Gewerbemietvertrag - Umlagefähigkeit der Verwalterkosten
Oberlandesgericht Köln
Az: 1 U 40/07
Urteil vom
18.01.2008
In dem Rechtsstreit hat der 1.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom
07.12.2007 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.04.2007
- 27 O 284/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Zahlung von Miete, Nutzungsentschädigung und
Betriebskosten aus einem gewerblichen Mietverhältnis.
Der Kläger ist Eigentümer eines Geschäftshauses in der F-Straße 88 in L. Der
Kläger als Vermieter und die Beklagte als Mieterin schlossen am 09.01.2004 einen
Mietvertrag über Gewerberäume in diesem Objekt. Der Mietvertrag war für den
Zeitraum vom 01.03.2004 bis zum 31.02.2009 fest geschlossen. Der Mietzins betrug
bis zum 31.12.2004 incl. Umsatzsteuer und Nebenkostenvorauszahlung 6.380,00 EUR,
ab Januar 2005 insgesamt 6.467,80 EUR, ab September 2005 - wegen geänderter
Betriebskostenvorauszahlung - 6.609,82 EUR (insoweit streitig) und ab Januar
2006 wegen der Erhöhungsklausel des § 4 des Mietvertrages 7.047,80 EUR. Der
Mietvertrag enthält eine Anlage zur Aufstellung der Betriebskosten. In dieser
Aufstellung ist in Ziff. 17 vereinbart, dass die Kosten für die "kaufmännische
und technische Hausverwaltung" als sonstige Betriebskosten auf den Mieter
umgelegt werden. Nähere Angaben zu der Umlegung oder Anhaltspunkte zur Höhe
dieser Kosten finden sich in Ziff. 17 nicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die
zu den Akten gereichten Kopien des Mietvertrages und der Anlage 1 Bezug genommen
(Bl. 4 ff. GA).
Der Kläger ließ die Verwaltung des Hauses von der Fa. T Immobilien GmbH &
Management KG führen. Zwischen dem Kläger und der Fa. T Immobilien GmbH &
Management KG bestand seit dem 18.02.2000 ein Hausverwaltungsvertrag, der durch
einen Nachtrag vom 19.06.2001 ergänzt wurde. Der Nachtrag nimmt auf den
Hauptvertrag Bezug, ist von dem Kläger persönlich unterschrieben, weist jedoch
bei der Bezeichnung der Parteien den Namen des Sohnes des Klägers "B C" auf. Der
Nachtrag legt das Entgelt des Auftragnehmers auf 5,5 % der Brutto-Soll-Miete
fest. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Kopie
des Verwaltervertrages und des Nachtrages verwiesen (Bl. 130 ff. GA).
Im Monat September 2004 zahlte die Beklagte einen um 880,- EUR verminderten
Mietzins. Ab Januar 2005 zahlte die Beklagte ebenfalls nicht mehr den
vollständigen Mietzins. Wegen der unstreitigen Zahlungen und der daraus
folgenden Rückstände für das Jahr 2005 wird auf die Auflistung Bl. 47 GA
verwiesen. Aufgrund der Mietrückstände kündigte der Kläger das Mietverhältnis am
08.09.2005 fristlos. Die Parteien vereinbarten im Anschluss an die Kündigung,
dass die Beklagte das Objekt bis zum 15.01.2006 weiter nutzen durfte. Die
Einzelheiten im Hinblick auf diese Absprache, insbesondere die Pflicht zur
Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Monat Januar 2006, sind streitig.
Ende des Jahres 2005 erhielt die Beklagte die Nebenkostenabrechnung für das Jahr
2004, welche die von der Beklagten zu zahlenden Nebenkosten mit 6.080,01 EUR
zzgl. Mehrwertssteuer auswies, wobei 3.158,10 EUR auf die Verwalterkosten
entfielen (Bl. 49 ff. GA). Die Beklagte verlangte Belegeinsicht, welche ihr
gewährt wurde. Am 10.01.2006 übergab die Beklagte das Mietobjekt an den Kläger.
Am 15.01.2006 erfolgte die Weitervermietung.
Aufgrund der zu geringen Mietzinszahlungen ergaben sich verschiedentliche
Rückstände, die die Beklagte teilweise während des Prozesses ausglich.
