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Gebrauchtwagenverkäufer – Aufklärungspflicht über Unfallfahrzeug

OLG Hamm

Az: 28 U 125/04

Urteil vom 03.03.2005


Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.04.2004 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 6.050,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2002 zu zahlen. Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Seine weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Beklagten betreiben einen Autohandel, der sich im Wesentlichen mit dem An- und Verkauf von Unfallwagen befasst.

Sie inserierten auf der Internetseite „B-Online“ einen Mitsubishi L 200 2.5 TD GLX DoKa, ein PickUp-Fahrzeug, zum Kaufpreis von 14.900,- €. Als Besonderheiten waren u.a. angegeben: „- Unfallfahrzeug, Jahreswagen- Überschlag bed. fahrbereit“.

Das Fahrzeug, erstmals zugelassen am 16.01.2002, hatte am 21.06.2002 einen Unfallschaden erlitten, bei dem es sich mehrfach überschlug. Darüber verhält sich das Gutachten X vom 05.07.2002, das einen wirtschaftlichen Totalschaden (29.877,54 € Reparaturkosten; 23.100,- € Wiederbeschaffungswert) und einen Restwert von 7.450,- € feststellt.

Die Beklagten erwarben das Fahrzeug, das im Juli 2002 in der Autobörse B angeboten wurde und eine Laufleistung von 3.057 km aufwies, als unreparierten Unfallwagen für einen Gebotspreis von 7.450,- €. Der Vorbesitzer A hatte an dem Fahrzeug selbst keine Reparaturmaßnahmen durchgeführt.

Die Beklagten „richteten“ das Fahrzeug „vor“, bevor sie es zum Verkauf anboten, wobei die Details streitig sind. Durch grobe Richt- und Ausbeularbeiten wurde die Dachkontur wiederhergestellt. Im Bereich der A-Säule bzw. des seitlichen Dachholmes wurde eine blaue Farbschicht aufgebracht. Im Nahbereich der B-Säule wurden am oberen Dachholm Schweiß- und Flexarbeiten vorgenommen. Die linksseitige Tür wurde gerichtet. Auch wurden Arbeiten am Motor durchgeführt, da dieser im ursprünglichen Zustand laut Schadensgutachten nicht ansprang. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. .. vom 12.12.2003 Bezug genommen.

Nach telefonischer Kontaktaufnahme (2 oder 3 Tage vor der Besichtigung) suchte der Kläger, der Angestellter bei der Fa. … in Düsseldorf ist, am 16.08.2002 zusammen mit einem fachkundigen „Bekannten“, dem Zeugen …., das Geschäft der Beklagten auf. Es wurde mit dem Beklagten zu 2) besprochen, dass sich das Fahrzeug überschlagen habe und stark beschädigt sei. Die Einzelheiten der Verkaufsgespräche sind streitig. Auf einen wirtschaftlichen Totalschaden wurde nicht hingewiesen. Man einigte sich auf einen Kaufpreis von 13.500,- €. Der Kläger wollte das Fahrzeug in Eigenregie instand setzen bzw. instand setzen lassen.

Der Kläger, der kein Geld mit hatte, sagte, er würde nach Hause fahren und eine Anzahlung leisten. Später rief er an und bat, ihm das Auto festzuhalten, und übersandte daraufhin nach Absprache mit dem Beklagten per Telefax vom 16.08.2002 eine Bestätigung über den Kauf des Unfallfahrzeugs, wobei in der Faxleiste „….-Abschleppdienst“ angegeben war.

Alsdann wurde am 19.08.2002 ein schriftlicher Kaufvertrag über das Fahrzeug geschlossen. Darin heißt es u.a.: „Schaden: Überschlag wie besichtigt / Unreparierter Unfall-Kfz“, ferner (als Stempel): „Ungeprüftes KFZ, ohne jegliche Gewährleistung“. Im Kleingedruckten über den Unterschriften findet sich ein weiterer Haftungsausschluss. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertrages wird auf die mit der Klage vorgelegte Vertragsurkunde Bezug genommen.

Das Fahrzeug wurde vom Kläger mit Hilfe des Zeugen …, der den ….-Abschleppdienst betreibt, abgeholt. Bereits am 20.08.2002 wurde es dann auf den Kläger zugelassen.

In der Folgezeit erfuhr der Kläger, dass das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte, und bekam Kenntnis von dem Gutachten der Fa. ……. Durch anwaltliches Schreiben vom 26.11.2002 forderte er von den Beklagten aus diesem Grunde die Zahlung eines Schadensersatzbetrags von 6.100,- € (= Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem ermitteltem Restwert). Die Beklagten lehnten die geforderte Zahlung durch anwaltliches Schreiben vom 02.01.2003 unter Hinweis auf die Erkennbarkeit der Schäden ab.

Der Kläger hat behauptet, die Beklagten hätten vor dem Verkauf Arbeiten unternommen, die den Gesamtschaden verdeckt und herunter gespielt hätten, und ihn arglistig über den Umfang der Unfallschäden getäuscht. Der Beklagte 2) habe auf Nachfrage einen schwerwiegenden Rahmenschaden verneint. Auf die Frage nach dem Vorliegen eines Totalschadens und der Höhe des Schadens habe dieser erklärt, dass man hierzu nichts sagen könne. Der Wagen sei so reingekommen. Der Kläger hat gemeint: Die Beklagten hätten ihm gegenüber insbesondere auch den wirtschaftlichen Totalschaden offenbaren müssen. Im Hinblick auf den Kaufpreis von 13.500,- € sei auch eine konkludente Zusicherung dahingehend anzunehmen, dass das Fahrzeug keinen Totalschaden erlitten habe. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss sei, da es sich um einen privaten Gebrauchsgüterkauf handele, unwirksam.

