Grillen in
WEG-Anlage - Einschränkung
Oberlandesgericht Frankfurt/Main
Az: 20 W
119/06
Beschluss vom
10.04.2008
Gründe:
I.
Die Beteiligten sind jeweils zur Hälfte Miteigentümer der sich aus dem Rubrum
ergebenden Liegenschaft. Die Antragsteller sind Sondereigentümer der
Doppelhaushälfte A-Straße ..., die Antragsgegner sind Sondereigentümer der
Doppelhaushälfte A-Straße ... a.
Nach der notariellen Teilungserklärung vor dem Notar A vom 23.10.1995 (Bl. 16
ff. d. A.) steht den Beteiligten das Sondereigentum an jeweils einer
Doppelhaushälfte sowie das Sondernutzungsrecht an den im Freiflächen- und
Ausgleichsplan bezeichneten Frei- bzw. Garagenflächen zu. Im Freiflächen- und
Ausgleichsplan sind das Sondereigentum und die zum Sondernutzungsrecht
gehörenden Grundstücksteile der Antragsteller mit Nr. 1, die der Antragsgegner
mit Nr. 2 bezeichnet. Danach steht den Antragstellern ein Sondernutzungsrecht an
der zu ihrer Haushälfte gehörenden Terrasse nebst dem südlich ihrer Haushälfte
gelegenen Gartenanteil sowie an einem Teil der im Aufteilungsplan mit Garage
bezeichneten Freifläche ("Garage 1") zu. Den Antragsgegnern steht nach der
Teilungserklärung das Sondernutzungsrecht an der Terrassen- und Gartenfläche
südlich, westlich und nördlich ihrer Doppelhaushälfte zu, ferner an dem
wesentlichen Teil der mit Garage bezeichneten Grundstücksfläche ("Garage 2").
Wegen der genauen Einzelheiten wird auf die Fotokopie des Freiflächen- und
Ausgleichsplans Blatt 15 d. A. verwiesen, in welchem der dem Sondernutzungsrecht
der Antragsteller unterliegende Grundstücksteil dick und eng schraffiert, der
dem Sondernutzungsrecht der Antragsgegner unterliegende Grundstücksteil dünn und
weit schraffiert dargestellt ist. Der dem Gemeinschaftseigentum ohne
Sondernutzungsrecht unterliegende Teil des Grundstücks ist in dem Plan nicht
schraffiert. Hierbei handelt es sich insbesondere um den Eingangsbereich zur
Doppelhaushälfte der Antragsteller, der gleichzeitig als Garagenzufahrt dient.
Im Aufteilungsplan (Bl. 214 ff. d. A.), auf den die Teilungserklärung "wegen der
Aufteilung und Größe der Wohnungs- und Teileigentumseinheiten" Bezug nimmt, sind
die zu dem jeweiligen Sondereigentum und zum Sondernutzungsrecht der Beteiligten
gehörenden Gebäudeteile ebenfalls mit Nr. 1 (Antragsteller) und Nr. 2
(Antragsgegner) bezeichnet.
In der Teilungserklärung haben die Beteiligten ihre Rechtsverhältnisse
untereinander dergestalt geregelt, dass der jeweilige Eigentümer des Wohnungs-
und Teileigentums Nr. 2 des Aufteilungsplans verpflichtet ist, seine Mülltonne
nur auf der ihm zur Sondernutzung zugeordneten Fläche, welche seinem
Sondereigentum angrenzt, aufzustellen (Ziffer IV. 1.). Ferner haben sich die
Eigentümer verpflichtet, "das Gemeinschaftseigentum vor den Garagen nur zu
überfahren, nicht aber dort Fahrzeuge abzustellen oder zu parken" (Ziffer IV.
2.).
Anstelle der im Aufteilungsplan vorgesehenen zwei Garagen haben die Beteiligten
eine Doppelgarage errichten lassen, wobei sich das Sondernutzungsrecht wie im
Aufteilungsplan bestimmt nicht verändern sollte. Auf der an das
Sondernutzungsrecht der Antragsgegner angrenzenden Seitenwand der Doppelgarage
befindet sich eine Tür, für welche ursprünglich sowohl die Antragsteller als
auch die Antragsgegner einen Schlüssel besaßen. Die Antragsgegner haben jedoch
das Türschloss ausgetauscht, nachdem die Antragsteller die Tür trotz Anwesenheit
der Antragsgegner im Garten abgeschlossen hatten. Die Antragsteller verfügen
nicht über einen Schlüssel zu dem neuen Schloss. Während des Urlaubs der
Antragsgegner vom 02. bis 10.04.2004 war die Garagentür aufgrund eines Versehens
der Antragsgegner unverschlossen.
Die Antragsgegner nutzen den im Freiflächen- und Ausgleichsplan mit der
Bezeichnung "Fahrräder" versehenen Garagenanteil, um dort unter anderem
Mülltonnen, Gartengeräte und andere Gegenstände abzustellen.
Ferner halten die Antragsgegner kurz zum Ein- und Aussteigen in der dem
Gemeinschaftseigentum unterliegenden und gleichzeitig den Eingangsbereich der
Antragsteller darstellenden Garagenzufahrt.
Darüber hinaus nutzen die Antragsgegner die Garagenzufahrt als Durchgang, vor
allem um ihre in der Garage aufgestellten Mülltonnen zur Entleerung durch die
Müllabfuhr einmal wöchentlich auf die Straße zu fahren. Dies geschieht, um den
weiteren Weg um das gesamte Haus herum abzukürzen, weil die Müllabfuhr die am
Eingang der Antragsgegner gelegene Straße nicht befährt.
Die Antragsgegner haben auf ihrer Terrasse einen Holzkohle-Tisch-Grill, der im
Abstand von ca. 5 m zu der Terrasse der Antragsteller aufgestellt ist. Diesen
benutzten sie im Jahr 2002 während der Grillsaison etwa vier- bis fünfmal, im
Jahr 2003 am 29.04., 06.05., 14.06. und 13.07.. Während des Anheizens entsteht
Rauch, der zu der Terrasse der Antragsteller und bei geöffneten Fenstern auch in
ihren Wohnraum hinüberzieht.
