Gewerberaummietvertrag – Ausschluss des Mietminderungsrechts
Bundesgerichtshof
Az: XII ZR
147/05
Urteil vom
12.03.2008
Eine solche Klausel benachteiligt
den Mieter unangemessen und ist deswegen unwirksam.
Der XII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2008 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 4. August 2005 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin fordert von den Beklagten rückständige Mieten für Büro- und
Kellerräume. Die Beklagten berufen sich darauf, dass der Mietzins um die Hälfte
gemindert sei. Die Beklagte zu 1 rechnet mit einem behaupteten
Rückgewähranspruch wegen zuvor zuviel bezahlter Miete gegen die andere Hälfte
auf und verlangt hilfsweise widerklagend für den Fall, dass die Aufrechnung
ausgeschlossen sei, die Rückzahlung der angeblich zuviel gezahlten Miete.
Die Beklagte zu 1 mietete mit Verträgen vom 24. August 1999 von der Klägerin
Büroräume in München zu einem monatlichen Mietzins von 4.036,74 EUR fest auf
zehn Jahre sowie im selben Gebäude einen Kellerraum befristet auf ein Jahr mit
einer Verlängerungsklausel zu einem monatlichen Mietzins von 526,94 EUR. Der
Beklagte zu 2, der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 ist, hat die Mithaftung
für die Miete der Büroräume übernommen.
Der Mietvertrag bezüglich der Büroräume enthält u.a. folgende Allgemeine
Geschäftsbedingungen der Klägerin:
"§ 7 Aufrechnung, Minderung, Mängel der Mietsache
1. Der Mieter kann gegenüber dem Mietzinsanspruch und anderen Forderungen der
Vermieterin aus diesem Vertrag nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen aufrechnen bzw. ein Rückbehaltsrecht ausüben.
2. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Mieter wegen eines
Mangels der Mietsache oder wegen Verzugs der Vermieterin mit der Beseitigung
eines Mangels ist ausgeschlossen, sofern die Vermieterin den Mangel bzw. den
Vollzug mit der Mängelbeseitigung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zu
vertreten hat.
3. Der Mieter kann gegenüber den Ansprüchen der Vermieterin auf Zahlung des
Mietzinses und der Nebenkosten kein Minderungsrecht wegen Mängeln der Mietsache
geltend machen, es sei denn, die Vermieterin hat die Mängel vorsätzlich oder
grob fahrlässig zu vertreten. Dies gilt auch für Störungen des Mietgebrauchs
durch Einwirkungen von außen.
...
§ 9 Instandhaltung, Instandsetzung, Schönheitsreparaturen, Schäden
1. Der Mieter ist verpflichtet, die laufende Instandhaltung und Instandsetzung
im Inneren der von ihm genutzten Mieträume auf eigene Kosten durchzuführen. ...
Die Reparatur- und Instandsetzungspflicht für Schäden, die der Mieter nicht zu
vertreten hat, wird auf einen jährlichen Höchstbetrag von 10 % einer Jahresmiete
(einschließlich Mehrwertsteuer) begrenzt.
2. Die laufenden Schönheitsreparaturen hat der Mieter während der Mietzeit
spätestens alle fünf Jahre auf eigene Kosten fachgerecht vorzunehmen. ..."
Die Geschäftsräume haben keine Fenster. Mit Schreiben vom 30. September 2000
rügte die Beklagte zu 1 bei der Klägerin unter Bezugnahme auf mündliche
Beanstandungen die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage. Gleichzeitig wurde die
Klägerin aufgefordert, die Anlage in einen einwandfreien Zustand bringen zu
lassen. Mit Schreiben vom 3. April 2002 wies die Beklagte zu 1 unter Bezugnahme
auf das Schreiben vom 30. September 2000 auf die mangelhafte Lüftungsanlage hin
und forderte die Klägerin auf, bis zum 15. April 2002 mitzuteilen, wann sie
etwas unternehmen werde.
