Gewerberaummietverhältnis – Nebenkostenabrechnung
Kammergericht
Berlin
Az: 8 U 142/09
Urteil vom
22.03.2010
Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. Mai
2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin - 29 0 209/08
- wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 %
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu
vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 19. Mai 2009 verkündete
Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und
Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Beklagten tragen zur Begründung der Berufung vor:
1.
a) Zutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass dem Mieter nach der
Rechtsprechung des BGH grundsätzlich ein Anspruch auf Rückerstattung von
geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen zustehen soll, wenn der Vermieter nicht
in einem angemessenen Zeitraum (Abrechnungsfrist) über diese
Nebenkostenvorauszahlungen abrechne. Das Landgericht verkenne aber den Charakter
und die Grundlage dieses Anspruchs. Ein Anspruch auf Rückzahlung der
Vorauszahlungen entstehe zwar während des laufenden Mietverhältnisses nicht, der
Anspruch sei aber auch mit Beendigung des Mietverhältnisses mit Ablauf des 30.
Juni 2007 nicht entstanden.
Der Anspruch auf Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen sei „zweckgebunden".
Er entfalle, wenn der Zweck entfalle. Ein solcher Anspruch könne nur bestehen,
soweit ein durchsetzbarer Anspruch auf Abrechnung für Nebenkostenvorauszahlungen
bestehe. Dies setze aber voraus, dass der Anspruch auf Erteilung einer
Betriebskostenabrechnung nicht verjährt sei. Der Anspruch auf Erteilung einer
Nebenkostenabrechnung entstehe mit Ablauf des Abrechnungszeitraumes und werde
mit Ablauf der Abrechnungsperiode fällig. Hier sei vertraglich vereinbart, dass
die Abrechnung bis zum 30.06 des folgenden Kalenderjahres erfolgen müsse. Der
Anspruch auf Abrechnung sei daher am 30.06. des Folgejahres fällig, der
Vermieter am 01.07 des Folgejahres mit der Nebenkostenabrechnung in Verzug.
Unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist sei der Anspruch auf
Abrechnung über die Nebenkostenvorauszahlungen für 2001 am 31.12.2005 verjährt
und für die davor liegenden Zeiträume jeweils zum vorangegangenen Zeitpunkt. Der
nach Eintritt der Verjährung nicht mehr durchsetzbare Anspruch auf Abrechnung
könne daher einen Anspruch auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen nicht
mehr begründen.
b) Aber selbst wenn angenommen werde, dass die Verjährung des Anspruchs auf
Abrechnung nicht mit dem Rückforderungsanspruch korrespondiere, so sei der
Anspruch des Klägers jedenfalls verwirkt. Der Kläger habe das Ausbleiben der
Nebenkostenvorauszahlungen während des gesamten Mietverhältnisses klaglos
hingenommen und die Beklagte vor Beendigung des Mietverhältnisses zu keinem
Zeitpunkt aufgefordert, die Abrechnung zu erteilen. Erstmals neun Jahre nach
Ablauf der ersten Abrechnungsfrist habe der Kläger einen Anspruch infolge der
ausgebliebenen Abrechnungen geltend gemacht. Die Beklagten hätten davon ausgehen
dürfen, dass der Kläger Abrechnung nicht mehr verlangen werde.
c) Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei das Berufen auf die
Verjährungseinrede nicht treuwidrig. Die Beklagten hätten auch den Anspruch des
Klägers in keiner Weise vereitelt.
2.
Dem Anspruch auf Auszahlung von Guthaben aus den erteilten Abrechnungen stehe
der Einwand der Verwirkung entgegen, weil der Kläger den vorbereitenden Anspruch
über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht habe. Abrechnungen im
laufenden Prozess seien zudem nur deswegen erteilt worden, weil das Landgericht
seine Rechtsauffassung mitgeteilt habe, dass der Rückzahlungsanspruch nicht
verjährt und nicht verwirkt sei.
3.
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu.
Soweit vorgerichtlich vermeintliche Ansprüche auf Rückzahlung von
Nebenkostenvorauszahlungen für Abrechnungszeiträume bis zum Jahr 2004 geltend
gemacht worden seien, habe ein solcher Anspruch nicht bestanden. Über den
Zeitraum 2005 hätten die Beklagten abgerechnet. Soweit ein Anspruch für 2006
geltend gemacht worden sei, habe dieser zum Zeitpunkt der Aufforderung noch
nicht bestanden.
