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glasierte Dachziegel – für Nachbarn unzumutbar?


Oberverwaltungsgericht Lüneburg

Az: 1 LA 168/13

Beschluss vom 18.07.2014


Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück – 2. Kammer (Einzelrichter) – vom 31. Juli 2013 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.


Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus; sie beanstandet die Größe des Vorhabens, die Stellplatzlösung sowie Lichtimmissionen, die von der Dacheindeckung mit glasierten Ziegeln ausgingen.

Die Klägerin ist die Eigentümerin eines in Nordnordost-Südsüdwest-Richtung langgestreckten Grundstücks. Im Süden, nahe der Straße, liegt ein Vorgarten, es folgt das Haupthaus und dahinter auf der Westseite des Grundstücks ein Nebengebäude, auf der Ostseite eine gepflasterte Hoffläche mit Freisitz. Die nördliche Hälfte des Grundstücks wird gärtnerisch genutzt. Die Beigeladene ist Eigentümerin des östlichen Nachbargrundstücks von ähnlich langgestrecktem Schnitt. Hier steht das ursprüngliche Wohnhaus nah an der Straße, nördlich schloss sich ein Wirtschaftsgebäude, dann ein Garagengebäude und schließlich ebenfalls Gartenland an. Beide Grundstücke liegen in einem durch Bebauungsplan ausgewiesenen Mischgebiet, in dem maximal zweigeschossige Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind.

Mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 28.6.2010 gestattete die Beklagte der Beigeladenen, unter Beibehaltung der Nutzung des ursprünglichen Wohnhauses mit einer Wohneinheit das Wirtschaftsgebäude durch einen zum Grundstück der Klägerin traufseitig stehenden Neubau mit vier Wohneinheiten zu ersetzen sowie im vorderen Grundstücksbereich zwei, im rückwärtigen drei Stellplätze – zusätzlich zu drei vorhandenen Garagenplätzen – anzulegen; mit Nachtragsbaugenehmigung vom 3.8.2010 ließ sie eine Lageveränderung der vorderen zwei Stellplätze zu. Das Vorhaben ist inzwischen errichtet und mit schwarz glasierten Ziegeln eingedeckt.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht nach Ortsbesichtigung abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Vorhaben der Beigeladenen verletze keine nachbarschützenden Vorschriften. Eine Gebietsunverträglichkeit sei nicht erkennbar. Verletzt sei auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Die glasierte Bedachung verursache keine unzumutbaren Lichtreflexionen; solche hätten während des Ortstermins auch bei – kurzzeitiger – Sonneneinwirkung nicht festgestellt werden können. Die Dachfläche stelle keine einheitliche Reflexionsfläche dar, das Licht breche sich vielmehr vielfach an den Ziegeln. Die Reflexionen entstünden zudem nur zu bestimmten Zeiten auf verschiedenen Grundstücksteilen; Einwirkungszeit und -ort sowie die Nutzung der betroffenen Flächen habe die Klägerin nicht dargetan. Dass die Blendwirkung, wie behauptet, ab 10.00/10.30 Uhr ihre größte Intensität erreiche, sei nicht nachvollziehbar, da die Vormittagssonne vor allem die dem Klägergrundstück abgewandte Ostfläche des Daches treffe. Ihre Behauptung, sie müsse ab 10.00 Uhr in gebückter Haltung über das Grundstück gehen, durch die Reflexionen werde sie fast blind, habe die Klägerin nicht belegt. Eine Beweisaufnahme durch Gutachten sei nicht geboten, da die Zumutbarkeit der Blendwirkung eine Wertungsfrage sei. Die von der Klägerin geltend gemachte unzumutbare Beeinträchtigung ihrer Grundstückszufahrt durch Parkplatzsuchverkehr sei nicht belegt und angesichts der insgesamt acht vorhandenen Stellplätze für fünf Wohneinheiten fernliegend. Auch eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung sei nicht zu erwarten. Soweit die Klägerin darauf abstelle, dass sich im vorhandenen Wohnhaus zwei, auf dem Grundstück mithin insgesamt sechs Wohneinheiten befänden und es durch die Bauarbeiten zu Schäden an ihrem Zaun zu kommen drohe, sei darauf hinzuweisen, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung, nicht aber Abweichungen von dieser oder eine
– zivilrechtlich relevante – mangelhafte Bauausführung zu prüfen habe.

Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der nicht ausdrücklich, aber sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn sind dann dargelegt, wenn zumindest ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass sich am Ergebnis der Entscheidung etwas ändert.

Dies darzulegen, ist der Klägerin nicht gelungen.

