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Grillen und
fernsehen im Garten - Was ist erlaubt?
OLG Oldenburg
Az.: 13 U 53/02
Urteil vom 29.07.2002
Leitsätze:
1. Bei beengten räumlichen
Verhältnissen muß ein Nachbar nach 22.00 Uhr Gerüche und Geräusche, die von
nächtlichem Grillen im Garten herrühren regelmäßig nicht hinnehmen.
2. Vier mal im Jahr kann allerdings unter diesen Umständen ein Grillen bis 24.00
Uhr als sozialadaequat anzusehen sein.
II.a) Auf die Berufung des Klägers wird das angefochtene
Urteil dahin geändert, dass zusätzlich die Beklagten verurteilt werden, es zu
unterlassen, nachts zwischen 22.00 Uhr und 7.00 Uhr vor bzw. bei dann geöffneten
Toren in der unmittelbar neben dem Grundstück des Klägers stehenden Garage an
der Vorderseite des Wohnhauses zur Straße XXX hin derart ein Grillgerät und/oder
ein Fernsehgerät zu nutzen, dass hierdurch Gerüche und/oder Geräusche auf das
Grundstück des Klägers einwirken.
b) Ausnahmsweise dürfen die Beklagten jedoch an 4 (vier) Abenden in jedem
Kalenderjahr an der genannten Örtlichkeit bis 24.00 Uhr grillen (nicht auch
fernsehen). Insoweit wird die Berufung des Klägers zurück gewiesen.
c) Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gemäß a) wird den Beklagten ein vom
Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten in voller Höhe
zu tragen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Beschwer übersteigt nicht 20.000, Euro.
VII. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 3.834,69 Euro (= 7.500 DM)
festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger und die Beklagten, die ein Taxiunternehmen nebst Autowaschanlage
betreiben, sind unmittelbare Grundstücksnachbarn an der vielbefahrenen L 4X in
T..
Der Kläger fühlt sich durch von ihm behauptete vom Grundstück der Beklagten
ausgehende Störungen beeinträchtigt.
Das Landgericht hat unter Klagabweisung im übrigen die Beklagten wie folgt
verurteilt:
Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, den gelben dieselbetriebenen
Radlader unmittelbar zwischen ihrem als Garage genutzten weißen Flachdachbau und
der Grundstücksgrenze zum Grundstück des Klägers derart in Betrieb zu setzen,
dass die Abgase in die Wohnung auf dem Grundstück des Klägers gelangen.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird ihnen ein vom Gericht festzusetzendes
Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft
bis zu 6 Monaten angedroht.
Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Beide Parteien haben Berufung eingelegt, um deren wechselseitige Zurückweisung
sie bitten.
Die Beklagten erstreben eine Urteilsänderung und (völlige) Klagabweisung.
Der Kläger beantragt, die Beklagten – über das Urteil des Landgerichts hinaus –
zu verurteilen es zu unterlassen, nachts zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr vor,
bzw. bei dann geöffneten Toren in der unmittelbar neben dem Grundstück des
Klägers stehenden Garage an der Vorderseite des Wohnhauses zur Straße XXX hin,
derart ein Grillgerät und/oder Fernsehgerät zu nutzen, dass hierdurch Gerüche
und/oder Geräusche auf das Grundstück des Klägers einwirken.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird den Beklagten ein vom Gericht
festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis
zu 6 Monaten angedroht.
Auf das beiderseitige Vorbringen der Parteien wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg (A).
Die Berufung des Klägers ist im wesentlichen begründet (B).
(...)
B) Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts muß der Kläger nächtliches
Grillen und Fernsehen zwischen 22.00 und 7.00 Uhr auf dem Grundstück der
Beklagten „praktisch draußen" und in der Nähe zur Grenze des klägerischen
Grundstücks nicht bzw. in nur ganz geringem Umfang hinnehmen.
Die Beklagten haben ausweislich einer vom Kläger äußerst detailliert erstellten
Liste (Bl. 7 d. A.) von Ende April 2001 bis Mitte Oktober 2001 sehr intensiv
spätabends/nachts praktisch im Freien ferngesehen und gegrillt. Die Beklagten
haben das zwar bestritten, jedoch ohne jegliche Konkretisierung. Ihr Bestreiten
ist daher, weil völlig unsubstantiiert, unbeachtlich.
Dass ein solches intensives nächtliches Grillen und Fernsehen angesichts der
beengten Verhältnisse zwischen der Garage der Beklagten und dem Haus des
Klägers, das nicht zur Straße hin belüftet werden kann und daher auf eine
Belüftung durch geöffnete Fenster zur Garage der Beklagten hin angewiesen ist,
weswegen auch Geräusche und Gerüche vom Grundstück der Beklagten her
unvermeidlich in das Haus des Klägers dringen, vom Kläger in aller Regel nicht
hingenommen werden muß, liegt für den Senat auf der Hand. Dass es wegen des
starken Verkehrsaufkommens auch nachts „ohnehin nicht ruhig" sein mag, führt
nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.
Andererseits ist es an warmen Sommerabenden bei besonderen Gelegenheiten, z. B.
anläßlich eines Geburtstages, für viele Menschen ein großes und von den Nachbarn
meist auch geduldetes Vergnügen, draussen, meist im Garten, zu grillen – und
dies in Einzelfällen auch über 22.00 Uhr hinaus. Dies völlig zu untersagen, geht
nach Auffassung des Senats zu weit. An vier Abenden im Kalenderjahr muß daher
der Kläger ein Grillen bis 24.00 Uhr (nicht länger, auch kein Fernsehen) an der
genannten Örtlichkeit als sozialadaequat hinnehmen.
In diesem geringen Umfang bleibt daher die Berufung des Klägers ohne Erfolg,
ohne dass dies indessen kostenrechtliche Auswirkungen hat.
Die Androhung von Ordnungsmitteln beruht auf § 890 ZPO.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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