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Gewerkschaftshaftung für Rechtsberatungsfehler
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.: 24 U
121/06
Urteil vom
27.10.2006
Vorinstanz: Landgericht Darmstadt, Az.: 1 O 591/05
Gründe:
1.
Die Arbeitgeberin des Klägers hatte
das zu ihm bestehende Arbeitsverhältnis im Mai 2000 fristlos gekündigt.
Daraufhin wandte sich der an die für ihn zuständige …verwaltung der Beklagten
mit der Bitte um Gewährung gewerkschaftlichen Rechtsschutzes. Dieser
Rechtsschutz wurde ihm gewährt, und er erteilte der Rechtsvorgängerin der
Beklagten zu 3) am 16.05.2000 Vollmacht, ihn zunächst außergerichtlich zu
vertreten. In einem ihm vorgelegten, unter dem 29.05.2000 unterzeichneten
Formular machte er Angaben zu seinem Arbeitsverhältnis und zur Kündigung; ein
auf dem Formular vorgesehenes Feld „Ich mache (ggf. neben dem
Kündigungsschutzantrag) folgende Ansprüche geltend ... Zahlungsansprüche in Höhe
von" ließ er offen.
Der Kläger erhob durch Vertreter der …verwaltung der Beklagten
Kündigungsschutzklage; diese Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Die
Arbeitgeberin des Klägers nahm ihre im Frühjahr 2001 eingereichte Berufung im
März 2005 zurück.
Seit Juli 2000 hatte die Arbeitgeberin dem Kläger kein Gehalt mehr gezahlt. Nach
Abschluss des Kündigungsschutzprozesses wandte er sich wegen des Gehalts an die
in Rechtsschutzbereich der Beklagten zu 1) zuständige Gewerkschaftssekretärin;
sie erteilte ihm die – unstreitig richtige – Auskunft, dass Zahlungsansprüche
aus den Jahren 2000 und 2001 mittlerweile verjährt seien.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen des faktischen Verlusts von
Gehalt geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der von ihm
gefundenen Gründe sowie der tatbestandlichen Einzelheiten wird auf das Urteil
vom 04.04.2006 verwiesen.
Mit der Berufung trägt der Kläger vor, die Beklagtenseite habe ihre
Beratungspflichten verletzt, indem sie den Kläger nicht auf die Notwendigkeit
klageweiser Geltendmachung seiner Zahlungsansprüche hingewiesen habe. Er habe
nicht nur Verluste an Gehalt und Urlaubsabgeltung erlitten, sondern auch
Folgeschäden, was die Aufnahme von Überbrückungskrediten, den unzureichenden
Fortgang eines seinerzeit eingeleiteten Bauvorhabens, den Verlust der ihm an
sich zustehenden Eigenheimzulage und steuerliche Nachteile angehe.
Der Kläger beantragt,
1. Die Beklagten werden
verurteilt, an den Kläger 69.862,92 Euro brutto abzüglich gezahlten
Arbeitslosengeldes in Höhe von 21.793,46 Euro zu zahlen.
Die Beklagten werden
verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz nach §§ 288 I, 247 BGB i. V. m. § 1 des
Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09. Juni 1998
- aus 3.287,64 Euro ab dem 15.02.2000,
- aus 3.031,99 Euro ab dem 15.08.2000,
- aus 2.647,21 Euro ab dem 15.09.2000,
- aus 1.540,97 Euro ab dem 15.10.2000,
- aus 4.428,98 Euro ab dem 15.11.2000,
- aus 1.540,97 Euro ab dem 15.12.2001,
- aus 4.547,99 Euro ab dem 31.12.2000,
- aus 1.500,08 Euro ab dem 15.01.2001,
- aus 1.648,33 Euro ab dem 15.02.2001,
- aus 1.500,08 Euro ab dem 15.03.2001,
- aus 1.549,50 Euro ab dem 15.04.2001,
- aus 1.500,08 Euro ab dem 15.05.2001,
- aus 1.549,50 Euro ab dem 15.06.2001,
- aus 1.739,41 Euro ab dem 15.07.2001,
- aus 1.483,76 Euro ab dem 15.08.2001,
- aus 1.533,70 Euro ab dem 15.09.2001,
- aus 1.483,76 Euro ab dem 15.10.2001,
- aus 4.946,13 Euro ab dem 15.11.2001,
- aus 2.061,31 Euro ab dem 15.12.2001,
und aus 4.547,99 Euro ab dem 31.12.2001
zu zahlen.
