Gewerberaummiete durch GmbH – Haftung Geschäftsführer
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-24 U
12/09
Beschluss vom
05.11.2009
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Dezember
2008 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Streitwert des Berufungsverfahrens: 35.405,82 EUR.
G r ü n d e
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 9. Oktober
2009. Der Senat hat dort im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
Das Landgericht hat die auf ausstehende Mieten aus einem
Gewerberaummietverhältnis gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Das Vorbringen
der Klägerin in der Berufungsinstanz bietet keinen Anlass zu einer für diese
günstigeren Beurteilung.
1.
a. Ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung rückständiger Mieten in Höhe von
jeweils 5.900,97 EUR für die Monate Mai bis Oktober 2004, insgesamt 35.405,82
EUR, aus § 535 Abs. 2 BGB besteht bereits deshalb nicht, weil ausweislich der am
15. Mai 1997 geschlossenen Vereinbarung zum Mietvertrag vom 19. Januar 1995
nicht der Beklagte auf Mieterseite in den Mietvertrag über das Ladenlokal Nr.
219 in der R.-Galerie in X. eingetreten ist, sondern die I.-GmbH. Für deren
Verbindlichkeiten haftet gemäß § 13 Abs. 2 GmbHG nur das Gesellschaftsvermögen,
nicht der Beklagte als Geschäftsführer.
Soweit nach Beendigung dieses Mietvertrags am 4. Mai 2005 ein
"Kurzzeitmietvertrag" über das Ladenlokal Nr. 219 mit dem Beklagten persönlich
geschlossen wurde, ergibt sich aus diesem keine Haftung des Beklagten für die
Schulden der früheren Mieterin.
Es ist also unzutreffend, dass es Verpflichtungen des Beklagten aus vier
Mietverträgen gegeben haben soll (so die Klägerin).
b. Ein Anspruch gegen den Beklagten aus einem vorprozessualen Schuldanerkenntnis
im Sinne der §§ 780, 781 BGB besteht ebenfalls nicht. Denn der Beklagte hat ein
Schuldanerkenntnis in Bezug auf die hier geltend gemachte Forderung aus dem
Mietvertrag über das Ladenlokal Nr. 219 vom 19. Januar 1995 unstreitig nicht
abgegeben. Das Schuldanerkenntnis vom 12. September 2005 über eine Forderung in
Höhe von 5.750,58 EUR, das Gegenstand des Rechtsstreits 7 O 287/07 vor dem
Landgericht Wuppertal war, bezog sich nach dem Vortrag der Klägerin und seinem
Wortlaut auf Mietzinsansprüche gegen den Beklagten aus dem nachfolgenden
"Kurzzeitmietvertrag" über das Ladenlokal Nr. 219 vom 4. Mai 2005, dessen
Vertragspartner auf Mieterseite der Beklagte persönlich war. Das weitere
Schuldanerkenntnis des Beklagten vom 12. September 2005 über 10.790,92 EUR
betraf ebenfalls keinerlei Ansprüche aus dem Mietvertrag über das Ladenlokal Nr.
219, sondern solche aus einem Mietvertrag über das Ladenlokal Nr. 220. Die sich
aus diesen Schuldanerkenntnissen ergebenden Ansprüche sind zudem unstreitig
erfüllt.
c. Eine Haftung des Beklagten aus dem Mietvertrag oder einem Schuldanerkenntnis
ergibt sich auch nicht deshalb, weil sich die Parteien laut dem Protokoll der
mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 20. November 2008 darüber einig
waren, dass die Passivlegitimation des Beklagten unstreitig sei. Dieser
Erklärung lässt sich schon deshalb kein Zugeständnis im Sinne des § 288 ZPO
einer Haftung aus Mietvertrag oder Schuldanerkenntnis und auch nicht die
selbstständige Abgabe einer Schuldanerkenntniserklärung entnehmen, weil die
Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 11. November 2008 die Haftung des Beklagten
aus einer von diesem übernommenen Bürgschaft gemäß § 263 ZPO als weiteren
Klagegrund und damit Streitgegenstand in den Rechtsstreit eingeführt hat (vgl.
Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 263 Rdnr. 2, 7, 11 jew. m.w.N.) und sich die
protokollierte Erklärung der Parteien auf diesen Klagegrund beziehen kann. Die
Klägerin trägt insoweit auch nichts Näheres vor.
