GmbH-Geschäftsführer – Kündigung des Anstellungsvertrages wegen
Pflichtverletzung
Bundesgerichtshof
Az: II ZR
289/06
Beschluss vom
10.12.2007
Der II. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2007 einstimmig beschlossen:
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die
Revision des Klägers zu 1 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. November 2006 wird
zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 150.000,00 EUR, für das
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 202.130,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I. Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraussetzungen für die
Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 552 a ZPO.
1. Die kombinierte Anfechtungs- und Beschlussfeststellungsklage des Klägers zu 1
ist nicht begründet, weil ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung der
Anstellungsverträge der Geschäftsführer fehlt. Die Geschäftsführer der Beklagten
haben zwar gegen die innergesellschaftliche Kompetenzordnung verstoßen, weil sie
satzungswidrig zur Veräußerung des Grundstücks in W. und zur Veräußerung der
Geschäftsanteile der Beklagten an der F. GmbH nicht die Zustimmung der
Gesellschafterversammlung eingeholt haben. Dies hat das Berufungsgericht aber in
revisionsrechtlich nicht angreifbarer Weise nicht als so schwerwiegend erachtet,
dass es der Beklagten daraufhin unzumutbar war, die Geschäftsführer weiter in
ihren Diensten zu belassen. Ob bestimmte Umstände als wichtiger Grund für eine
fristlose Kündigung zu werten sind, hat in erster Linie der Tatrichter zu
entscheiden. Die revisionsgerichtliche Kontrolle erstreckt sich allein darauf,
ob das Tatsachengericht den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes richtig erfasst,
ob es aufgrund vollständiger Sachverhaltsermittlung geurteilt und ob es in seine
Wertung sämtliche Umstände des konkreten Falles einbezogen hat (Sen.Urt. v. 24.
Februar 2003 - II ZR 243/02, ZIP 2003, 759). Das Berufungsgericht hat bei seiner
Entscheidung nach diesen Maßstäben zu Recht die besonderen Umstände des Falles
berücksichtigt, die die Verletzung der innergesellschaftlichen Kompetenzordnung
durch die Geschäftsführer in einem milderen Licht erscheinen lassen. Die
Geschäftsführer konnten davon ausgehen, dass der Verkauf dem Willen aller
Gesellschafter entsprach. In den Gesellschafterversammlungen der Vorjahre waren
sich die Gesellschafter einig, die nicht mehr benötigte Immobilie in W. und die
Anteile an der F. GmbH so bald und so gut als möglich zu verkaufen. Die
Geschäftsführer handelten danach nicht eigenmächtig und hinter dem Rücken der
Gesellschafter, und die erzielten Kaufpreise, insbesondere der hohe Erlös für
die in den Vorjahren nicht ertragreiche F. GmbH, waren günstig. Deswegen und mit
Rücksicht auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit durften die
Geschäftsführer, ohne dass damit das notwendige Vertrauensverhältnis zu den
Gesellschaftern schwer beeinträchtigt wurde, die Verträge unterzeichnen, ohne
vorher die Entschließung der Gesellschafterversammlung einzuholen.
Damit ist auch die positive Beschlussfeststellungsklage, mit der der Kläger zu 1
der Sache nach das Gegenteil festgestellt wissen will, unbegründet. Denn mit der
Entscheidung, dass ein wichtiger Grund nicht vorliegt, steht fest, dass der
Antrag, die fristlose Kündigung auszusprechen, dem Gesetz (§ 626 Abs. 1 BGB)
widerspricht und abgelehnt werden müsste. Ein doch gefasster Beschluss wäre
dementsprechend auf Anfechtungsklage hin aufzuheben.
2. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Senats. Die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig
erachteten Fragen, ob bei der fristlosen Kündigung des
Geschäftsführeranstellungsvertrages einer GmbH aus wichtigem Grund
Gesellschafter von der Abstimmung ausgeschlossen sind, wenn ihnen eine
Beteiligung an der Pflichtverletzung vorgeworfen wird, und ob es für den
Ausschluss ihres Stimmrechts genügt, einen wichtigen Grund zu behaupten, oder ob
der wichtige Grund vorliegen muss, können im Revisionsverfahren nicht geklärt
werden, weil sie nicht entscheidungserheblich sind. Weil kein wichtiger Grund
zur Kündigung der Anstellungsverträge vorlag, ist es für die Entscheidung über
die Revision ohne Bedeutung, ob die Streithelferin von der Abstimmung
ausgeschlossen war.
II. Die Beschwerde beider Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Berufungsgerichts im Übrigen ist zurückzuweisen, weil keiner der im
Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die
Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO
abgesehen.
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt
worden.