Die Beklagten werden
verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz (§§ 288 II, 247 BGB) aus den sich aus den Anträgen
zu 1. und 2. bis zur Rechtshängigkeit ergebenden Beträgen ab
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten werden
verurteilt, an den Kläger 24.758,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 288 II, 247 BGB) ab
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Es wird festgestellt,
dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger den Steuerschaden
(einschließlich der notwendigen Steuerberaterkosten) zu ersetzen,
der dadurch entsteht, dass der Betrag, der ihm als Ersatz für die
entgangenen Gehaltszahlungen der Monate Juli 2000 bis Dezember 2001
zusteht, nach dem Einkommensteuergesetz zu versteuern ist und die
Höhe der Steuerschuld davon abhängt, in welchem Jahr dem Kläger der
eingeklagte Betrag zufließt.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie sind der Auffassung, die Beklagten zu 1) und 2) seien als bloße (Kreis- bzw.
Landes- ) Bezirke der Beklagten zu 3) nicht passiv parteifähig. Es sei Sache des
Klägers gewesen, die Beklagtenseite von sich aus mit der Verfolgung von
Zahlungsansprüchen zu betrauen.
Wegen des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die
vor dem Oberlandesgericht gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
2.
Die Berufung ist dem Grunde nach
gerechtfertigt.
a) Die Klage ist gegen alle drei Beklagten zulässig. Soweit es die Beklagte zu
3) – den „Bundesverband" – betrifft, steht dies außer Streit. Passiv parteifähig
sind aber auch die Beklagten zu 1) und 2), der (Kreis-)bezirk und der
Landesbezirk der Beklagtenseite.
Nach § 50 Abs.2 ZPO kann ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, verklagt werden.
Nicht rechtsfähiger Verein in diesem Sinne kann auch die regionale
Untergliederung eines Gesamtverbandes sein, so der (Kreis-)Bezirk oder
Landesbezirk einer Gewerkschaft, dies dann, wenn die regionale Untergliederung
körperschaftlich verfasst, vom Wechsel der Mitglieder unabhängig ist und – auch
– eigenständig Aufgaben des Gesamtverbandes wahrnimmt (BGHZ 73, 275; 90, 332; zu
§ 10 ArbGG: BAGEzA § 2 TVG Nr. 15; LAG Hamm, Urteil vom 31.05.2000, 18 Sa
858/00). Diese Voraussetzungen treffen für die Beklagte zu 1) und die Beklagte
zu 2) zu.
Insbesondere sind beide körperschaftlich organisiert; beide verfügen über eigene
Beschluss- und Vertretungsorgane, und ihnen sind eigene Aufgaben neben denen des
Gesamtverbandes nicht nur durch Satzung zugewiesen, werden von ihnen vielmehr
auch – und dies ist entscheidend (BGHZ 90, 332) – tatsächlich ausgeführt.
b) Die Schadensersatzklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Die
Beklagtenseite hat ihre vertraglichen Beratungspflichten dergestalt verletzt,
dass sie es unterlassen hat, ihn auf die zur Abwendung drohender Verjährung
notwendige klageweise Verfolgung seiner Zahlungsansprüche hinzuweisen.
aa) Zur Erfüllung und damit zur sachgerechten Erfüllung des Rechtsschutzmandates
war nicht nur die Beklagte zu 3) – ihre Rechtsvorgängerin – als gleichsam
originäre Vertragspartnerin des Klägers verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung
traf die Beklagte zu 2): Ausweislich der von ihr vorgelegten aktuellen Satzung –
eine inhaltlich anders geartete frühere Satzungslage hat sie nicht vorgetragen –
gehören zu ihren Aufgaben unter anderem die „Rechtspolitik und Gewährung von
Rechtsschutz gemäß der Rechtsschutzrichtlinie" (§ 34 Ziffer 4 q). Die
Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) ergibt sich aus der tatsächlichen
Übernahme der Vertretungstätigkeit nicht nur durch ihre zuständige
Gewerkschaftssekretärin, sondern auch durch ihren Geschäftsführer.
bb) Mit der Übernahme des Mandates war die Beklagtenseite – nicht anders als ein
in gleichartigem Mandat tätiger Rechtsanwalt – verpflichtet, die Interessen des
Auftraggebers – des Klägers – im Rahmen dieses Mandates nach jeder Richtung und
umfassend wahrzunehmen; sie hatte ihr Verhalten so einzurichten, dass
Schädigungen ihres Auftraggebers, mochte deren Möglichkeit auch nur von einem
Rechtskundigen vorausgesehen werden können, vermieden würden (BGH NJW 1991,
2079; WM 2003, 1628; NJW-RR 2005, 494).