Soweit die Klägerin die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie könne sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen, da eine Bebauung des Beigeladenengrundstücks unter Bildung von fünf Wohneinheiten gebietsverträglich sei, mit dem Argument in Frage stellen möchte, tatsächlich seien auf dem Grundstück abweichend von der Genehmigung sechs Wohneinheiten vorhanden, ist mit dem Verwaltungsgericht darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits die erteilte Genehmigung und nicht ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten wegen Abweichung von dieser ist. Soweit die Klägerin meint, dass bereits fünf Wohneinheiten eine übermäßige Verdichtung darstellten, ergibt sich daraus kein Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass dieser nur den Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Art der baulichen Nutzung korrespondiert; die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude ist grundsätzlich kein Merkmal, das die Art der baulichen Nutzung betrifft (Senat, Beschl. v. 28.5.2014 – 1 ME 47/14 -, juris). Abgesehen davon ist die Anzahl der Wohnungen je Gebäude im Bebauungsplan der Beklagten nicht beschränkt. Die Klägerin irrt, wenn sie meint, die Zulässigkeit nur von Einzel- und Doppelhäusern in Verbindung mit der Beschränkung auf eine maximal zweigeschossige Bauweise lasse darauf schließen, dass auf einem Grundstück maximal vier Wohneinheiten zulässig seien. Abgesehen davon, dass auf einem Grundstück mehrere Einzel- oder Doppelhäuser stehen dürfen, ist auch die Anzahl der in einem – wie hier – Einzelhaus zulässigen Wohnungen nicht beschränkt; im bauplanungsrechtlichen Sinne (§ 22 Abs. 2 BauNVO) ist ein Einzelhaus schlicht ein Baukörper mit allseitigem Grenzabstand – im Gegensatz zum Doppelhaus, das auf einer Seite an die Grundstücksgrenze gebaut ist, und zur Hausgruppe, die sich über mehrere Grundstücke erstreckt. Selbst Wohnblocks sind Einzelhäuser (Fickert/Fieseler, BauNVO, 11. Aufl., § 22 Rz. 6.2).

Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Baugenehmigung verletze nicht das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot, begegnet nicht den von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifeln.

Das gilt zunächst hinsichtlich der Lichtimmissionen, die von dem mit glasierten Ziegeln bedeckten Dach der Beigeladenen ausgehen.

Ausgangspunkt ist hierbei, dass die Verwendung glasierter Dachziegel verbreitet und im Grundsatz nicht zu beanstanden ist. Die damit verbundenen Lichtreflexionen mögen gelegentlich als lästig empfunden werden, überschreiten jedoch im Regelfall – dies ist den Senatsmitgliedern aus eigener Anschauung entsprechender Dächer bekannt – nicht die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit. Dies gilt besonders, wenn matt glasierte Ziegel verwendet sind. Dass das hier der Fall ist, ist nach der vom Beklagten eingereichten Bestätigung des Bauunternehmens, aber auch nach den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 9.6.2011 eingereichten Fotos nicht zweifelhaft. Soweit die – den Senat im Übrigen nicht bindende – Rechtsprechung anderer Gerichte die Verwendung glasierter Ziegel beanstandet hat, lagen besondere Fallkonstellationen vor; so befand sich das Dach in dem vom VGH Mannheim mit Urteil vom 19.7.2007 – 3 S 1654/06 -, NVwZ-RR 2008, 162 = juris) entschiedenen Fall aufgrund einer Abgrabung auf Augenhöhe, die Verwendung glasierter Ziegel war bereits nach einer einschlägigen örtlichen Bauvorschrift unzulässig, die Blendwirkung trat von 11.00 – 15.00 Uhr auf, und denkbare Sichtschutzmaßnahmen hätten dem ohnehin engen südlichen Freibereich des dortigen Klägergrundstücks vollends Sonne und Aussicht genommen.