2.
Soweit der Klägerin gegen den Beklagten als Bürgen aus § 765 BGB ein
Zahlungsanspruch zugestanden hat, ist dieser verjährt.
a. Der Beklagte hatte allerdings in Nr. 3 der Vereinbarung vom 15. Mai 1997 eine
selbstschuldnerische Bürgschaft für die Verpflichtungen der I.-GmbH aus dem
Mietvertrag vom 19. Januar 1995 übernommen.
aa. Er hat sich gemäß § 768 Abs. 1 S. 1 BGB auf die Erfüllung der Hauptschuld im
Sinne von § 362 BGB berufen und vorgetragen, dass die I.-GmbH auf die geltend
gemachten Mieten für die Zeit von Mai bis Oktober 2004 folgende Zahlungen
erbracht habe:
Datum Betrag Tilgungsbestimmung
15.06.2004 3.000,00 EUR Miete I.-GmbH
22.07.2004 5.000,00 EUR Miete
13.09.2004 3.000,00 EUR Miete Homestore
08.11.2004 3.000,00 EUR Kein Kontoauszug
29.11.2004 5.000,00 EUR Miete Homestore
07.12.2004 7.500,00 EUR Miete Homestore
16.12.2004 4.000,00 EUR Miete Homestore
23.12.2004 5.000,00 EUR Miete Homestore
Insgesamt 35.500,00 EUR
In den Fällen, in denen die I.-GmbH bei ihren Überweisungen als
Tilgunsbestimmung "Homestore" angegeben hat, war die Klägerin allerdings gemäß §
366 Abs. 1 BGB berechtigt, diese Zahlungen auf rückständige Mieten aus dem
Vertrag über das Ladenlokal Nr. 117 zu verrechnen, in dem der Beklagte
unbestritten den "Homestore" betrieb. Dies betrifft die Zahlungen vom 13.
September, 29. November, 7. Dezember, 16. Dezember und 23. Dezember 2004.
Soweit die Klägerin bestreitet, die Zahlung vom 23. Dezember 2004 über 5.000,00
EUR erhalten zu haben, kommt es hierauf ebenso wenig an wie auf eine weitere
sich aus den Kontoauszügen ergebende Zahlung von 5.000,00 EUR vom 28. Dezember
2004, auf die sich der Beklagte nunmehr ebenfalls beruft. Denn beide Zahlungen
erfolgten mit der Tilgungsbestimmung "Homestore", also für das Ladenlokal Nr.
117.
Danach sind lediglich die Zahlungen vom 15. Juni, 22. Juli und 8. November 2004,
insgesamt 11.000,00 EUR, auf die Mieten für das Ladenlokal Nr. 219 anzurechnen.
Dies räumt die Klägerin für die Zahlungen vom 22. Juli und 8. November 2004
ausdrücklich ein; zu der Zahlung vom 15. Juni 2004 äußert sie sich nicht.
Mangels auf konkrete Monate bezogener Tilgungsbestimmungen richtet sich die
Tilgungsreihenfolge nach § 366 Abs. 2 BGB. Es verbleiben danach Ansprüche in
Höhe von 801,94 EUR für Juni 2004 und jeweils 5.900,97 EUR für Juli bis Oktober
2004. Soweit die Klägerin auch die mit der Tilgungsbestimmung "Homestore" am 7.
Dezember 2004 erbrachte Zahlung von 7.500,00 EUR auf die Mieten für das
Ladenlokal Nr. 219 verrechnen will, reduzieren sich die Ansprüche auf 5.103,88
EUR für August 2004 und jeweils 5.900,97 EUR für September und Oktober 2004.
bb. Die Klägerin hat allerdings die Bürgschaft der Sparkasse N., zu deren
Beibringung die I.-GmbH sich in Nr. 3 der Vereinbarung vom 15. Mai 1997
ebenfalls verpflichtet hatte, in Höhe von 19.275,85 EUR für die
Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag vom 19. Januar 1995 in Anspruch genommen.