Die Beklagten haben behauptet, ihnen sei nicht bekannt gewesen, dass das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe, und (nach der Klageerwiderung zunächst auch), dass sie keine Arbeiten an dem Fahrzeug vorgenommen hätten. Das Fahrzeug sei so zum Weiterverkauf angeboten worden, wie es angekauft worden sei. Die eingetretenen Schäden an dem Fahrzeug, die der Kläger mit seinem Bekannten genauestens besichtigt habe, seien offensichtlich gewesen. Der Kläger habe keine Angaben dazu verlangt, ob ein Gutachten vorliege und welchem Reparaturaufwand zu rechnen sei. Es seien keine Schäden verschwiegen oder kaschiert worden.

Im Kammertermin, in dem die Parteien persönlich angehört wurden, nahm der Prozessbevollmächtigte der Beklagten anschließend unter Berufung auf ein Informationsversehen eine Richtigstellung vor: Das Fahrzeug sei vorgerichtet worden. Damit ein Kunde das Fahrzeug gegebenenfalls ins Ausland fahren könne, habe eine neue oder andere Windschutzscheibe eingesetzt werden müssen. Dazu habe das Dach etwas angehoben werden müssen.

Weiter haben die Beklagten vorgetragen: Das Vorrichten von Unfallfahrzeugen sei in diesem Gewerbe typisch und ein anerkanntes Geschäftsgebaren. Im konkreten Fall sei das Dach soweit angehoben worden, dass eine Windschutzscheibe habe eingesetzt werden können. Der Kläger habe nicht nach der Höhe oder der Intensität der Schäden gefragt. Eine Frage, ob ein Rahmenschaden vorliege, habe er, der Beklagte zu 2), nicht verneint.

Das Landgericht hat die Klage nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. … vom 12.12.2003 nebst mündlicher Erläuterung vom 28.04.2004 mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass das von ihm erworbene Unfallauto mangelhaft gewesen sei und die Beklagten ihm wahrheitswidrig Eigenschaften vorgespielt hätten. Ihm sei bekannt gewesen, dass er ein Unfallauto mit nicht unerheblichen Beschädigungen aufkaufe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe er den Umfang des Schadens erkennen können. Der Sachverständige habe in eindeutiger Weise bekundet, dass, auch wenn das Fahrzeug teilweise hergerichtet worden sei und manche Sachen, wie das Anbringen der Antenne, zum Herrichten nicht erforderlich gewesen seien, die Beschädigungen trotz der Herrichtung hätten erkannt werden können. Die Beklagten hätten aus technischer Sicht nichts unternommen, was etwaige Unfallspuren kaschiert hätte. Aus den gleichen Gründen sei eine Täuschung des Klägers dahingehend, dass Unfallschäden kaschiert worden seien oder dass ihm vorgespiegelt worden sei, dass das Fahrzeug keinen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe, nicht anzunehmen. Eine Zusicherung dahingehend, dass das Fahrzeug keinen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe, sei ebenfalls nicht anzunehmen. Ferner habe der Kläger nicht im Einzelnen dargelegt, dass es den Beklagten bekannt gewesen sei, dass das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe.

Der Kläger verfolgt seinen Klageantrag mit der von ihm eingelegten Berufung weiter. Er macht geltend:

Die Tatsache, dass das Fahrzeug als Unfallschaden offeriert worden sei, bedeute keinesfalls, dass hiermit ein Einverständnis angenommen werden könne, dass das Fahrzeug auch einen Totalschaden erlitten habe. Den Beklagten sei das Gutachten X vom 05.07.2002 bekannt gewesen. Insoweit seien sie verpflichtet gewesen, auf seine konkrete Nachfrage zur Schadenshöhe und dazu, ob das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe, wahrheitsgemäß zu antworten.

Die Beklagten hätten ihn durch ihre Arbeiten auch über den Zustand des Fahrzeuges getäuscht. Bei der Fahrzeugbesichtigung sei es mit eingebautem Dachhimmel, zusätzlich aufgebrachten und festgeschraubten Bodenmatten, A-Säulenverkleidung sowie Dachantenne vorgestellt worden. Diese Arbeiten hätten eindeutig nicht dazu gedient, das Fahrzeug transportfähig zu machen. Die Tatsache des Einbaus des Dachhimmels und des weiteren Bodenbelages zur Kaschierung vorheriger Schweißversuche weise eindeutig auf eine Täuschung hin. Die Unfallschäden hätten dadurch getarnt werden sollen. Der eingestellte Angebotspreis stelle sodann eine Zusicherung dahin dar, dass das Fahrzeug zwar ein Unfallfahrzeug sei, dennoch keinesfalls einen Totalschaden erlitten habe.

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Es sei darüber hinaus vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, dass der Beklagte zu 2) bei der Besichtigung geäußert habe, dass der Wagen so reingekommen sei. Das Landgericht sei seinem Beweisangebot insofern fehlerhaft nicht nachgekommen. Er habe sich auf die Angaben des Beklagten, dass an dem Fahrzeug keine Veränderungen vorgenommen worden seien und dass es unrepariert sei, verlassen dürfen. Die Beklagten hätten eine Fahrzeugvorrichtung selbst auf Nachfrage nicht eingeräumt.

