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Grabpflege: Steuerrechtliche
Behandlung
BUNDESFINANZHOF
Az.: V R 80/99
Urteil vom 21. Juni 2001
Vorinstanz:
Schleswig-Holsteinisches FG
Leitsatz:
1. Grabpflegeleistungen sind
sonstige Leistungen, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen. Die dabei
ausgeführten Lieferungen von Pflanzen haben umsatzsteuerrechtlich regelmäßig
keine selbständige Bedeutung.
2. Wenn Grabpflege für 25 Jahre gegen Einmalzahlung vereinbart wird, kann dies
nach den jeweiligen Besonderheiten zur Annahme einer Vorauszahlung (§ 13 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG) oder eines verzinslichen Darlehens führen.
Norm: § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
UStG 1993
Gründe
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine
evangelisch-lutherische Kirchengemeinde. Sie gehört der Nordelbischen
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche an. Sie unterhielt einen Friedhof und
schloss mit Auftraggebern Verträge über Grabpflegeleistungen auf 25 Jahre.
Danach nahm sie die für das jeweilige Grab vereinbarte Frühjahrs- und
Sommerbepflanzung vor, pflegte die Bepflanzung, ergänzte sie durch Blumen und
Gestecke, schnitt Hecken und deckte die Grabbepflanzung über die Winterzeit ab.
Die Klägerin ermittelte die für Grabpflege zu leistende einmalige Zahlung
dadurch, dass sie die voraussichtlich entstehenden Kosten und die zusätzlichen
Aufwendungen (z.B. für Verwaltung und Steuern) errechnete und den Jahresbetrag
mit der Vertragslaufzeit vervielfältigte. Sie konnte die Grabpflegeleistungen
einschränken oder vorzeitig beenden, falls Kapital und Zinsen bei wesentlichen
Veränderungen der Umstände die Kosten für die Leistungen nicht mehr deckten. Die
Klägerin musste das von dem jeweiligen Auftraggeber eingezahlte Kapital und das
nach Beginn der Grabpflege für die restliche Vertragslaufzeit vorhandene
Restkapital mit dem jährlichen mittleren Zinssatz für festverzinsliche
Wertpapiere mit zwölfmonatiger Kündigung verzinsen. Nur der Auftraggeber konnte
den Grabpflegevertrag kündigen, nicht aber seine Erben. Es war vereinbart, dass
nach Ablauf der Vertragszeit das Kapital --soweit noch vorhanden-- der
Kirchengemeinde zufalle und für Friedhofszwecke verwendet werde.
Die Klägerin erzielte durch die verzinsliche Anlage des Kapitals (auf ihren
Namen) höhere als die mit den Auftraggebern vereinbarten Zinsen. Sie stellte auf
einer Karteikarte für jede Dauergrabpflegestelle das eingezahlte Kapital, dessen
Erhöhung um die vereinbarten Zinsen, die Minderungen durch die tatsächlich
entstandenen Kosten und den jeweiligen Stand der Vertragssumme (sog. Legat)
fest, teilte dies den Auftraggebern aber nicht mit.
Im Anschluss an eine Außenprüfung bestanden Meinungsverschiedenheiten über die
Höhe der für das jeweilige Jahr entstandenen Umsatzsteuer. Die Klägerin meinte,
Bemessungsgrundlage für die auf das Jahr entfallende Steuer seien die
vereinnahmten Anzahlungen und die auf jährlich erbrachte Teilleistungen
entfallenden Entgelte. Zinsgutschriften und vereinnahmte Restkapitalien bei
Vertragsende seien nicht Teil der Bemessungsgrundlage.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) war der Auffassung,
Steuern wegen Teilleistungen seien nicht entstanden, weil ein Entgelt für
Teilleistungen nicht gesondert vereinbart worden sei. Das FA setzte stattdessen
als Bemessungsgrundlagen (neben den Anzahlungen) die den Auftraggebern im
jeweiligen Jahr gutgeschriebenen Zinsen und die Beträge für ausgelaufene
Dauergrabpflegeverträge (bisher nicht besteuertes Restkapital und Zinsen) an.
Gegen die für das Streitjahr 1994 vom FA durch Bescheid vom 21. August 1998
festgesetzte Steuer von 49.186 DM erhob die Klägerin mit Zustimmung des FA
Sprungklage. Sie begehrte eine Verringerung der Steuer um 2.743 DM.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Zur Begründung führte es u.a. aus, die
Steuer für die Grabpflegeleistungen sei jeweils beim Auslaufen der Verträge
entstanden, weil die Klägerin ihre Leistungen erst zu diesem Zeitpunkt
vollständig erbracht habe. Teilleistungen seien nicht vereinbart worden, so dass
deswegen auch keine Steuer habe entstehen können. Die den Grabpflegekonten
gutgeschriebenen Zinsen für laufende und abgelaufene Verträge seien als
Preisauffüllungen zu beurteilen und gehörten zur Bemessungsgrundlage. Der Prüfer
habe Anzahlungen unter 10 000 DM, die vor 1994 nicht zu erfassen waren, im
Streitjahr erfasst (§ 27 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes 1993 in der für
das Streitjahr 1994 geltenden Fassung --UStG--).