Letztlich hat der Kläger mit der Klage die Zahlung der Nutzungsentschädigung für
den halben Monat Januar 2006 und die Mietzahlung für den Monat September 2004 in
Höhe von insgesamt 4.479,05 EUR sowie die Zahlung der Betriebskosten in Höhe von
2.023,66 EUR geltend gemacht. Der Kläger hat behauptet, eine Absprache bzgl. der
zu zahlenden Nutzungsentschädigung für Januar 2006 habe es nicht gegeben, so
dass insoweit eine Nutzungsentschädigung zu zahlen sei. Er hat die Ansicht
vertreten, dass die Betriebskosten für das Jahr 2004 geschuldet seien.
Insbesondere sei die Umlage der Verwalterkosten zulässig. Dazu hat der Kläger im
Termin zur mündlichen Verhandlung einen Verwaltervertrag vorgelegt und
behauptet, dass es sich bei der hierin enthaltenen Bezeichnung "B C" um ein
Versehen gehandelt habe.
Der Kläger hat den Rechtsstreit in Höhe der durch die Beklagte seit Juni 2005
gezahlten Beträge für erledigt erklärt und hat beantragt,
die Beklagte - unter Berücksichtigung der Erledigungserklärung - zu verurteilen,
an ihn 6.502,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus 4.479,05 EUR seit dem 04.01.2006 sowie aus 2.023,66 EUR seit
dem 30.09.2005 zu zahlen.
Die Beklagte hat einen Betrag von 455,44 EUR anerkannt und im Übrigen beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, zwischen den Parteien sei vereinbart worden, dass die Beklage
den Gewerberaum für den Monat Januar 2006 habe unentgeltlich nutzen können. Die
Beklagte hat überdies die Ansicht vertreten, dass die Betriebskostenabrechnung
nicht zu einer Zahlungspflicht ihrerseits führe, denn zum einen habe sie die
Abrechnungsunterlagen nicht ausreichend einsehen können, insbesondere seien ihr
keine Kopien etc. zugeschickt worden - was unstreitig ist, zum anderen seien die
Verwalterkosten nicht umlagefähig. Da die Betriebskostenrechnung nicht
akzeptiert worden sei, greife auch die darin vorgesehene Erhöhung der
Betriebskosten nicht.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 6.427,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von
8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.403,90 EUR seit dem 04.01.2006
sowie aus 2.023,66 EUR seit dem 30.09.2005 stattgegeben und die Klage im Übrigen
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Zahlung der Miete
für den Monat September 2004 bestehe gemäß § 535 BGB. Die Zahlungspflicht für
die anteilige Miete des Monats Januar 2006 ergebe sich bis zum 10.01.2006 aus §
546 a BGB und für die Zeit vom 11.01.2006 bis zum 15.01.2006 aus
Schadensersatzgesichtspunkten. Das Gericht hat insoweit Beweis erhoben und
ausgeführt, dass die Beklagte den ihr obliegenden Beweis zu einer Vereinbarung
über die unentgeltliche Nutzung des Objekts im Monat Januar 2006 nicht habe
führen können.
Im Hinblick auf die Betriebskosten hat das Gericht dargelegt, dass die
Verwalterkosten umlagefähig seien und auch der Hausverwaltervertrag wirksam sei.
Die Bezeichnung "B C" sei ein Versehen, dass der Vertrag erst im Termin
vorgelegt wurde, sei unschädlich, da dies mangels Veranlassung zu einer weiteren
Beweisaufnahme nicht zu einer Verzögerung des Rechtsstreits geführt habe.
Im Übrigen habe die Beklagte einen Betrag in Höhe von 455,44 EUR anerkannt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug
genommen (Bl. 158 ff. GA).
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit welcher sie den
Klageabweisungsantrag - mit Ausnahme des anerkannten Betrages - weiter verfolgt.
Die Beklage stützt die Berufung im Wesentlichen auf zwei Punkte (vgl. Bl. 194
ff. GA):
Zum einen sei die Beweisaufnahme im Hinblick auf die Verpflichtung zur Zahlung
der Nutzungsentschädigung bzgl. des Monats Januar 2006 verfahrensfehlerhaft. Das
Gericht habe die Aussage des Zeugen T fehlerhaft als eindeutig und plausibel
eingeordnet. Diese sei aber vielmehr unergiebig, da der Zeuge T mehrmals
bekundet habe, sich nicht genau an ein Gespräch mit dem Zeugen I zu erinnern. Im
Gegensatz dazu sei die Aussage des Zeugen I detailreich und plausibel gewesen,
so dass bewiesen sei, dass die Beklagte von der Zahlungspflicht in Bezug auf die
Nutzungsentschädigung befreit sei.