Die Antragsgegner haben in dem im Aufteilungsplan als "Büro 2" bezeichneten Raum
des Erdgeschosses ihrer Doppelhaushälfte ihre Küche eingerichtet. Die beim
Kochen entstehenden Dünste und Gerüche leiten sie über einen Dunstabzug ins
Freie, dessen Ausgang sich neben der Doppelhaushälfte der Antragsteller in
unmittelbarer Nähe zum Esszimmerfenster befindet.
Am 16.06.2003 stellten die Antragsgegner ihr Fahrzeug auf der ihrem
Sondernutzungsrecht unterliegenden Teil der Doppelgarage in einem Abstand von
ca. 40 cm zum Fahrzeug der Antragsteller ab. Auf die Lichtbilder Bl. 45 d. A.
wird verwiesen. Der Aufforderung des Antragstellers zu 1. um 6.30 Uhr, das
Fahrzeug weg zu bewegen, kamen sie nicht nach. Der Antragsteller zu 1. fuhr
daraufhin mit dem Taxi zu seiner Arbeitsstelle, wofür er 12,-- EUR bezahlen
musste.
Die Antragsteller haben vor dem Amtsgericht zuletzt beantragt,
den Antragsgegnern zu untersagen, Mülltonnen, Gartengeräte und andere
Gegenstände als Fahrräder auf dem Fahrradabstellplatz ihrer Garage abzustellen,
den Antragsgegnern zu untersagen, auf dem Gemeinschaftseigentum vor der Garage
zu halten oder zu parken,
die Antragsgegner zu verpflichten, ihren Holzkohlegrill nur jenseits des Weges
zu betreiben, der auf der ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Freifläche
verläuft, und zwar maximal fünfmal jährlich, einmal kalendermonatlich und nach
einer Vorankündigung von mindestens 48 Stunden,
die Antragsgegner zu verpflichten, den von ihnen durchgeführten Austausch des
Garagentürschlosses rückgängig zu machen,
die Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragsteller 12,-- EUR nebst 5%
Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen,
den Antragsgegnern zu untersagen, den Eingangsbereich der Doppelhaushälfte
A-Straße ... als Durchgang zur Doppelhaushälfte A-Straße ... a zu benutzen,
die Antragsgegner zu verpflichten, die Außentür des Anwesens A-Straße ... a so
einzurichten, dass von dieser keine störenden Geräusche ausgehen,
die Antragsgegner zu verpflichten, die von ihrer Küche ausgehenden Gerüche so
abzuleiten, dass die Antragsteller hierdurch nicht beeinträchtigt werden,
die Antragsgegner zu verpflichten, das Abluftrohr ihres Wäschetrockners so zu
verlegen, dass die Abluft nicht an die Außenwand des Hauses A-Straße ...
geleitet wird.
Die Antragsgegner haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Hilfsweise haben die Antragsgegner den Gegenantrag gestellt,
den Antragstellern zu untersagen, ihre Mülltonnen auf den Flächen des
Gemeinschaftseigentums, die als Pkw-Plätze ausgewiesen sind, aufzustellen.
Das Amtsgericht hat Beweis durch Augenscheinseinnahme gemäß Beweisbeschluss vom
13.07.2005 (Bl. 148 d. A.) erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme
wird auf das Protokoll des Amtsgerichts vom 31.08.2005 (Bl. 209 d. A.) Bezug
genommen.
Durch Beschluss vom 22.09.2005 (Bl. 217 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten
verwiesen wird, hat das Amtsgericht den Antragsgegnern untersagt, Mülltonnen auf
dem als im Aufteilungsplan als Fahrradabstellplatz bezeichneten Teil der in
ihrem Sondernutzungsrecht stehenden Garagenhälfte abzustellen und sie
verpflichtet, den von ihnen durchgeführten Austausch des Garagentürschlosses
rückgängig zu machen. Die weiteren Anträge der Antragsteller sowie den
Gegenantrag der Antragsgegner hat das Amtsgericht zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss haben sowohl die Antragsteller als auch die Antragsgegner
sofortige Beschwerde eingelegt.
Die Antragsteller haben die Auffassung vertreten, die Antragsgegner dürften ihre
Mülltonnen und Geräte nicht in der Garage aufstellen, die Abstellfläche sei
vielmehr alleine Fahrrädern vorbehalten. Vor der Garagenzufahrt dürften die
Antragsgegner weder parken noch zum Ein- oder Aussteigen bzw. Be- oder Entladen
halten. Wenn die Antragsgegner zu Fuß unterwegs seien, dürften sie nicht über
die Garagenzufahrt (durch die Garage hindurch) zu ihrer Eingangstür laufen,
sondern müssten ausschließlich ihren Eingangsbereich nutzen. Das Grillen müssten
die Antragsgegner zeitlich einschränken und dürften es nicht auf ihrer Terrasse,
sondern nur jenseits des durch ihren Garten verlaufenden Weges durchführen. Sie
haben behauptet, das Einsteigen in ihr Fahrzeug am 16.06.2003 sei aufgrund des
zu geringen Abstands des Fahrzeugs der Antragsgegner nicht möglich gewesen, weil
die Antragsgegner ihr Fahrzeug zu nahe zur Mitte der Garage hin geparkt hätten.
Der Dunstabzug der Küche belästige die Antragsteller, weil die Gerüche in ihr
Esszimmer gelangten. Die Antragsgegner dürften einen Küchendunstabzug schon
deshalb nicht betreiben, weil nach dem Aufteilungsplan dort, wo sie die Küche
eingerichtet hätten, ein Büro vorgesehen gewesen sei.
