GMBH Gesellschafter – Beweislast für
Zahlung der Stammeinlage
Bundesgerichtshof
Az: II ZR
222/06
Beschluss vom
09.07.2007
Der II. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2007 einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die
Revision des Klägers durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
Die von dem Berufungsgericht mit leerformelhaftem Hinweis auf künftige Fälle als
Grund für die Zulassung der Revision angegebene "Frage des Umfanges der
sekundären Darlegungslast des Insolvenzverwalters" bei primärer Beweislast der
Gegenseite für die Erfüllung der Einlageschuld (§§ 19 Abs. 1 GmbHG, 362 BGB) ist
keine Grundsatzfrage im Sinne von § 543 ZPO (vgl. Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. §
543 Rdn. 6 m.w.Nachw.), sondern hängt, wie das Berufungsgericht selbst ausführt,
"von den Umständen des Einzelfalles ab". Im Übrigen ist die genannte
Rechtsfrage, wie noch auszuführen ist, hier ohnehin nicht
entscheidungserheblich. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf
Erfolg.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urt. v. 22. Juni 1992 - II ZR
30/91, ZIP 1992, 1303 = NJW 1992, 2698; v. 13. September 2004 - II ZR 137/02,
ZIP 2005, 28) ist zwar in einem Rechtsstreit um die Erfüllung einer
Einlageschuld (§ 19 Abs. 1 GmbHG, 362 BGB) grundsätzlich der betreffende
Gesellschafter darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Einlage erbracht
ist. Das gilt im Grundsatz auch bei einem längeren Zeitabstand seit der
behaupteten Zahlung und späterem Erwerb des Geschäftsanteils durch den
nunmehrigen Gesellschafter, wie hier dem Beklagten. Davon zu unterscheiden ist
aber die hier allein relevante Frage, welches Beweismaß im Einzelfall für die
mehr oder weniger lange zurückliegende Einzahlung der Stammeinlage zu fordern
ist. Das ist, wie der Senat im Beschluss vom 8. November 2004 (II ZR 202/02,
DStR 2005, 297 m.Anm. Goette) klargestellt hat, eine Sache tatrichterlicher
Beurteilung, die gem. § 559 Abs. 2 ZPO revisionsgerichtlicher Nachprüfung
weitgehend entzogen ist. Dem Tatrichter ist es insbesondere nicht verwehrt, den
einer Partei obliegenden Nachweis - hier der Einlagenzahlung - aufgrund einer
Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen als geführt
anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 2004 - VI ZR 136/03, NJW 2004, 3423 f.)
und auf die Erhebung weiteren Hauptbeweises zu verzichten, wenn nicht
gegenteilige Indizien dargelegt oder ersichtlich sind oder der Prozessgegner
nicht seinerseits Gegenbeweis anbietet (vgl. dazu BGH, Urt. v. 19. März 2002 -
XI ZR 193/01, NJW-RR 2002, 1073). Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes.
2. Das Berufungsgericht stellt in tatrichterlicher Würdigung fest, der Beklagte
habe "eine Vielzahl von Umständen dargelegt, die den Schluss auf die Erfüllung
der Stammeinlagenverpflichtung durch die früheren Gesellschafter der Schuldnerin
zulassen". Darauf und auf das Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte hat das
Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung und schon vorher in einem
Prozesskostenhilfebeschluss hingewiesen. Die von dem Berufungsgericht als
Hilfstatsachen (Indizien) herangezogenen Umstände, nämlich die in notariellen
Urkunden enthaltenen Erklärungen der früheren Gesellschafter über die Einzahlung
der Stammeinlagen auf das ursprüngliche und das im November 1985 erhöhte Kapital
sowie das Fehlen von Hinweisen auf ausstehende Einlagen in der vorgelegten
Bilanz und weiteren Geschäftsunterlagen, sind als solche unstreitig. Lassen sie,
wie das Berufungsgericht tatrichterlich feststellt und im Einzelnen ausführt,
den Schluss auf die Einlagenzahlung zu, so ist damit der entsprechende
Hauptbeweis der Zahlung geführt. Dann kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte
mangels Darlegung konkreter Anhaltspunkte für das Gegenteil die Haupttatsache
der Zahlung auch schon nicht wirksam bestritten hat. Ebenso wenig brauchte das
Berufungsgericht - entgegen der Ansicht der Revision - unter diesen Umständen
noch zusätzlich die allein von dem Beklagten benannten Zeugen zu vernehmen.
3. Die revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare Gesamtwürdigung der
vorliegenden Umstände (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juli 2004 aaO) ist aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zu Recht weist das Berufungsgericht
insbesondere darauf hin, dass die Unrichtigkeit der Angaben von Gesellschaftern
zu notarieller Urkunde nicht als Regel unterstellt und erst recht im
vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden kann, die Gesellschafter hätten
die Einlagen auf das im Jahr 1985 erhöhte Kapital nicht einbezahlt, obwohl sie
damals eine erhebliche Kapitalerhöhung (von 60.000,00 DM auf 180.000,00 DM) mit
sofortiger Einzahlung des gesamten Erhöhungsbetrages für erforderlich hielten,
wie aus dem vorgelegten Kapitalerhöhungsbeschluss ersichtlich. Das Fehlen
unmittelbarer Einzahlungsbelege (Kontoauszüge o.ä.) ist in Anbetracht der im
vorliegenden Fall längst abgelaufenen Aufbewahrungsfrist (§ 257 Abs. 4 HGB) kein
gegenläufiges Indiz, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. Dass der
Beklagte im Jahr 1994 - neun Jahre nach der behaupteten Zahlung, aber vor Ablauf
der Aufbewahrungsfrist - Gesellschafter der Schuldnerin wurde, rechtfertigt -
entgegen der Ansicht der Revision - nicht die Hypothese, dass er sich von dem
Anteilsveräußerer Einzahlungsbelege hätte geben lassen und noch in deren Besitz
wäre, wenn die Einlagen eingezahlt gewesen wären. Denn die Einzahlungsbelege
waren (bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist) bei der Gesellschaft aufzubewahren
und konnten dort eingesehen werden, im Übrigen war der Beklagte zu solchen
Nachforschungen nicht verpflichtet, sondern durfte auf die in dem
Anteilskaufvertrag enthaltene Zusicherung der Volleinzahlung der Einlagen
vertrauen.