Zum anderen seien die Verwalterkosten nicht umlagefähig, so dass die
Betriebskosten nicht geschuldet seien. Eine Umlagefähigkeit bestehe nicht, da
die Verwalterkosten lediglich pauschal angegeben seien. Die Beklagte beruft sich
insoweit im Wesentlichen auf die Entscheidung des 22. Zivilsenates des OLG Köln
vom 04.07.2006 - 22 U 40/06 -, in welcher der 22. Zivilsenat eine vergleichbare
Klausel als überraschend i. S. des § 305 c BGB eingeordnet hat. Letztlich seien
die Verwalterkosten auch nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Verwaltervertrag
sei verspätet beigebracht worden und zudem sei ein redaktionelles Versehen bei
der Bezeichnung "B C" nicht bewiesen. Auch sei das ihr zustehende Einsichtsrecht
nicht erfüllt.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 26.04.2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln,
Aktenzeichen 27 O 284/05, die über den anerkannten Betrag hinausgehende Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das Urteil des Landgerichts, soweit das Landgericht die
Beweisfälligkeit der Beklagten in Bezug auf die Vereinbarung für Januar 2006
angenommen hat und soweit das Landgericht die Regelung über die Kostentragung
der Hausverwaltung für wirksam gehalten hat. Insbesondere handelt es sich nach
Auffassung des Klägers bei der in Ziff. 17 der Betriebskostenaufstellung
enthaltenen Klausel nicht um eine überraschende Klausel.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird
auf die darin gewechselten Schriftsätze und die überreichten Urkunden Bezug
genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat dem Kläger zu Recht einen Anspruch auf Zahlung der
Nutzungsentschädigung für den Monat Januar 2006, auf Zahlung der Betriebskosten
für das Jahr 2004 und auf Zahlung der Miete für den Monat September 2004
zuerkannt.
1. Nutzungsentschädigung für Januar 2006
Der Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung für den Monat Januar 2006
ergibt sich - wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat - bis zum 10.01.2006
aus § 546 a BGB und für die Zeit vom 11.01.2006 bis zum 15.01.2006 aus
Schadensersatzgesichtspunkten.
Der Einwand der Beklagten, dass die Beweisaufnahme des Gerichts im Hinblick auf
die Zahlungsvereinbarung für den Monat Januar 2006 fehlerhaft sei, trägt nicht.
Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die
vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen,
soweit nicht konkrete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der
entscheidungserheblichen Tatsachen bestehen. Im Berufungsverfahren ist daher zu
prüfen, ob die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts unvollständig oder
in sich widersprüchlich ist, ob sie gegen Denkgesetzte oder Erfahrungssätze
verstößt oder wesentliche Teile des Beweisergebnisses unberücksichtigt lässt.
Die Beklagte beruft sich darauf, dass der Zeuge T sich nicht an das von dem
Zeugen I benannte Gespräch erinnern könne und seine Aussage daher nicht ergiebig
sei. Die Aussage des Zeugen I sei hingegen in sich stimmig, so dass dieser zu
folgen sei.
Das Landgericht hat die Aussage des Zeugen T jedoch derart verstanden, dass auch
dieser einen plausiblen Lebenssachverhalt geschildert hat, denn es sei
nachvollziehbar, dass der Zeuge T trotz fehlender genauer Erinnerung an einzelne
Gespräche ausschließen könne, dass er Zugeständnisse bzgl. der Januarmiete
gemacht habe. Immerhin habe sich der Zeuge T sonst gegenüber dem Vermieter - dem
Kläger - rechtfertigen müssen (vgl. S. 5f. d. U.). Diese Wertung des Gerichts
ist nicht zu beanstanden. Das Gericht hat die Zeugenaussagen lückenlos und
ausgiebig gewürdigt und diese für gleichermaßen glaubhaft erachtet. Es verstößt
nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze, dass eine Person bzgl. genauer Inhalte
und Zeiträume eines Gesprächs Erinnerungslücken aufweist, jedoch eindeutig
ausschließen kann, eine bestimmte Aussage getätigt zu haben. Insbesondere ist
die Annahme nachvollziehbar, dass der Geschäftsführer einer Hausverwaltung, der
täglich für Mietangelegenheiten zuständig ist, ausschließen kann, finanzielle
Zugeständnisse gemacht zu haben, denn die Mietangelegenheiten betreffen seine
tägliche Arbeit, so dass die Nichtabgabe finanzieller Zusagen für ihn üblich
sein kann.