Dem Vortrag der Beklagten, jedem „nicht Blinden“ hätte es sofort auffallen müssen, dass sowohl das Dach als auch die Außenflächen der Türen sichtbare Spuren eines Ausbeulversuches zeigten, sei entgegenzuhalten, dass er davon ausgegangen sei, dass diese Maßnahmen noch vor dem Fahrzeugerwerb der Beklagten von dem Voreigentümer bzw. der von diesem beauftragten Werkstatt durchgeführt worden seien. Auf die konkrete Frage, ob an dem Fahrzeug von den Beklagten gearbeitet worden sei, hätten diese jedenfalls die Vornahme der Arbeiten verneint.

Die Beklagten verteidigen das Urteil mit näheren Ausführungen: Die Fragen des Klägers seien wahrheitsgemäß beantwortet worden. Über einen Totalschaden sei nicht gesprochen worden. Eine bewusste Kaschierung sei durch die Vorrichtung nicht erfolgt. Ein Mangel liege nicht vor, da die Vorrichtarbeiten insgesamt erkennbar gewesen seien. Diese seien erforderlich gewesen, um das Fahrzeug transportfähig zu machen und um Verletzungsgefahren zu verringern.

Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 2) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ……………sowie ergänzende Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. ……….. Hinsichtlich des Beweisergebnisses sowie der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Berichterstattervermerk vom 29.01.2004 sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Berufung des Klägers ist im Wesentlichen begründet.

Er kann von den Beklagten wegen Verneinung eines wirtschaftlichen Totalschadens auf Nachfrage und wegen (teilweise) verschwiegener Vorricht- oder Teilreparaturarbeiten aus §§ 311 II Nr. 1, 241 II, 280 I BGB, bezüglich des Beklagten zu 2) in Verbindung mit § 128 HGB analog (vgl. BGH NJW 2001, 1056, 1061), Zahlung von 6.050,- € verlangen.

I. Eine Sachmängelhaftung aus §§ 434, 437 Nr. 3, 280 I BGB (gerichtet auf kleinen Schadensersatz) oder §§ 437 Nr. 2, 441 BGB (Minderung) kommt hingegen nicht in Betracht, insbesondere nicht unter dem Gesichtspunkt, dass das verkaufte Fahrzeug dem Kläger verborgen gebliebene Unfallschäden hatte. Ein Mangel kann insoweit nicht festgestellt werden. Auszugehen ist dabei von § 434 I BGB, wonach eine Sache frei von Sachmängeln ist, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat oder sich bei Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung oder für die gewöhnliche Verwendung eignet. Dabei geht der Senat weiterhin mit der „engen“ Auffassung davon aus, dass die Kaufsache selbst Bezugsgegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung sein muss und Umstände außerhalb der Kaufsache, die lediglich aufgrund allgemeiner Kriterien rechtliche Folgen für den Käufer auslösen, ausscheiden (vgl. Urt. v. 13.05.2003, 28 U 150/02, NJW-RR 2003, 1360; ferner: Huber, AcP 202 (2002), 179, 227 f.; Bamberger/Roth-Faust, BGB, 2003, § 434, Rn. 23; Grigoleit/Herresthal, JZ 2003, 118, 124; a.A. etwa Berger, JZ 2004, 276 ff. m.w.N.).

1. Ein Unfallschaden als solcher entsprach hier der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit. Er kann als vertragsgemäßer Zustand vereinbart oder gemeinsam vorausgesetzt werden (BGH NJW 1983, 2242; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl. 2004, Rn. 1265). Der Kläger hat das Fahrzeug gerade als unrepariertes Unfallfahrzeug gekauft. Im Kaufvertrag war ausdrücklich festgehalten, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handelte. Unstreitig war besprochen und ersichtlich, dass es stark beschädigt war und sich mehrfach überschlagen hatte. Im Umfang wahrheitsgemäßer Aufklärung ist der Unfallschaden kein Sachmangel. Auch der Umstand, dass der Wagen nur bedingt fahrbereit war, war im Hinblick auf die Angaben in der Internetanzeige und die Abholung mittels eines Hängers jedenfalls konkludent mit vereinbart.

2. Ebenso wenig ergibt sich eine Fehlerhaftigkeit des Fahrzeugs daraus, dass es bereits „vorgerichtet“ oder teilrepariert war. Während der Kläger zunächst uneingeschränkt geltend gemacht hatte, die vor dem Verkauf getätigten Arbeiten seien insgesamt verdeckt gewesen und der Beklagte habe erklärt, der Wagen sei – unrepariert – so bei ihm reingekommen, räumt er, der Kläger, nunmehr ein, dass sowohl das Dach als auch die Außenflächen der Türen sichtbare Spuren eines Ausbeulversuches gezeigt hätten, und dass die Arbeiten insoweit von außen sichtbar gewesen seien. Demgemäß war Vertragsgegenstand ein bereits teilweise vorgerichtetes bzw. repariertes Fahrzeug, wobei rechtlich irrelevant ist, ob diese Arbeiten zuvor von den Beklagten oder vom Vorbesitzer durchgeführt worden sind.

