Behandlungsfehler (grober) bei unterlassener Befunderhebung
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
251/08
Urteil vom
29.09.2009
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2009 für
Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. August 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Der Kläger unterzog sich am 19. Mai 1998 in der Klinik der Beklagten zu 1 einer
Bypass-Operation am Herzen. Den Eingriff führte der Beklagte zu 2 durch. Die
Beklagte zu 3 hatte den Kläger zuvor durch Übergabe eines Perimedbogens über
Operationsrisiken aufgeklärt. Kurz nach dem Eingriff traten bei ihm - zunächst
nur am linken Auge - Sehstörungen auf. Der diensthabende Arzt der Beklagten zu 1
konsultierte am 22. Mai 1998 telefonisch einen auswärtigen Augenarzt, auf dessen
Empfehlung am selben Tag eine neurologische computertomographische Untersuchung
des Schädels (Nativ-CCT) durchgeführt wurde, die keinen reaktionspflichtigen
Befund, insbesondere keinen Hinweis auf einen Infarkt ergab. Auf Empfehlung des
untersuchenden Neurologen wurde die Medikation mit Godamed, einer
Darreichungsform von Acetylsalicylsäure (im Folgenden: ASS), von dem der Kläger
postoperativ täglich 100 mg erhielt, am 22. Mai 1998 verdoppelt. Am 23. Mai 1998
stellte der Kläger fest, dass er auf seinem linken Auge überhaupt nichts mehr
sehen konnte und eine Sehstörung nunmehr auch auf dem rechten Auge eingetreten
war. Der diensthabende Arzt Dr. Sch. wandte sich telefonisch an einen anderen
auswärtigen Augenarzt, für den sich keine diagnostischen oder therapeutischen
Konsequenzen ergaben. Die am Vortag erfolgte Erhöhung der ASS-Dosis wurde nicht
beibehalten; der Kläger erhielt ab 23. Mai 1998 täglich wieder 100 mg ASS. Nach
einer weiteren Verschlechterung der Sehfähigkeit erfolgten am 24. Mai 1998 eine
augenärztliche und eine weitere neurologische Untersuchung im Krankenhaus M..
Danach wurde die Diagnose einer toxischallergischen Optikusneuropathie als
mögliche Spätreaktion auf eine Kontrastmittelbelastung gestellt. Am 25. Mai 1998
konnte der Kläger auch auf seinem rechten Auge nichts mehr sehen. Am 26. Mai
1998 wurde er in die Augenklinik der Universität W. verlegt, wo eine
nichtarteriitische anteriore ischämische Optikusneuropathie (N-AION) bei
eingetretener vollständiger Erblindung des Klägers diagnostiziert wurde.
Der Kläger begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Schadens. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen
Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht ist aufgrund der vom Landgericht erhobenen Beweise zu dem
Ergebnis gelangt, dass Behandlungsfehler der Beklagten vor dem Einsetzen der
ersten Sehstörungen des Klägers nicht erkennbar seien. Dass die Bypass-Operation
ursächlich für die Augenerkrankung gewesen sei oder dieser seitens der Beklagten
wirkungsvoller hätte vorgebeugt werden können, stehe nicht fest. Bei der
eingetretenen N-AION handele es sich um eine nicht entzündungsbedingte
Durchblutungsstörung des Sehnervkopfes, bei der es zum Infarkt des vorderen
Sehnervanteils komme. Die akute Durchblutungsstörung könne verschiedene Auslöser
und Ursachen haben. Die Bypass-Operation stelle wegen der damit verbundenen
erhöhten Gerinnungsneigung zwar einen Risikofaktor dar. Dieser Gefahr sei
postoperativ durch Verabreichung des Thrombozytenaggregationshemmers ASS aber
ausreichend begegnet worden. Die gleichzeitige Gabe von ASS und Heparin habe
1998 wegen der Befürchtung postoperativer Blutungen nicht dem medizinischen
Standard entsprochen und sei auch heute noch nicht allgemein üblich. Im Übrigen
hätte der Einsatz von Heparin oder Marcumar auch keinen Einfluss auf den
Eintritt und den Verlauf der Augenerkrankung gehabt. Nach dem Einsetzen der
Sehstörungen auf dem linken Auge habe es keine effiziente Therapiemöglichkeit
gegeben, um die Sehfähigkeit auf diesem Auge noch zu beeinflussen und zu
erhalten. Diese Erwägungen greift die Revision nicht an.
Auch die Behandlung des Klägers vor dem Befall des zweiten Auges sei nicht
fehlerhaft gewesen. Im Jahr 1998 habe es in der medizinischen Wissenschaft zwar
Hinweise gegeben, dass eine Gerinnungshemmung mit ASS bei einer N-AION mit
Befall von zunächst nur einem Auge einen positiven Effekt auf das andere Auge
habe. Ein allgemeiner Standard sei aber noch nicht etabliert gewesen.
Insbesondere habe keine Klarheit über die erforderliche ASS-Dosis bestanden.