In Höhe dieses Betrages ist sie daher wegen Forderungsübergangs gemäß § 774 BGB
nicht mehr Inhaberin der gesicherten Forderungen. Die Hauptforderung gegen die
I.-GmbH bestünde daher im Falle anrechenbarer Zahlungen von 11.000,00 EUR nur
noch wegen eines Teils der Oktobermiete in Höhe von 5.129,97 EUR. Im Falle
anrechenbarer Zahlungen von 18.500,00 EUR wäre sie vollständig getilgt.
cc. Soweit die Klägerin behauptet, es hätten weitergehende Forderungen aus dem
Mietvertrag über das Ladenlokal Nr. 219 bestanden, und die Zahlungen seien auf
diese Forderungen zu verrechnen, hätte sie im einzelnen darlegen und ggf.
beweisen müssen, dass und welche weitergehenden Forderungen dies im Einzelnen
gewesen seien. Erst danach wäre es Sache des Beklagten, darzutun, dass und warum
die Zahlungen nicht auf diese, sondern gerade auf die im Streit stehenden
Forderungen anzurechnen seien (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1015; WM 1978, 1046; OLG
Brandenburg ZinsO 2009, 522; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 366 Rdnr. 11).
Diesen Anforderungen genügt die Klägerin nicht dadurch, dass sie Rückstände aus
dem Vertrag über das Ladenlokal Nr. 219 von insgesamt 96.736,02 EUR am 1. Januar
2005 und von insgesamt 107.714,88 EUR am 12. September 2005 behauptet (GA 119).
Die Klägerin war mangels Darlegung einer entsprechenden Anrechnungsvereinbarung
(vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 366 Rdnr. 11) insbesondere nicht berechtigt,
Zahlungen der I.-GmbH entgegen der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge des § 366
Abs. 2 BGB auf die jüngeren Mietschulden aus November und Dezember 2004 oder die
Zahlung der Bürgin von 19.275,85 EUR auf Mietschulden des Beklagten aus dem
Mietvertrag über das Ladenlokal Nr. 117 anzurechnen. Denn mit der Zahlung auf
die Bürgschaft, die für Verbindlichkeiten aus dem Mietvertrag vom 19. Januar
1995 über das Ladenlokal Nr. 219 übernommen war, wollte die Bürgin ersichtlich
die Verbindlichkeiten der I.-GmbH gegenüber der Klägerin erfüllen und nicht
Verbindlichkeiten eines Dritten, nämlich des Beklagten persönlich, aus einem
allein von diesem eingegangenen Mietvertrag.
b. Der Anspruch gegen den Beklagten als Bürgen aus § 765 BGB ist jedenfalls
verjährt.
aa. Der Anspruch aus § 765 BGB unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist
gemäß § 195 BGB. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des
Jahres, in dem der Bürgschaftsanspruch entstanden ist und der
Bürgschaftsgläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person
des Bürgschaftsschuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit
hätte erlangen müssen. Die Verjährungsfrist begann hier am 1. Januar 2005 zu
laufen.
(1) Der Anspruch aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft wie derjenigen des
Beklagten entsteht mit der Fälligkeit der gesicherten Hauptforderung. Die
Hauptforderungen der Klägerin, für die der Beklagte als Bürge haftet, wurden als
monatliche Mieten sämtlich im Jahre 2004 fällig. Dagegen kommt es für den Beginn
der Verjährungsfrist nicht auf die Geltendmachung der Bürgschaftsverpflichtung
durch den Gläubiger an.
Die Frage, wann der Anspruch aus einer Bürgschaft entsteht und fällig wird, war
in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. zum Streitstand im einzelnen
OLG Köln WM 2006, 1248). Der BGH, der die Frage in seinem Urteil vom 8. Mai 2007
offen gelassen hatte (WM 2007, 1241), hat sich nunmehr jedenfalls für den auch
hier vorliegenden Fall einer selbstschuldnerischen Bürgschaft der Auffassung
angeschlossen, dass die Fälligkeit der Bürgschaftsforderung mit der Fälligkeit
der Hauptschuld eintritt und nicht von einer Leistungsaufforderung des
Gläubigers abhängig ist (vgl. BGH MDR 2009, 40; MDR 2008, 1287; NJW 2008, 1729).
