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Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden

VG München

Az: M 16 K 10.5390

Urteil vom 10.05.2011


I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kostend es Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten, mit welchem der Klägerin die Ausübung des Gewerbes „…“ untersagt wurde (Nummer 1 des Bescheidstenors).

Ein erstes im Jahr 2004 eingeleitetes Verfahren zur Untersagung des Gewerbes stellte der Beklagte im Dezember 2004 wieder ein, nachdem sich die finanzielle Situation der Klägerin verbessert hatte.

Mit Schreiben des Finanzamts … vom 29. Juli 2010 wurde die Beklagte darüber informiert, dass bei der Klägerin zwischenzeitlich wieder Steuerschulden in einer Höhe von 8715,31 Euro aufgelaufen seien. Die Beklagte leitete daher erneut ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein, setzte die Klägerin hiervon mit Schreiben vom 26. August 2010 in Kenntnis gesetzt und gab ihr Gelegenheit, sich zu den der Beklagten bekannt gewordenen negativen Tatsachen zu äußern. Mit Schreiben vom 6. September 2010 bestellte sich der Bevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten, ohne sich jedoch in der Folge zur Sache zu äußern.

Mit Bescheid, der das Datum des … Juni 2010 trägt und der dem Bevollmächtigten der Klägerin am 8. Oktober 2010 per Postzustellungsurkunde zuging, untersagte die Beklagte der Klägerin die weitere Ausübung ihres Gewerbes. Im gerichtlichen Verfahren hat die Beklagte mit Schreiben vom 15. November 2011 mitgeteilt, dass das Bescheidsdatum auf einem Fehler ihrerseits beruht und der Bescheid tatsächlich vom … Oktober 2010 datiert (Bl. 12 der Gerichtsakte).

Die Beklagte stützte die von ihr angenommene gewerberechtliche Unzuverlässigkeit auf folgende negative Tatsachen:

Beim Finanzamt … bestünden zum … Oktober 2010 Steuerrückstände aus Einkommens- und Umsatzsteuer in Höhe von 8.901,81 Euro. Frühere Vollstreckungsversuche seien erfolglos verlaufen. Auch bestehe keine Zahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt.

Hiergegen hat die Klägerin über ihren Bevollmächtigten am 8. November 2010 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt, den Bescheid vom … Oktober 2010 aufzuheben.

Eine Begründung erfolgte nicht.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 9. Dezember 2010 Stellung zur Klage genommen und beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wiederholte zur Begründung im Wesentlichen den Bescheidsinhalt.

Das Gericht hat zur Sache am 10. Mai 2011 mündlich verhandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).

1. Die Gewerbeuntersagung ist rechtmäßig. Sie kann sich auf § 35 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung -GewO- stützen. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Die Beklagte hat zu Recht Tatsachen zugrunde gelegt, welche die Unzuverlässigkeit der Klägerin in Bezug auf das von ihr ausgeübte Gewerbe dartun. Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn ein Gewerbetreibender nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß führen wird (stdg. Rspr., z.B. BVerwG v. 19. März 1970, 1 C 6/69 BayVBl. 1970, 219; BVerwG v. 2. Februar 1982, 1 C 146/80 BVerwGE 65, 1).

Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ist unter anderem anzunehmen im Falle der Nichterfüllung steuerlicher Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen (vgl. Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, § 35 RdNr. 49 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung). Steuerverbindlichkeiten können im Rahmen der Unzuverlässigkeitsprognose dann negativ bewertet werden, wenn sie sowohl nach absoluter Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von einigem Gewicht sind (vgl. BVerwG v. 29. Januar 1988, 1 B 164/87 GewArch 1988, 162; v. 19. Januar 1994, 1 ZB 5/94 GewArch 1995, 115).

Darüber hinaus kann die Annahme der Unzuverlässigkeit aus einer lange andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die infolge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im Allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, ohne dass Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind (BVerwG v. 19. Januar 1994, 1 ZB 5/94 GewArch 1995, 115).