3. Allein die dem Kläger objektiv verborgen gebliebenen weiteren Unfallschäden und Teilreparaturmaßnahmen rechtfertigen die Annahme eines Mangels nicht.

a) Soweit der Kläger zunächst geltend gemacht hatte, der Beklagte zu 2) habe auf Nachfrage einen schwerwiegenden Rahmenschaden verneint und das Fehlen eines Rahmenschadens sei so Gegenstand der Vertragsvereinbarung geworden, hat er diesen Vortrag im Rahmen seiner persönlichen Anhörung insofern nicht mehr aufrechterhalten, als er ausdrücklich nur noch angegeben hat, dass man bei den Vertragsverhandlungen über den Schaden gesprochen habe, wobei er gefragt habe, wie hoch der Schaden sei. Zu letzterem habe der Beklagte zu 2) gesagt, dass er das nicht sagen könne, weil sein Bruder das Fahrzeug gekauft habe. Die Behauptung der ausdrücklichen Verneinung von Rahmenschaden wurde nicht mehr aufrechterhalten, so dass ein fehlender Rahmenschaden angesichts der bekannten Überschlagsituation des schweren Rahmenfahrzeugs vom Kläger als Käufer nicht mehr vorausgesetzt werden konnte. Er hatte einen erheblich beschädigten Unfallwagen erworben, bei dem man, wie auch der Sachverständige ausgeführt hat, mit einem Rahmenschaden rechnen musste. Die Erwartung eines nur geringfügigen oder nur geringfügigeren Schadens in den Karosserieblechteilen, der nur noch „restliche Ausbeul- und Einstellarbeiten“ erfordert hätte, war in dieser Form vom Vertragsinhalt nicht erfasst. Eine Vereinbarung, schwerwiegende Schäden seien nicht vorhanden und das Fahrzeug sei nur (noch) leicht beschädigt gewesen, lässt sich den Vertragserklärungen weder ausdrücklich noch aus den Umständen hergeleitet entnehmen.

b) Soweit die Beklagten bereits bestimmte Arbeiten an dem Fahrzeug vorgenommen hatten, resultiert hieraus ein Mangel im Sinne der Sachmängelvorschriften ebenfalls nicht. Denn dass diese Arbeiten zu Verschlechterungen oder zu weiteren technischen Mängeln gegenüber dem (vereinbarten) Unfallzustand geführt haben, ist nicht feststellbar. Der Kläger hat konkrete nachteilige Folgen, die dem Fahrzeug infolge dieser Arbeiten anhaften, d.h. bestimmte daraus resultierende technische Einbußen, nicht vorgetragen. Diese Arbeiten mögen für die Höhe des Sachschadens neutral gewesen sein. Dass diese aber zu einer negativen Abweichung von dem vereinbarten Unfallzustand führten, ist nicht feststellbar. Ebenso wenig hat der Sachverständige Prof. Y derartiges mitgeteilt. Eine Teilreparatur, die die Beschaffenheit des Fahrzeuges in technischer Hinsicht negativ beeinflusst oder den Schaden in irgendeiner Form vergrößert hat, liegt nicht vor. Es lagen keine abgrenzbaren Schäden am Fahrzeug vor, die der Kläger wegen der Vertragsabsprachen nicht erwarten durfte. Soweit er geltend macht, die Beklagten hätten über den Umfang der vorhandenen Schäden, die diese gekannt hätten und für ihn, den Kläger, nicht erkennbar gewesen seien, nicht aufgeklärt und ihr Ausmaß kaschiert, handelt es sich, wie unten weiter auszuführen ist, um eine nach § 311 II BGB zu beurteilende vorvertragliche Vertragspflichtverletzung.

4. Der Preis als solcher, den der Kläger beanstandet, weil er das Fahrzeug für 13.500,- € eingekauft hat, während die Beklagten dafür nur 7.450,- € bezahlt hatten, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da er nicht den Zustand der Sache verkörpert und ihr nicht auch auf eine gewisse Dauer anhaftet (vgl. BGHZ 114, 263 zu § 459 BGB a.F.; Palandt-Putzo, BGB, 64. Aufl. 2005, § 434 Rn. 11).

5. Der Umstand, dass es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelte, begründet als solcher ebenfalls keinen Sachmangel im Sinne von § 434 I BGB. Es handelt sich dabei nicht um ein Merkmal, das in der Beschaffenheit des Fahrzeuges selbst wurzelt und ihm unmittelbar auf eine gewisse Dauer anhaftet. Bei der Bewertung oder Einstufung als wirtschaftlicher Totalschaden handelt es sich vielmehr um eine versicherungs- und schadensrechtliche Kalkulationsgrundlage, auf Grund derer regelmäßig die haftpflichtversicherungsrechtliche Abwicklung eines Schadensfalles erfolgt (OLG Celle NJW-RR 1988, 1136; OLG Schleswig OLGR 2002, 113; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1678 f.; s.a. BGH NJW 1983, 2242). Der Begriff bezeichnet selbst nicht den Umfang des Unfallschadens, der sich aus einzelnen Schadenspositionen zusammensetzt, sondern die Frage des Schadensersatzes (OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 1402). Im Kern ist die Qualifizierung als wirtschaftlicher Totalschaden nur eine Schlussfolgerung aus dem Vergleich der ermittelten Reparaturkosten mit dem Wert des Fahrzeuges vor dem Unfall (= sog. Wiederbeschaffungswert) dahin, dass aus wirtschaftlichen Gründen ein Reparatur unverhältnismäßig im Sinne des § 251 II BGB ist. Auch die Höhe der Reparaturkosten und des Restwerts als solche sind nicht als Beschaffenheitselemente anzusehen, da diese der Sache selbst nicht anhaften. Als maßgebend für die Beurteilung der Beschaffenheit sind lediglich die konkreten dem Fahrzeug anhaftenden technischen Schäden anzusehen.

