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Grenzhecke – Anspruch auf Rückschnitt

AG Wedding

Az.: 19 C 396/06

Urteil vom 21.06.2007


1. Die Beklagten werden verurteilt, den zwischen den Grundstücken, aufgestellten Schilfmattenzaun zu beseitigen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, die Kläger von der Gebührenrechnung ihrer Prozessbevollmächtigten gemäß Rechnung vom 6. November 2006 i.H.v. 180,96 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Kläger zu 2.) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.00,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die auf dem Grundstück der Beklagten stehende Hecke an der Grundstücksgrenze zu dem Grundstück der Kläger, zu beschneiden oder zu beschädigen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

4. Von den gerichtlichen Kosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Beklagten als Gesamtschuldner 81% zu tragen, die Klägerin zu 1.) 3% und der Kläger zu 2.) 16%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1.) tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 90%, von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2.) tragen die Beklagten gesamtschuldnerisch 77%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 2.000,00 Euro abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Kläger können die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche.

Die Parteien sind Nachbarn. Zwischen ihren Grundstücken befindet sich auf der Grundstücksgrenze ein etwa 1 Meter hoher Maschendrahtzaun. Dahinter befindet sich auf dem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück an der Grenze zu dem im Eigentum der Kläger stehenden Grundstück eine Ligusterhecke. Nachdem der Kläger zu 2.) am 16. Juli 2006 die Hecke zurück geschnitten hatte, errichteten die Beklagten am 19. Juli 2006 zwischen Hecke und Maschendrahtzaun einen ca. 2 Meter hohen Schilfmattenzaun. Mit Schreiben vom 23. Juli 2006 forderten die Kläger die Beklagten vergeblich zur Beseitigung des Schilfmattenzauns bis zum 6. August 2006 auf. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2006 ihres inzwischen beauftragten Prozessbevollmächtigten forderten sie die Beklagten erneut vergeblich zur Beseitigung auf. Dieser stellte den Klägern mit Kostenrechnung vom 6. November 2006, auf die Bezug genommen wird (Bl. 7 d.A.), Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. Euro in Rechnung.

Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Beseitigungsverlangen weiter. Sie sind der Ansicht, ihnen stehe ein Beseitigungsanspruch bzgl. des Schilfmattenzauns zu und beantragen,

1. die Beklagten zu verurteilen, den zwischen den Grundstücken, aufgestellten Schilfmattenzaun zu beseitigen,

2. die Beklagten zu verurteilen, die Kläger von der Gebührenrechnung ihrer Prozessbevollmächtigten gemäß Rechnung vom 6. November 2006 i.H.v. Euro freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

1. die Klage abzuweisen,

2. den Kläger zu 2.) im Wege der Widerklage zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.00,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen,

a) die auf dem Grundstück der Beklagten stehende Hecke an der Grundstücksgrenze zu dem Grundstück der Kläger, zu beschneiden oder zu beschädigen,

b) den auf der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken befindlichen Maschendrahtzaun und dessen Pfeiler sowie deren Verankerung im Erdreich zu beschädigen,

c) den Befestigungsdraht der auf dem Grundstück, der Beklagten befindlichen Schilfmatten zu durchschneiden oder die Matten selbst zu beschädigen.

Sie behaupten, der Kläger zu 2.) habe am Abend des 19. Juli 2006 den Schilfmattenzaun nieder gerissen; er habe dabei den Zaun der Beklagten erheblich beschädigt, außerdem hätten sich die Pfeiler gelockert. Der Kläger zu 2.) habe seitdem wiederholt den Befestigungsdraht der Schilfmatten durchschnitten. Sie sind der Ansicht, ein Anspruch auf Beseitigung des Schilfmattenzauns stehe den Klägern nicht zu; hierzu behaupten sie, der Kläger zu 2.) stehe häufig längere Zeit auf seiner Terrasse und schaue direkt in das Badfenster der Beklagten hinein. Mit bei Gericht am 20. Juni 2007 eingegangenem Schriftsatz haben sie ihren Vortrag zur Beschädigung des Maschendrahtzauns und des Befestigungsdrahtes durch den Kläger zu 2.) substantiiert.

Die Kläger beantragen, die Widerklage abzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst ihren Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet, die Widerklage ist nur wegen des Anspruchs auf Unterlassung von Beschneidungen oder Beschädigungen der Hecke begründet, im Übrigen unbegründet.

1.