Die Antragsteller haben beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Friedberg vom 22.09.2005 abzuändern und
a) den Antragsgegnern zu untersagen, Gartengeräte und andere Gegenstände als
Fahrräder auf dem Fahrradabstellplatz in der Garage abzustellen;
b) den Antragsgegnern zu untersagen, auf dem Gemeinschaftseigentum vor der
Garage zu halten oder zu parken;
c) die Antragsgegner zu verpflichten, ihren Holzkohlegrill nur jenseits des Wegs
zu betreiben, der auf der ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Freifläche
verläuft, und zwar maximal fünfmal jährlich, einmal kalendermonatlich und nach
einer Vorankündigung von mindestens 48 Stunden;
d) die Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragsteller 12,-- EUR nebst 5%
Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Antrags vom 07.04.2004 zu
zahlen;
e) den Antragsgegnern zu untersagen, den Eingangsbereich der Doppelhaushälfte
A-Straße ... als Durchgang zur Doppelhaushälfte A-Straße ... a zu benutzen;
f) die Antragsgegner zu verpflichten, die von ihrer Küche ausgehenden Gerüche so
abzuleiten, dass die Antragsteller hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
Die Antragsgegner haben beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts insoweit aufzuheben als,
1. den Antragsgegnern untersagt wird, ihre Mülltonnen auf dem im Aufteilungsplan
als Fahrradabstellplatz bezeichneten Teil der in ihrem Sondernutzungsrecht
stehenden Garagenhälfte abzustellen,
2. die Antragsgegner verpflichtet werden, den von ihnen durchgeführten Austausch
des Garagenschlosses rückgängig zu machen und die Anträge der Antragsteller auch
insoweit zurückzuweisen.
Die Antragsgegner haben die Auffassung vertreten, die Teilungserklärung verbiete
nicht das Abstellen der Mülltonnen in der Garage. Sie haben weiter gemeint, die
Teilungserklärung sei einschränkend dahingehend auszulegen, dass Fahrzeuge kurz
zum Ein- und Aussteigen auf der Garagenzufahrt halten dürften. Die Antragsteller
müssten auch das Grillen bis zu fünfmal jährlich hinnehmen. Dass der Pkw der
Antragsgegner am 16.06.2003 dichter an dem Pkw der Antragsteller geparkt gewesen
sei, beruhe darauf, dass der Antragsteller zu 1. an diesem Tag 15 bis 25 cm
weiter zur Mitte der Garage hin geparkt hätte als sonst üblich. Die Verlegung
des Küchen-Dunstabzugsrohrs sei mit erheblichem Aufwand verbunden, im Übrigen
seien die davon ausgehenden Beeinträchtigungen gering. Die Antragsgegner haben
weiter die Meinung vertreten, die Antragsteller benötigten keinen Schlüssel für
die seitliche Garagentür, da auf Seiten der Antragsgegner ein ebenso großes
Interesse daran bestehe, die Garagentür abzuschließen. Im Übrigen hätten die
Antragsgegner das Schloss lediglich wegen des schikanösen Verhaltens der
Antragsteller ausgetauscht.
Die Antragsteller haben beantragt,
die Beschwerde der Antragsgegner zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Erstbeschwerdeverfahren wird
auf Seite 8 des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Gießen vom 14.02.2006
(Bl. 287 d. A.) verwiesen.
Durch diesen Beschluss (Bl. 280 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten insgesamt
Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts
dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegner weiter verpflichtet werden, an
die Antragsteller 12,-- EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
24.04.2004 zu zahlen und den Antragsgegnern weiter untersagt wird, auf dem
Gemeinschaftseigentum vor der Garage der Doppelhaushälfte A-Straße .../... a mit
dem Pkw zu halten. Im Übrigen hat das Landgericht die sofortige Beschwerde der
Antragsteller und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegner zurückgewiesen.
Wegen der Begründung wird auf die Seiten 8 ff. des bezeichneten Beschlusses (Bl.
287 ff. d. A.) verwiesen.
Gegen den ihnen am 20.02.2006 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller mit
am 03.03.2006 eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Auch die Antragsgegner haben gegen den ihnen am 17.02.2006 zugestellten
Beschluss mit am 28.02.2006 eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere
Beschwerde eingelegt.
Die Antragsteller verfolgen mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde ihre oben
aufgeführten Anträge weiter, soweit das Landgericht ihre Erstbeschwerde
zurückgewiesen hatte. Wegen der genauen Fassung ihrer Rechtsmittelanträge wird
auf den Schriftsatz vom 30.05.2006 (Bl. 336 ff. d. A.) verwiesen.
Die Antragsgegner verfolgen mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde die
Zurückweisung der Anträge der Antragsteller, soweit ihnen durch das Amts- und
Landgericht stattgegeben worden war. Wegen der genauen Fassung ihrer
Rechtsmittelanträge wird auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 11.04.2006 (Bl.
327 ff. d. A.) verwiesen.
Im Übrigen treten die Beteiligten den jeweiligen Rechtsmitteln der Gegenseite
entgegen und beantragen, dieses zurückzuweisen. Wegen des Vorbringens der
Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Nachdem die Ehefrau des Antragstellers zu 1., die ursprüngliche Antragstellerin
zu 2., verstorben war, hat der Senat mit Beschluss vom 06.03.2007 (Bl. 388 ff.
d. A.) das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 246 ZPO ausgesetzt. Die
Erben, die nunmehrigen Antragsteller zu 2. und 3., haben als Rechtsnachfolger
der verstorbenen ursprünglichen Antragstellerin zu 2. mit Schriftsatz vom
04.07.2007 (Bl. 395 ff. d. A.) das Verfahren wieder aufgenommen.
II.
Beide sofortigen weiteren Beschwerden sind gemäß § 45 Abs. 1 WEG a. F. statthaft
und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt
worden. Lediglich die sofortige weitere Beschwerde der nunmehrigen Antragsteller
hat in ganz geringem Umfang Erfolg.
1.
Letzteres gilt, soweit die Antragsteller nach wie vor den Antrag (vgl. oben a))
verfolgen, den Antragsgegnern zu untersagen, Gartengeräte und andere Gegenstände
als Fahrräder auf dem Fahrradabstellplatz in der Garage abzustellen. Soweit sich
die Antragsgegner mit ihrem Rechtsmittel in diesem Zusammenhang gegen die von
den Vorinstanzen ausgesprochene Untersagungsverpflichtung wenden, Mülltonnen auf
dem im Aufteilungsplan als Fahrradabstellplatz bezeichneten Raum abzustellen
(vgl. oben 1.), ist dieses Rechtsmittel demgegenüber unbegründet.
