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Durch Grillkaminaufbau verletzt – SE gegen Verkäufer?

LANDGERICHT KÖLN

Az.: 25 O 373/00

Verkündet am 02.05.2001


In dem Rechtsstreit hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 21.3.2001 durch für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.900,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Steuer- oder Zollbürge zugelassenen Kreditinstitutes erbracht werden.

T A T B E S T A N D:

Die Klägerin, die von Beruf Lehrerin ist, bestellte am 25.3.2000 bei der Beklagten einen Grillkamin „Giada“ zum Preis von 399,- DM. Der Grillkamin wurde von der Beklagten als Bausatz angeboten und war von der Klägerin als Käuferin in Eigenleistung zu montieren und aufzustellen.

Am 20.4.2000 erfolgte die Anlieferung des von der Klägerin bestellten Grillkaminbausatzes an die Anschrift der Klägerin. Die einzelnen Elemente des Bausatzes, u.a. eine Bodenplatte von 70 kg Gewicht, wurden durch den Transporteur in der Einfahrt des Grundstückes der Klägerin abgestellt; verpackt und gesichert waren die einzelnen Elemente, die auf einer Holzpalette standen, durch zwei Transportbänder und eine umschließende Hartplastikfolie.

Die Klägerin rügt, die von der Beklagten zu verantwortende Verpackung sei unzureichend gewesen und begehrt Schmerzensgeld und Schadensersatz insbesondere im Hinblick darauf, daß weder bei Kauf noch Anlieferung eine Information darüber erfolgt sei, wie der Kamin gefahrlos auf eine Montage vorzubereiten war.

Hierzu behauptet sie, der Zeuge und zugleich ihr Ehemann, habe – nach vorheriger Entfernung der Folie – die Sicherheitsbänder durchtrennt; nach dem Durchtrennen des zweiten und letzten Sicherheitsbandes sei die Bodenplatte mit 70 kg Gewicht um- und gegen das linke Bein der Klägerin gefallen. Die Klägerin erlitt unstreitig eine Sprunggelenksluxationsfraktur links.

Die Klägerin beantragt,

1.) die Beklagte zu verurteilen,

a) der, Klägerin für die Zeit vom 20.4.2000 bis zur Zustellung der Klage ein Schmerzensgeld von mindestens 6.000,- DM,

b) für die verletzungsbedingt eingetretene Beeinträchtigung einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung (Haushaltsführungsschaden) für die Zeit vom 20.4.2000 bis zum 18.6.2000 einen Betrag in Höhe von 6.324,88 DM zu zahlen,

2.) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 25.3.2000 in Kerpen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

Die Klage ist nicht begründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere auch nicht wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, § 823 Abs. 1 BGB, oder einer vertraglichen Nebenpflicht.

Die Klage ist ohne Beweisaufnahme abzuweisen, da schon nach dem Vortrag der Klägerin Umstände, die eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht oder vertraglichen Nebenpflicht der Beklagten begründen könnten, nicht schlüssig dargetan sind.

Denn nach dem Vortrag der Klägerin ist davon auszugehen, daß die einzelnen Elemente des Bausatzes innerhalb der außen umschließenden Hartplastikfolie durch zwei Sicherungsbänder zusammengehalten wurden, die Gefahr des Umfallens einzelner Elemente erst nach Durchtrennen der beiden Sicherungsbänder bestand und der Klägerin das erhebliche Gewicht der Elemente bekannt war. Tatsächlich fiel – dem Vortrag der Klägerin folgend – die 70 kg schwere Platte erst nach dem Durchtrennen des zweiten und letzten Sicherheitsbandes um.

In einem solchen Fall bedurfte es keiner weiteren Information durch die Beklagte darüber, daß Einzelteile des in einem Baumarktes erworbenen Grillkamins nach Durchtrennen der Sicherungsbänder umfallen und zu Verletzungen führen konnten.

Denn schon die allgemeine Lebenserfahrung lehrt, daß gewichtigere Einzelteile, zumal wenn sie hochkant stehen, umfallen können und insbesondere beim und nach einem Durchtrennen von Sicherungsbändern äußerste Vorsicht zu beachten ist.

Bei der Klägerin, die Lehrerin ist, hatte die Beklagte auch konkret keine Veranlassung zu Hinweisen auf die allgemeinen Risiken.

Die Klägerin hatte nach Entfernen der äußeren Hartplastikfolie freien Blick auf die Einzelteile und konnte aus ihrer Lebenserfahrung das Gefahrenpotential abschätzen. Sie selbst setzte den maßgeblichen Beitrag zu ihrer Verletzung, als sie den – wie sie wußte – ungesicherten Einzelteilen den Rücken zuwandte, um – ihrer Erklärung in der Verhandlung vom 21.3.2001 folgend – „Sachen vom Boden aufzuheben, die dort rumlagen“. Darauf, daß die Einzelteile dauerhaft stabil auf der Palette stünden, dürfte sie schlechterdings nicht vertrauen. Vielmehr wäre es üblicher Sorgfalt entsprechend gewesen und der Klägerin auch zumutbar, nach Entfernen der Sicherungsbänder entweder die Einzelteile in eine sichere Ruheposition z.B. durch Abstellen zu verbringen oder anderweitige Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 28.3.2001 gibt keine Veranlassung, die Verhandlung wieder zu eröffnen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


Streitwert:

für den Antrag zu 1.): DM 6.000,-

Antrag zu 2.): DM 6.324,88

für den Antrag zu 3.): DM 1.500,-

Gesamt: bis zu DM 14.000,-

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