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Grenzsteinfreilegung - Wiederherstellung und Kostenbeteiligung gemäß § 919 Abs.
1 und 3 BGB
OLG Celle
Az.: 4 U 84/06
Beschluss vom
13.07.2006
Vorinstanz: Landgericht Hannover – Az.: 14 O 176/05
In dem Rechtsstreit hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle am 13.
Juli 2006 beschlossen:
1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 900,73 EUR festgesetzt.
2. Es wird erwogen, die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 522 Abs. 2
ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.
Juli 2006 gewährt.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des
Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erscheint nicht erforderlich zu sein. Die Berufung
der Klägerin hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
Mit Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Klägerin von den Beklagten
nicht die Erstattung der Hälfte der Kosten in Höhe von 1.801,47 EUR für die von
ihr in Auftrag gegebene Abmarkung des unstreitigen Grenzverlaufs zwischen den
benachbarten Grundstücken der Parteien verlangen kann.
Ein Anspruch auf eine entsprechende Kostenbeteiligung nach § 919 Abs. 3 BGB
steht der Klägerin unabhängig davon nicht zu, ob die Klägerin zunächst Klage auf
Mitwirkung der Beklagten an der Abmarkung hätte erheben oder mit Rücksicht auf
den behaupteten fehlenden Widerspruch der Beklagten die Abmarkung im Wege der
freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Maßgabe des durch Landesrecht geregelten
Verfahrens hätte betreiben müssen (vgl. dazu auch MünchKommSäcker, BGB, 4. Aufl.
§ 919 Rdnr. 7).
Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Mitwirkung der Beklagten
bei bzw. Zustimmung zur Abmarkung mit dem Ziel der Wiederherstellung der
Grenzzeichen gemäß § 919 Abs. 1 BGB lagen nämlich auch nach dem tatsächlichen
Vorbringen der Berufungsbegründung nicht vor. Der Abmarkungsanspruch setzt
voraus, dass ein Grenzzeichen verrückt, d. h. verschoben oder unkenntlich
geworden ist. Die Verrückung kann auf einem Erdrutsch, Bodensenkungen,
Bauarbeiten etc. beruhen, für das Unkenntlichwerden kommen Verwitterung oder
mechanische Beschädigungen in Frage (vgl. StaudingerRoth, BGB, 2002 § 919 Rdnr.
9). Die Klägerin macht lediglich geltend, dass die Grenzsteine A und B ca. 40 cm
bzw. 20 cm tief unter der Erde gelegen hätten. Dabei ist unstreitig, dass sich
diese Grenzsteine exakt an den für sie bestimmten Stellen befunden haben. Die
Aufdeckung von Grenzzeichen, also die bloße Freilegung eines noch vorhandenen
aber derzeit verdeckten bzw. durch Erde zugeschütteten Grenzzeichens fällt
indessen nicht unter § 919 Abs. 1 BGB, so dass auch die Kostenregelung des § 919
Abs. 3 BGB nicht eingreifen kann (vgl. StaudingerRoth a. a. O. Rdnrn. 1, 9). Von
der Wiederherstellung eines Grenzzeichens im Sinne von § 919 Abs. 1 BGB kann
nicht die Rede sein, wenn lediglich die Freilegung eines verschütteten, aber
zutreffend positionierten Grenzsteins verlangt wird, damit er als solcher wieder
kenntlich wird.
Zwar schließt § 919 BGB einen Anspruch auf Freilegung eines noch vorhandenen,
jedoch derzeit verdeckten zugeschütteten Grenzzeichens aus § 823 Abs. 2 BGB i.
V. m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 NVermG bzw. auf Ersatz der Kosten für die Freilegung
nicht aus, wenn der Nachbar durch die Bedeckung des Grenzzeichens mit Erde eine
nach dem Landesrecht verbotene Veränderung der Vermessungsmarken bewirkt.
Indessen setzt ein derartiger Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB ein
Verschulden voraus. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht jedoch
festgestellt, dass die Grenzsteine A und B bereits beim Einzug der Beklagten mit
Erde bedeckt waren. Lediglich der Grenzstein C war von den Beklagten anlässlich
der Errichtung eines Gartenhäuschens kurzzeitig entfernt und später wieder genau
an der alten Stelle platziert worden. Eine Wiederherstellung bzw. Freilegung
dieses Grenzzeichens macht die Klägerin auch nicht geltend. Tatsächliche
Anhaltspunkte für ein Verschulden der Beklagten im Hinblick auf die Verdeckung
der Grenzsteine A und B hat die Klägerin in beiden Rechtszügen nicht dargelegt.
Darüber hinaus begehrt die Klägerin nicht den Ersatz der Kosten für die
Freilegung dieser beiden Grenzsteine, sondern die Erstattung der ihr in den
Gebührenbescheiden vom 12. November und 21. Dezember 2004 (Bl. 40, 42 d. A.) in
Rechnung gestellten Kosten für die Neuabmarkung des Grundstücks mit fünf
Grenzsteinen.
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