Den Antragstellern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch lediglich in
dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang zu. Gemäß § 15 Abs. 3
WEG kann jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass von den im Sondereigentum
stehenden Gebäudeteilen und dem gemeinschaftlichen Eigentum nur ein solcher
Gebrauch gemacht wird, wie er dem Gesetz, den getroffenen Vereinbarungen, den
gefassten Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem
Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen
entspricht.
Dabei sind die Vorinstanzen der Sache nach zu Recht davon ausgegangen, dass die
Auslegung von Vereinbarungen in der Gemeinschaftsordnung den allgemeinen
Grundsätzen für Eintragungsbewilligungen und Grundbucheintragungen unterliegt.
Es ist nur auf den Wortlaut und Sinn des im Grundbuch Eingetragenen abzustellen,
und zwar so, wie es sich für den unbefangenen Beobachter als nächstliegende
Bedeutung der Teilungserklärung und/oder der Gemeinschaftsordnung ergibt. Damit
kommt es also grundsätzlich bei der Auslegung nicht auf den Willen der
Erklärenden an, sondern auf das, was jeder gegenwärtige und zukünftige
Betrachter als objektiven Sinn der Erklärung ansehen muss. Umstände außerhalb
der Eintragung dürfen nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen
Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl.
Senat NZM 2007, 806; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 10 Rz. 53;
Staudinger/Kreuzer, BGB, Stand Juli 2005, § 10 WEG Rz. 116 ff.; Palandt/Bassenge,
BGB, 67. Aufl., § 10 WEG Rz. 9; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl., §
10 Rz. 25, je m. w. N.). Diese Auslegung hat das Rechtsbeschwerdegericht
selbständig - ohne Bindung an die Auffassung der Vorinstanzen - vorzunehmen (Bärmann/Pick/Merle,
a.a.O., § 45 Rz. 87; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 45 WEG Rz. 40; Niedenführ/Schulze,
WEG, 7. Aufl., § 45 Rz. 41, jeweils m. w. N.).
Vor diesem Hintergrund ist allerdings zu berücksichtigen, dass Bezeichnungen in
der Teilungserklärung im Zweifel eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter
im Sinne des § 15 Abs. 1 WEG darstellen (vgl. Staudinger/Kreuzer, a.a.O., § 10
WEG Rz. 93; Staudinger/Rapp, a.a.O., § 7 WEG Rz. 44; Palandt/Bassenge, a.a.O., §
15 WEG Rz. 12). In der näheren Bezeichnung eines Sondereigentums in der
Teilungserklärung liegt mithin in der Regel, jedenfalls sofern die
Gemeinschaftsordnung für das Sondereigentum keine hiervon abweichende
Benutzungsregelungen enthält, eine die Nutzung des Sondereigentums
einschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gemäß den §§ 5 Abs. 4,
15 Abs. 1, 10 Abs. 2 WEG (vgl. OLG Köln WuM 2005, 71 m. w. N.; OLG Karlsruhe WuM
1999, 51). Für Gemeinschaftseigentum, das lediglich einem Sondernutzungsrecht
unterliegt, kann hinsichtlich der Auswirkung einer Zweckbestimmung nichts
anderes gelten als für Sondereigentum (vgl. Senat OLGR Frankfurt 2005, 58).
Die Bezeichnung "Abstellplatz für Fahrräder" in der Teilungserklärung vom
23.10.1995, Ziffer II. b), würde von daher zwar im Grundsatz für einen
Vereinbarungscharakter dieser Bestimmung sprechen. Allerdings enthält der
ansonsten in der Teilungserklärung auch in diesem Zusammenhang in Bezug
genommene Aufteilungsplan gar keine Bezeichnung dieses der Sondernutzung
unterliegenden Raums, wie es das Amtsgericht unbeanstandet festgestellt hat
(vgl. Seite 4 des Beschlusses vom 22.09.2005). Vorliegend haben die Vorinstanzen
im Rahmen der Auslegung jedoch rechtsfehlerfrei berücksichtigt, dass in den der
eigentlichen Teilungserklärung im Sinne des § 3 WEG folgenden Vereinbarungen
unter Ziffer IV. der Teilungserklärung vom 23.10.1995, die die
Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander regeln, der sog.
Gemeinschaftsordnung (vgl. dazu Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8. Aufl., §
3 Rz. 43; § 5 Rz. 48; § 10 Rz. 16), dort insbesondere unter Ziffer 1. und 2.
differenzierte Nutzungsregelungen getroffen worden sind, die insbesondere auch
Rechte und Verpflichtungen enthalten, inwieweit auf den zur Sondernutzung
zugeordneten Flächen bestimmte Nutzungen zulässig bzw. nicht zulässig sind.
Insofern ist anerkannt, dass Einzelregelungen in der Gemeinschaftsordnung
Nutzungsbezeichnungen in der Teilungserklärung vorgehen können (vgl. die
Nachweise bei Staudinger/Kreuzer, a.a.O., § 13 WEG Rz. 11; OLG Hamm OLGZ 1990,
34; BayObLG ZMR 1998, 184); letzteren kommt dann nicht die Bedeutung einer
Nutzungsbeschränkung zu (vgl. OLG Hamm OLGZ 1990, 34). Dabei ist hier zunächst
zu berücksichtigen, dass dem jeweiligen Berechtigten insbesondere in Ziffer IV.
1. und 4. sehr weitgehende Befugnisse für die Nutzung und Veränderung des einem
Sondernutzungsrecht unterstehenden Gemeinschaftseigentum zugebilligt werden. Sie
haben dort - auch im Hinblick auf zulässige Nutzungen - die Sondernutzungsrechte
weitgehend dem Sondereigentum angeglichen (etwa Ziffer IV. 1.), was bei der
Auslegung zu berücksichtigen ist (vgl. zu der ansonsten gebotenen
unterschiedlichen Auslegung zur Nutzung von Sondereigentum und
Sondernutzungsrecht: Staudinger/Kreuzer, a.a.O., § 15 WEG Rz. 32 m. w. N.).
Damit korrespondiert die in Ziffer IV. 3 getroffene Regelung zur alleinigen
Verwaltungsbefugnis des Sondernutzungsrechts durch den jeweiligen Berechtigten.