Bis einschließlich April 2003 (45 Monate) wurde der Mietzins vollständig
(teilweise durch Aufrechnung) und vorbehaltlos erbracht. Seit Mai 2003 zahlt die
Beklagte weder für die Geschäfts- noch die Kellerräume Miete.
Die Klägerin hat zunächst gegen die Beklagte zu 1 die monatliche Miete für beide
Räume von Mai 2003 bis Juli 2003 in Höhe von insgesamt 13.691,05 EUR zuzüglich
Zinsen und Kosten im Mahnverfahren geltend gemacht. Nach Einspruch der Beklagten
zu 1 gegen den Vollstreckungsbescheid hat sie die Klage um die ausstehende Miete
bis einschließlich Juni 2004 in Höhe von 41.096,99 EUR erweitert und außerdem
den Beklagten zu 2 hinsichtlich der Büroraummiete (47.517,56 EUR nebst Zinsen)
mit verklagt.
Die Beklagten machen im Wesentlichen geltend, der Mietzins sei von Anfang an um
50 % gemindert gewesen, weil die Belüftungsanlage mangelhaft sei. Soweit vor Mai
2003 der volle Mietzins gezahlt worden sei, habe die Beklagte zu 1 einen
Rückgewähranspruch in Höhe der Hälfte des vereinbarten Mietzinses. Mit diesem
Rückgewähranspruch werde gegen den ab Mai 2003 bestehenden geminderten
Mietzinsanspruch der Klägerin aufgerechnet. Für den Fall, dass die Aufrechnung
nach § 7 des Mietvertrages unzulässig sei, hat die Beklagte zu 1 hilfsweise
Widerklage erhoben und in erster Instanz beantragt, die Klägerin zur Zahlung von
12.000 EUR zu verurteilen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage
abgewiesen. Abgesehen davon, dass nach der Beweisaufnahme davon ausgegangen
werden könne, dass kein Mangel vorliege, sei ein etwaiges Mietminderungsrecht
der Beklagten zu 1 verwirkt. Denn diese habe den Mietzins vorbehaltlos über
einen Zeitraum von 45 Monaten ungekürzt beglichen. Die Berufung der Beklagten
ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Senat
zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist zulässig. Die Revisionsanträge sind Teil der
Revisionsbegründung (§ 551 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Beklagten haben in zulässiger
Weise auf die in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde enthaltenen
Anträge Bezug genommen (vgl. BGH Beschluss vom 10. Dezember 2007 - III ZB 27/06
- NJW 2008, 588).
Die Revision der Beklagten hat auch Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das
Berufungsgericht.
I.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Beklagte zu 1 habe dadurch, dass sie
seit August 1999 bis zum Beginn der Zahlungseinstellung 45 Monate lang den
vollen Mietzins entrichtet habe, ein etwaiges Minderungsrecht auch für den
strittigen Zeitraum (Mai 2003 bis Juni 2004) verwirkt. Die Klausel in § 7 Abs. 3
des Mietvertrages, wonach der Mieter nur mindern könne, wenn der Vermieter den
Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten habe, sei auch als
Allgemeine Geschäftsbedingung der Klägerin wirksam. Ein solcher
Haftungsausschluss sei schon gegenüber einem Verbraucher unbedenklich, wie sich
aus § 309 Nr. 7 b, 8 b BGB ergebe. Die Klausel sei daher erst recht im
kaufmännischen Verkehr gegenüber der Beklagten zu 1 wirksam. Hinzu komme, dass
die Beklagte zu 1 durch das mehrjährige beanstandungslose Begleichen des vollen
Mietzinses eine für die Verwirkung ausreichende Vertrauensgrundlage geschaffen
habe. Die Beklagten hätten nicht vorgetragen, dass die Beklagte zu 1 über die
Möglichkeit der Mietminderung nachgedacht, sich aber durch die AGB der Klägerin
daran gehindert gesehen habe. Erst recht hätten sie nicht vorgetragen, dass sie
einen solchen Gedankenablauf der Klägerin mitgeteilt hätten. Auch habe die
Beklagte zu 1 nie ernsthaft versucht, hinsichtlich des behaupteten Mangels einen