4.
Der Kläger könne die Vorlage der Originalunterlagen nicht verlangen. Der
Anspruch auf Einsicht in die Belege entspreche dem Kontrollrecht des Mieters und
korrespondiere mit dem Anspruch auf Abrechnung. Da ein solcher Anspruch auf
Abrechnung aber nicht bestehe oder nicht durchsetzbar sei, existiere auch kein
durchsetzbarer Anspruch auf Belegeinsicht. Die Beklagten seien auch nicht in der
Lage, für Zeiträume vor 2000 Originale von Belegen vorzulegen. Die Beklagten
seien nicht im Besitz solcher Unterlagen, sondern hätten nur Kopien bzw.
Ausdrucke von eingescannten Unterlagen der seinerzeit tätigen Hausverwaltung.
Trotz Aufforderung hätten die Beklagen keine Originale von der Hausverwaltung
erhalten.
Die Parteien haben den Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege (Tenor zu
Ziff. 5 des Urteils des Landgerichts) übereinstimmend in der Hauptsache für
erledigt erklärt.
Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.05.2009 – 29
O 209/08 – abzuändern und die Klage abgewiesen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger erwidert:
1.
a) Das Recht des Mieters auf Rückforderung geleisteter
Nebenkostenvorauszahlungen nach Beendigung des Mietverhältnisses folge nach der
Rechtsprechung des BGH aus einer ergänzenden Auslegung des zugrunde liegenden
Mietvertrages. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei nicht zu entnehmen,
dass ein Rückforderungsanspruch des Mieters nur dann bestehen solle, wenn (noch)
ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung bestehe.
Der dem Mieter zugebilligte Anspruch auf Rückforderung habe den Zweck, auf den
Vermieter Druck auszuüben und diesen anzuhalten auch nach Beendigung des
Mietverhältnisses noch eine Abrechnung zu erteilen. Ferner sollen dem Vermieter
nicht solche Vorauszahlungen belassen werden, die tatsächlich nicht zu dessen
Lasten angefallen seien.
b) Der Rückforderungsanspruch sei nicht verwirkt. Vorliegend fehle es bereits an
dem Zeitmoment. Der Kläger habe mit Schreiben vom 10. März 2005 an die Beklagte
zu 1) die Erstellung der Abrechnungen angemahnt. Da eine Reaktion hierauf nicht
erfolgt sei, seien weitere Aufforderungen mit Schreiben vom 30. März 2005 und
09. Juni 2005 erfolgt.
2.
Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der Anspruch auf Auszahlung der Guthaben
nicht verwirkt, weil ein Abrechnungsanspruch bestanden habe.
3.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien dem Grunde und der Höhe nach
gerechtfertigt. Vor Teilerledigungserklärung habe der Anspruch auf Rückzahlung
für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.2004 sowie für das Kalenderjahr 2006
in Höhe von 58.554,30 EUR bestanden. Ansprüche auf Rückzahlung für 2005 seien
nicht geltend gemacht worden. Die Beauftragung des Rechtsanwalts sei erst
erfolgt, nachdem die Beklagten mit der Zahlung in Verzug gewesen seien.
4.
Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehe auch ein Anspruch auf Einsichtnahme
in die Originalbelege. Es werde bestritten, dass den Beklagten – wie sie
erstmals in der Berufungsinstanz behaupten - für die Zeiträume vor dem Jahr 2000
keine Originalbelege vorliegen würden.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
1.
Zutreffend hat das Landgericht die Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der
mit der Klage verlangten Rückzahlung geleisteter Betriebskosten- und
Heizkostenvorauszahlungen 1998 bis 2001 in Höhe von 11.680,47 EUR und 10.123,56
EUR festgestellt.
a) Die Erledigung der Hauptsache ist festzustellen, wenn die Klage bis zum
erledigenden Ereignis zulässig und begründet war und erst durch das erledigende
Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (ständige Rechtsprechung des
BGH, vgl. BGHZ 91,126; 106,359; NJW 1999,2516; BGH Urteil vom 18.12.2004 – I ZR
84/01 – bei JURIS). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dem Kläger stand
gegen die Beklagten nach Beendigung des Mietverhältnisses am 30. Juni 2007 ein
Anspruch auf die geleisteten Vorschüsse zu, weil die Beklagte zu 1) ihrer
Pflicht zur Abrechnung nicht nachgekommen ist.