Erst in einer im Jahr 1999 erschienenen Forschungsarbeit sei die
unterschiedliche Wirkung verschiedener Dosierungen beschrieben und dargestellt
worden, dass 375 mg ASS pro Tag das Partnerauge besser schützen würden als 100
mg und die Gabe von 100 mg pro Tag einen besseren Schutzeffekt habe als ein
Verzicht auf ASS. Demnach sei es nach dem Erkenntnisstand der medizinischen
Wissenschaft im Jahre 1998 nicht behandlungsfehlerhaft gewesen, dass dem Kläger
vor dem Befall des zweiten Auges statt 375 mg nur 100 bzw. 200 mg ASS pro Tag
verabreicht worden seien. Auch dagegen erhebt die Revision keine Einwendungen.
2.
Das Berufungsgericht erachtet es jedoch als fehlerhaft, dass der Kläger nicht
sofort am Tag des Auftretens der ersten Sehstörungen augenärztlich untersucht
worden ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K. habe die
Erkrankung mit den am 22. Mai 1998 vorgenommenen neurologischen Untersuchungen
nicht erkannt werden können. Die typischen Befunde der AION seien eine gestörte
Pupillenreaktion auf Licht und eine (nicht sofort zwingend vorhandene)
Schwellung des Sehnervkopfes mit randständigen Blutungen, die nur im Rahmen
einer augenärztlichen Untersuchung erkennbar seien. Wie der Sachverständige
weiter dargelegt habe, sei eine plötzlich auftretende Sehverschlechterung als
ophthalmologische Notfallsituation zu werten, die eine augenärztliche
Untersuchung notwendig mache. Wie das Berufungsgericht weiter ausführt, deute
die eingetretene zeitliche Verzögerung bis zur ersten augenärztlichen
Untersuchung am 24. Mai 1998 nach den Formulierungen der Sachverständigen Prof.
Dr. K., Prof. Dr. E. und der im Ermittlungsverfahren zugezogenen
Sachverständigen Dr. Koe. auf einen groben Behandlungsfehler infolge
unterlassener Befunderhebungen hin. Das nimmt die Revision als ihr günstig hin.
3.
Sie beanstandet jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht im Ergebnis
gleichwohl einen groben Behandlungsfehler verneint hat.
a)
Das Berufungsgericht führt dazu aus, die Nichterhebung von Befunden und die
dadurch bedingte Unterlassung oder Einleitung einer gezielten Therapie seien
dann ein grober Behandlungsfehler, wenn ganz offensichtlich gebotene und der Art
nach auf der Hand liegende Kontrolluntersuchungen unterlassen und darüber hinaus
die nach einhelliger medizinischer Auffassung gebotene Therapie versäumt worden
seien. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Berufungsgericht
missversteht das in diesem Zusammenhang angeführte Senatsurteil vom 18. April
1989 (VI ZR 221/88 - VersR 1989, 701). In dem dieser Entscheidung zugrunde
liegenden Rechtsstreit war ein grober Behandlungsfehler in einem Fall bejaht
worden, in dem nach den getroffenen Feststellungen eine gebotene und der Art
nach auf der Hand liegende Kontrollerhebung unterlassen und darüber die nach
medizinischer Auffassung gebotene Therapie versäumt worden war. In dem Urteil
heißt es aber nicht, dass Voraussetzung für die Annahme eines groben
Behandlungsfehlers auch das Unterbleiben der Therapie sei.
b)
Das Unterlassen der gebotenen Therapie ist im Falle der Nichterhebung
medizinisch gebotener Befunde nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden
Senats nicht Voraussetzung für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers mit
der Folge der Beweislastumkehr zugunsten des Patienten. Für die Beweislastumkehr
hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und
Gesundheitsschaden reicht es vielmehr aus, dass die Unterlassung einer aus
medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler
darstellt (Senatsurteile BGHZ 138, 1, 5 f.; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 -
VersR 1995, 46 f. und vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - VersR 1998, 585, 586;
OLG Hamm, VersR 1996, 756, 757 mit NA-Beschluss des erkennenden Senats vom 12.
März 1996 - VI ZR 180/95). Es ist nicht erforderlich, dass der grobe
Behandlungsfehler die einzige Ursache für den Schaden ist. Es genügt, dass er
generell geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; wahrscheinlich
braucht der Eintritt eines solchen Erfolgs nicht zu sein. Eine Umkehr der
Beweislast ist nur dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende
Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 159,
48, 54 f. m.w.N.). Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht
einen groben Behandlungsfehler auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen
deshalb nicht verneinen.