Insbesondere ist jedoch in diesem Zusammenhang der von den Vorinstanzen
angesprochene Gesichtspunkt von Bedeutung, dass dort bestimmte genau bezeichnete
Nutzungen für das jeweilige der Sondernutzung unterliegende
Gemeinschaftseigentum vorgegeben worden sind, etwa die in Ziffer IV. 1.
getroffene Regelung zur Aufstellung von Mülltonnen. Damit korrespondieren die
nachfolgenden Nutzungsvereinbarungen im Hinblick auf das sonstige
Gemeinschaftseigentum. Vor diesem Hintergrund ist die Auslegung durch die
Vorinstanzen, dass die Bezugnahme auf den Flächen- und Ausgleichsplan, die sich
in Ziffer II. b) der Teilungserklärung findet, bei der gebotenen objektiven
Betrachtungsweise lediglich dazu dienen sollte, eine exakte Zuordnung der
Sondereigentums- und Sondernutzungsrechte zu den jeweils berechtigten
Miteigentümern zu ermöglichen, nicht zu beanstanden. Dem folgt die Eintragung im
Grundbuch.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht der Behauptung der Antragsteller, dass die
von ihnen verfolgte eingeschränkte Nutzung für sie eine Kaufbedingung gewesen
sei, nicht für erheblich erachtet. Ohnehin wären nach den obigen Ausführungen
der Wille bzw. die Absicht der seinerzeitigen Vertragsbeteiligten oder auch
dessen Entstehungsgeschichte für die Auslegung der
Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung ohne Bedeutung, soweit sie nicht für
jedermann ohne weiteres erkennbar wären (vgl. im Einzelnen Staudinger/Kreuzer,
a.a.O., § 10 WEG Rz. 116). Letzteres ist wie ausgeführt nicht der Fall.
Auch wenn es danach nicht mehr entscheidend darauf ankommt, bemerkt der Senat
noch, dass selbst für den Fall, dass man im Rahmen der Auslegung der
Vereinbarungen anderer Auffassung wäre und eine Zweckbestimmung annehmen wollte,
dem Antrag nicht - jedenfalls nicht umfassend - stattgegeben werden könnte. Wie
bereits oben ausgeführt, kann für Gemeinschaftseigentum, das lediglich einem
Sondernutzungsrecht unterliegt, hinsichtlich der Auswirkung einer
Zweckbestimmung nichts anderes gelten als für Sondereigentum. Auch für Räume,
die zum Sondereigentum gehören, ist aber auch eine andere Nutzung zulässig,
sofern sie nicht mehr stört oder beeinträchtigt als eine Nutzung entsprechend
der Zweckbestimmung, wobei eine typisierende bzw. verallgemeinernde
Betrachtungsweise geboten ist (vgl. die Nachweise bei Senat OLGR Frankfurt 2005,
58). Es wäre nicht ersichtlich, dass angesichts der räumlichen und örtlichen
Verhältnisse eine generelle Nutzung des Raums zum Abstellen von anderen
Gegenständen, etwa den im Antrag ausdrücklich aufgeführten Gartengeräten, mehr
stören könnte als die bestimmungsgemäße Nutzung, also das Abstellen von
Fahrrädern. Dazu wäre das Vorbringen der Antragsteller zu den damit
einhergehenden Beeinträchtigungen kaum hinreichend.
Ausgehend von der in Ziffer IV. 1. der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung
getroffenen Regelung ist jedoch das Abstellen von Mülltonnen in dem bezeichneten
Raum nicht erlaubt. Insofern folgt der Senat der diesbezüglichen Auslegung durch
die Vorinstanzen. Es handelt sich bei dem bezeichneten Raum um eine den
Antragsgegnern zur Sondernutzung zugeordnete Fläche im Sinne dieser Vorschrift;
diese grenzt aber nicht ihrem Sondereigentum - der Doppelhaushälfte Nr. ... a,
im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnet - an. Dies haben die Vorinstanzen
rechtsfehlerfrei festgestellt. Die derart differenziert formulierte Regelung in
Ziffer IV. 1. der Teilungserklärung ist ihrem Wortlaut nach eindeutig. Sie
beschränkt sich gerade nicht auf Garten- und Freiflächen. Eine derartige
Einschränkung findet weder in der bezeichneten Klausel selber noch im
Gesamtzusammenhang der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung einen
hinreichenden Anhalt.
Anders als die Vorinstanzen ist der Senat allerdings der Auffassung, dass jene
Vereinbarung in Bezug auf das Abstellen von Müll nicht ausschließlich auf
Mülltonnen beschränkt werden kann. So haben die Antragsteller in den
Tatsacheninstanzen unbestritten vorgetragen (vgl. den Schriftsatz vom 21.11.2005
im Erstbeschwerdeverfahren und den Schriftsatz vom 16.09.2004 in erster
Instanz), dass die Antragsgegner in jenem Raum auch losen Müll - also außerhalb
von Tonnen - lagern. Auch unter Berücksichtigung des eindeutigen Wortlauts der
bezeichneten Vereinbarung wäre die Vorstellung, dass in dem Raum zwar das
Abstellen von Mülltonnen untersagt ist, jedoch - wie auch auf anderen
Freiflächen - das Ablagern von losem Müll erlaubt sei, einer vernünftigen
Betrachtungsweise nicht zugänglich und kann nach der gebotenen objektiven
Auslegung auch nicht Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung sein. Die
darauf abzielende Rüge der weiteren Beschwerde der Antragsteller ist insoweit
berechtigt. Denkbare Beeinträchtigungen durch das Ablagern von losem Müll
dürften bei verallgemeinernder Betrachtungsweise diejenigen durch Abstellen von
(verschlossenen) Mülltonnen übersteigen. Der Senat erweitert mithin die
Untersagungsverpflichtung auch auf "losen", also sich außerhalb von Tonnen
befindlichen Müll. Nur in diesem Umfang ist die sofortige weitere Beschwerde der
Antragsteller begründet.
Lediglich zur Klarstellung hat der Senat den diesbezüglichen Tenor der
amtsgerichtlichen Entscheidung neu gefasst. Wie das Amtsgericht zu Recht
festgestellt hat, findet sich nämlich im Aufteilungsplan entgegen seinem Tenor
keine Bezeichnung als "Fahrradabstellplatz". Der Senat geht davon aus, dass
hiermit der Freiflächen- und Ausgleichsplan gemeint war, der die Eintragung
"Fahrräder" enthält.
2.
Im Hinblick auf den Antrag der Antragsteller, den Antragsgegnern zu untersagen,
auf dem Gemeinschaftseigentum vor der Garage zu halten oder zu parken (vgl. oben
b)), sind beide Rechtsmittel unbegründet. Insoweit weist die Entscheidung des
Landgerichts keine Rechtsfehler auf, §§ 43 Abs. 1 WEG a. F., 27 Abs. 1 FGG, 546
ZPO.
Die Auslegung der Regelung in Ziffer IV. 2. der Teilungserklärung bzw.
Gemeinschaftsordnung durch das Landgericht ist rechtsfehlerfrei. Der Senat folgt
dieser Auslegung dahingehend, dass nach der darin eingegangenen Verpflichtung
der Eigentümer, das Gemeinschaftseigentum vor den Garagen nur zu "überfahren",
sowohl ein Halten als auch ein Parken untersagt ist. Auf die diesbezüglichen
Ausführungen im angefochtenen Beschluss kann zur Vermeidung von Wiederholungen
verwiesen werden. Die ausdrückliche Verpflichtung, das bezeichnete
Gemeinschaftseigentum "nur zu überfahren", schließt es aus, darin lediglich eine
Regelung zu sehen, die die ungehinderte Zufahrt zu den Garagen sichern soll. Sie
schließt vielmehr jedenfalls gewollte Fahrtunterbrechungen etwa zum Aus- und
Einsteigen sowie Be- und Entladen aus; dass ungewollte "Haltevorgänge" nicht
betroffen sein können und sollen, haben die Antragsteller ausweislich ihres
Schriftsatzes im Erstbeschwerdeverfahren vom 21.11.2005, Seite 4, selber
eingeräumt. Vor dem Hintergrund dieser ausdrücklich in bestimmter Weise
beschriebenen Verpflichtung in der genannten Vereinbarung ändert sich nichts
dadurch, dass - worauf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner
hinweist - der Begriff "halten" in der Vereinbarung nicht enthalten ist, sondern
die Bezeichnung "abzustellen". Soweit die sofortige weitere Beschwerde der
Antragsgegner in diesem Zusammenhang auf die Regelungen und Definitionen in § 12
StVO abstellt, vermag der Senat dem angesichts der genannten konkreten
Ausgestaltung der Vereinbarung für die Auslegung keine maßgebliche Bedeutung
beizumessen. Die Vorschrift gilt - jedenfalls grundsätzlich - außerhalb des
öffentlichen Verkehrsbereichs nicht, was die Antragsgegner auch nicht für sich
reklamieren. Sie wäre auch ansonsten nicht ohne weiteres übertragbar. Die
gesetzliche Regelung dient im Wesentlichen der Sicherung und Erleichterung des
ruhenden und fließenden Verkehrs. Vorliegend geht es um die zulässige Nutzung
von Gemeinschaftseigentum durch Fahrzeuge und den damit einhergehenden
Interessenausgleich unter Wohnungseigentümern, die angesichts der örtlichen
Verhältnisse gänzlich andere Nutzungsvereinbarungen sinnvoll erscheinen lassen
können, als sie § 12 StVO für den öffentlichen Verkehrsbereich vorsieht. Diese
hat das Landgericht - wie gesagt - rechtsfehlerfrei erfasst.
Soweit das Landgericht den Unterlassungsantrag hinsichtlich des - nach den
obigen Ausführungen mithin ebenfalls untersagten - Parkens an der nicht
vorliegenden Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr hat scheitern lassen, ist
die Entscheidung rechtsfehlerfrei. Soweit die weitere Beschwerde der
Antragsteller in diesem Zusammenhang lediglich auf die nunmehrigen
Rechtsausführungen in der sofortigen weiteren Beschwerde der Gegenseite verweist
und dies mit weiterem Vorbringen unterlegt, ist dies aus Rechtsgründen nicht
mehr zu berücksichtigen, da Grundlage der Entscheidung des Senats als Gericht
der weiteren Beschwerde lediglich die in der Entscheidung des Beschwerdegerichts
festgestellten Tatsachen sind, das ist also der Sachverhalt, wie er sich bei
Erlass der Beschwerdeentscheidung darstellt, vgl. §§ 43 Abs. 1 WEG a. F., 27
Abs. 1 FGG, 559 Abs. 2 ZPO. Neue Tatsachen und Beweismittel können, soweit sie
sich auf die Sache selbst beziehen, in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich
weder von den Beteiligten noch durch das Gericht eingeführt werden, sie können
deshalb im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich keine Berücksichtigung mehr
finden. Das gilt sowohl für Tatsachen, die bei Erlass der Beschwerdeentscheidung
bereits bestanden, aber nicht vorgebracht wurden, wie für erst nachträglich
eingetretene (vgl. hierzu etwa Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz.
45; Bärmann/Pick/Merle, a.a.0., § 45 Rz. 85; Senat, Beschluss vom 01.02.2007, 20
W 8/06 = ZWE 2007, 370). Ob die genannten Rechtsausführungen der Antragsgegner
überhaupt geeignet wären, eine andere Beurteilung als die vom Landgericht
vorgenommene zu rechtfertigen, kann mithin dahinstehen.
3.
Unbegründet ist die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, soweit diese
nach wie vor die Verpflichtung der Antragsgegner begehren (vgl. oben c)), ihren
Holzkohlegrill nur jenseits des Weges zu betreiben, der auf der ihrem
Sondernutzungsrecht unterliegenden Freifläche verläuft, und zwar maximal fünfmal
jährlich, einmal kalendermonatlich und nach einer Vorankündigung von mindestens
48 Stunden. Insoweit sind die Vorentscheidungen rechtsfehlerfrei.
Dabei ist davon auszugehen, dass es von den Gegebenheiten des Einzelfalles
abhängt, ob Grillen wegen Verstoßes gegen §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG
uneingeschränkt zu verbieten, zeitlich und/oder örtlich begrenzt zu erlauben
oder ohne Einschränkung zu gestatten ist. Maßgebend für die Entscheidung sind
insbesondere Lage und Größe des Gartens bzw. der sonstigen Örtlichkeiten, die
Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät. Welche Entscheidung zu
treffen ist, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Tatrichter (vgl.