Die Klage ist begründet.

a) Den Klägern steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Beseitigung des Schilfmattenzauns aus §§ 1004, 922 S. 3 BGB i.V.m. § 23 des Berliner Nachbarrechtsgesetzes (NachbarG Bln) zu. Gemäß § 922 S. 3 BGB kann jeder Eigentümer verlangen, dass eine gemeinschaftlich genutzte Grenzeinrichtung zwischen seinem Grundstück und dem Nachbargrundstück ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert wird. Bei dem zwischen den Grundstücken an der Grundstücksgrenze befindlichen Maschendrahtzaun handelt es sich um eine solche Grenzeinrichtung i.S.v. § 921 BGB, denn sie dient zum Vorteil beider Grundstücke zu deren Trennung, so dass gesetzlich vermutet wird, dass die Eigentümer beider Grundstücke zu deren Benutzung gemeinschaftlich berechtigt sind. Diese Grenzeinrichtung haben die Beklagten am 19. Juli 2006 dadurch eigenmächtig in ihrem optischen Erscheinungsbild geändert, dass sie zusätzlich auf ihrem Grundstück dahinter den streitgegenständlichen Schilfmattenzaun errichteten, so dass den Klägern ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB dahin gehend zusteht, den zusätzlich errichteten Zaun zu beseitigen, um die ursprüngliche Grenzeinrichtung, den Maschendrahtzaun, wieder zur Geltung zu bringen.

Für den Fall, dass ein Grundstückseigentümer gegen seinen Nachbarn einen Anspruch auf eine ortsübliche Einfriedung an der gemeinsamen Grenze hat, kann er verlangen, dass nicht neben eine solche bestehende Einrichtung eine weitere, andersartige gesetzt wird, welche das ortsübliche Erscheinungsbild völlig verändern würde (BGH NJW 1985, 112ff; BGZ 73, 272ff). So verhält es sich hier. Zwischen den beiden Grundstücken befindet sich auf der Grenze ein Maschendrahtzaun, der als Grenzeinrichtung fungiert und der, wie sich aus § 23 NachbarG Bln ergibt, ortsüblich ist. Indem die Beklagten dahinter den etwa 2 Meter hohen Schilfmattenzaun errichteten, haben sie das Erscheinungsbild der Grenzeinrichtung ohne Zustimmung der Kläger völlig verändert, weil der angebrachte Schilfmattenzaun weder licht- noch blickdurchlässig ist. Eine einseitige Änderung der bestehenden Grenzeinrichtung in ihrem optischen Erscheinungsbild ist den Beklagten mithin untersagt. Darauf, ob der Schilfmattenzaun seinerseits auch der Ortsüblichkeit entspräche und bauordnungsrechtlich zulässig ist, kommt es nicht an, da der bereits vorhandene Maschendrahtzaun jedenfalls ortsüblich ist und deshalb nicht mehr einseitig verändert werden kann (vgl. insoweit BGHZ 73, 272, 275).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 23 Abs. 3 NachbarG Bln. Zwar kann danach für den Fall, dass eine bestehende Einfriedung keinen angemessenen Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen bietet, ein Nachbar von demjenigen, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen, die Erhöhung oder Verstärkung der Einfriedung verlangen. Eine solche unzumutbare Beeinträchtigung liegt hier aber von vornherein nicht vor. Denn der Vortrag der Beklagten, der Kläger zu 2.) stehe häufig auf seiner Terrasse und schaue durch das Badezimmerfenster in ihr Badezimmer, ist unsubstantiiert. Es fehlt schon an, worauf das Gericht auch hingewiesen hat, substantiiertem Vortrag dahin gehend, wann, in welcher Häufigkeit und mit welcher Dauer der Kläger zu 2.) angeblich in ihr Badezimmer starrt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagten angesichts des Umstandes, dass sie Nachbarn sind, in gewissem Umfang hinzunehmen haben, dass ihr Grundstück vom Grundstück der Kläger aus einsehbar ist. Darüber hinaus bietet auch die auf ihrem Grundstück befindliche Ligusterhecke gewissen Blickschutz.

b) Die Beklagten sind zudem verpflichtet, die Kläger von der Gebührenrechnung ihrer außergerichtlich tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten freizustellen, jedoch nur i.H.v. tatsächlich berechtigten Gebühren i.H.v. Euro. Da die Beklagten mit der Beseitigung des Schilfmattenzauns mit Ablauf der von den Klägern gesetzten Frist am 7. August 2006 in Verzug gerieten, sind sie zum Ersatz der angemessenen Rechtsverfolgungskosten verpflichtet, §§ 280 Abs. 2, 286 BGB. Diese belaufen sich indes bei einem richtiger Weise anzusetzenden Geschäftswert von 1.000,00 Euro für das Beseitigungsverlangen (§ 3 ZPO i.V.m. § 23 Abs., 1 S. 3 RVG i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG) auf lediglich 180,96 Euro (1,3 fache Geschäftsgebühr, 2300 VV RVG: 110,50 Euro; 0,3 fache Erhöhungsgebühr, 1008 VV RVG: 25,50 Euro; Auslagenpauschale 7002 VV RVG: 20,00 Euro zzgl. 16% MwSt.). Da die Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr angerechnet wird, reduziert sich diese und nicht die außergerichtliche Geschäftsgebühr (vgl. BGH vom 7.3.2007, VIII ZR 86/06), so dass der Befreiungsanspruch insoweit in voller Höhe besteht und nur wegen der weitergehenden Forderung auf Grund des überhöhten Geschäftswertes abzuweisen war.