Mit der Revision rügt die Klägerin unrichtige Anwendung u.a. von § 13 Abs. 1
UStG. Sie legt zur Begründung dar, dass sie keine einheitliche Leistung
ausgeführt habe, die erst nach Ablauf von 25 Jahren erbracht worden sei.
Vielmehr seien einzelne, zeitlich nacheinander ausgeführte Dienstleistungen
bewirkt worden. Falls man aber Teilleistungen annehmen müsste, sei ein
Entgeltsanspruch gesondert vereinbart worden, weil dafür die Aufzeichnungen auf
den Grabpflegekonten ausreichten. Die Zinsen seien nicht als Entgelt für
Grabpflege, sondern lediglich als Entgeltverwendung anzusehen, weil sie den
Auftraggebern nicht wirklich zugeflossen und daher von ihnen auch nicht
aufgewendet worden seien.
Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Steuer um
2 743 DM zu ermäßigen.
Das FA ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision der Klägerin ist begründet.
Das FG ist unzutreffend davon ausgegangen, dass die Steuer für die
streitbefangenen Grabpflegeleistungen erst nach Ablauf der Grabpflegeverträge
--regelmäßig nach 25 Jahren-- entsteht. Vielmehr ist die Steuer für die im
Streitjahr 1994 ausgeführten Grabpflegeleistungen in diesem Besteuerungszeitraum
entstanden (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG in der für das Streitjahr
1994 geltenden Fassung). Die umsatzteuerrechtliche Beurteilung des Betrages, der
für künftige Leistungen vorwegbezahlt und im Streitjahr (noch) nicht für
ausgeführte Grabpflegeleistungen verbraucht/verrechnet worden ist, hängt davon
ab, ob es sich insoweit um Vorauszahlungen handelt oder ob im Umfang der
"Vorauszahlung" ein verzinsliches Darlehen vereinbart ist. Feststellungen des FG
hierzu fehlen. Auch ermöglichen die Feststellungen des FG dem Senat keine
eindeutige Beurteilung, welche Leistungen in dem angefochtenen Steuerbescheid
besteuert worden sind und wie sich die Bemessungsgrundlagen zusammensetzen. Das
angefochtene Urteil wird deshalb aufgehoben und die Sache wird zur Nachholung
der fehlenden Feststellungen an das FG zurückverwiesen.
1. Das FG-Urteil beruht auf unzutreffender Beurteilung der Steuerentstehung.
a) Die Grabpflegeleistungen sind keine sog. Dauerleistungen, die erst mit
Vertragsende (regelmäßig nach 25 Jahren) als ausgeführt gelten. Es handelt sich
vielmehr um einzelne Leistungen, die mit ihrer Ausführung abgeschlossen sind.
aa) Die Klägerin war als Kirchengemeinde eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts (vgl. zur Rechtsnatur einer evangelischen Kirchengemeinde: von
Camphausen, die Organisationsstruktur der evangelischen Kirche, Handbuch des
Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., 1994, S. 383;
Kirchhof, Die Kirchen und Religionsgemeinschaften als Körperschaften des
öffentlichen Rechts, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik
Deutschland, 2. Aufl., 1994, S. 651). Durch ihre gegen Entgelt erbrachten
Grabpflegeleistungen war sie im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art
unternehmerisch tätig (§ 2 Abs. 1, Abs. 3 UStG i.V.m. § 4 Abs. 1, 2 des
Körperschaftsteuergesetzes --KStG--; zu kirchlichen Friedhöfen vgl. von Campenhausen,
Staatskirchenrecht, 3. Aufl., 1996, § 22 S. 207). Die Klägerin ist dabei
gegenüber ihren Auftraggebern privatrechtlich und nicht in Ausübung öffentlicher
Gewalt aufgetreten (vgl. auch Urteil des Gerichtshofs der Europäischen
Gemeinschaften --EuGH-- vom 17. Oktober 1989 Rs. 231/87 und Rs. 129/88
(verbunden) - Ufficio distrettuale delle imposte dirette die Fiorenzuola d' Arda,
Slg. 1989, 3233, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1991, 77).
