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen reichen
nicht aus, um beurteilen zu können, ob F. einem vorsätzlichen, rechtswidrigen
tätlichen Angriff des Y. zum Opfer gefallen ist. Entgegen der Auffassung des LSG
lässt sich ein solcher Vorgang nach den vom LSG in Betracht gezogenen
Sachverhaltsvarianten nicht ausschließen. Bei seiner Entscheidung hat das LSG
den Begriff des vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs nicht
zutreffend angewendet. Für den Vorsatz des Täters gilt der strafrechtliche
Vorsatzbegriff: Wissen um die und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand
(zumeist einer Körperverletzung) gehörenden objektiven Merkmale. Es genügt
natürlicher Vorsatz, der sich nur auf den tätlichen Angriff, nicht auf den
Körperschaden richten muss (vgl. BSG NJW 1993, 880; juris RdNr. 14 mit
Nachweisen zur Rechtsprechung des BSG). Schuldhaft braucht der Angreifer nicht gehandelt zu haben.
Insofern findet die strafrechtliche Altersgrenze (von 14 Jahren) für die
Schuldfähigkeit (§ 19 Strafgesetzbuch (StGB)) keine entsprechende Anwendung.
Ebenso wenig gilt in diesem Zusammenhang das Mindestalter (von 7 Jahren) für
eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit (§ 828 Abs. 1 BGB). Zu Recht hat das LSG angenommen, auch ein erst 4 1/2-jähriges
Kind könne grundsätzlich Täter eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen
Angriffs sein. Das OEG kennt insoweit keine starre Altersgrenze. Es billigt
Versorgung auch demjenigen zu, der durch den Angriff eines noch nicht
14-jährigen und damit nach strafrechtlichen Maßstäben schuldunfähigen Kindes
geschädigt wird, und versagt sie prinzipiell ebenso wenig dem Opfer eines noch
nicht 7-jährigen "Täters", der zivilrechtlich für einen Schaden, den er einem
anderen zufügt, nicht verantwortlich ist (vgl. BT-Drucks 7/2506 S 14; BSG SozR
3-3800 § 1 Nr. 14 S 58 mwN). Das OEG begrenzt die staatliche
Entschädigungspflicht wegen der Folgen kindlicher Gewalttaten insoweit
altersunabhängig allein mit dem Merkmal "vorsätzlich". Dazu hat das LSG für den
Senat bindend (vgl. § 163 SGG) festgestellt, dass ein Kind im Alter von 4 1/2
Jahren durchaus in der Lage ist, bei einfachen Handlungsabläufen die
unmittelbaren Folgen ungefähr vorherzusehen. Zu Unrecht fordert das LSG für den als "feindselige"
Einwirkung auf den Körper eines anderen definierten tätlichen Angriff die
Fähigkeit des Täters, seine Handlung moralisch zu bewerten. Feindselig handelt
nach der Rechtsprechung des Senats bereits, wer (objektiv) gegen das Strafgesetz
verstößt, indem er den Körper eines anderen verletzt (BSGE 81, 288, 292 = SozR
3-3800 § 1 Nr. 12). Die Unfähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen (also eine
fehlende Einsichtsfähigkeit), betrifft die Schuldfähigkeit des Täters (vgl.
Tröndle/Fischer, 54. Aufl., § 20 StGB RdNr. 3), auf die es im Rahmen des § 1 OEG
nicht ankommt. Auch der Auffassung des LSG, wonach ein "impulsiv" handelnder
Täter keinen natürlichen Vorsatz habe, lässt sich nicht folgen. Die mangelnde
Fähigkeit zur oder der Verlust der Impulskontrolle macht den Täter zwar
möglicherweise schuldunfähig, schließt aber ein Handeln mit natürlichem Vorsatz
nicht aus (vgl. BGH, NStZ 2004, 324; juris RdNr. 10 ff; Tröndle/Fischer aaO). Das LSG hat außerdem zwar zu Recht eine "Rangelei" oder eine
"Schubserei" als unter Kindern im Vorschulalter übliche Verhaltensweise
qualifiziert und die staatliche Entschädigungspflicht für daraus entstandene
Verletzungsfolgen - mangels Rechtswidrigkeit - unter Hinweis auf Rechtsprechung
des Senats verneint (vgl BSG SozR 3-3800 § 1 Nr 14; SozR 3800 § 1 Nr 6). Im
vorliegenden Fall trägt diese Erwägung aber nur, wenn es sich tatsächlich
lediglich um eine übliche Rangelei oder Schubserei gehandelt haben sollte. Das
ist bisher nicht festgestellt. Danach kommt es hier entscheidend auf den äußeren Ablauf des
Geschehens vom 19.2.1997 an, den das LSG, allein gestützt auf polizeiliche
Vernehmungsprotokolle von Zeugen - nicht aber des Y. - noch nicht hinreichend
aufgeklärt und auch mit den von ihm angenommenen Sachverhaltsvarianten nicht
erschöpfend beschrieben hat. Es bleibt insbesondere offen, ob sich aus dem
Hergang des Ereignisses nicht auf Rechtswidrigkeit und natürlichen Vorsatz
schließen ließe, wenn Y., wie von der Klägerin behauptet, sich hinter den dem
Wasser zugewandten F. gestellt und ihn mit beiden Händen und größerem
Krafteinsatz - nach dem äußeren Bild planvoll handelnd - ins Wasser gestoßen
haben sollte. Zur Beantwortung dieser Frage dürften zahlreiche Einzelheiten
aufzuklären sein: z.B. Standort des F. (u.a. Entfernung vom Fluss), Art des
angeblichen Stoßes (Ausführung, Kraftentfaltung, unmutiger Puff im Vorbeigehen
oder Stoß direkt in Richtung Wasser), Größe, Gestalt und Gewicht der beteiligten
Kinder. Der Senat kann die danach erforderlichen Ermittlungen nicht
nachholen (§ 163 SGG). Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache an
das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs. 2 SGG). Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben. |
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