Die konkreten Pflichten, die sich hieraus herleiteten, bestimmten sich nach dem
erteilten Mandat (BGH a.a.O.), dies zu verstehen allerdings nicht förmlich im
Sinne des konkreten Klageauftrages, vielmehr im Sinne des rechtlichen und
wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber mit der Erteilung des Mandates
erkennbar verfolgte. Dieses rechtliche und wirtschaftliche Interesse, die
Zielrichtung des Mandates „auszuloten" ist Teil der beratenden und aufklärenden
Aufgaben des Anwalts wie der im Rechtsschutzbereich tätigen Gewerkschaft.
Dies bedeutete im Verhältnis der Parteien, dass der Inhalt des Mandats sich
nicht formal danach bestimmte, ob der Kläger neben dem Auftrag zur Erhebung der
Kündigungsschutzklage auch ausdrücklich – so: durch Ausfüllen des entsprechenden
Feldes in dem ihm vorgelegten Formular – Auftrag zur Einreichung der
Zahlungsklage erteilt hatte. Es kam auch nicht darauf an, ob er diese
Problematik von sich aus ansprach. Denn sein Interesse daran, die im Sinne des
nachgesuchten Kündigungsschutzes fortbestehenden Ansprüche auf Auszahlung des
laufenden Gehaltes zu sichern, lag für die Beklagte ebenso auf der Hand wie sie
als die fachkundig auftretende Beraterin wissen musste, dass Verjährung drohte,
und dass die Verjährung im Grundsatz nur durch Zahlungsklage unterbrochen werden
konnte. Schließlich ist der ganz offensichtlich primäre Zweck jeglicher
Berufstätigkeit, Einkommen aus dieser Berufungstätigkeit zu beziehen.
cc) Als unstreitig ist zu behandeln, dass die Beklagtenseite – vor allem: die
den Kläger betreuende Gewerkschaftssekretärin – auf die Problematik der
Verjährung und die grundsätzliche Notwendigkeit der Einreichung der
Zahlungsklage nicht hingewiesen hat. Soweit die Beklagten erstmals in der
Berufungsinstanz behaupten, doch auf die Verjährung hingewiesen zu haben (Bl. 3
der Berufungserwiderungsschrift vom 01.09.2006), ist dieser neue Vortrag nicht
zuzulassen: Weder betrifft er einen Gesichtspunkt, der vom Landgericht erkennbar
übersehen oder für unerheblich gehalten worden wäre, lag in ihm doch einer der
tatbestandlich zentralen Aspekte des Falles, auf welchen die Beklagten
erstinstanzlich auch – zugestehend – ein¬gingen. Noch wurde der neue abändernde
Vortrag nicht infolge eines Verfahrensmangels nicht geltend gemacht. Schließlich
beruhte der andersartige Vortrag erster Instanz auch nicht auf Umständen, die
nicht mit einer Nachlässigkeit der Beklagten zu begründen wären – auch hier ist
darauf zu verweisen, dass die tatsächliche Nichterteilung des Rates, die
tatsächliche Nicht-Aufklärung im Zentrum der Klagebegründung stand. Deshalb sei
dahingestellt, ob dem zugestehenden Vortrag erster Instanz nicht sogar
Geständniswirkung im engeren Sinne zukam.
dd) Die hiernach – unter dem rechtlichen Gesichtspunkt positiver
Vertragsverletzung alten Rechts – begründeten Schadensersatzansprüche des
Klägers sind nicht wegen eines Mitverschuldens begrenzt. Der Kläger musste als
juristischer Laie nicht wissen, dass Ansprüche auf Zahlung von Gehalt in
vergleichsweise kurzer Frist verjähren würden; ebenso wenig musste er wissen,
das diese seine Ansprüche nicht bereits durch die Kündigungsschutzklage
„gesichert" waren, vielmehr eine Zahlungsklage – ein ergänzender Zahlungsantrag
– notwendig gewesen wäre, um die drohende Verjährung zu unterbrechen.
ee) Verjährt sind die Schadensersatzansprüche des Klägers nicht. Für diese
Ansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die
Verjährung begann frühestens mit der Entstehung des Schadensersatzanspruchs, dem
Zeitpunkt also, zu welchem sich die infolge mangelnder Aufklärung und Beratung
seitens der Beklagten eintretende Verjährung der Gehaltsansprüche des Klägers
verwirklichte (§ 199 Abs.1 Ziff. 1 BGB, BGH NJW 1994, 2822). Dies war für die
Gehaltsforderungen des Jahres 2000 der 31.12.2002, und es war für die
Gehaltsforderungen des Jahres 2001 der 31.12.2003 (§§ 196 Abs.1 Ziff. 8, 201 BGB
a.F., Art. 229 § 6 Abs. 1, 3 EGBGB.