II. Die Klage ist demgegenüber begründet infolge Aufklärungspflichtverletzung gemäß §§ 311 II Nr. 1, 241 II, 280 I BGB (culpa in contrahendo), und zwar in Bezug auf den Beklagten zu 2) in Verbindung mit § 128 HGB analog.

Soweit der Verkäufer den Käufer durch Angaben, die nicht die Beschaffenheit der Kaufsache betreffen, zum Vertragsschluss veranlasst oder er im Zuge der Erfüllung von Nebenpflichten den Grund dafür gesetzt hat, dass der Käufer eine seine Interessen absichernde Beschaffenheitsvereinbarung oder Verwendungszweckabrede nicht getroffen hat, ist die Rechtslage nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht zu beurteilen (vgl. MünchKomm.-H.P. Westermann, BGB, 4. Aufl. 2004, § 437 Rn. 59 mw.N.). Die Anwendbarkeit der culpa in contrahendo ist nicht ausgeschlossen. Überdies sind in bestimmten Fallgestaltungen Ausnahmen von dem prinzipiellen Vorrang des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts, worauf es hier mangels Feststellbarkeit eines Mangels aber nicht mehr ankommt, gerechtfertigt, wenn der Verkäufer über Beschaffenheitsmerkmale des Kaufobjekts im Sinne des § 434 I BGB vorsätzlich täuscht (vgl. Grigoleit/Herresthal, JZ 2003, 118; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1766, 1770; Huber/Faust, Kap. 14 Rn. 29; s.a. weitergehend Häublein, NJW 2003, S. 388, 391 f.; a.A.; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 311 Rn. 25 f., und dort Putzo, § 437 Rn. 51 b, abweichend von der 63. Vorauflage).

1. Eine vorsätzliche Aufklärungspflichtverletzung ist hier zunächst dadurch erfolgt, dass der Beklagte zu 2) auf Nachfrage wahrheitswidrig das Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens verneint hat.

a) Zwar ist, wie ausgeführt, ein wirtschaftlicher Totalschaden als solcher grundsätzlich nicht offenbarungspflichtig (Rspr. des Senats; ferner OLG Hamm, 19. Zs., DAR 1994, 401; OLG Celle NJW-RR 1988, 1136; OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 1402; OLG Schleswig OLGR 2002, 113 f.; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1678 f.). Anders ist dies jedoch bei entsprechender Nachfrage zu beurteilen. Gerade beim Kauf eines nichtreparierten oder nur vorgerichteten Fahrzeuges darf der Käufer auf seine Nachfrage, auch wenn der Begriff des wirtschaftlichen Totalschadens weiterhin nur von zweifelhaftem Informationswert ist, eine richtige Auskunft hierüber erwarten, um sich dann im Hinblick auf die Kaufentscheidung ein eigenes Bild über den nötigen Reparaturaufwand machen und um einen Irrtum über noch erforderliche Reparaturmaßnahmen vermeiden zu können. In gleicher Weise muss ein Händler, der ohne eigene technische Überprüfung Unfallfahrzeuge kauft und verkauft, jedenfalls bei Nachfrage, dem Käufer bei Vorliegen eines Schadensgutachtens dessen wesentlichen Inhalt, insbesondere auch die veranschlagten Reparaturkosten, mitteilen, es sei denn, er, der Käufer, erweckt den Eindruck, dass ihn die Einzelheiten des Unfallschadens und des Wiederherstellungsaufwandes b) Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht im Streitfall fest, dass der Beklagte zu 2), der die maßgeblichen Verkaufsgespräche geführt hat, tatsächlich nach einem wirtschaftlichen Totalschaden gefragt worden ist und einen solchen wahrheitswidrig verneint hat. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Zeugen D und G. Der Zeuge D, der als Inhaber eines Abschleppunternehmens bei den maßgeblichen Verkaufsgesprächen anwesend war, hat überzeugend bekundet, der Kläger habe konkret auch nach der Schadenshöhe gefragt. Der Beklagte zu 2) habe die Schadenshöhe nach dessen Äußerung nicht gewusst. Er, der Zeuge, habe den Beklagten zu 2) selbst gefragt, dass es sich um einen Totalschaden ja wohl nicht handele. Der Beklagte zu 2) habe geantwortet, dass es kein Totalschaden sei; man müsste noch ein paar Ausbesserungsarbeiten machen. Die Aussage des Zeugen ist in sich widerspruchsfrei und plausibel. Sie lässt keinerlei Belastungstendenz gegen die Beklagten erkennen. Sie war in der Sache detailreich und überaus glaubhaft, zumal der Zeuge kein eigenes Interesse an dem Ausgang des Prozesses hatte. Hierdurch ist die gegenteilige Behauptung der Beklagten, dass über die Höhe des Schadens nicht gesprochen worden sei, eindeutig widerlegt. Hinzu kommt, dass auch der Zeuge G ebenfalls bei den Beklagten als Kaufinteressent angerufen und nach der Schadenshöhe gefragt hatte. Diese habe man ihm dort nach seiner Aussage nicht sagen können. Auf Frage, ob es sich um einen Total- oder Rahmenschaden handele, sei geantwortet worden, dass auf keinen Fall ein Schaden im Bereich des wirtschaftlichen Totalschadens, sondern nur ein Blechschaden vorliege. Diese Auskunft betrifft zwar nicht die direkten Verkaufsverhandlungen zwischen den hiesigen Vertrags- und Prozessparteien, indiziert aber ebenfalls, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden gezielt und bewußt verschwiegen worden ist.