der vielfältigen nicht auf Minderung beschränkten Ansprüche des Mieters
anzumelden - etwa auf Beseitigung zu klagen , außerordentlich zu kündigen oder
eine solche Kündigung anzudrohen. Sie habe insbesondere nie eine Frist zur
Beseitigung gesetzt und damit auch nie die Voraussetzungen dafür geschaffen,
dass die Vermieterin grob fahrlässig oder vorsätzlich im Sinne der die
Mietminderungsmöglichkeit einschränkenden AGB-Klausel gehandelt hätte. Der
Beklagten zu 1 stehe auch kein Anspruch auf Erstattung aus Überzahlungen zu, die
zwischen Beginn des Mietverhältnisses und Einstellung der Zahlung erfolgt sein
sollen. Auch für diese Zeit sei ein Minderungsanspruch verwirkt. Im Übrigen
scheitere die Rückforderung an § 814 BGB. Über die Eventualwiderklage auf
Rückzahlung zuviel gezahlter Miete sei in der Berufungsinstanz nicht zu
entscheiden.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, die Klage sei bereits nach
§ 320 BGB unbegründet. Zwar stehen dem Mieter, wenn die Mietsache mangelhaft ist
- was hier im Revisionsverfahren zu Gunsten der Beklagten zu unterstellen ist -
nicht nur die mietvertraglichen Gewährleistungsansprüche zu. Vielmehr kann er
gegenüber dem Anspruch des Vermieters auf Miete auch die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages nach § 320 BGB erheben (Senatsurteil vom 18. April 2007 -
XII ZR 139/05 - NZM 2007, 484 m.w.N.). Doch haben die Beklagten diese Einrede
vor den Instanzgerichten nicht geltend gemacht. Zwar brauchten sie die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages nicht ausdrücklich zu erheben. Erforderlich ist
aber, dass der Wille, die eigene Leistung im Hinblick auf das Ausbleiben der
Gegenleistung zurückzuhalten, eindeutig erkennbar ist (BGH Urteile vom 7.
Oktober 1998 - VIII ZR 100/97 - NJW 1999, 53 und vom 7. Juni 2006 - VIII ZR
209/05 - NJW 2006, 2839, 2842). Daran fehlt es hier. Denn die Beklagten berufen
sich ausschließlich darauf, dass die eingeklagte Mietzinsforderung zur einen
Hälfte aufgrund der Minderung und zur anderen Hälfte aufgrund der Aufrechnung
mit Mietrückgewähransprüchen nicht geschuldet bzw. erloschen sei.
2. Unwirksam ist jedoch, wie die Revision zu Recht geltend macht, die Klausel in
§ 7 Abs. 3 des Mietvertrages, wonach der Mieter kein Mietminderungsrecht wegen
Mängeln der Mietsache geltend machen kann, es sei denn, die Vermieterin habe die
Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten.
a) Es ist aber unklar, ob die Klausel dahingehend auszulegen ist, dass der
Mieter bei einem Mangel, den der Vermieter nicht grob fahrlässig oder
vorsätzlich zu vertreten hat, umfassend mit seinem Minderungsrecht
ausgeschlossen ist oder ob die Minderung zwar nicht durch sofortigen Abzug von
der laufenden Miete vorgenommen werden kann, dem Mieter aber das Recht
verbleibt, den Minderungsbetrag gesondert nach § 812 BGB verlangen zu können.
Zwar hat der Bundesgerichtshof eine Klausel, wonach der Mieter gegenüber dem
Mietzins und den Nebenkosten nicht aufrechnen und auch kein Minderungs- oder
Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann, für eindeutig in dem Sinne angesehen,
dass das Minderungsrecht nicht umfassend, sondern nur dessen Verwirklichung
durch Abzug vom geschuldeten Mietzins ausgeschlossen werde. Der Mieter werde
insoweit auf einen Bereicherungsanspruch verwiesen (BGHZ 91, 375, 383). Ebenso
hat er eine Klausel für eindeutig angesehen, nach der der Pächter auf das Recht
zur Aufrechnung, Minderung (Herabsetzung des Pachtzinses) verzichtet, soweit
dies gesetzlich zulässig ist und soweit nicht mit rechtskräftig festgesetzten
Forderungen die vorgenannten Rechte geltend gemacht werden (Senatsurteil vom 27.