Ein Verschulden im Sinne eines moralischen oder ethischen Vorwurfs oder ein Charaktermangel auf Seiten des Gewerbetreibenden sind nicht Voraussetzung einer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (std. Rechtsprechung seit BVerwG v. 2. Februar 1982, 1 C 146/80 BVerwGE 65, 1).

Nach diesen Maßstäben ist die ausgesprochene Gewerbeuntersagung zu Recht ergangen. Die Klägerin hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (std. Rechtsprechung seit BVerwG v. 2. Februar 1982, 1 C 146/80 BVerwGE 65, 1) erhebliche Steuerrückstände in einer Höhe von 8901,81 Euro. Zwischenzeitlich sind die Verbindlichkeiten – ohne dass es hierauf allerdings entscheidend ankäme – sogar noch weiter angewachsen und betragen zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts 13.904,67 Euro. Unerheblich ist dabei, ob sich die Steuerschulden gemäß § 162 Abgabenordnung -AO- aus geschätzten oder exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben (BVerwG v. 29. Januar 1988, 1 B 164/87 GewArch 1988, 162). Hinzu kommt, dass sich die Klägerin bereits im Jahre 2004 einem – dann allerdings eingestellten – Gewerbeuntersagungsverfahren gegenüber sah, wobei auch damals im Wesentlichen Steuerschulden maßgeblich waren. Dies führte bei der Klägerin jedoch nicht dazu, dass sie sich ernstlich um eine Bereinigung und Stabilisierung ihrer finanziellen Verbindlichkeiten bemühte. Im Gegenteil – in kurzer Zeit wuchsen die Schulden wieder erheblich an. Die wirtschaftliche aussichtslose Situation der Klägerin wird – trotz des vergleichsweise niedrigen Schuldenstandes – dadurch deutlich, dass der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausführte, dass eine zeitnahe Konzeption zum Abbau der Schulden nicht existiere. Die Klägerin ist daher bereits mit den bei Bescheidserlass vorhandenen Schulden – die sich zudem zwischenzeitlich um rund 50 Prozent erhöht haben – völlig überfordert.

Insgesamt bestehen aufgrund der vorstehend genannten Tatsachen an dem Gesamtbild gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit, das die Klägerin abgibt, keine Zweifel. Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insbesondere davon auszugehen, dass ein Gewerbetreibender, der sich seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Staat und der Kommune entzieht, die Allgemeinheit schädigt, da die öffentliche Hand ihren jener gegenüber bestehenden Verpflichtungen nur nachkommen kann, wenn Steuern und Abgaben pünktlich eingehen. Ein im Geschäftsleben so handelnder Gewerbetreibender versucht damit zudem, sich in unlauterer Weise einen Vorsprung vor den mit ihm im Wettbewerb stehenden Gewerbetreibenden zu verschaffen, die ihre Steuerpflichten in redlicher Weise erfüllen (vgl. BVerwG v. 2. Februar 1982, 1 C 146/80 BVerwGE 65, 1; siehe auch Marcks in Landmann/Rohmer § 35, RdNr. 50 a.E.). Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von der Klägerin erwartet werden, dass sie bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf deren Ursachen ihren Gewerbebetrieb aufgibt (BVerwG v. 2. Februar 1982, 1 C 146/80 BVerwGE 65, 1; siehe auch Marcks in Landmann/Rohmer § 35, RdNr. 50 a.E.). Die genannten Punkte begründen daher die Unzuverlässigkeit der Klägerin gemäß § 35 Abs. 1 GewO.

2. Gegen die weiteren Anordnungen in den Nummern 2 bis 4 des Bescheids (Abwicklungsfrist, Zwangsmittelandrohung, Kostenentscheidung) bestehen keine Bedenken. Insofern wurden auch keine Einwendungen erhoben.

3. Das Gericht folgt im Übrigen den zutreffenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

4. Insgesamt war die Klage deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i.V.m. Nr. 54.2.1 Streitwertkatalog).

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