Die Kenntnis der Beklagten gerade auch vom Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens ebenso wie von der Höhe der veranschlagten Reparaturkosten ergibt sich, was das Landgericht verkannt hat, daraus, dass sich genau diese Daten klar und umfänglich aus der Kfz-Detailbeschreibung bei B-Online (Anlage A 18 zum Gutachten Prof. Y) ergaben, wo die Beklagten das Fahrzeug ausfindig gemacht und auf deren Basis sie ihr Angebot abgegeben hatten. Damit ist die Kenntnis der Beklagten über das Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens zweifelsfrei belegt. Dementsprechend hat der Beklagte zu 2) nunmehr im Senatstermin auch eingeräumt, dass das Schadensgutachten X, jedenfalls seinem Bruder, der den Einkauf gemacht habe, bekannt war. Die Beklagten müssen sich diese Kenntnis entsprechend § 166 I BGB zurechnen lassen. Die Glaubhaftigkeit des Beklagten zu 2), der erklärt hat, man habe über die Höhe des Schadens nicht gesprochen, ist im Übrigen auch insofern erschüttert, als eine Kenntnis eines wirtschaftlichen Totalschadens und des Gutachtens bis dato in unzutreffender Weise bestritten war.

Der Aussage seines Vaters, des Zeugen E, der angegeben hat, dass über die Schäden „nichts“ gesprochen worden sei, kann demgegenüber nicht gefolgt werden, denn sie ist nicht nur inplausibel und detailarm, sondern auch gemessen an dem unstreitigen Tatsachenvortrag teilweise widersprüchlich. So war von den Beklagten selbst vorgetragen, dass, wie es sich auch aus dem zugrunde liegenden Kaufvertrag ergibt, der Kläger zumindest darüber informiert worden ist, dass ein erheblicher Unfallschaden vorlag und dass sich das Fahrzeug überschlagen hatte. Demgegenüber gab der Zeuge E an, der Beklagte zu 2), sein Sohn, habe nur gesagt: Sie wissen, dass ist ein Unfallwagen. Dann sei Schluss gewesen. Auf weitere Nachfrage erklärte der Zeuge, dass auch nicht darüber gesprochen worden sei, dass es sich um einen Überschlagwagen handele. Auf Vorhalt des Beklagten-Vertreters relativierte er diese der Sache nach falsche Angabe mit dem Hinweis, vielleicht sei das gesagt worden, vielleicht habe er das nicht mitbekommen. In letzterem Fall mag er auch nicht mitbekommen haben, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden auf konkrete Nachfrage ausdrücklich und fehlerhaft verneint worden ist.

Die Schadensersatzhaftung der Beklagten ist schon aus diesem Grunde begründet. Sie mussten damit rechnen, dass der Käufer den Kaufvertrag zu den ausgehandelten Bedingungen und dem betreffenden Preis nicht abschließen würde.

2. Ferner steht nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagten das tatsächliche Ausmaß des Unfallschadens vorsätzlich im Sinne einer vorvertraglichen Pflichtverletzung gemäß §§ 311 II, 280 I BGB verschleiert haben und dadurch insoweit eine unzulässige Bagatellisierung erfolgt ist.

a) Ein Unfallschaden darf nicht verharmlost werden. Der Verkäufer muss den Käufer vielmehr über die wesentlichen Beschädigungen wahrheitsgemäß und vollständig unterrichten (vgl. BGH NJW-RR 1987, 436; Reinking/Eggert, Rn. 1661 ff., 1675 m.w.N.). Daran hat sich durch das neue Schuldrecht nichts verändert. Auch wenn sich allein nach dem vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Y eine solche Verharmlosung der Unfallschäden nicht feststellen ließ, ist eine solche aufgrund der nach § 529 I Nr. 1 ZPO erforderlich gewordenen Vernehmung der Zeugen und einer erneuten Begutachtung zu bejahen. Wesentliche Unfallschäden waren teilweise kaschiert, so dass der Kläger sie nicht mehr ohne vorherige Demontage der betreffenden Teile hat erkennen können. Die Arbeiten dienten nicht nur, wie die Beklagten behaupten, dazu, das Fahrzeug in einen transportfähigen oder bedingt fahrbereiten Zustand zu versetzen, sondern konkret der Täuschung. Dass gerade auch der Beklagte zu 2) die Einzelheiten der Beschädigungen bestens kannte, ergibt sich daraus, dass er mit seinem Bruder die sogenannten Vorrichtarbeiten durchgeführt hat.

b) Zunächst hatte der Sachverständige Prof. Y, der das Fahrzeug nicht mehr in unrepariertem Zustand hat untersuchen können, erstinstanzlich zwar ausgeführt, dass eine Kaschierung der Schäden bzw. der vorgenommenen Richtarbeiten anhand des vorliegenden Materials nicht nachvollzogen werden könne. Die Ausbeularbeiten seien äußerlich erkennbar gewesen. Das Aufbringen der blauen Farbe im Bereich der oberen A-Säule und des Dachholmes könne schon aufgrund des starken Farbkontrastes zur ursprünglichen Lackierung nicht zur Kaschierung eines Schadens dienen. Darüber hinaus wären diese Maßnahmen durch bloßes Abziehen der Türdichtung sichtbar gewesen. Die Schweiß- und Flexarbeiten könnten wegen der Brandbeschädigungen auf dem Teppich einem Interessenten nicht verborgen geblieben sein. Auch seien die Wiederanbringung der Innenverkleidung der A-Säule, der Dachhimmel sowie der Türverkleidung aus technischer Sicht der Herstellung eines fahrbereiten Zustandes des Fahrzeuges zuzurechnen, da ohne die Verkleidungsteile für einen Fahrzeuginsassen aufgrund der teilweise scharfkantigen Metallkonturen eine erhebliche Verletzungsgefahr bestehe. Jedoch hat die weitere Beweisaufnahme vor dem Senat ergeben, dass die Arbeiten in ganz erheblichem Umfang gerade nicht zur Herbeiführung eines fahrbereiten Zustandes erforderlich und als solche für den Kläger als Käufer ohne Demontage nicht erkennbar waren. Letzteres gilt auch, soweit der Sachverständige zunächst im Ansatz dabei verblieb, dass das Fahrzeug fahrbereit gemacht worden sei, damit man damit in den Osten komme, und dass ein Normalbürger hinsichtlich der Veränderung des Unfallzustandes hätte erkennen müssen, dass das keine Situation aus einem Unfall gewesen sei; es sei nichts richtig vertuscht worden; die Schäden seien mit Technikeraugen zu erkennen gewesen.