2.

Die Widerklage ist gemäß § 33 ZPO zulässig, aber unbegründet. Die Widerklage war dahin auszulegen, dass nur der Kläger zu 2.) im Wege der Widerklage in Anspruch genommen werden soll. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Widerklageantrags („den“ Kläger) i.V.m. der Begründung, in der allein auf ein – zu unterlassendes – Verhalten des Klägers zu 2.) abgestellt wird.

Die Widerklage ist gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB begründet, soweit die Beklagten Unterlassung der Beschädigung der auf dem Grundstück der Beklagten an der Grenze zum klägerischen Grundstück befindlichen Ligusterhecke verlangen. Die Ligusterhecke steht auf dem Grundstück der Beklagten und befindet sich unstreitig in deren Eigentum. Da der Kläger zu 2.) zugestanden hat, diese am 16. Juli 2006 eigenmächtig zurück geschnitten zu haben, hat er das Eigentum der Beklagten beeinträchtigt. Dieser einmalige Vorfall begründet die – hier nicht widerlegte – Vermutung, dass es zu weiteren Übergriffen kommt, so dass den Beklagten ein Unterlassungsanspruch zusteht. Das eigenmächtige Beschneiden war auch widerrechtlich. Es kann insoweit dahin stehen, ob die Hecke die gemäß § 28 NachbarG Bln für den bestehenden Abstand zulässige Höhe überschritten hat oder nicht, denn auch im Falle der Überschreitung stünde dem Kläger zu 2.) lediglich ein Beseitigungsanspruch gemäß 31 NachbarG Bln zu; dieser ermächtigt ihn indes nicht zur Selbsthilfe durch eigenmächtiges Rückschneiden.

Dagegen haben die Beklagten keinen Unterlassungsanspruch bzgl. Beschädigungen des auf dem Grundstück befindlichen Maschendrahtzauns oder des Befestigungsdrahtes des Schilfmattenzauns. Denn insoweit fehlt es schon an substantiiertem Vortrag der Beklagten, dass der Kläger zu 2.) Maschendrahtzaun und/oder Befestigungsdraht beschädigt hat, worauf die Beklagten auch hingewiesen wurden. Eine Beweiserhebung wäre deshalb auf eine unzulässige bloße Ausforschung hinaus gelaufen. Eine Beschädigung des Maschendrahtzauns in Form des starken Niederdrückens lässt sich nämlich den in Bezug genommenen Lichtbildern gerade nicht entnehmen. Vielmehr ist auf beiden Lichtbildern zu erkennen, dass der Maschendrahtzaun ordnungsgemäß an den Pfosten angebracht und nicht niedergedrückt ist. Zwar ist auf einem der Lichtbilder eine ungleichmäßig verlaufende Linie zu erkennen. Da es aber keinen zweiten Maschendrahtzaun unmittelbar hinter dem ersten, ersichtlich unbeschädigten Maschendrahtzaun gibt – entsprechendes ist jedenfalls nicht vorgetragen –, ist offensichtlich, dass es sich dabei lediglich um den Schatten des – unbeschädigten – Maschendrahtzauns auf dem ungleichmäßig verlaufenden Schilfmattenzaun handelt. Sind aber Beschädigungen durch den Kläger zu 2.) nicht substantiiert dargelegt, besteht auch kein vorbeugender Unterlassungsanspruch gegen diesen gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Dies gilt in gleicher Weise für den Widerklageantrag zu c), denn die Beklagten haben diesbezüglich schon nicht substantiiert dargelegt, wann es zu dem „wiederholten“ Durchschneiden des Befestigungsdrahtes gekommen sein soll.

Soweit die Beklagten mit bei Gericht am 20. Juni 2007 eingegangenem Schriftsatz ihren Vortrag substantiiert haben, war dieser Vortrag nach Ablauf der den Beklagten gewährten zweiwöchigen Stellungnahmefrist am 8. Juni 2007 nicht mehr zu berücksichtigen, § 283 S. 2 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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