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Glücksspieluntersagung im Internet

OVG NRW

Az.: 13 B 512/10

Beschluss vom 29.04.2010


Die Beschwerde der Antragstellerin sowie die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. April 2010 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 2/3 und die Antragsgegnerin zu 1/3.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.600,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin gab der Antragstellerin mit Verfügung vom 30. September 2009, geändert durch Bescheid vom 12. Oktober 2009, auf,

„1. es wird Ihnen untersagt, im Internet öffentliches Glücksspiel i. S. d. § 3 GlüStV in Nordrhein-Westfalen zu veranstalten, insbesondere mit dem unter der Domain http://www. … .html abrufbaren Angebot. Diese Anordnung ist innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu erfüllen.

2. Bereits eingenommene Spieleinsätze sind innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Untersagungsanordnung an die Spieler zurückzuerstatten.

3. Gewinne dürfen an die Gewinner nicht ausgekehrt werden.

4.1 Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 wird hiermit ein Zwangsgeld in Höhe von 30.000,- Euro angedroht.

4.2 Der Nachweis der in Ziffer 2 geforderten fristgerechten Rückzahlung der Spieleinsätze ist innerhalb einer weiteren Woche durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung eines Vertretungsberechtigten Ihrer Gesellschaft vorzulegen. Sollten Sie innerhalb dieser Wochenfrist der Vorlagepflicht nicht nachkommen, drohe ich Ihnen hiermit ein weiteres Zwangsgeld von 20.000,- Euro an.

4.3 Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 3 wird ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,- Euro angedroht, soweit die Spieleinsätze nicht vollständig und fristgerecht zurückerstattet worden sind.

5. Für diese Untersagungsverfügung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 400,- Euro erhoben.“

Am 1. Oktober 2009 hat die Antragstellerin Klage erhoben (27 K 6361/09 Verwaltungsgericht Düsseldorf) und zudem am 2. Oktober 2009 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

Durch Beschluss vom 20. April 2010 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffern 2 und 4.2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin angeordnet und den Antrag im Übrigen abgelehnt.

Beide Beteiligte haben gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt.

Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. April 2010 zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (27 K 6361/09 Verwaltungsgericht Düsseldorf) gegen die Ziffern 1, 3, 4.1, 4.3 und 5 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 30. September 2009 in der Gestalt des Bescheides vom 12.Oktober 2009 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 20. April 2010 zu ändern und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden der Beteiligten, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der von diesen dargelegten Gründe befindet, haben keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ziffern 1, 3, 4.1, 4.3 und 5 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin anzuordnen, zu Recht abgelehnt und hinsichtlich der Ziffern 2 und 4.2 zu Recht angeordnet. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt hinsichtlich der unter den Ziffern 1, 3, 4.1, 4.3 und 5 der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen zu Lasten der Antragstellerin und hinsichtlich der übrigen zu Lasten der Antragsgegnerin aus.

Die Anordnungen in den Ziffern 1, 3, 4.1, 4.3 und 5 der streitigen Verfügung sind im vorgegebenen Prüfungsrahmen rechtmäßig, die übrigen rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist § 9 Abs. 1 GlüStV. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV hat die Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach diesem Staatsvertrag bestehenden oder auf Grund dieses Staatsvertrages begründeten öffentlichen-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterbleiben. Nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV kann die zuständige Behörde des jeweiligen Landes die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen. Sie kann insbesondere die in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 GlüStV aufgeführten Maßnahmen ergreifen.

Vgl. Art. 1 des Gesetzes des Landes Nordrhein- Westfalen zum Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. 2007, 445).

Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Antragsgegnerin unter Ziffer 1 erlassene Untersagungsverfügung.

Es spricht vieles dafür, dass das von der Antragstellerin angebotene Spiel „T.     - N.       “ als Glücksspiel i. S. d. § 3 GlüStV zu qualifizieren ist. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Feststellungen und Wertungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 13. April 2010 – 10 Cs 10.453 -. Diesen auch vom Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung für die Qualifizierung des von der Antragstellerin angebotenen Spiels als Glücksspiel in Bezug genommenen Ausführungen ist die Antragstellerin bisher nicht substantiiert entgegengetreten. Die von ihr „zur weiteren Information des Senats“ übergebene gegen die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erhobene Anhörungsrüge stellt jedenfalls einen substantiierten Angriff hiergegen nicht dar.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie habe das Angebot schon vor einigen Monaten eingestellt und biete den Abschluss von Verträgen über die Teilnahme am C.          -N.      spiel seit Monaten nicht mehr an, haben diese Umstände auf die Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 1 ausgesprochenen Untersagungsverfügung keinen Einfluss. Dies bedeutet lediglich, dass die Antragstellerin die Untersagungsverfügung  - zurzeit – insoweit befolgt und sich diese, jedenfalls dann, wenn das unter der Domain http://www. … .html  angebotene Spiel vollständig vom Netz genommen wird, erledigt haben könnte. Ob die geltend gemachte Befolgung der Verfügung die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung und der weiteren Zwangsgeldandrohung durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 27. April 2010 beeinflussen könnte, bedarf keiner Vertiefung, weil dieser Bescheid nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.

Rechtsgrundlage für Ziffer 3 der Ordnungsverfügung ist ebenfalls § 9 Abs. 1 GlüStV. Das darin enthaltene Verbot dient – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – der Durchsetzung des Verbots des unerlaubten Glücksspiels. Die Auszahlung des Gewinns steht offensichtlich im unmittelbaren Zusammenhang mit der Veranstaltung des unerlaubten Glücksspiels.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 13 B 958/09-, juris.

Es ist auch unzutreffend, dass die Antragsgegnerin durch diese Anordnung in verbindliche Verträge und damit unzulässig in Rechte Dritter eingreift. Die zwischen der Antragstellerin als Veranstalterin und den Spielern geschlossenen Verträge haben keinen Bestand. Gemäß § 134 BGB sind Rechtsgeschäfte nichtig, die gegen eine gesetzliches Verbot verstoßen. Die zum Zwecke der Teilnahme an der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels geschlossenen Verträge verstoßen gegen das in § 4 Abs. 4 GlüStV normierte – und strafrechtlich über § 284 StGB abgesicherte – Verbot, unerlaubtes Glücksspiel im Internet zu veranstalten.

Für die in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung getroffene Anordnung der Rückerstattung der geleisteten Spieleinsätze fehlt der Antragsgegnerin bei summarischer Prüfung die Regelungsbefugnis. Als Ermächtigungsgrundlage kommt weder die von der Antragsgegnerin für diese Regelung herangezogene Vorschrift des § 9 Abs. 1 GlüStV in Betracht, noch sind andere Ermächtigungsnormen ersichtlich. § 9 Abs. 1 GlüStV ist eine öffentlich-rechtliche Vorschrift, die die zuständige Behörde ermächtigt, im Bereich des illegalen Glücksspiels ordnungsrechtlich einzuschreiten. Die geforderte Rückerstattung vollzieht sich aber allein auf der Grundlage privatrechtlicher Vorschriften. Denn es geht um die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nichtiger privatrechtlicher Verträge, die nicht – genauso wenig wie die Ergreifung repressiver Maßnahmen auf der Grundlage des § 284 StGB i. V. m. § 73 StGB – in den Aufgabenbereich der als Sonderordnungsbehörde tätigen Antragsgegnerin fällt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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