c) Abgesehen davon, dass die Beklagten hierzu sehr widersprüchlich vortragen, wie sich etwa daraus ergibt, dass nach bereits korrigierter Erklärung im Kammertermin vom 21.05.2003 das Dach habe angehoben werden müssen, um eine neue oder andere Windschutzscheibe einzusetzen, wohingegen die Scheibe nach eigenen Angaben nunmehr tatsächlich doch nicht ausgewechselt worden ist, sondern die alte drin geblieben ist, existierten, wie sich aus den Aussagen der Zeugen F und G ergibt, eine Vielzahl weiterer durchgeführter Arbeiten, die zur Überzeugung des Senats allein dazu dienten, den Käufer über die Schwere der Unfallschäden zu täuschen, und die nicht erforderlich waren, um das Fahrzeug bedingt fahrtauglich zu machen. Der Zeuge F, der zunächst die Reparaturarbeiten hat durchführen sollen, hat glaubhaft angegeben, dass bei der Demontage Sachen zum Vorschein gekommen seien, die man vorher nicht gesehen habe. So hätten sich – neben anderen Arbeiten – beim auslaufenden Längsträger Bearbeitungsspuren gefunden, um den Kotflügel wieder aufzubauen. Auf diese Reparaturarbeiten, so an der Tür, habe man nicht aufbauen können. So einen Pfusch habe er, so der Zeuge, noch nicht gesehen. Ebenso bekundete der Zeuge G, der dann die Reparatur durchgeführt hat, dass an dem Fahrzeug „viel mehr dran“ gewesen sei, als man habe erkennen können. Das Dach habe erneuert werden müssen ebenso wie die A-Säule. Der Rahmenlängsträger sei deformiert gewesen. Das Fahrzeug habe Rückverformungsspuren aufgewiesen. Auch hätten sich Arbeiten an dem Rahmen gezeigt. Am Längsträger rechts sei geschweißt worden. Die Bleche seien dort wieder angedeckelt worden. Die Türbereiche seien erheblich beschädigt gewesen. Nach seinem Eindruck habe der Wagen besser aussehen sollen als er tatsächlich gewesen sei. Die Arbeiten seien nicht erforderlich gewesen, um den Wagen wieder fahrbereit zu machen. Beim Dach sei erst, als die Verkleidung abgenommen worden sei, zu erkennen gewesen, dass der Winkel habe erneuert werden müssen. Das Bild über die zu erwartenden Reparaturen sei verfälscht gewesen. Am Längsträger und an der A-Säule sei „dran rummontiert“ worden.

Danach und in Verbindung mit der weiteren Anhörung des Sachverständigen haben sich folgende, nicht für die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuges erforderliche und insofern kaschierte Schäden herausgestellt: Die durchgeführten Arbeiten an der A-Säule (die auf der Anlage A 5 des schriftlichen Gutachtens Prof. … zu erkennen ist) hatten, wie der Sachverständige nunmehr herausgearbeitet hat, nicht mehr den Sinn einer Vorreparatur. Die Erneuerungsarbeiten waren erst dann genau abzuschätzen, „wenn man das dort demontiert“. Vor allem waren die Schweißarbeiten am Längsträger, über die der Beklagte zu 2) ebenfalls nicht aufgeklärt hatte, nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu machen, um mit dem Fahrzeug fahren zu können. Diese Arbeiten waren von außen wiederum nicht zu erkennen. Die Verformung sei, so der Sachverständige, für die Fahrsicherheit des Fahrzeuges uninteressant gewesen. Sodann gab es weitere nicht erkennbare Flexarbeiten am Seitenteil hinten links, deren Zweck selbst der Beklagte zu 2) nicht mehr wusste oder wissen wollte, obwohl er die Arbeiten mit seinem Bruder selbst durchgeführt hatte. Schließlich konnte man die Heckklappe, die (wie auf der Anlage 6 des Gutachtens zu sehen ist) deutlich verzogen war, beim Kauf wieder einwandfrei auf und zu machen. Auch dies war von der vermeintlichen Notwendigkeit, das Fahrzeug fahrtauglich zu machen, nicht gedeckt. Im Übrigen befand sich das Fahrzeug nach wie vor insofern nicht in einem transportfähigen Zustand, als man – gemäß Anhörung des Sachverständigen vom 28.04.2004 – mit der noch defekten Scheibe nicht am Straßenverkehr teilnehmen durfte und das Fahrzeug dann auch mit einem Hänger abtransportiert werden musste.