Die – zunächst bis zum 31.12.2005 bzw. 31.12.2006 laufende – Verjährung der
Schadensersatzansprüche ist gehemmt seit dem Zeitpunkt der Einreichung der Klage
am 29.12.2005; da die – von der Einzahlung des notwendigen Kostenvor¬schusses
begleitete – Klage demnächst zugestellt wurde, wirkte der Zeitpunkt der
Klagezustellung – 07./08.02.2006 – auf den Zeitpunkt ihrer Einreichung zurück (§
204 Abs.1 Ziff.1 BGB, 253, 167 ZPO).
Die Auffassung des Landgerichts, der Klageanspruch sei verjährt, da der Kläger
sich in der Vollmachtsurkunde vom 16.05.2000 mit der Geltung einer einjährigen
Verjährungsfrist einverstanden erklärt habe, ist verfehlt. Schon ihrem äußeren
Wortlaut nach gab die Vollmachtsurkunde nichts für eine Vereinbarung über die
Verjährung her. Die Rede ist davon, dass „die Frist ein Jahr beträgt", und
dieser Passus ist bezogen auf den an gleicher Stelle zitierten § 51 BRAO.
Allerdings betraf § 51 BRAO zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Vollmacht erteilt
wurde, überhaupt keine Regelung zur Verjährung.
Die Entscheidung des Landgerichts geht auch daran vorbei, dass nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung eine formularvertragliche Abkürzung der
Verjährung für Ansprüche aus der Verletzung anwaltlicher Sorgfaltspflichten
ohnehin nicht in Frage kam (BGHZ 97, 21).
c) Der Höhe nach ist die Sache nur teilweise zur Entscheidung reif.
aa) Im Ansatz steht fest, dass die Beklagten dem Kläger den Schaden ersetzen
müssen, der ihm aus der Verjährung seiner offenen Gehaltsforderungen, damit
deren faktischem Verlust entstanden ist. Zum Umfang des so entstanden
wirtschaftlichen Nachteils wird der Kläger aber noch im einzelnen vorzutragen
haben. Nachdem die Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass der
Kläger in den betreffenden Jahren Steuern erspart hat, welche aus seinem
Bruttogehalt hätten abgeführt werden müssen, obliegt es dem Kläger, eine exakte
Berechnung vorzulegen (BGH NJW 1999, 3711). Entsprechendes gilt für die
Auswirkungen sozialversicherungsrechtlicher Art. Ein Verzicht auf eine Darlegung
im einzelnen ist auch nicht in Anwendung des § 287 ZPO deshalb gerechtfertigt,
weil angenommen werden könnte, dass sich steuerliche Vor- und Nachteile aus dem
Wegfall der Zahlungen in den Kalenderjahren 2000 und 2001 einerseits, der – auf
der Grundlage des vorliegenden Rechtsstreits - unter höherer Progression zu
versteuernden „Nachzahlung" andererseits gegeneinander als annähernd
gleichwertig verrechnen ließen (vgl. hierzu BGH VersR 1990, 95); diesen Ansatz
verfolgt auch der Kläger nicht, stellt er doch neben dem Zahlungsantrag aus dem
Bruttogehalt einen Feststellungsantrag wegen der „Nachversteuerung".
bb) Ebenso wenig entscheidungsreif ist der geltend gemachte Anspruch auf
Ausgleich „verlorener" Verzugszinsen. In welchem Umfang eine die Verjährung
unterbrechende bzw. – nach neuer Rechtslage – hemmende Geltendmachung der
Gehaltsforderungen auch zur Verwirklichung von auf Zahlung von Verzugszinsen
gerichteten Ansprüchen gegen die Arbeitgeberin geführt hätte, lässt sich erst
beurteilen, wenn feststeht, welche Gehaltsverluste eingetreten sind und – was
der Kläger wird ergänzend vortragen müssen – zu welchem Zeitpunkt die
Arbeitgeberin einen Entschluss über die (Nach-) Zahlung von Gehalt fasste.