Ein vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass eine direkte Sonnenreflexion ein Abwenden des Blicks erfordert und dass die Ortsbesichtigung durch das Verwaltungsgericht hiervon keinen hinreichenden Eindruck verschaffen konnte. Letzteres ist unabhängig von den Wetterverhältnissen schon deshalb anzunehmen, weil die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine direkte Lichtreflexion könne erst entstehen, wenn die Sonne im Südwesten oder Westen stehe, tatsächlich unzutreffend sein dürfte. Vielmehr spricht Überwiegendes für die Darstellung der Klägerin im Rahmen der Ortsbesichtigung, dass die direkten Reflexionen am intensivsten am späten Vormittag sind, wenn die Sonne über dem Dach des Hauses der Beigeladenen, aber noch im Osten steht, wenn der Betrachter des Daches also „Gegenlicht“ hat. Nur dann werden, berücksichtigt man den Grundsatz, dass der Einfallswinkel von Lichtstrahlen dem Ausfallswinkel entspricht, Lichtstrahlen von Ziegeln der um 45° geneigten Dachfläche nach „unten“ reflektiert. Gerade der späte Vormittag ist aber keine Zeit, die typischerweise für die Erholung im Außenwohnbereich genutzt wird. Demgegenüber ergibt sich aus dem oben Ausgeführten, dass nachmittags, wenn die Sonne vom Grundstück der Klägerin aus gesehen hinter dem Betrachter steht, deren Strahlen von der schrägen Dachfläche nach oben reflektiert werden. Das Dach mag dann durch indirekte Reflexionen weiterhin glänzend erscheinen, eine potentiell blendende direkte Reflexion ist hingegen ausgeschlossen; hieran kann auch der Umstand, dass Teile der Dachfläche mit gewölbten Ziegeln belegt sind, nichts ändern, da die Ziegel sich zur Seite und nicht nach unten wölben.

Unabhängig davon ergibt sich schon aus der Lage der Grundstücke und Gebäude, wie sie aus den Akten erkennbar ist, die Zumutbarkeit der die Klägerin treffenden Lichtimmissionen. Diese beurteilt sich nach dem Grad der Schutzwürdigkeit und der Schutzbedürftigkeit der betroffenen Innen- und Außenwohnbereiche des Nachbarn, wobei das Maß der Schutzbedürftigkeit im Einzelfall auch davon abhängen kann, ob der Nachbar ohne größeren Aufwand im Rahmen des Ortsüblichen und Sozialadäquaten zumutbare Abschirmmaßnahmen ergreifen kann (BVerwG, Beschl. v. 17.3.1999
– 4 B 14.99 -, juris-Rn. 8). Zu berücksichtigen ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch der Baugebietstyp und der in diesem zulässige Störgrad (vgl. Roeser, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 30). Gemessen hieran ist zunächst zu beachten, dass das in einem Mischgebiet nahe einem Gewerbegebiet gelegene Grundstück der Klägerin, auch wenn es selbst nicht gewerblich genutzt wird, ein spürbar höheres Maß an Immissionen – auch Lichtimmissionen – dulden muss, als es das in einem Wohngebiet müsste. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die neben dem Wohnhaus der Beigeladenen gelegenen Grundstücksflächen der Klägerin in erster Linie aus einer gepflasterten Zufahrt und einer großen gepflasterten Hoffläche bestehen. Inwieweit diese Flächen als Außenwohnbereich für die Klägerin eine besondere Bedeutung haben könnten, ist nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar. Allenfalls der offenbar im Winkel zwischen dem Wohnhaus und dem Nebengebäude gelegene Freisitz (vgl. BA D Bl. 8) lässt auf eine Nutzung als Außenwohnbereich schließen; indes wäre es zumutbar, diesen – wenn er denn tatsächlich vormittags genutzt würde – durch einen Sichtschutz in der Höhe abzuschirmen, dass das nachbarliche Dach dem Blick der Nutzer entzogen würde. Vom Freisitz abgesehen ist als Außenwohnbereich in erster Linie der rückwärtige Gartenbereich der Klägerin schutzwürdig. Dieser ist indes dem Wohnhaus der Beigeladenen nicht unmittelbar benachbart und könnte durch geeignete Bepflanzung weitgehend von diesem abgeschirmt werden. Dass Innenwohnbereiche durch die Reflexionswirkung des Dachs der Beigeladenen beeinträchtigt würden, macht die Klägerin selbst nicht geltend.

Es liegt auch kein möglicherweise nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler darin, dass das Verwaltungsgericht dem Beweisantrag der Klägerin nicht nachgegangen ist. Die Klägerin hatte durch ihren Prozessbevollmächtigten während des Ortstermins die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ihrer Behauptung beantragt,