Der Senat folgt dieser Auffassung (so auch OLG München ZIP 2009, 1310). Denn das
Gesetz sieht eine Leistungsaufforderung des Gläubigers als Entstehungs- oder
Fälligkeitsvoraussetzung der Bürgschaftsforderung nicht vor. Die Forderung aus
der Bürgschaft gehört nicht zu den sogenannten verhaltenen Ansprüchen, deren
Verjährung kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung erst mit ihrer
Geltendmachung oder unter weiteren Voraussetzungen beginnt (vgl. § 604 Abs. 5
BGB, § 695 Satz 2 BGB, § 696 Satz 3 BGB). Der Gesetzgeber ist bei der Neufassung
des § 771 BGB durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. November 2001
(BGBl. I S. 3138) vielmehr ausdrücklich davon ausgegangen, dass "der Anspruch
des Gläubigers gegen den Bürgen gleichzeitig mit der Hauptforderung" entsteht
(Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages
vom 9. Oktober 2001, BT-Drucks. 14/7052, S. 206). Hierfür sprechen auch der
Grundsatz der Akzessorietät, d.h. der Abhängigkeit der Bürgschaftsforderung von
der Hauptschuld, und der Schutzzweck der Verjährung.
(2) Die Parteien haben auch keine abweichende Vereinbarung zur Fälligkeit der
Bürgschaft oder unmittelbar zum Verjährungsbeginn getroffen, die den
gesetzlichen Regelungen vorgehen könnte (vgl. BGH MDR 2008, 1287).
bb. Die Verjährung war daher mit Ablauf des 31. Dezember 2007 vollendet.
(1) Die Geltendmachung der Forderung im Prozess vermochte die Verjährung nicht
mehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO zu hemmen. Die Erhebung der Klage
hemmt die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie
mit der Klage geltend gemacht werden, mithin nur für den streitgegenständlichen
prozessualen Anspruch (vgl. BGH NJW 2005, 2004; NJW 1999, 2110; NJW 1996, 117;
BGHZ 132, 240; BGHZ 104, 6). Der Zahlungsanspruch des Gläubigers gegen den
Bürgen aus § 765 BGB stützt sich aber auf einen anderen Lebenssachverhalt als
der Anspruch des Gläubigers gegen den Hauptschuldner. Er ist daher ein anderer
Klagegrund und damit ein anderer Streitgegenstand. Diesen Streitgegenstand hat
die Klägerin erstmals mit am 11. November 2008 bei Gericht eingegangenem
Schriftsatz vom selben Tag in den Rechtsstreit eingeführt (vgl. Zöller/Greger,
a.a.O., § 263 Rdnr. 2, 7, 11 jew. m.w.N.). Zu diesem Zeitpunkt war der
Bürgschaftsanspruch bereits verjährt.
(2) Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die zunächst erhobene, auf
"ausstehende Mietzinsen aus einem Mietverhältnis mit dem Beklagten betreffend
das Ladenlokal Nr. 219" gerichtete Klage bereits am 7. Dezember 2007 bei Gericht
eingegangen ist. Zum einen wurde hierdurch bereits die Verjährung der
gesicherten Hauptforderung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO
gehemmt. Denn nur die Klage gegen den Schuldner hemmt die Verjährung, nicht die
Klage gegen einen falschen Schuldner (vgl. BGHZ 80, 226; Palandt/Heinrichs,
a.a.O., § 204 Rdnr. 12). Der Beklagte war aber nicht Schuldner der
Hauptforderung aus dem Mietvertrag. Zum anderen hemmt die gerichtliche
Geltendmachung der Hauptforderung nicht die Verjährung der Bürgschaftsforderung.
Denn das Schicksal der Hauptforderung hat auf den Lauf der Verjährung der
Bürgschaftsforderung keinen Einfluss. Die Bürgschaftsforderung verjährt
selbstständig, auch wenn die Hauptforderung früher oder später verjährt (vgl.
BGH MDR 2009, 40; OLG Düsseldorf MDR 1969, 665; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 204
Rdnr. 12; Palandt/Sprau, a.a.O., § 765 Rdnr. 26).
II.
Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 27. Oktober 2009 gibt keinen
Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
1. Es kommt nicht darauf an, ob gegenüber der I.-GmbH die nunmehr im einzelnen
dargestellten Mietzinsrückstände für das Jahr 2003 in Höhe von insgesamt
21.879,86 EUR und für die Monate Januar bis April 2004 in Höhe von insgesamt
13.040,08 EUR bestanden haben. Ebenso kann dahinstehen, ob die von der Klägerin
eingeräumten, anrechenbaren Zahlungen der I.-GmbH in Höhe von insgesamt
11.000,00 EUR bzw. 18.500,00 EUR aus dem Jahre 2004 auf die Rückstände für das
Jahr 2004 und die im Januar 2007 eingegangene Bürgschaftsleistung der Sparkasse
Neuss von 19.275,85 EUR auf die Rückstände für das Jahr 2003 anzurechnen sind
oder ob gemäß § 366 Abs. 2 BGB die Zahlungen der I.-GmbH aus dem Jahre 2004 auf
die Rückstände für 2003 und die Bürgschaftsleistung auf die ältesten dann noch
offenen Forderungen erfolgten.
2. Auch dann, wenn unter diesen Umständen gegenüber der I.-GmbH
Mietzinsforderungen für die Zeit von April bis Oktober 2004 offenstanden, ändern
die Ausführungen der Klägerin nichts daran, dass der gegen den Beklagten
persönlich allein in Betracht kommende Bürgschaftsanspruch mit Ablauf des 31.
Dezember 2007 und damit vor seiner Geltendmachung im Prozess verjährt war. Denn
die Klägerin hatte ihren Klageantrag erstmals mit Schriftsatz vom 11. November
2008 auf eine Bürgschaft des Beklagten gestützt, während sie zuvor
ausschließlich "ausstehende Mietzinsen aus einem Mietverhältnis mit dem
Beklagten betreffend das Ladenlokal Nr. 219" geltend gemacht hatte, welches im
maßgeblichen Zeitraum nicht bestand. Die klageweise Geltendmachung der
Hauptforderung umfasst auch nicht automatisch die Geltendmachung der
Bürgschaftsforderung, weil es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handelt
(vgl. oben unter I. 2. b. bb.) Entgegen der Auffassung der Klägerin war auch aus
der Vorlage der Vereinbarung vom 15. Mai 1997 zum Mietvertrag vom 19. Januar
1995, aus deren Nr. 3 sich die Verbürgung des Beklagten ergibt, nicht zu
erkennen, dass die Klägerin ihre Forderung von Anfang an auf die Bürgschaft habe
stützen wollen. Denn diese Vereinbarung wurde erstmals und nur mit Schriftsatz
des Beklagten vom 7. Oktober 2008 vorgelegt. Auch zu diesem Zeitpunkt war die
Bürgschaftsforderung bereits verjährt. Die Klägerin selbst hat diese
Vereinbarung nicht vorgelegt, weder mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2007 noch
später.
Soweit zwischen den Parteien laut Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht am 20. November 2008 Übereinstimmung bestand, dass die
Passivlegitimation nicht bestritten sei, lässt sich dem ein Verzicht auf die
Einrede der Verjährung der Bürgschaftsforderung nicht entnehmen, ebenso wenig
das Zugeständnis einer Haftung aus Mietvertrag oder Schuldanerkenntnis oder eine
Schuldanerkenntniserklärung (vgl. oben unter I. 1. c.). Denn es ist unklar und
wird von der Klägerin weiterhin nicht dargestellt, auf welchen der verschiedenen
geltend gemachten Haftungsgründe sich die Unstreitigkeit der Passivlegitimation
des Beklagten beziehen und welchen konkreten Inhalt sie haben soll.
3. Das nunmehr erstmals vorgelegte Schreiben der I.-GmbH vom 23. Januar 2006
lässt nicht auf eine Hemmung der Verjährung schließen. Zwar mag auch die
Mietausfallbürgschaft am 21. Dezember 2005 Gesprächsthema gewesen sein. Ob und
ggfls. wie sich der Beklagte dazu als Bürge und nicht nur als Geschäftsführer
der I.-GmbH geäußert hat, trägt die Klägerin aber nicht vor. Allein aus dem
Inhalt dieses Schreibens hat der Senat keine Anhaltspunkte, dass die Parteien
über die Bürgschaft im Sinne des § 203 BGB verhandelt haben.
III.
Da auch die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 S. 1 Nrn. 2 und 3 ZPO vorliegen,
war die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Einer gesonderten Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es
im Hinblick auf § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht.