Gläubigerbenachteiligung – Sicherung durch Grundschuld und Abtretung der
Lebensversicherung
BGH
Az: IX ZR
126/03
Urteil vom
23.11.2006
Der IX. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2006 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. April 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Ehefrau des Beklagten (im Folgenden: Schuldnerin) schuldete der Klägerin
mindestens 90.128,26 DM aus Warenlieferungen. Die Klägerin erwirkte am 22.
September 1999 gegen die Schuldnerin einen Mahnbescheid über 95.513,75 DM nebst
Zinsen, wogegen diese Widerspruch einlegte. Am 14. Januar 2000 ging den
Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Ausfertigung eines notariellen
Schuldanerkenntnisses der Schuldnerin vom 28. Dezember 1999 über 90.128,26 DM
zu. In der Urkunde wurde die Schuld als fällig festgestellt. Die Schuldnerin
verpflichtete sich zur Bezahlung dieser Schuld in monatlichen Raten von je 500
DM. Für den Fall, dass die Schuldnerin mit einer Rate ganz oder teilweise länger
als eine Woche in Verzug geriet, sollte der dann noch verbliebene Restbetrag auf
einmal fällig sein, sofern nicht die Klägerin vorher ausdrücklich einen weiteren
Zahlungsaufschub bewilligt hatte. Wegen der "vorstehend versprochenen Zahlungen"
unterwarf sich die Schuldnerin der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr
gesamtes Vermögen. Die monatlichen Raten wurden von der Schuldnerin in der Folge
regelmäßig und pünktlich bezahlt.
Mit notariellem Vertrag vom 2. Dezember 1999 übertrug die Schuldnerin ihren
1/2-Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück an den Beklagten. Als
Gegenleistung verpflichtete sich dieser, die Schuldnerin von gemeinsamen
Verbindlichkeiten in Höhe von 367.000 DM freizustellen und im Innenverhältnis
hierfür allein zu haften. Die Rechtsänderung wurde am 13. Januar 2000 im
Grundbuch eingetragen.
Das Grundstück ist mit einer Grundschuld über 311.000 DM belastet; es hat einen
Verkehrswert von 306.000 DM. Die Grundschuld valutierte im Zeitpunkt der
Eigentumsübertragung mit 331.993,61 DM. Die Grundschuld war zur Sicherung von
Darlehen bestellt worden. Nur auf eines dieser Darlehen über etwa 92.000 DM
werden Tilgungsleistungen erbracht. Im Übrigen verlangt die Bank keine
Tilgungsleistungen, weil die Darlehen zusätzlich mit drei Lebensversicherungen
abgesichert sind, hinsichtlich derer alle Ansprüche auf Auszahlung an die Bank
abgetreten sind. Die Rückkaufswerte dieser Lebensversicherungen betrugen im
Zeitpunkt der Eigentumsübertragung 47.501,88 DM.
Die Klägerin begehrt nach den Vorschriften des Anfechtungsgesetzes wegen ihrer
Forderung in Höhe von 90.128,76 DM vom Beklagten die Duldung der
Zwangsvollstreckung in das Grundstück zur Befriedigung aus dem Teil des
Ersteigerungserlöses, der der Schuldnerin als Miteigentümerin zugestanden hätte.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Seine Berufung ist
ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision
des Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht meint, teilweise unter umfassender Bezugnahme auf das
Landgericht, die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils der Schuldnerin
an dem Hausgrundstück auf den Beklagten sei anfechtbar gemäß §§ 1, 3 Abs. 2, §
11 AnfG. Soweit das notarielle Schuldanerkenntnis zugunsten der Schuldnerin eine
Stundung der grundsätzlich in voller Höhe fälligen und titulierten Forderung
enthalte, habe die Klägerin diese im Hinblick auf die anfechtbare Übertragung
des Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück widerrufen dürfen.