Unter der zutreffenden Annahme, dass die Beweislast für den Abschluss einer
entsprechenden Vereinbarung bei der Beklagten liegt, ist die
Tatsachenfeststellung durch das Landgericht nicht zu beanstanden.
2. Betriebskosten
Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht dem Kläger einen Anspruch auf Zahlung der
Betriebskosten für das Jahr 2004 in Höhe von 2.023,66 EUR aus § 535 BGB
zuerkannt.
a. Umlagefähigkeit der Verwalterkosten
Insbesondere sind die im Streit stehenden Verwalterkosten umlagefähig. Die
Vereinbarung in Ziff. 17 der Anlage 1 zum Mietvertrag ist entgegen der Ansicht
der Beklagten nicht unwirksam. Bei dieser formularmäßigen Vereinbarung handelt
es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung i. S. der § 305 ff. BGB, welche
weder nach § 307 BGB noch nach § 305 c BGB unwirksam ist.
aa.
Zunächst verstößt die Klausel nicht gegen das Transparenzgebot und ist auch im
Übrigen nicht unangemessen i. S. des § 307 BGB. Es besteht in Rechtsprechung und
Schrifttum mittlerweile weitgehend Einigkeit, dass Verwaltungskosten auch
formularmäßig auf den Mieter abgewälzt werden können (vgl. etwa OLG Köln NZM
2006, 851; OLG Hamburg, WuM 2003, 268; KG, KG-Report 2004, 21; Beyerle in
Lindner-Figura/Oprée/Stellmann Kap. 11 Rn. 20). In jüngerer Zeit ist lediglich
umstritten, ob die Umlage von "Verwaltungskosten" hinreichend bestimmt ist und
dem Transparenzgebot gerecht wird (vgl. zum Meinungsstand: Ludley, NZM 2006, 851
m.w.N.). Nach Auffassung des Senats ist der Begriff "Verwalterkosten" nicht zu
unbestimmt. Dem Begriff fehlt nämlich nicht jede Auslegbarkeit dahingehend, dass
sich kein geltungsfähiger Sinn ermitteln ließe (so auch OLG Hamburg, WuM 2003,
268). Einer solchen Annahme steht nämlich schon § 1 Abs. 2 Nr. 2 der
Betriebskostenverordnung entgegen, welcher besagt dass Verwaltungskosten die
"Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und
Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich
geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen
Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung sind."
Von dieser Definition kann auch für die Geschäftsraummiete ausgegangen werden
(vgl. OLG Düsseldorf, DWW 2000, 194). Die Begriffe "Verwaltungskosten" oder
"Kosten der Hausverwaltung" genügen daher dem Bestimmtheitserfordernis für eine
Umlegungsvereinbarung. Diese Annahme wird auch dadurch gestützt, dass bei
Gewerberäumen die Notwendigkeit der Verwaltung im Sinne von Leitung,
Organisation und Koordination auf der Hand liegt und dass es üblich und von
vornherein absehbar ist, dass eine professionelle Hausverwalterfirma beauftragt
wird (OLG Hamburg, WuM 2003, 268).
Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot kann sich auch nicht aus dem Aspekt des
unbezifferten Regelungsgegenstandes ergeben, denn wenn der Regelungsgegenstand
als Solcher bestimmt genug ist, dann bedeutet dies, dass auch dessen
Größenordnung zumindest abschätzbar ist. Wenn der Vertragspartner des Verwenders
erkennen kann, welche Tätigkeiten unter den Begriff der Hausverwaltung fallen,
so kann er sich auch ein grobes Bild davon machen, welche Kosten auf ihn
zukommen, denn er kennt die Größe und Art des vermieteten Objekts und kann daher
- wenn auch nur im Groben - erkennen, welche Kosten anfallen. Einer konkreten
Regelung, die die genaue Höhe der Verwalterkosten beziffert, bedarf es somit
gerade nicht, um dem Transparenzgebot zu genügen.