Nach der Rechtsprechung des für das Wohnraummietrecht zuständigen VIII.
Zivilsenats des BGH kann der Mieter bei beendetem Mietverhältnis unmittelbar auf
Rückerstattung der Nebenkostenvorauszahlungen klagen, wenn der Vermieter seiner
Verpflichtung zur Erteilung der Abrechnung nicht innerhalb der Frist von
längstens einem Jahr nachkommt. Wegen des im beendeten Mietverhältnis
entfallenden Druckmittels aus § 273 BGB ist die Rückforderung der
Vorauszahlungen der einzig effiziente und dem Mieter gemäß § 242 BGB auch
zumutbare Weg, den Vermieter zu einer formell wirksamen Abrechnung zu
veranlassen; der Mieter ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung
zu klagen (vgl. BGH Urteil vom 09. März 2005 – VIII ZR 57/04 – GE 2005,543 = NJW
2005,1499). Ob auch der gewerbliche Mieter bei einem beendeten Mietverhältnis
die geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen insgesamt verlangen kann, wenn der
Vermieter - wie hier die Beklagte zu 1- seit Beginn des Mietverhältnisses keine
Nebenkostenabrechnungen erteilt hat, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung
umstritten (vgl. zur obergerichtlichen Rechtsprechung im Einzelnen OLG
Düsseldorf Urteil vom 08. Mai 2008 -I - 10 U 8/08 – GE 2008,731). Der 10.
Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat sich in der vorgenannten Entscheidung der
Auffassung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 09. März 2005 (a.a.O.)
auch für das gewerbliche Mietrecht angeschlossen, weil die Auffassung des
Bundesgerichtshofs sich nicht auf Besonderheiten des Wohnraummietrechts gründet.
Auch der 24. Zivilsenat des OLG Düsseldorf ist dieser Ansicht beigetreten (OLG
Düsseldorf Beschluss vom 29.06.2009 – I 24 U 11/09, MDR 2009,1333 und Beschluss
vom 21.04.2009 - I -24 U 160/08 - MietRB 2010,12). Der Senat schließt sich der
Auffassung des OLG Düsseldorf in den angeführten Entscheidungen an und sieht
auch für das gewerbliche Mietrecht keine Besonderheiten, die eine andere
Beurteilung rechtfertigen würden. Die Rechte– und Pflichtenlage ist in Bezug auf
die Abrechnung von Nebenkostenvorschüssen bei einem Gewerberaummietverhältnis
nicht anders zu beurteilen als bei einen Wohnraummietverhältnis. Die Beklagten
führen für ihre gegenteilige Ansicht auch keine nachvollziehbaren Argumente ins
Feld.
b) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der
Rückzahlungsanspruch des Mieters nicht während des bestehenden Mietverhältnisses
entsteht. Der Anspruch wird erst fällig, wenn die Abrechnungsfrist abgelaufen
und das Mietverhältnis beendet ist.
Grundsätzlich wird der Anspruch des Vermieters auf Bezahlung der vom Mieter zu
tragenden Betriebskosten ebenso wie der Anspruch des Mieters auf Erstattung
etwaiger Überzahlungen mit der Erteilung der Abrechnung fällig (vgl. BGHZ
113,188; BGH NJW-RR 2003,442 = NZM 2003,196; BGH NJW 2004,250 = NZM 2004,188).
Für den Erstattungsanspruch des Mieters kann dies jedoch dann nicht gelten, wenn
der Vermieter nicht innerhalb angemessener Frist über die Betriebskosten
abrechnet. Diese Frist endet regelmäßig zum Ablauf eines Jahres nach Ende des
Abrechnungszeitraumes (BGH GuT 2010, 26). Anderenfalls könnte der Vermieter die
Fälligkeit eines Rückzahlungsanspruches des Mieters nach Belieben hinauszögern.