Der Anfechtungstatbestand des § 3 Abs. 2 AnfG liege vor, weil der Beklagte als
Ehemann der Schuldnerin eine nahe stehende Person und die Klägerin durch den
Übertragungsvertrag unmittelbar benachteiligt worden sei. Daneben sei § 4 AnfG
erfüllt, weil die Übertragung jedenfalls teilweise unentgeltlich gewesen sei.
Bei der hier vorliegenden Abtretung von Lebensversicherungen sei die Verrechnung
und letztlich vertragsgemäße Tilgung der Darlehen über den Erlös der
Lebensversicherungen die Regel. Der so entstehende freie Wert des
Miteigentumsanteils, auf den die Gläubiger hätten Zugriff nehmen können, sei dem
Beklagten ohne Gegenleistung übertragen worden. Die im Rahmen des § 4 AnfG
ausreichende mittelbare Gläubigerbenachteiligung liege vor, weil zugunsten der
Klägerin davon auszugehen sei, dass eine Zwangsvollstreckung in das Grundstück
derzeit nicht aussichtslos erscheine. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten
könne eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht ausgeschlossen werden, weil
unter Berücksichtigung der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen in Höhe von
47.501,88 DM gegenüber valutierenden Darlehen von 331.993,61 DM nur noch ein
Sicherungsinteresse der Bank in Höhe von 284.491,73 DM bestehe, was unter dem
Verkehrswert des Grundstücks von 304.000 DM liege. Für die Berücksichtigung
einer Pauschale von 10 % des Grundstückswertes für die Kosten des
Zwangsversteigerungsverfahrens bestehe kein Anlass, weil vorrangig von dem Wert
des Grundstücks zum Zeitpunkt des anfechtbaren Rechtsgeschäfts auszugehen sei.
Im Übrigen seien nur Kosten von ca. 10.300 DM zu erwarten.
II.
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten
nicht stand.
1. Die Revision rügt allerdings ohne Erfolg, die Vordergerichte hätten die
Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG zu Unrecht bejaht. Sie macht geltend, die
Schuldnerin habe das Schuldanerkenntnis zwar abgegeben. Die Klägerin habe aber
stets bestritten, dass eine Stundungsvereinbarung zustande gekommen sei, und
habe die Erklärung der Schuldnerin nicht akzeptiert, weil sie zur Höhe des
anerkannten Betrages und zur Verzinsung nicht einverstanden gewesen sei. Damit
sei ein wirksames Anerkenntnis, das einen Vertragsabschluss voraussetze, nicht
zustande gekommen, selbst wenn man davon ausgehe, dass die Schuldnerin
jedenfalls den anerkannten Betrag schulde. Folglich könne auch der
Unterwerfungserklärung keine Bedeutung zukommen.
Dieser Einwand greift nicht durch.
Die Anfechtungsberechtigung gemäß § 2 AnfG setzt einen vollstreckbaren
Schuldtitel, die Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderung und die
Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens voraus. Letzteres war unstreitig
gegeben. Auch die übrigen Voraussetzungen liegen vor:
a) Ein vollstreckbarer Schuldtitel ist auch eine Urkunde gemäß § 794 Abs. 1 Nr.
5 ZPO (vgl. Huber, Anfechtungsgesetz, 10. Aufl. § 2 Rn. 15). Die
Zwangsvollstreckungsunterwerfung in einer notariellen Urkunde ist unabhängig von
einer materiellen Einigung der Parteien über das zugrunde liegende
Rechtsgeschäft. Sie ist vielmehr eine ausschließlich auf das Zustandekommen des
Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Erklärung. Für das
Wirksamwerden der Unterwerfungserklärung ist der Bestand einer
sachlich-rechtlichen Einigung nicht erforderlich. Auch § 139 BGB ist nicht
anwendbar (BGHZ 154, 283, 286; BGH, Urt. v. 1. Februar 1985 - V ZR 244/83, WM
1985, 545; v. 24. Juni 1994 - V ZR 19/93, WM 1994, 1886, 1887; v. 22. Oktober
2003 - IV ZR 398/02, NJW 2004, 59, 60; v. 18. November 2003 - XI ZR 332/02, NJW
2004, 844; Zöller/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 794 Rn. 29). Die
Zwangvollstreckungsunterwerfung kann nur im Wege der Vollstreckungsabwehrklage
gemäß § 797 Abs. 4, § 767 Abs. 1 ZPO beseitigt werden (BGH, Urt. v. 1. Februar
1985 aaO; Zöller/Stöber, aaO; Musielak/Lackmann, ZPO 5. Aufl. § 794 Rn. 35).