bb) Die Grabpflegeleistungen der Klägerin sind regelmäßig sonstige Leistungen,
bei denen der Lieferung von Pflanzen kein selbständiger rechtlicher Gehalt
zukommt (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Dezember 1960
V 301/58 U, BFHE 72, 403, BStBl III 1961, 148). Dafür ist aus der maßgebenden
Sicht des Durchschnittsverbrauchers von Bedeutung, dass die Klägerin
"Grabpflege" leisten sollte. Da die Klägerin den jeweiligen Auftraggebern keine
von ihnen ausgewählten oder von ihnen vorherbestimmten Pflanzen liefern sollte,
war ihre Leistung vertragsgemäß erfüllt, wenn sie das jeweilige Grab durch
Dienstleistungen in einen würdigen und der Jahreszeit gemäßen Zustand versetzte
und zur Unterstützung des Dienstleistungserfolgs auch Pflanzen nach eigener Wahl
verwendete (vgl. zur Abgrenzung von Lieferung und sonstiger Leistung EuGH-Urteil
vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94 - Faaborg-Gelting, Linien A/S, Slg. 1996, I-2395,
UR 1996, 220; BFH-Urteil vom 30. September 1999 V R 77/98, BFHE 190, 231, BStBl
II 2000, 14).
cc) Grabpflegeleistungen unterliegen dem allgemeinen Steuersatz (§ 12 Abs. 1
UStG). Die zur Ergänzung der sonstigen Leistungen erbrachten Lieferungen von
Pflanzen (z.B. Blumen), die als selbständige Lieferungen dem ermäßigten
Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage Nr. 8) unterliegen würden,
haben keine eigene rechtliche Bedeutung.
dd) Die Steuer entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. a UStG, wenn die
Leistung ausgeführt worden ist. Grabpflegeleistungen für das jeweilige Grab hat
die Klägerin --entgegen der Ansicht des FG-- nicht (in Teilen) erst mit dem Ende
der Grabpflegeverträge nach 25 Jahren, sondern bereits mit dem Abschluss der
jeweiligen Grabpflegearbeiten in jedem Besteuerungszeitraum ausgeführt. Die für
das jeweilige Grab ausgeführte Frühjahrs- und Sommerbepflanzung und -pflege, die
Abdeckung des Grabes für den Winter sind unabhängig von früheren und zukünftigen
Grabpflegeleistungen. Es handelt sich um selbständige, zeitlich nacheinander
bewirkte sonstige Leistungen. Dies entspricht auch der gemeinschaftsrechtlichen
Beurteilung, nach der der Steuertatbestand und der Steueranspruch zu dem
Zeitpunkt eintreten, zu dem die Lieferung des Gegenstands oder die
Dienstleistung bewirkt wird (Art. 10 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 der Sechsten
Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie
77/388/EWG--). Dazu hat der EuGH entschieden, dass grundsätzlich jede
Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten ist
(EuGH-Entscheidung vom 25. Februar 1999 Rs. C-349/96 - Card Protection Plan,
Rdnr. 29, Slg. 1999, I-973).
b) Weil es sich insoweit um selbständige, wirtschaftlich nicht teilbare
Leistungen handelt, sind keine Teilleistungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a
Sätze 2 und 3 UStG) gegeben.
Die Steuer entsteht somit grundsätzlich für die jeweils jährlich ausgeführten
Dienstleistungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 UStG.
Bemessungsgrundlage ist das Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 1 UStG). Das Entgelt
umfasst alles, was die jeweiligen Leistungsempfänger für die
Grabpflegeleistungen aufwenden, ausgenommen die Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2
UStG). Der Auftraggeber wendet unter den eingangs bezeichneten Voraussetzungen
vereinbarungsgemäß nur den für Grabpflegeleistungen vereinbarten Geldbetrag auf.
2. Die Sache war gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an das
FG zurückzuverweisen. Da nach den bisherigen Feststellungen die Auftraggeber der
Klägerin für die Grabpflege eine "einmalige Zahlung" --regelmäßig also vorweg--
zu leisten hatten, ist zu prüfen, welche Folgen sich daraus für die Entstehung
der Steuer ergaben.
Die Feststellungen ergeben nicht eindeutig, wie die Verträge über
Grabpflegeleistungen für 25 Jahre abgewickelt worden sind. Es ist auch nicht
festgestellt, ob die im Streitjahr 1994 erbrachten Grabpflegeleistungen nach den
gleichen Bedingungen wie in dem vom FG geschilderten Mustervertrag abgewickelt
worden sind. Aber selbst danach sind mehrere Fallgestaltungen mit
unterschiedlichen steuerlichen Folgen möglich.