Um dem entgegenzuwirken, hat der BGH in der Entscheidung vom 09. März 2005 (
a.a.O.) entschieden, dass der Mieter in ergänzender Auslegung des Mietvertrages
nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf die volle Rückzahlung
der geleisteten Vorauszahlungen hat. In diesem Fall wird der
Rückforderungsanspruch nicht erst mit der Mitteilung der Abrechnung des
Vermieters, sondern bereits dann fällig, wenn die Abrechnungsfrist erfolglos
abgelaufen ist (vgl. BGH Urteil vom 9. März 2005, a.a.O.).
Weitere Voraussetzung für die Fälligkeit des Rückforderungsanspruches ist, dass
das Mietverhältnis beendet ist. Dies folgt unmittelbar aus der Entscheidung des
BGH vom 29. März 2006 - VIII ZR 191/05 - GE 2006,844. Der BGH differenziert
zwischen laufendem und beendetem Mietverhältnis. In einem laufenden
Mietverhältnis ist der Mieter berechtigt, die weiterlaufenden Vorauszahlungen
auf die Nebenkosten gemäß § 273 BGB zu verweigern (vgl. BGH NJW 1984,1684 für
Gewerberaum; BGH Urteil vom 29. März 2006 – VIII ZR 191/05 – GE 2006,844 = NJW
2006, 2552 für Wohnraum). Dem Mieter steht mit dem Recht aus § 273 BGB ein
starkes Druckmittel zur Verfügung, die einbehaltenen Beträge werden in der Regel
schneller die Höhe eines in Betracht kommenden Erstattungsanspruchs aus der
versäumten Abrechnung erreichen, als ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorschüsse
gerichtlich durchgesetzt werden könnte (vgl. BGH Urteil vom 29. März 2006, a.a.O.).
Bei einem beendeten Mietverhältnis steht dem Mieter dieses starke Druckmittel
aber nicht mehr zur Verfügung, so dass dem Mieter ein unmittelbarer
Rückerstattungsanspruch zusteht, um die Verpflichtung des Vermieters zur
ordnungsgemäßen Abrechnung durchzusetzen (BGH Urteil vom 29. März 2006, a.a.O.).
Das im laufenden Mietverhältnis bestehende Zurückbehaltungsrecht wird im
beendeten Mietverhältnis durch den unmittelbaren Rückerstattungsanspruch
ersetzt; in beiden Fällen soll dem Mieter ein wirkungsvolles Mittel in die Hand
gegeben werden, die Verpflichtung des Vermieters zu einer ordnungsgemäßen
Abrechnung durchzusetzen. Hieraus ergibt sich ohne Zweifel, dass der Anspruch
des Mieters auf Rückzahlung geleisteter Vorschüsse zwei Voraussetzungen hat,
nämlich die Nichterteilung der Abrechnung trotz Fälligkeit und die Beendigung
des Mietverhältnis mit dem Abrechnungsschuldners (vgl. so auch LG Berlin NJW-RR
2008,822 = NZM 2008,571).
Die Verjährung dieses Anspruchs begann daher erst mit Ablauf des Jahres, in dem
das Mietverhältnis beendet wurde, hier mit Ablauf des 31. Dezember 2007. Durch
die am 17. April 2008 eingereichte Klage ist daher Hemmung der Verjährung des
Anspruchs eingetreten.
c) Ohne Erfolg machen die Beklagten mit der Berufung geltend, dass ein Anspruch
auf Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen auch mit Beendigung des
Mietverhältnisses mit Ablauf des 30. Juni 2007 deswegen nicht (mehr) entstehen
konnte, weil Ansprüche des Mieters auf Erteilung von Abrechnungen bereits
verjährt seien. Aus der Entscheidung des BGH vom 09. März 2005 (a.a.O.) lässt
sich nicht entnehmen – wie die Beklagten offenbar meinen -, dass ein
Rückforderungsanspruch des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses nur
dann bestehen solle, wenn (noch) ein fälliger und durchsetzbarer Anspruch auf
Erteilung einer Nebenkostenabrechnung für den streitbefangenen Zeitraum besteht
und durchsetzbar ist. Es handelt sich insoweit um zwei unterschiedliche
Ansprüche, die weder bezüglich der Frage der Fälligkeit noch der
Durchsetzbarkeit voneinander abhängig sind oder miteinander verknüpft sind. Der
Mieter soll im beendeten Mietverhältnis gerade nicht gehalten sein, zunächst auf
Abrechnung zu klagen, weil es allein Sache des Vermieters ist, fristgerecht über
die anfallenden Kosten vollständig und richtig abzurechnen (§ 259 BGB). Dem
Vermieter bleibt es daher unbenommen – wie hier auch teilweise geschehen -, im
Rückforderungsprozess die Abrechnung noch zu erteilen und Erledigung der
Zahlungsklage herbeizuführen. Einen Rückforderungsanspruch bei Verjährung des
Abrechnungsanspruchs generell auszuschließen wäre demgegenüber auch deshalb
problematisch, weil zur Wahrung der Rechte des Mieters nach den dargestellten
Grundsätzen des BGH die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ausreichen
muss.