Dies ist hier nicht erfolgt. Die Vollstreckungsunterwerfung ist deshalb wirksam.
Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung muss sich gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auf
einen konkret bezeichneten Anspruch beziehen und diesen Anspruch inhaltlich
bestimmt ausweisen. Ein zu zahlender Geldbetrag ist bestimmt, wenn der Betrag
ziffernmäßig festgelegt ist oder sich ohne weiteres aus den Angaben der Urkunde
berechnen lässt. Eine Bestimmbarkeit genügt nicht (Zöller/Stöber, aaO § 794 Rn.
26a, 26b; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, 2. Aufl. § 794 Rn. 182, 230 ff).
Nach der Auslegung der notariellen Urkunde durch das Landgericht, der sich das
Berufungsgericht angeschlossen hat, hat sich die Schuldnerin nicht nur für den
Fall der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen, dass sie mit der Zahlung
einer Rate ganz oder teilweise länger als eine Woche in Verzug gerät und der bis
dahin noch verbleibende Restbetrag auf einmal fällig wird. In diesem Fall
könnten gegen die Bestimmtheit des Titels Bedenken bestehen. Sie habe sich
vielmehr wegen des gesamten anerkannten Betrages der sofortigen
Zwangsvollstreckung unterworfen, wie sich aus dem Regelungszusammenhang ergebe.
Diese Auslegung erscheint möglich. Sie ist jedenfalls revisionsrechtlich nicht
zu beanstanden. Soweit die Revision annimmt, die Schuldnerin habe sich nur für
den Fall des Zahlungsverzugs mit den Raten der sofortigen Zwangsvollstreckung
unterworfen, setzt sie lediglich die eigene Auslegung an die Stelle derjenigen
des Tatrichters.
b) Die in der notariellen Urkunde versprochene Zahlung war fällig. Das
Landgericht und das hierauf Bezug nehmende Berufungsgericht haben angenommen,
die Klägerin habe, eine wirksam vereinbarte Stundungsabrede unterstellt, diese
jedenfalls aus wichtigem Grund widerrufen dürfen, weil die Schuldnerin mit der
Übertragung ihres Miteigentumsanteils an dem Hausgrundstück die Vermögenslage
der Klägerin verschlechtert habe, die nun nicht mehr ohne weiteres in den
Miteigentumsanteil der Schuldnerin vollstrecken könne, obwohl sie sich noch im
Dezember 1999 durch Einsicht in das Grundbuch über dieses Vermögen der
Schuldnerin vergewissert gehabt habe.
Auch dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gläubiger kann eine
Stundungsvereinbarung - deren Bestehen unterstellt - widerrufen, wenn der
Schuldner den Anspruch in erheblicher Weise gefährdet oder sich seine
Verhältnisse erheblich verschlechtern (vgl. BGH, Urt. v. 29. Mai 1974 - IV ZR
65/72, WM 1974, 838, 839; v. 5. März 1981 - III ZR 115/80, ZIP 1981, 594, 595;
Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl. § 271 Rn. 15). Dies konnte hier vom Tatrichter
ohne Rechtsfehler angenommen werden, weil die Schuldnerin ihren einzigen
werthaltigen Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gläubigerin entzog. Jedenfalls
auf die Gesamtdauer der Zahlungsverpflichtung der Schuldnerin nach der -
unterstellten - Stundungsvereinbarung, die über 15 Jahre laufen sollte, war eine
Vollstreckung in das Grundstück nicht aussichtslos.