Die verschwiegenen Veränderungen waren geeignet und haben dazu geführt, den Kaufentschluss des Klägers zu beeinflussen, und haben ihn Glauben gemacht, auf den vermeintlichen Vorreparaturen aufbauen und mit vergleichsweise geringem Aufwand das Fahrzeug wieder instand setzen zu können.

d) Jedenfalls aufgrund der erwiesenen Frage des Klägers nach der Höhe des Schadens (dazu vgl. oben unter 1 b) war, selbst wenn er sich das Fahrzeug mit fachkundiger Hilfe angeschaut hat, zudem auch ohne spezifizierte Frage danach eine Offenbarung der gravierenden Rahmenschäden geboten. Die Beklagten hatten aufgrund der Fahrzeugbeschreibung bei B-Online detaillierte Angaben zu erheblichen Schäden der A-Säule, der Seitenrahmen, der Querträger usw. Auf die Liste der beschädigten Teile (Gerichtsakte Bl. 114) wird insoweit Bezug genommen. Sie konnten sich angesichts dessen nicht darauf zurückziehen, dass der Wagen von ihnen ungeprüft geblieben sei. Anders als in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall NJW-RR 1995, 689, hatte der Kläger nach dem Beweisergebnis auch nicht etwa den Eindruck erweckt, dass ihn die Einzelheiten des Unfallschadens und des Wiederherstellungsaufwandes überhaupt nicht interessierten, sondern sich im Gegenteil selbst bzw. über seinen Begleiter, den Zeugen D, hiernach erkundigt.

III. 1. Der Kläger kann von den Beklagten Schadensersatzleistungen von 6.050,- € verlangen (wobei die Klage in Höhe von weiteren 50,- € nach eigener Berechnung des Klägers unbegründet ist, so dass seine Berufung in diesem Umfang zurückzuweisen ist). Der Geschädigte ist grundsätzlich so zu stellen, wie er bei Offenbarung der für seinen Kaufentschluss maßgeblichen Umstände stünde (BGH NJW-RR 1994, 76, 77; NJW 1981, 1673; 2001, 2875, 2876; Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 311 Rn. 56). Wenn er, wie hier der Kläger, an dem Vertrag festhalten will, obwohl dieser infolge der Pflichtverletzung zu für ihn ungünstigen Bedingungen zustande gekommen ist, so ist er so zu behandeln, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Kaufvertrag zu einem günstigeren Preis abzuschließen (BGHZ 69, 53, 58; NJW 1999, 2032, 2034). Schaden ist danach der Betrag, um den der Kläger im Streitfall wegen der fehlenden Unterrichtung über den wirtschaftlichen Totalschaden und den Umfang der durchgeführten vermeintlichen Vorrichtarbeiten an dem Fahrzeug zu teuer erworben hat (vgl. BGHZ 114, 87, 94; NJW-RR 1988, 10, 11; NJW 1981, 2050, 2051; NJW-RR 1989, 150, 151; NJW 1993, 1323, 1325; 2001, 2875, 2877). Dies erfordert – im Unterschied zur Geltendmachung des Erfüllungsinteresses – nicht den Nachweis, daß sich der Vertragsgegner auf einen Vertragsschluß zu einem niedrigeren Preis eingelassen hätte (vgl. BGHZ 69, 53, 58; 114, 87, 94; NJW-RR 1996, 690; 2001, 2875, 2877). Entscheidend ist allein, wie sich der Getäuschte bei Kenntnis der ihm verheimlichten Umstände verhalten hätte. Verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten des aufklärungspflichtigen Verkäufers (vgl. BGHZ 114, 87, 94).

Der Wert der Sache entspricht, auch wenn der Sachverständige Prof. Y diesen ziffernmäßig nicht objektivieren konnte, dem Einkaufspreis von 7.450,- €. Dass der vom Kläger gezahlte Preis weit überhöht war, hat der Sachverständige Prof. Y durch die Formulierung erklärt, dass der Wagen, wenn ein Techniker dabei gewesen wäre, nicht für 13.500,- € verkauft worden wäre. Da der Preis im Rahmen der Begutachtung nicht objektivierbar war, kann der Fahrzeugwert hier nur durch die konkrete Marktsituation festgestellt werden, die sich daraus ergibt, dass die Beklagten das Fahrzeug für ein Höchstgebot eben zu diesem Preis erworben haben und dieser Preis auch in dem Gutachten X vom 05.07.2002 seinen Niederschlag gefunden hat. Ein höherer Wert kann nicht festgestellt werden, zumal auch die Vorrichtarbeiten der Beklagten nicht zu einer Werterhöhung geführt haben, was wiederum dadurch deutlich wird, dass der Beklagte zu 2) selbst mitgeteilt hat, dass insbesondere das Dach ganz ausgetauscht werden musste ebenso wie die Tür, die „sowieso Schrott“ gewesen sei. Der Kläger hätte das Fahrzeug bei Kenntnis der aufklärungspflichtigen Umstände nur zu einem entsprechend niedrigeren Preis erworben.

2. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Verzug, §§ 286 I, 288 I BGB.

IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, § 543 ZPO. Auch bei anderer Beurteilung der Anwendbarkeit der Culpa in contrahendo und einer ausschließlichen Anwendung der §§ 434 ff. BGB wäre eine Haftung der Beklagten begründet, da das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz den Käufer nicht schlechter stellen wollte und der Beschaffenheitsbegriff entsprechend weiter gefasst werden müsste. Der hier festgestellte Vorsatz wäre in diesem Fall von den §§ 437 Nr. 3, 280 BGB mit umfasst.

 

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