„dass die durch die Ziegel auf dem Gebäude der Beigeladenen hervorgerufene Blendwirkung erheblich und tagsüber lang andauernd sei“.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Frage der Erheblichkeit der Blendwirkung eine Frage der rechtlichen Bewertung und damit einer Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten nicht zugänglich sei; gesetzliche oder durch Rechtsverordnung verbindlich geregelte allgemeingültige Grenzwerte und Bewertungsmethoden für Lichtimmissionen, die ein Sachverständiger prüfen könnte, gibt es nicht (OVG Münster, Urt. v. 15.3.2007 – 10 A 998/06 -, juris-Rn. 71). Ebenfalls eine dem Beweis durch Sachverständigengutachten nicht zugängliche Wertungsfrage ist, wann eine Blendwirkung als „lang andauernd“ bezeichnet werden kann. Zur Klärung durch einen Sachverständigen hätte sich nur die Behauptung stellen lassen, dass ein bestimmter Teil des Grundstücks – ggf. auch das gesamte Grundstück – zu einer bestimmten, zu benennenden, Jahres- und Tageszeit von direkten Lichtreflexionen des Daches betroffen sei. Eine solche Substantiierung ihrer Beweisbehauptung hat die Klägerin, die hierzu als Betroffene ohne weiteres in der Lage gewesen wäre, indes – übrigens auch im Zulassungsverfahren – unterlassen.

Ernstlichen Zweifeln unterliegt nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Rücksichtnahmegebot sei weder durch die Anzahl noch durch die Anordnung der Stellplätze auf dem Grundstück der Beigeladenen verletzt.

Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren vorträgt, der Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergebe sich daraus, dass durch das Gewicht der die Zufahrt neben ihrem Zaun passierenden Fahrzeuge Erde an den Zaun gedrückt und dieser beschädigt werde, ist ihr entgegenzuhalten, dass die von ihr behaupteten Schäden nach ihrem erstinstanzlichen Vortrag durch schwere Baufahrzeuge im Zuge der Errichtung des Vorhabens verursacht worden seien. Dem hat das Verwaltungsgericht zu Recht entgegengehalten, dass eine ggf. unsachgemäße Bauausführung die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht berührt und allenfalls zivilrechtliche Konsequenzen hätte. Sollte der Vortrag nunmehr dahingehend zu verstehen sein, dass auch die reguläre Nutzung der Zufahrt durch Anliegerverkehr zu Erdverschiebungen führe, bliebe dies völlig unsubstantiiert und vermöchte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht zu begründen.

Auch der Einwand der Klägerin, der Zu- und Abgangsverkehr entlang ihrer Grundstücksgrenze verursache unzumutbaren Lärm, greift nicht durch. Die für die Anordnung von Stellplätzen geltenden Grundsätze hat der Senat in mehreren Entscheidungen wie folgt zusammengefasst (vgl. nur Beschl. v. 18.7.2003 – 1 ME 170/03 -, juris Rn. 14 = NdsVBl 2003, 325: Beschl. v. 7.6.2011 – 1 ME 62/11 -, juris Rn. 13 = BauR 2011, 1699 <nur Leitsatz>; Beschl. v. 28.5.2014 – 1 ME 47/14 -, juris-Rn. 16): Stellplätze und Garagen sollen grundsätzlich möglichst nah an öffentliche Verkehrsflächen herangebaut werden, um kein Störpotenzial in Ruhezonen hineinzutragen, in denen bislang keine Fahrzeugbewegungen stattfanden. Dementsprechend sollen selbst nach § 47 NBauO erforderliche Garagen und Stellplätze in der Regel nicht im Hintergarten liegen oder in das Blockinnere eines Straßenkarrees vordringen. Das gilt jedoch nur, wenn dieses Karree durch Grünflächen bzw. durch relative Wohnruhe gekennzeichnet ist. Was danach bei Abwägung der konkurrierenden Nutzungsinteressen dem Bauherrn gestattet bzw. seinem Nachbarn zugemutet werden kann, richtet sich zum einen nach der Vorbelastung des geplanten Aufstellungsortes durch vergleichbare Anlagen, daneben und vor allem aber nach den Festsetzungen eines für diesen Bereich geltenden Bebauungsplans. Gemessen hieran kann die Klägerin sich auf den Schutz einer rückwärtigen Ruhezone nicht berufen. Bereits vor Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens war die rückwärtige Grundstücksfläche der Beigeladenen mit Garagen – wenn auch für eine geringere Fahrzeugzahl – bestanden. Auch die Klägerin selbst hat den Grundstücksbereich unmittelbar hinter ihrem Haus als gepflasterte Hoffläche mit gepflasterter Zufahrt ausgestaltet. Beide Grundstücke liegen in einem Mischgebiet ohne rückwärtige Baugrenzen; hinter diesem liegt sogar ein uneingeschränktes, teilweise ausgenutztes Gewerbegebiet, ebenfalls ohne Baugrenzen. Von einer schutzwürdigen rückwärtigen Ruhezone kann angesichts dessen keine Rede sein.

Weitere Ausführungen zum Zulassungsantrag sind nicht veranlasst.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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