Senat, Beschluss vom 14.02.2006, 20 W 163/2003; BayObLG NZM 1999, 575).
Nach diesen Maßgaben ist es rechtsfehlerfrei, dass die Vorinstanzen vorliegend
keine Veranlassung gesehen haben, das Grillen entsprechend dem Antrag der
Antragsteller ganz oder teilweise einzuengen. Amts- und Landgericht haben sich
mit den Umständen des Einzelfalles, insbesondere den Örtlichkeiten, hinreichend
auseinandergesetzt. Allein der Hinweis der weiteren Beschwerde der Antragsteller
darauf, dass die Terrasse der Antragsgegner als Standort des Grills durch einen
Balkon überdacht ist, kann ebenfalls nicht dazu führen, die
Tatsachenfeststellungen des Landgerichts ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Das
Landgericht hat eine umfassende und ausgewogene Interessenabwägung vorgenommen
und ausgeführt, warum die Nichtnutzung der Terrasse zum Grillen die
Antragsgegner unangemessen benachteiligen würde. Die diesbezüglichen
Ausführungen (Seiten 12 ff. des angefochtenen Beschlusses) sind nicht zu
beanstanden; auf sie ist zu verweisen. Die Ausführungen der weiteren Beschwerde,
die darin eine Einschränkung der unbelästigten Gestaltung ihrer Freizeit sehen,
vermögen hieran nichts zu ändern. Ein über das bei einem geordneten
Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1
WEG ist darin nicht zu sehen.
5.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist unbegründet, soweit ihnen
bereits durch das Amtsgericht aufgegeben worden ist, den von ihnen
durchgeführten Austausch des Garagentürschlosses rückgängig zu machen. Grundlage
dieses Anspruchs ist der vom Landgericht im angefochtenen Beschluss zitierte §
15 Abs. 3 WEG. Inhalt des dem Wohnungseigentümer gegen einen anderen
Wohnungseigentümer zustehenden Anspruchs nach §§ 15 Abs. 3 WEG, 1004 Abs. 1 BGB
ist die Unterlassung eines unzulässigen Gebrauchs und zwar sowohl die
Beseitigung des gegenwärtigen störenden Zustandes als auch die Unterlassung
einer künftigen gleichartigen Nutzung (vgl. Senat NJW-RR 2005, 1604).
Rechtsfehlerfrei haben die Vorinstanzen in diesem Zusammenhang darauf
abgestellt, dass es sich bei den Garagen um Gemeinschaftseigentum handelt, an
welchem den Antragsgegnern - zum Teil - lediglich ein Sondernutzungsrecht
zusteht. Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die Garagentür
den Zugang zum Gemeinschaftseigentum der Beteiligten insgesamt ermöglicht, und
zwar auch zu dem dem Sondernutzungsrecht der Antragsteller unterliegenden
Garagenanteil. Das Landgericht hat das schützenswerte Interesse der
Antragsteller daran, dass das Schloss der seitlichen Tür auch für sie zu nutzen
ist, rechtsfehlerfrei dargestellt. Damit ist auch eine Anwendung von Ziffer IV.
4. der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung auf den vorliegenden Vorgang
ausgeschlossen. An dieser rechtmäßigen Nutzung des Gemeinschaftseigentums werden
sie durch das eigenmächtige - nicht durch eine Vereinbarung der Beteiligten
gestützte - Verhalten der Antragsgegner gehindert.
Ob und inwieweit die Antragsteller die ihnen eingeräumte Verfügungsmacht vorher
missbraucht hatten, ist rechtlich unerheblich. Gegebenenfalls hätte den
Antragsgegnern insoweit ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsteller
zugestanden. Dies würde aber keinen Anspruch auf eigenmächtige Veränderung des
Gemeinschaftseigentums im Wege der Selbsthilfe begründen, soweit dies mit einer
Beeinträchtigung auch des dem Sondernutzungsrecht der Antragsteller
unterliegenden Gemeinschaftseigentums verbunden ist. Ebenfalls unerheblich ist,
ab wann und von wem die Antragsteller vor dem Austausch des Schlosses den Besitz
an den Schlüsseln für diese Tür erhalten hatten.
6.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den Antragsgegnern aufgegeben,
Schadenersatz in Höhe von 12,-- EUR nebst den zugesprochenen Zinsen an die
Antragsteller zu zahlen. Die dagegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde der
Antragsgegner ist unbegründet. Nach den tatsächlichen Feststellungen des
Landgerichts, an die der Senat - wie oben dargelegt - gemäß den §§ 43 Abs. 1 WEG
a. F., 27 Abs. 1 FGG, 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist, war es dem Antragsteller zu
1. nicht bzw. nur unter der naheliegenden Gefahr einer Beschädigung des
Fahrzeugs der Antragsgegner möglich, in sein Fahrzeug zu gelangen und mit diesem
zur Arbeit zu fahren. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen
Beschluss des Landgerichts kann Bezug genommen werden. Zutreffend hat das
Landgericht hierin eine schuldhafte Besitzstörung im Sinne des § 862 BGB
gesehen. Dabei durfte das Landgericht auch in tatsächlicher Hinsicht davon
ausgehen, dass die Antragsgegner das Fahrzeug auch auf die Aufforderung des
Antragstellers zu 1. nicht wegbewegt haben (Seiten 5, 15 des Beschlusses).
Soweit die Antragsgegner dies im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde
erstmals bestreiten, ist dies bereits aus den oben dargelegten
verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr zu berücksichtigen. Mithin sind die
Antragsgegner zur Erstattung der dem Antragsteller zu 1. erwachsenen Taxikosten
verpflichtet.
7.