d) Der Rückforderungsanspruch ist nicht verwirkt.
Die Verwirkung einer Forderung setzt voraus, dass zum Ablauf einer gewissen Zeit
(Zeitmoment) besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände
hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte
werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH NJW 2003,824; BGH WuM
2004,198). Hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen der Verwirkung gilt
allgemein der Grundsatz, dass umso seltener Raum für eine Verwirkung sein wird,
je kürzer die Verjährung ist. Kurze Verjährungsfristen rechtfertigen, wenn
überhaupt, nur ausnahmsweise die Bejahung einer Verwirkung (BGH NJW-RR 1989,818,
KG NZM 2008,129). Die Regelverjährungsfrist von drei Jahren muss dem Gläubiger
ungekürzt zur Verfügung stehen (Palandt/ Grüneberg, BGB, 69. Auflage, § 242 BGB,
Rdnr. 97). Da – wie ausgeführt – der Rückforderungsanspruch erst nach Beendigung
des Mietverhältnisses fällig geworden ist, folglich auch früher nicht geltend
gemacht werden konnte, ist bereits das Zeitmoment nicht erfüllt. Aber selbst
wenn – wie die Beklagten meinen – darauf abzustellen sei, dass der Kläger
während des gesamten Mietverhältnisses nicht die Erteilung der
Nebenkostenabrechnungen angemahnt hätte, ist auch dies unerheblich. Der Kläger
hat bereits mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10. März 2005, 30.
März 2005 und 09. Juni 2005 – also noch während des bestehenden
Mietverhältnisses – die Beklagte zu 1) zur Erteilung der Abrechnung
aufgefordert.
Ungeachtet dessen fehlt es hier auch an dem für die Annahme der Verwirkung
erforderlichen Umstandsmoment. Das Umstandsmoment ist gegeben, wenn neben dem
Zeitmoment besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände
hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte
werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen und der Verpflichtete sich
hierauf eingerichtet hat (BGH MDR 2003,207 = BGH Report 2003,585; BGH WuM
2004,198). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht ersichtlich. Die bloße
Untätigkeit auf Seiten des Berechtigten und des Verpflichteten ist grundsätzlich
nicht geeignet, das Umstandsmoment der Verwirkung auszufüllen (Bub/Treier/Gramlich,
Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, VI. Rdnr. 105; vgl.
Senatsurteil vom 19.12.2005 - 8 U 163/05 - OLG Report 2006,286).
2.
Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten zur Rückzahlung der
Betriebskostenvorauszahlungen sowie Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von
9.710,42 EUR verurteilt, soweit die Beklagte zu 1) über die geleisteten
Nebenkostenvorschüsse für die Jahre 1997, 2000 und 2001- unstreitig - nicht
abgerechnet hat. Die Haftung der Beklagten zu 2) bis 4) als Gesellschafter der
Beklagten zu 1) ergibt sich aus § 128 HGB analog.
Für das Jahr 1997 stehen dem Kläger Rückzahlungsansprüche wegen der geleisteten
Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 321,90 EUR x 6 Monate = 1.931,40 EUR
(nicht 1.935,85 EUR) sowie geleisteter Heizkostenvorschüsse in Höhe von 257,51
EUR x 6 Monate = 1.545,06 EUR (nicht 1.548,42 EUR) und für die Jahre 2000 und
2001 wegen geleisteter Heizkostenvorschüsse von jeweils 3.117,00 EUR zu,
insgesamt ein Anspruch von 9.710,4 6 EUR. Der ausgeurteilte Betrag ist demnach
nicht zu beanstanden und wird von den Beklagten auch nicht angegriffen. Im
Übrigen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, die hier entsprechend
gelten.