2. Das Berufungsgericht hat jedoch sowohl hinsichtlich § 3 Abs. 2 AnfG wie auch
hinsichtlich § 4 AnfG zu Unrecht eine objektive Gläubigerbenachteiligung bejaht.
§ 1 AnfG erfordert für jeden Fall der Gläubigeranfechtung das Vorliegen einer
objektiven Gläubigerbenachteiligung. Ein Unterschied zwischen § 3 Abs. 2 AnfG
und § 4 AnfG besteht darin, dass nach § 3 Abs. 2 AnfG eine unmittelbare
Benachteiligung erforderlich ist, nach § 4 AnfG dagegen eine mittelbare
Benachteiligung ausreicht (Huber, aaO § 3 Rn. 60, § 4 Rn. 10). Für eine
mittelbare Gläubigerbenachteiligung genügt, wenn die Benachteiligung im
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz des
Anfechtungsprozesses gegeben ist (BGH, Urt. v. 12. November 1992 - IX ZR 237/91,
ZIP 1993, 271, 273; v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908;
Huber, aaO § 1 Rn. 50).
Im vorliegenden Fall kann anhand des vom Berufungsgericht festgestellten
Sachverhalts eine objektive Gläubigerbenachteiligung nicht angenommen werden.
a) Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine
Benachteiligung des Gläubigers zur Folge haben, wenn der in der
Zwangsvollstreckung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen
und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt (BGH, Urt. v. 20.
Oktober 2005 - IX ZR 276/02, ZIP 2006, 387). Eine Gläubigerbenachteiligung kommt
also nicht in Betracht, wenn das Grundstück wertausschöpfend belastet ist und
eine Zwangsversteigerung nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung des
Gläubigers geführt hätte. Ob eine wertausschöpfende Belastung vorliegt, hängt
vom Wert des Grundstücks sowie von der tatsächlichen Höhe derjenigen Forderungen
ab, welche durch die eingetragenen Grundpfandrechte gesichert werden (BGH, Urt.
27. März 1984 - IX ZR 49/83, ZIP 1984, 753, 755; v. 17. Dezember 1998 - IX ZR
196/97, ZIP 1999, 196, 198; v. 20. Oktober 2005, aaO). Eine Ausnahme gilt nur
dann, wenn der schuldrechtliche Anspruch auf Rückgewähr eines nicht (mehr)
valutierten Teiles der Sicherheit beim Schuldner verblieben ist (vgl. BGH, Urt.
v. 27. März 1984 aaO; v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372, 374); sie
liegt hier nicht vor, weil die Grundschulden voll valutiert sind.
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte das Grundstück einen
Verkehrswert von 306.000 DM, während valutierende Darlehen von insgesamt
331.993,61 DM bestanden, die mit Grundschulden auf dem Grundstück in Höhe von
nominal 311.000 DM abgesichert waren.
aa) Damit steht fest, dass eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht
vorlag. Eine Zwangsversteigerung im Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung hätte
nicht zu einer auch nur teilweisen Befriedigung der Gläubigerin geführt.
Maßgebend ist zwar, wie ausgeführt, der in der Zwangsversteigerung erzielbare
Wert des Grundstücks, nicht sein Verkehrswert. Dieser Wert ist nicht
festgestellt. In aller Regel kann aber ausgeschlossen werden, dass in der
Zwangsversteigerung ein höherer Wert als der Verkehrswert erzielt wird.
Gegenteilige Anhaltspunkte sind auch hier nicht ersichtlich.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wären auch die konkret zu erwartenden
Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens in Abzug zu bringen, die das
Berufungsgericht unangegriffen auf 10.300 DM geschätzt hat. Eine Pauschale von
10 % hat das Berufungsgericht dagegen zutreffend abgelehnt.