Januar 1993 - XII ZR 141/91 - NJW-RR 1993, 519). Auch nach dieser Klausel werde
das Minderungsrecht zwar nicht durch Abzug vom Pachtzins verwirklicht, doch
bleibe dem Pächter unbenommen, eine gesonderte Klage aufgrund von § 812 BGB zu
erheben.
So liegt der Fall hier jedoch nicht. Zwar kann die vorliegende Klausel auch in
dem Sinne ausgelegt werden, dass dem Mieter ein Bereicherungsanspruch verbleibe.
Eine Gesamtschau der vom Vermieter gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
legt jedoch nahe, dass ein vollständiger Ausschluss des Minderungsrechts des
Mieters vorliegt. Denn wie sich aus § 7 Abs. 2 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ergibt, sind jedwede Schadensersatzansprüche des Mieters
wegen eines Mangels der Mietsache oder wegen Verzugs der Vermieterin mit der
Beseitigung eines Mangels ausgeschlossen, sofern die Vermieterin den Mangel bzw.
den Vollzug mit der Mängelbeseitigung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig zu
vertreten hat. Mit Blick hierauf spricht viel dafür, dass in der folgenden
Klausel über das Minderungsrecht des Mieters ebenfalls ein umfassender
Ausschluss gewollt war.
Infolge dieser Unklarheit ist § 305 c Abs. 2 BGB anzuwenden, wonach Zweifel bei
der Auslegung zu Lasten des Verwenders - hier der Klägerin - gehen. Die Klausel
ist somit dahin zu verstehen, dass sie die Minderung vollständig ausschließt und
dem Mieter auch nicht die Möglichkeit der Rückforderung nach § 812 BGB
verbleibt, wobei zu prüfen ist, ob diese (scheinbar) kundenfeindlichste
Auslegung einer Inhaltskontrolle standhält (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 67. Aufl.
§ 305 Rdn. 20).
b) Die Instanzgerichte vertreten weitgehend die Auffassung, der vollständige
Ausschluss der Minderung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen benachteilige den
Mieter unangemessen und sei unwirksam. Kardinalpflichten, zu denen auch die
Pflicht des Vermieters gehöre, dem Mieter die Mietsache in einem zum
vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten, dürfen nur
ausgeschlossen werden, wenn davon vertragsuntypische und nicht vorhersehbare
Schäden erfasst würden. Ein formularmäßiger Ausschluss der Gewährleistung sei
nur wirksam, wenn dem Mieter andere Möglichkeiten verblieben, das Gleichgewicht
zwischen Leistung und Gegenleistung wieder herzustellen (vgl. KG GE 2008, 52,
53; OLG München ZMR 1987, 16; LG Hamburg NZM 2004, 948, weitergehend OLG
Naumburg NZM 2000, 1183).
Auch die Literatur ist vorwiegend der Ansicht, dass ein absoluter Ausschluss der
Mietminderung inklusive etwaiger Rückerstattungsansprüche den Mieter
unangemessen im Sinne von § 307 BGB benachteilige und deswegen unwirksam sei
(Wolf/Eckert/Ball Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 9.
Aufl. Rdn. 363; Emmerich in Emmerich/Sonnenschein Miete 9. Aufl. § 536 BGB Rdn.
41 Herrlein/Kandelhard Mietrecht 3. Aufl. § 536 BGB Rdn. 63; Lindner-Figura/Oprée/Stellmann
Geschäftsraummiete Kap. 14 Rdn. 305; Fritz Gewerberaummietrecht 4. Aufl. Rdn.
171 b; Schmidt/ Futterer/ Eisenschmidt Mietrecht 9. Aufl. § 536 BGB Rdn. 426
ff.; Kraemer in Bub/Treier Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl.