Aus unmittelbar eigener Verpflichtung schuldete die Beklagte Verzugszinsen nicht
vor dem Eintritt des Verzuges im Verhältnis des Klägers zu dem Beklagten
(Klageantrag zu 3]).
cc) Entscheidungsreif – im negativen Sinne – sind die Ansprüche des Klägers auf
Ausgleich von Überziehungszinsen bzw. Rücklastschrift- und Bearbeitungsgebühren,
welche er gegenüber der …bank O1 und der …bank O2 zu zahlen hatte. Für beide
Komplexe lässt sich eine Kausalität der Aufklärungs- und Beratungsversäumnisse
der Beklagten für den Eintritt der wirtschaftlichen Nachteile nicht feststellen.
Hätte die Beklagtenseite pflichtgemäß zur unmittelbaren gerichtlichen
Geltendmachung der Gehaltsforderungen geraten – eine aufklärungsrichtige
Zustimmung des Klägers wäre zu unterstellen –, dann wären diese Schäden in
gleicher Weise eingetreten, wie sie jetzt eingetreten sind: Denn das
arbeitsgerichtliche Verfahren über den Kündigungsschutzantrag endete erst im
März 2005, damit nach Entstehung der Zins- und Gebührennachteile. Das –
gedanklich nachrangige – fiktive Verfahren über die Gehaltsforderungen hätte
nicht früher enden können.
dd) Entscheidungsreif ist auch – und zwar ebenfalls im negativen Sinne – der
Anspruch auf Ausgleich der Kreditkosten aus der Aufnahme von Darlehen am 15.02.
und 15.07.2001. Auch insofern fehlt es an der Kausalität des Aufklärungs- und
Beratungsversäumnisses der Beklagtenseite. Das vorstehend unter lit.cc) Gesagte
gilt entsprechend.
ee) Ebenfalls im negativen Sinne entscheidungsreif sind die
Schadensersatzforderungen des Klägers wegen der Bauschäden am eigenen Hause, der
Beschädigung von Dachsparren mangels Abdeckung, der Feuchtigkeitsschäden mangels
Dämmung und des ebenfalls mangels Dämmung eingetretenen erhöhten
Energieverbrauchs. Wie sich aus der auf Blatt 22 der Klageschrift unter lit.cc.
angestellten Berechnung ergibt, wurde das Haus spätestens im Jahre 2000 bezogen.
Die baulichen Versäumnisse – wie sie, was unterstellt werden kann, durch den
Ausfall laufenden Gehalts verursacht wurden – ergaben sich damals. Sie könnten –
was hier nicht zu klären ist – eine von der Arbeitgeberin zu verantwortende
Belastung darstellen; in der Unterlassung rechtzeitiger gerichtlicher Verfolgung
der Gehaltsforderungen – der Unterlassung notwendiger Aufklärung und Beratung
hierzu – liegt ihre Ursache aber nicht. Auch hier gilt das vorstehend unter
lit.cc) Gesagte entsprechend.
ff) Schließlich ist im negativen Sinne entscheidungsreif auch der Anspruch des
Klägers auf Ausgleich des Schadens, der ihm daraus entstanden ist, dass er nach
Trennung von seiner Ehefrau die ihm gewährte Eigenheimzulage zurückzahlen
musste. Im Sinne des Klagevortrages unterstellt, die Rückzahlungsverpflichtung
sei entstanden, weil die Ehefrau des Klägers ihn verließ, lässt sich doch eine
ursächliche Verknüpfung zwischen dem Scheitern der Ehe und dem Aufklärungs- und
Beratungsversäumnis der Beklagten schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers
nicht feststellen. Alle an sich weit näher liegenden Erwägungen über die
emotionalen Grundlagen ehelicher Verbindung dahingestellt, hebt der Kläger
selbst hervor, seine Ehefrau habe sich bereits im August 2001 von ihm getrennt.
Dies hätten die Beklagten auch durch eine rechtzeitige Aufklärung und Beratung
nicht verhindern können; für einen sofortigen – vom Standpunkt des Klägers aus:
ehefördernden – weiteren Fluss des laufenden Gehalts hätten sie nicht sorgen
können. Die Annahme, die Gefühle seiner Ehefrau für den Kläger hätten sich
anders dargestellt, hätte er neben der Kündungsschutzklage auch eine
Zahlungsklage eingereicht, ist abwegig.
Nur am Rande sei – im Blick auf den Zurechnungszusammenhang – darauf
hingewiesen, dass Zweck gewerkschaftlichen Rechtsschutzes nicht die Erhaltung
der Ehe des Gewerkschaftsmitgliedes ist.
gg) Was den Feststellungsantrag angeht, fehlt es im Blick auf das oben unter
lit.aa) Gesagte an der Entscheidungsreife.
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