Den Betrag des Umfangs der Valutierung der Grundschulden hat das
Berufungsgericht für den Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung mit 331.993,61 DM
festgestellt. Eine Befriedigung ihrer Forderung hätte die Klägerin damit nicht
erreichen können.
bb) Auch eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung ist nicht feststellbar.
Für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht
wurde weder der in der Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das
Grundstück, noch der Umfang der Valutierung festgestellt. Hierauf kommt es für
die mittelbare Gläubigerbenachteiligung an. Für die Revisionsinstanz ist davon
auszugehen, dass sich der Wert des Grundstücks und die Valutierung im Zeitraum
vom 13. Januar 2000 (Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch) bis 13. März
2003 (letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht) nicht geändert
haben, zumal die Klägerin behauptet, die Schuldnerin habe zuletzt nur noch
Zinsen, aber keine Tilgung mehr geleistet. Dann ist auch eine mittelbare
Gläubigerbenachteiligung nicht feststellbar. Sollte der Beklagte nach seiner
Eintragung im Grundbuch durch eigene Leistung den Umfang der Valutierung
reduziert haben, käme dies der Klägerin nicht zugute, es sei denn, diese
Leistungen wären aus den Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht
worden (BGH, Urt. v. 24. September 1996 - IX ZR 190/95, ZIP 1996, 1907, 1908;
Huber, aaO § 1 Rn. 41).
c) Bei Berücksichtigung der Lebensversicherungen ergibt sich nichts anderes:
Die Annahme des Berufungsgerichts, unter Berücksichtigung der Rückkaufswerte der
Lebensversicherungen in Höhe von 47.501,88 DM sei im Hinblick auf die
Grundpfandrechte nur noch ein Sicherungsinteresse der Bank in Höhe von
284.491,73 DM gegeben, weshalb in Höhe der Wertdifferenz zum Verkehrswert des
Grundstücks eine teilweise Befriedigung der Forderung der Klägerin durch die
Zwangsversteigerung des Grundstücks zu erwarten sei, ist unzutreffend.
Abgesehen davon, dass maßgeblich auch hier nur der in der Zwangsversteigerung zu
erwartende Erlös abzüglich der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens ist,
können die Rückkaufswerte der Lebensversicherungen bei der Beurteilung der
Befriedigungsaussichten der Klägerin bei Durchführung der Zwangsversteigerung
hinsichtlich des Grundstücks nicht einfach in Abzug gebracht werden. Würde die
Klägerin das Zwangsversteigerungsverfahren durchführen, würde sie keinen Erlös
erzielen. Denn die Bank als Grundschuldgläubigerin wäre nicht verpflichtet, auf
die ihr zustehenden Rechte zu verzichten.
Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Schuldnerin einen Anspruch
gegen die Beklagte auf Teilrückgewähr der noch voll valutierten Grundschuld
hätte. Diesen könnte die Klägerin pfänden und sich zur Einziehung überweisen
lassen. Nach Durchsetzung dieses Anspruchs hätte sich die Belastung des
Grundstücks reduziert und die Aussicht, in der Zwangsversteigerung einen Erlös
zu erzielen, erhöht (vgl. BGH, Urt. v. 27. März 1984 aaO; v. 10. Januar 1995 aaO).