Dieser Betrachtungsweise steht auch die Entscheidung des BGH vom 06.04.2005 (NZM
2005, 863) nicht entgegen, in der sich der BGH mit der Wirksamkeit einer Klausel
zu befassen hatte, die unter anderem die Kosten der Verwaltung eines
Einkaufszentrums betraf. In diesem Fall scheiterte die Wirksamkeit der Klausel
nämlich nicht an der Umlage der Verwaltungskosten, sondern an dem Umstand, dass
nach Auffassung des BGH die sonstigen Angaben in der Klausel zu intransparent
waren, wie etwa die "üblichen" Versicherungen oder die Kosten, die für den
"Betrieb" und die "Unterhaltung" des "Gesamtobjekts" anfielen.
bb.
Die Klausel ist auch nicht überraschend i. S. des § 305 c BGB. Dies gilt
unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Verwalterkosten letztlich sind und
wie hoch die vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen sind. Dass die
Verwaltungskosten hier für neun Monate 3.158,10 EUR und damit den maßgeblichen
Anteil an den Betriebskosten ausmachen, kann nach Auffassung des Senats nicht
zur Anwendung des § 305 c BGB führen. Eine Klausel ist nämlich nur dann
überraschend i. S. des § 305 c BGB, wenn die fragliche Klausel für den Mieter
nach den Umständen ungewöhnlich ist und er auch wegen fehlender Aufklärung nicht
mit ihr rechnen musste. Dabei ist die Ungewöhnlichkeit der Klausel allein nach
objektiven Kriterien zu bestimmen, wobei das Gesamtbild des konkreten Vertrages
und die Erwartungen, die der redliche Verkehr typischerweise aufgrund des
Verhaltens des Verwenders bei Vertragsschluss an den Vertragsinhalt stellt, zu
beachten sind (Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Recht § 305 c Rn. 11, 12). Legt man
aber rein objektive Kriterien zu Grunde, lässt sich nach dem oben Gesagten
feststellen, dass die Umlage der Verwalterkosten als solche verkehrsüblich ist
und der Vertragspartner des Verwenders grundsätzlich mit ihr rechnen muss (vgl.
OLG Hamburg WuM 2003, 268).
Dass sich im Einzelfall hinter der Klausel eine "enorme Kostenposition"
verbergen kann, die dann möglicherweise zu einem "Überraschungseffekt" bei dem
betroffenen Mieter führt, kann nach Auffassung des Senats nicht von Sinn und
Zweck des § 305 c BGB erfasst sein, denn dieselbe Klausel müsste folglich bei
kleineren Gewerbeobjekten, bei denen die Verwalterkosten tatsächlich niedrig
sind und somit keine enorme Kostenposition darstellen, wirksam sein. Bei
Objekten hingegen, bei denen die Verwalterkosten hoch sind und eine solch enorme
Position darstellen, müsste die Klausel unwirksam sein. Eine derartige
Betrachtungsweise widerspräche AGB-rechtlichen Auslegungsgrundsätzen, die auf
objektive Kriterien abstellen. Zudem dürfte es auch nicht sachgerecht sein, eine
Klausel je nach Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten als wirksam oder
unwirksam einzuordnen. Dies führte zu praktischen Schwierigkeiten, eine Grenze
festzulegen, die besagt, ab wann eine Unwirksamkeit angenommen werden kann. Das
Kriterium der Höhe der später tatsächlich anfallenden Verwalterkosten ist damit
nicht geeignet, die Ungewöhnlichkeit i. S. des § 305 c BGB zu begründen.
Auch ist die Verortung der Verwalterkosten unter die sonstigen Betriebskosten
nicht überraschend. Daraus und aus der Ausgestaltung der Umlageklausel ergibt
sich nicht, dass von dieser nur geringe Kostenpositionen erfasst sein sollen.
Zwar ist der § 2 Nr. 17 BetrKV entlehnte Begriff der Betriebskosten als sog.