Kap. III Rdn. 1373; Bub in Bub/Treier Kap. II Rdn. 519; a.A.: Erman/Jendrek BGB
11. Aufl. § 536 BGB Rdn. 31).
Dies gilt nach Ansicht des Senates auch für die vorliegende Klausel, wonach das
Minderungsrecht des Mieters vollständig ausgeschlossen ist, es sei denn, der
Vermieter hat den Mangel grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten. Die
Klausel verstößt gegen das Äquivalenzprinzip und benachteiligt den gewerblichen
Mieter unangemessen: Dieser hätte nach der Klausel den vollen Mietzins zu
zahlen, obwohl ihm der Vermieter den Mietgebrauch nicht vertragsgemäß gewährt
und sich wegen des Mangels die nach § 535 Abs. 2 BGB geschuldete Miete nach §
536 BGB automatisch mindert. In diesem Falle wäre das Austauschverhältnis
empfindlich gestört. Dies widerspräche nicht nur dem Äquivalenzprinzip, sondern
bewirkte auch eine unangemessene Risikoverlagerung zu Ungunsten des Mieters
(vgl. Sternel Gedächtnisschrift für Sonnenschein, 293, 298).
3. Die Revision macht zu Recht geltend, dass unter diesen Voraussetzungen,
sollte die Klimaanlage fehlerhaft sein, die Beklagte zu 1 ihr Minderungsrecht
nicht verwirkt hätte.
Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend
macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht
auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und
eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen
werde (BGHZ 88, 280, 281; Senatsurteil vom 18. Oktober 2006 - XII ZR 33/04 - NZM
2006, 929). Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung
aufgrund widersprüchlichen Verhaltens. Der Verstoß gegen Treu und Glauben
besteht in der Illoyalität der verspäteten Geltendmachung des Anspruchs.
Hiervon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Zwar hat die
Beklagte zu 1 die Miete über 40 Monate vorbehaltlos bezahlt. Auch ist
entsprechend den Ausführungen des Oberlandesgerichts davon auszugehen, dass die
Beklagte zu 1 nicht vorgetragen hat, über die Möglichkeit der Mietminderung
nachgedacht zu haben, hiervon aber wegen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen im
Mietvertrag abgerückt zu sein. Die Revision rügt vergeblich, dass diese
Ausführungen des Berufungsgerichts verfahrensfehlerhaft seien, weil die Beklagte
zu 1 bereits in der Klageerwiderung und später auch in der Berufungsbegründung
vorgetragen habe, dass sie sich im Hinblick auf § 7 Abs. 3 des Mietvertrages an
einer Minderung zunächst gehindert gesehen habe. Denn nach §§ 559, 314 ZPO kann
mit einer Verfahrensrüge nicht geltend gemacht werden, das Berufungsurteil gebe
das Parteivorbringen unrichtig wieder. Vielmehr verbleibt den Parteien in diesem
Fall nur der Antrag nach § 320 ZPO auf Tatbestandsberichtigung (BGH Urteil vom
8. Januar 2007 - II ZR 334/04 - NJW-RR 2007, 1434; Musielak/Ball ZPO 5. Aufl. §
559 ZPO Rdn. 16). Allerdings kommt es hierauf nicht entscheidend an. Maßgeblich
ist vielmehr, dass die Klägerin ihrerseits mit der Verwendung einer unwirksamen
Klausel über den Ausschluss der Minderung gegen ihre vorvertraglichen Pflichten
verstoßen hat und sie damit rechnen musste, die Beklagte zu 1 werde die
Unwirksamkeit der Klausel nicht sofort bei Auftreten eines Mangels, sondern erst
später erkennen und sich dann - ohne dass ihr ein widersprüchliches Verhalten
vorzuwerfen wäre - auf die Minderung berufen. Die Klägerin konnte somit wegen
ihres eigenen Vertragsverstoßes nicht darauf vertrauen, die Beklagte zu 1 werde
wegen des großen Zeitablaufs ihr Recht nicht mehr geltend machen. Die
Voraussetzungen der Verwirkung sind demnach nicht gegeben.
4. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das
Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die notwendigen Feststellungen
trifft.