Sofern die "einmalige Zahlung" an die Klägerin vor Aufnahme der jeweiligen
Grabpflegeleistungen erfolgte, ist zu prüfen, ob es sich hierbei - um
Vorauszahlungen handelt und die Zinsabrede lediglich die Berechtigung der
Klägerin beschränkt, allein unter Hinweis auf den Verbrauch des Kapitalbetrages
und auf Kostensteigerungen die Grabpflege vor Ablauf der vereinbarten Dauer
--wie vertraglich vereinbart-- wegen "wesentlicher Veränderung der allgemeinen
wirtschaftlichen Verhältnisse" zu beenden (vgl. dazu Ammann, Umsatzsteuer- und
Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 2000, 41) oder - ob insoweit ein verzinsliches
Darlehen vereinbart war, mit der Berechtigung der Klägerin, von dem von ihr
geführten Darlehenskonto den für die jeweiligen Grabpflegeleistungen
erforderlichen Betrag zu entnehmen.
a) Handelt es sich bei den "einmaligen Zahlungen" um Vorauszahlungen, und hat
die Klägerin diese 1994 vor Aufnahme der Grabpflege vereinnahmt, so entstand die
Steuer hierfür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG im Streitjahr. Die
Zinsabrede konkretisiert unter diesen Umständen nur die Vertragsklausel der
"wesentlichen Veränderung ..." und ist kein zusätzliches Entgelt; der
vorwegbezahlte Betrag ging dann ohne Einschränkung in das Vermögen der Klägerin
über und dessen Verwendung berührte das Leistungsaustauschverhältnis zum
Auftraggeber nicht mehr.
b) Beruhen Grabpflegeleistungen im Streitjahr 1994 auf einmaligen Zahlungen, die
vor 1994 vorweg geleistet wurden und die die Voraussetzungen der
Steuerentstehung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 4 und 5 UStG in der bis
1993 geltenden Fassung erfüllen, so entsteht für die 1994 ausgeführten
Grabpflegeleistungen grundsätzlich keine Steuer mehr.
c) Alle übrigen "Vorauszahlungen" vor 1994 berühren die Entstehung der Steuer
für die 1994 ausgeführten Leistungen nicht.
d) Haben die Vertragsbeteiligten dagegen hinsichtlich der "einmaligen Zahlung"
ein verzinsliches Darlehen mit der Berechtigung der Klägerin vereinbart, von dem
"Darlehenskonto" die Beträge für die jeweils ausgeführten Grabpflegeleistungen
zu entnehmen, gilt Folgendes:
Wenn das Kapital, das bei Vertragsschluss zu entrichten ist, verzinst werden
muss, die ersten Grabpflegeleistungen aber erst nach dem Ableben des
Auftraggebers ausgeführt werden müssen, so spricht das --was vom FG aufzuklären
ist-- für den Abschluss eines Darlehensvertrags. Die Zinsen bis zum Beginn der
Grabpflege sind dann Entgelt für die Kapitalüberlassung. Selbst für die Zeit der
Grabpflege könnte das Kapital als Darlehen verzinslich und nicht als
Vorauszahlung für künftige Dienstleistungen überlassen worden sein. Dann wären
Steuern nur für die ausgeführten Grabpflegeleistungen in jedem
Besteuerungszeitraum entstanden.
Das Konto des Auftraggebers mit dem gutgeschriebenen Betrag (Einmalzahlung und
Zinsen) hat "Geldbörsenfunktion". Der von diesem Konto für die jeweilige
Grabpflegeleistung "entnommene" (abgebuchte) Betrag ist Entgelt für diese
Leistung. Mit dieser Bemessungsgrundlage entsteht die Steuer.
e) Zum Entgelt gehört nicht der nach Ablauf der Vertragslaufzeit noch nicht
verbrauchte, aber der Klägerin im Streitjahr angefallene Restbetrag an Kapital
(das vor 1994 nicht bereits als Anzahlung --unter 10 000 DM-- besteuert worden
war) und die darauf gutgeschriebenen Zinsen. Dafür führt die Klägerin keine
Grabpflegeleistungen mehr aus. Der Restbetrag erhöht auch nicht nachträglich das
jeweilige Entgelt für früher erbrachte Grabpflegeleistungen. Vielmehr ist der
Guthabenrest insoweit als Zweckzuwendung (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 8 des
Erbschaftsteuergesetzes 1974) zu beurteilen, der keine Leistung an den
Auftraggeber gegenübersteht.
f) Welche Fallgestaltungen im Streitjahr vorgelegen haben, muss noch vom FG
festgestellt werden. Dabei wird das FG auch ermitteln müssen, ob Verträge
(ordentlich oder außerordentlich) gekündigt worden sind und ob der Auftraggeber
bei Kündigung nicht nur das anteilige Restkapital, sondern auch gutgeschriebene
Zinsen erhalten hat.
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