Auffangtatbestand konzipiert, jedoch soll dies gerade ermöglichen, Kosten
aufgrund künftiger technischer Entwicklung umzulegen (vgl. OLG Celle NZM 1999,
501; Langenberg, 4. Aufl., A., Rn. 131). Schon daraus folgt, dass nicht nur
geringe Kosten erfasst sein sollen, denn die künftige technische Entwicklung
bringt eben nicht nur geringe Kosten mit sich, sondern vielmehr auch erhebliche
Kosten, welche gerade durch technische Fortschritte bedingt sind. Auch bedeutet
der Begriff des Auffangtatbestandes nicht zwingend, dass von diesem nur geringe
Positionen erfasst sein dürfen, denn zwischenzeitlich gehören zu den sonstigen
Betriebskosten beispielsweise auch die Kosten der Gebäudeüberwachung (vgl. OLG
Frankfurt a. M. NZM 2006, 660) oder die Kosten der Wartung verschiedener Anlagen
(vgl. Bl. 13 GA). Bereits dies zeigt, dass die sonstigen Betriebskosten keinen
unbedeutenden Teil der Nebenkosten mehr ausmachen, sondern vielmehr erhebliche
Kosten verursachen können. Allein die Verortung der Verwalterkosten unter die
sonstigen Betriebskosten, lässt damit keinen Rückschluss auf deren Höhe zu.
Letztlich ist die Aufführung der Verwalterkosten ohne Kostenbegrenzung auch in
Verbindung mit der mit 500,- EUR relativ niedrig vereinbarten
Nebenkostenvorauszahlungspflicht nicht ungewöhnlich und damit nicht
überraschend, denn es ist nicht üblich, dass der Mieter aus den Angaben des
Mietvertrages erkennen kann, in welcher genauen Größe neben der Kaltmiete Kosten
auf ihn zukommen. Es gilt lediglich der Grundsatz, dass der Mieter in der Lage
sein muss, sich aufgrund der Beschreibung der einzelnen Leistungen einen groben
Überblick über anfallende Kosten verschaffen zu können. Diesem Grundsatz ist
aber Genüge getan, denn zur Wahrung dieses Grundsatzes müssen insbesondere die
vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen nicht den tatsächlichen Nebenkosten
entsprechen. Für den Vermieter besteht grundsätzlich keine Pflicht, die Höhe der
tatsächlich anfallenden Kosten anzugeben (BGH NZM 2004, 251; NZM 2004, 619). Der
Vermieter ist nicht gehalten, dem Mieter das Vertragsrisiko abzunehmen und
dessen Interessen wahrzunehmen. Der Mieter muss selbst prüfen und entscheiden,
ob der beabsichtigte Vertrag für ihn von Vorteil ist oder nicht. Es ist seine
Sache, sich umfassend zu informieren und zu klärungsbedürftigen Punkten in den
Vertragsverhandlungen Fragen zu stellen. Der Mieter darf ohne weitere Nachfragen
nicht darauf vertrauen, dass die Vorauszahlungen kostendeckend sind. Erst wenn
der Mieter Fragen stellt oder der Vermieter von sich aus Aussagen in Bezug auf
das Mietobjekt macht, so müssen diese Angaben richtig und vollständig sein (BGH
NZM 2004, 619).
Aus alledem ergibt sich, dass das Abstellen auf die unbezifferte Angabe der
Verwalterkosten in Kombination mit der Höhe der Nebenkostenvorauszahlung für die
Entscheidung, ob die Klausel überraschend i. S. des § 305 c BGB ist, irrelevant
ist. Wenn nämlich zum einen keine Pflicht zur Angabe der tatsächlichen
Kostenhöhe bei der Nebenkostenvorauszahlung besteht und zum anderen bei
Divergenz der angegebenen Nebenkosten im Vergleich zu den tatsächlich
anfallenden Nebenkosten allenfalls ein Schadensersatzanspruch des Mieters gegen
den Vermieter wegen Verletzung eines Vertrauensverhältnisses in Betracht kommt
(vgl. BGH NZM 2004, 251; NZM 2004, 619), oder in solchen Fällen eine Korrektur
nach den Grundsätzen von Treu und Glauben i. S. des § 242 BGB vorzunehmen ist,
dann kann bei der unbezifferten Verortung der Verwalterkosten unter die
sonstigen Betriebskosten nichts anderes gelten. Wenn nämlich schon bei der
vertraglichen Festlegung der Nebenkostenvorauszahlungen die Kostenhöhe nicht
angegeben werden muss, dann kann dies nicht bei den einzelnen aufgeführten
Positionen der Betriebskosten verlangt werden. Insoweit kann dann keine
Verpflichtung zur Angabe der konkreten Höhe der Verwalterkosten bestehen. Erst
wenn der Mieter nach der Höhe einzelner Positionen - vorliegend nach der Höhe
der Verwalterkosten - fragt und eine falsche Auskunft erhält, oder wenn der
Vermieter eine zu niedrige Höhe der Verwalterkosten angibt oder suggeriert, kann
es zu Schadensersatzansprüchen oder der Anwendung des § 242 BGB kommen,
keinesfalls jedoch zur Anwendung des § 305 c BGB.