3.
Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Auszahlung von Guthaben in Höhe von
1.954,29 EUR zu. Auch insoweit können sich die Beklagten nicht auf Verwirkung
berufen. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen unter 1 d) verwiesen,
die hier entsprechend gelten.
4.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen
Rechtsanwaltskosten aus §§ 286,280 BGB zu. Insoweit wird auf die zutreffenden
Ausführungen des Landgerichts verwiesen, die die Beklagten mit der Berufung
nicht erheblich angegriffen haben.
Die Beklagten waren vor Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in
Verzug (§ 286 BGB). Der Kläger hat die Beklagten mit Schreiben vom 03. August
2007 zur Rückzahlung der Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlungen in Höhe
von 58.554,30 EUR, nämlich für Juli 1997 bis Dezember 2004 und für das gesamte
Kalenderjahr 2006 aufgefordert. Zwar war der Prozessbevollmächtigte des Klägers
bereits im Jahre 2005 damit beauftragt, die Erteilung der Abrechnun-gen geltend
zu machen, wie sich aus den Schreiben vom 10.03.2005, 30.03.2005 und 09.06.2005
ergibt. Insoweit handelt es sich aber um eine andere Angelegenheit als die
vorliegende, mit der die Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse verlangt wird.
Der Anspruch ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch der Höhe nach nicht
zu beanstanden. Es mag zwar sein, dass der Rückforderungsanspruch für das Jahr
2006 noch nicht bestanden hat, auch ist die Betriebskostenabrechnung für 2005
erteilt worden. Der Kläger berechnet aber den Freistellungsanspruch bezüglich
der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nur bezüglich der fälligen Forderungen
bis einschließlich 2004 unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von
31.514,45 EUR.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286,288 BGB. Soweit infolge Abrechnung von
Nebenkostenvorauszahlungen im Laufe des Rechtsstreits teilweise Erledigung des
Rückzahlungsanspruchs eingetreten ist, stehen dem Kläger bis dahin – entgegen
der Ansicht der Beklagten – Verzugszinsen zu, weil der Verzug nicht rückwirkend
entfallen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit wegen des Antrages auf Einsichtnahme in die
Originalabrechnungsunterlagen übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt
erklärt haben, ist über die hierauf entfallenden Kosten unter Berücksichtigung
des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, §
91 a Abs. 1 ZPO. Danach haben die Beklagten die Kosten in entsprechender
Anwendung des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen, weil die Klage zulässig und
begründet war. Die Beklagten waren verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die
Originalabrechnungsunterlagen zu gewähren. Im Rahmen der Abrechnungspflicht ist
der Vermieter gehalten, dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen zu
gewähren. Der Mieter kann Einsicht in die Originalunterlagen verlangen (Bub/Treier/v.
Brunn, a.a.O., III. A, Rdnr. 50; vgl. Senatsurteil vom 05. Januar 2004 – 8 U
22/03 – KG Report 2004,315; Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und
Gewerberaummiete, 4. Auflage, Seite 312 f.; Schmidt/ Futterer/ Langenberg,
Mietrecht. 9. Auflage, § 556 BGB, Rdnr. 481; Emmerich/ Sonnenschein/ Weitemeyer,
Miete, Handkommentar, 9. Auflage, § 556 BGB, Rdnr.67 mit
Rechtsprechungsnachweisen). Soweit die Beklagten erstmals in der
Berufungsinstanz geltend gemacht haben, dass sie nicht in der Lage seien,
Einsicht in die Originalunterlagen zu gewähren, weil sie nicht im Besitz der
Originalunterlagen, sondern nur im Besitz von Kopien seien, waren sie mit diesem
neuen Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen, weil die Frage, ob
der Anspruch auf Rückforderung von nicht abgerechneten
Nebenkostenvorauszahlungen davon abhängt, ob noch ein durchsetzbarer Anspruch
auf Abrechnung über die Nebenkostenvorauszahlungen besteht, grundsätzliche
Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).