Die Wahl, welche der beiden Sicherheiten anteilig zurückzugeben wäre -
Grundschuld oder Lebensversicherung -, liegt allerdings bei der Bank (Ziffer 4.3
der Grundschuldbestellungsurkunde; Ziffer 9 der Abtretungserklärungen bezüglich
der Lebensversicherungen; jeweils in Verbindung mit § 16 Abs. 2 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Bank). Dass diese, selbst wenn eine Übersicherung
vorliegt, gerade einen Teil der Grundschuld zurückgibt, steht nicht fest,
solange sich die Klägerin den Anspruch nicht verschafft und durchgesetzt hat.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bestand ein solcher,
auf Seiten der Bank nur eine Wahlschuld begründender Anspruch jedenfalls nicht
im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs am Grundstück. Er hätte nach den genannten
vertraglichen Bestimmungen vorausgesetzt, dass der realisierbare Wert aller
Sicherungen die Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend überstieg. Dies kann bei
der in diesem Zeitpunkt bestehenden Darlehensschuld von 331.993,61 DM, einem
Rückkaufswert der Lebensversicherungen von 47.501,88 DM und einem Verkehrswert
des Grundstücks von 306.000 DM nicht angenommen werden. Die rechnerische, vom
Berufungsgericht ermittelte Wertdifferenz von ca. 21.500 DM genügt hierfür
nicht. Denn dabei wird nicht berücksichtigt, dass es bei der Höhe der
realisierbaren Werte des Grundstücks auf den zu erzielenden Versteigerungserlös
abzüglich der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens ankommt. Nur auf diese
Weise kann nämlich die Bank ihre Grundschuldsicherheit verwerten, § 1192 Abs. 1,
§ 1147 BGB; ein Recht auf freihändigen Verkauf besteht nicht. Hierauf kann
deshalb nicht abgestellt werden. Von einem im Wege der Zwangsversteigerung
realisierbaren Wert von mehr als 284.491,73 DM kann entgegen der Meinung des
Berufungsgerichts nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist nach der
Lebenserfahrung mit einem erheblichen Mindererlös bezogen auf den Verkehrswert
zu rechnen. Aus diesem Grund liegen die Beleihungshöchstgrenzen für Grundstücke
deutlich unter dem Verkehrswert. Eine Übersicherung lag deshalb im Zeitpunkt der
Übertragung des Grundstücks nicht vor.
Ob sich an dieser Beurteilung etwas ändert, wenn auf den für eine mittelbare
Gläubigerbenachteiligung gemäß § 4 AnfG maßgebenden Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts abgestellt wird, ist nicht
festgestellt. Dies ist möglich, wenn sich zu diesem Zeitpunkt etwa der in der
Zwangsversteigerung zu erwartende Erlös für das Grundstück erhöht hat, die
Valutierung des Darlehens reduziert worden ist oder die Rückkaufswerte der
Lebensversicherungen gestiegen sind. Dabei haben allerdings Leistungen des
Beklagten nach der Eigentumsübertragung außer Betracht zu bleiben, da diese der
Klägerin nicht zugute kommen können, es sei denn, diese Leistungen sind aus den
Nutzungen der übertragenen Grundstückshälfte erbracht worden (vgl. BGH, Urt. v.
24. September 1996 aaO; Huber, aaO § 1 Rn. 41).
Dass die Verpflichtung der Bank zu einer auch nur teilweisen Freigabe von
Sicherheiten erst entsteht, wenn der Sicherungswert aller Sicherheiten die
Deckungsgrenze (Betrag der gesicherten Forderungen zuzüglich der sogenannten
Marge) übersteigt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Deckungsgrenze
ist in der Zwangsvollstreckung unerheblich.
d) Ergibt sich für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des
Berufungsgerichts kein Anspruch der Schuldnerin gegen die Bank auf Rückgewähr
einzelner Sicherheiten, kann sich die Klägerin einen etwaigen
Verwertungsmehrerlös bei Verwertung der Sicherheiten durch die Bank dadurch
sichern, dass sie den Anspruch der Schuldnerin auf dessen Auskehrung pfändet und
sich zur Einziehung überweisen lässt. Sollte die Schuldnerin derartige Ansprüche
an Dritte abtreten, besteht die Möglichkeit der Anfechtung unter den
Voraussetzungen des Anfechtungsgesetzes.
III.
Das Urteil des Berufungsgerichts ist demgemäß aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die
Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Berufungsgericht wird erneut zu
prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 4 AnfG vorliegen.