Für solche Schadensersatzansprüche oder eine Korrektur gemäß § 242 BGB bestehen
vorliegend keine Anhaltspunkte, denn die Verwalterkosten entsprechen mit 5,5 %
der Brutto-Soll-Miete der üblichen Höhe. Es liegt weder eine Täuschung des
Vermieters vor, noch hat dieser ein Vertrauensverhältnis geschaffen und dieses
verletzt oder auf Nachfrage des Mieters eine falsche Kostenhöhe angegeben.
Im Hinblick darauf, dass der 22. Zivilsenat des OLG Köln in zwei Entscheidungen
(Urteil vom 04.07.206 - 22 U 40/06 - und jüngst Urteil vom 18.12.2007 - 22 U
67/07) bei vergleichbaren Sachverhalten eine formularmäßige Klausel zur Umlage
der Verwaltungskosten wegen Verstoßes gegen § 305 c BGB für unwirksam gehalten
hat, war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung die Revision zuzulassen.
b) nachvollziehbare Darlegung
Die konkret angefallenen Verwalterkosten sind durch den Kläger nachvollziehbar
dargelegt worden. Insoweit hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass sich
die Höhe aus der Abrechnung in Verbindung mit dem Verwaltervertrag genau
nachvollziehen lässt (zu den Einzelheiten vgl. S. 6f. d. U.). Dem steht weder
entgegen, dass der Verwaltervertrag erst im Termin nachgereicht wurde, noch dass
der Nachtrag zum Verwaltervertrag den Namen "B C" trägt. Insoweit hat das
Gericht zu Recht ausgeführt erkannt, dass durch die verspätete Vorlage der
Rechtsstreit nicht i. S. des § 296 ZPO verzögert wurde. Ein Verfahrensfehler
liegt insoweit nicht vor. Auch ist von einem Schreibversehen bei der Bezeichnung
"B C" auszugehen, welches der Wirksamkeit des Vertrages wegen des Grundsatzes "falsa
demonstratio non nocet" nicht entgegensteht. Für die Falschbezeichnung spricht,
dass der Nachtrag von dem Kläger unterzeichnet ist, der Nachtrag eindeutig auf
den Hauptvertrag Bezug nimmt und der Kläger nach wie vor der Eigentümer des
vermieteten Objekts ist.
c) ausreichende Einsicht
Auch wurde der Beklagten ausreichend Einsicht in die Belege gewährt. Es ist von
dem Grundsatz auszugehen, dass der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der
Betriebskosten mit der Erteilung der formell ordnungsgemäßen Abrechnung fällig
wird und dem Mieter wegen mangelnder Überprüfungsmöglichkeit der Belege
allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht zustehen kann. Es bedarf für die
ordnungsgemäße Belegeinsicht nicht der Überlassung von Kopien etc. an den
Mieter. Hierauf hat der Mieter selbst im Wohnraummietrecht keinen Anspruch (BGH
NZM 2006, 340). Da der Beklagten die Einsicht gewährt wurde und sie diese
Einsicht genommen hat, ist der Anspruch des Klägers auf Zahlung der
Betriebskosten fällig. Einsicht in den Verwaltervertrag wurde der Beklagten
jedenfalls während des Prozesses gewährt.
3. Miete für September 2004
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der Septembermiete in Höhe von 880,-
EUR gemäß § 535 BGB. Die Septembermiete stand nur im Streit, da die Beklagte
eine Verrechnung auf diese Miete vorgenommen hat (vgl. Bl. 59 GA). Nach den
obigen Ausführungen sind jedoch sowohl die Nutzungsentschädigung für den halben
Monat Januar 2006 als auch die Betriebskosten zu zahlen. Die Verrechnung ist
damit hinfällig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.972,12 EUR (6.472,56 EUR abzüglich der
anerkannten 455,44 EUR) .