Ebenfalls rechtsfehlerfrei sind die vorinstanzlichen Entscheidungen, soweit
damit der Antrag der Antragsteller, den Antragsgegnern zu untersagen, den
Eingangsbereich der Doppelhaushälfte A-Straße ... als Durchgang zur
Doppelhaushälfte A-Straße ... a zu benutzen (vgl. oben e)), zurückgewiesen
worden ist. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 WEG ist grundsätzlich jeder
Wohnungseigentümer zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe
der §§ 14, 15 WEG berechtigt. Dass vorliegend der beanstandeten Nutzung des
Gemeinschaftseigentums keine Vereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 1 WEG entgegen
steht, haben die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei festgestellt. Die oben unter
Ziffer II. 2. dieses Beschlusses zitierte Regelung in der Gemeinschaftsordnung
bezieht sich erkennbar lediglich auf das Befahren dieser Fläche. In der dortigen
Nutzungsvereinbarung ist lediglich von "Gemeinschaftseigentum vor den Garagen"
die Rede. Eine Zweckbestimmung dahingehend, dass diese Fläche von den
Miteigentümern nicht betreten werden darf, findet sich darin und auch ansonsten
in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung nicht. Ansonsten ist nach § 14 Nr.
1 WEG - wie bereits oben in anderem Zusammenhang erwähnt - jeder
Wohnungseigentümer verpflichtet, von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in
solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen
Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche
Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Unvermeidbar sind also Beeinträchtigungen, die
sich aus dem Zusammenleben von Menschen, aus deren Eigenschaften oder aus der
Substanz des Hauses ergeben (vgl. dazu Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 8.
Aufl., § 14 Rz. 11). Das bedeutet auch, wie das Landgericht zutreffend
festgehalten hat, dass jeder Beteiligte sich des Gemeinschaftseigentums bedienen
kann, sofern er nicht deren Bestimmung ändert und die anderen daran hindert,
gleichen Gebrauch ihrem Recht entsprechend zu machen. Das Begehen dieser Fläche
durch die Antragsgegner - auch zum Zwecke des Erreichens ihres Sondereigentums -
ist eine Nutzung des Gemeinschaftseigentums in den Grenzen dieses Rechts. Dass
andere Zugänge zum Sondereigentum der Antragsgegner existieren, ändert daran
nichts, begründet insbesondere für die Antragsteller noch keine Sonderrechte am
Gemeinschaftseigentum. Mit dem Durchgang ist auch nicht zwingend eine Verletzung
oder Gefährdung des Sondernutzungsrechts der Antragsteller an dem Garageplatz
Nr. 1 oder ihrem sonstigen Eigentum verbunden, die es rechtfertigen könnte, das
den Antragsgegnern gesetzlich zustehende Recht zum Mitgebrauch des
Gemeinschaftseigentums einzuschränken.
8.
Letztendlich ist die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller unbegründet,
soweit diese nach wie vor die Verpflichtung der Antragsgegner begehren, die von
ihrer Küche ausgehenden Gerüche so abzuleiten, dass die Antragsteller hierdurch
nicht beeinträchtigt werden (vgl. oben f)). Auch insoweit sind die
Entscheidungen der Vorinstanzen rechtsfehlerfrei. Dies gilt insbesondere, soweit
die Tatsacheninstanzen übereinstimmend hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vermisst haben, dass die Antragsteller durch den Dunstabzug über das bei
einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt werden,
wobei das Amtsgericht noch zutreffend darauf hingewiesen hat, dass sich
Küchengerüche auch außerhalb der Küche grundsätzlich nicht gänzlich vermeiden
lassen. Soweit die weitere Beschwerde der Antragsteller noch darauf abstellt,
dass die Antragsgegner in der ihnen zum Sondereigentum zugewiesenen
Doppelhaushälfte den ursprünglich als "Büro 2" bezeichneten Raum in eine Küche
"umgewidmet" haben, ist dies in diesem Zusammenhang unerheblich. Die
Zweckbestimmung des Sondereigentums als Wohnung durch die Teilungserklärung wird
durch die Bezeichnung der einzelnen Räume in dem in Bezug genommenen
Aufteilungsplan nicht auf die so umrissene konkrete Nutzungsart beschränkt. Der
Wohnungseigentümer ist deshalb berechtigt, im Rahmen der Wohnnutzung die Art der
Nutzung der einzelnen Räume zu verändern, so dass auch die Verlegung der
Küchennutzung eines Raums in einen anderen Raum grundsätzlich zulässig ist (vgl.
dazu OLG Hamm ZMR 2006, 634). Davon ist im Ergebnis bereits das Amtsgericht
zutreffend ausgegangen. Dieses Recht ist nur durch das Rücksichtnahmegebot gemäß
§ 14 Nr. 1 WEG beschränkt, von dessen Verletzung hier jedoch - wie dargestellt -
nicht auszugehen ist.
9.
Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beteiligten die Gerichtskosten des
Verfahrens der weiteren Beschwerde entsprechend dem Anteil des jeweiligen
Obsiegens und Unterliegens zu tragen haben, § 47 Satz 1 WEG a. F.. Im Hinblick
auf das jeweils anteilige Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten hinsichtlich
der oben unter Ziffer II. 1 und 2. abgehandelten Anträge hat der Senat die
Kostenverteilung durch das Landgericht für angemessen erachtet. Das lediglich
geringfügige (weitere) Obsiegen der Antragsteller im Verfahren der weiteren
Beschwerde gibt dem Senat keine Veranlassung, die diesbezügliche Verteilung bzw.
auch die Kostenentscheidung des Landgerichts abzuändern.
Gründe, vorliegend ausnahmsweise die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher
Kosten anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG a. F., liegen für den Senat nicht vor.
Die Wertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde hat der Senat an
der Festsetzung des Landgerichts im Beschluss vom 14.03.2006 orientiert, § 48
Abs. 3 WEG, gegen die Einwendungen nicht mehr erhoben worden sind. Im Hinblick
auf den Geschäftswert für das amtsgerichtliche Verfahren hat der Senat von der
Möglichkeit des § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO Gebrauch gemacht. Er hat sich dabei an
den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in den Schriftsätzen vom
20.02.2006 und 13.03.2006 orientiert, die er für zutreffend erachtet. Eine
Veranlassung gerade wegen der diesbezüglichen teilweisen Veränderung dieser
Geschäftswerte die landgerichtliche Kostenentscheidung für das Verfahren vor dem
Amtsgericht abzuändern, hat der Senat - wie bereits oben ausgeführt - nicht
gesehen.