c)
Das gilt auch für das Unterlassen einer augenärztlichen Untersuchung am 23. Mai
1998. Dass eine solche Untersuchung, wie die Revisionserwiderung geltend macht,
an diesem Tag überhaupt nicht möglich gewesen sei, weil der Kläger nicht
transportfähig und ein kompetenter und zur Untersuchung in der Klinik der
Beklagten zu 1 bereiter Augenarzt nicht erreichbar gewesen sei, hat das
Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Beklagten können sich auf der Grundlage
der bisherigen Feststellungen auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die
Entwicklung der Augenerkrankung bei einer rechtzeitig erfolgten augenärztlichen
Untersuchung unverändert verlaufen wäre. Welche Therapie objektiv indiziert war,
steht entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung fest. Nach den Darlegungen
des Sachverständigen Prof. Dr. E. hätte dem Kläger postoperativ ASS mit einer
höheren Dosierung verabreicht werden müssen. Dafür, dass die beim Kläger
vorhandenen Risikofaktoren einer solchen Therapie entgegengestanden haben
könnten, finden sich in den vom Berufungsgericht herangezogenen Darlegungen der
medizinischen Sachverständigen keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass bei einer
rechtzeitigen augenärztlichen Untersuchung angesichts des damaligen
medizinischen Erkenntnisstandes die Gefahr einer Fehldiagnose oder einer
objektiv unrichtigen Therapie bestanden haben mag, würde nach den vorgenannten
Grundsätzen eine Beweislastumkehr wegen unterlassener Befunderhebung nur dann
ausschließen, wenn ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Befunderhebungsfehler
und dem eingetretenen Krankheitsverlauf äußerst unwahrscheinlich wäre. Dazu
fehlen ausreichende tatsächliche Feststellungen. Das Berufungsgericht hält es
aufgrund der Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. E. immerhin für möglich,
wenn auch nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass mit einer höheren
ASS-Dosierung die Erblindung des rechten Auges hätte verhindert werden können.
Bei dieser Beurteilung kann dem Kläger eine Umkehr der Beweislast aus
Rechtsgründen nicht versagt werden.
4.
Das angefochtene Urteil kann auch deshalb keinen Bestand haben, weil das
Berufungsgericht rechtsfehlerhaft eine ausreichende Aufklärung des Klägers vor
der Operation annimmt und auf dieser Grundlage von der Wirksamkeit der von ihm
erteilten Einwilligung und damit von der Rechtmäßigkeit des operativen Eingriffs
ausgeht.
a)
Das Berufungsgericht legt im Ansatz zutreffend dar, dass ein Patient über
schwerwiegende Risiken, die mit einer Operation verbunden sind, grundsätzlich
auch dann aufzuklären ist, wenn sie sich nur selten verwirklichen.
Risikostatistiken sind für das Maß der Aufklärung von nur geringem Wert (vgl.
Senatsurteile BGHZ 126, 386, 389; 144, 1, 5; vom 22. April 1980 - VI ZR 37/79
-VersR 1981, 456, 457 und vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996,
330, 331). Entscheidend für die ärztliche Hinweispflicht ist nicht ein
bestimmter Grad der Risikodichte, insbesondere nicht eine bestimmte Statistik.
Maßgebend ist vielmehr, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch
anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten
besonders belastet (Senatsurteile BGHZ 126, aaO und vom 21. November 1995 - VI
ZR 341/94 - aaO). Ist dies der Fall, dann sind zwar Art und Umfang der
Aufklärung daran auszurichten, wie dringlich die beabsichtigte Operation ist; es
ist jedoch regelmäßig nicht Sache des Arztes, sondern des Patienten, darüber zu
entscheiden, ob das mit dem Eingriff verbundene Risiko eingegangen werden soll
(st. Rspr.; vgl. Senatsurteil vom 2. November 1993 - VI ZR 245/92 - VersR 1994,
104 m.w.N.).
b)
Auf dieser rechtlichen Grundlage begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts,
der Kläger sei durch den Inhalt des von ihm unterzeichneten Aufklärungsbogens
über die Risiken der Operation hinreichend aufgeklärt worden, jedoch
durchgreifenden Bedenken. Mit Recht macht die Revision geltend, dass das Risiko
einer Erblindung in dem Formblatt nicht in ausreichender Weise angesprochen
worden ist. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob es sich bei N-AION um ein
spezifisches Risiko der Bypass-Operation handelt. Dies ist deshalb im
Revisionsrechtszug zugunsten des Klägers zu unterstellen. Das Berufungsgericht
hat gemeint, der Kläger sei deshalb hinreichend aufgeklärt worden, weil er über
die mit einer Gerinnungshemmung bzw. einer mangelnden Durchblutung verbundenen
Risiken unterrichtet worden und es nicht erforderlich gewesen sei, ihn auf die
möglicherweise gegebene Gefahr der Erblindung gesondert hinzuweisen. Dem kann
nicht gefolgt werden. Wie die Revision zutreffend ausführt, sind die in der
schriftlichen Aufklärung enthaltenen Hinweise auf Gehirnschäden infolge
mangelnder Durchblutung nach Kreislaufstörungen/Embolie und Thrombose, Embolie
im Hinblick auf das nicht ausdrücklich genannte Risiko der Erblindung
verharmlosend. Verfahrensfehlerhaft hat das Berufungsgericht insoweit den
Sachvortrag des Klägers nicht berücksichtigt, wonach N-AION eine Vielzahl
weiterer Ursachen haben könne - wie etwa einen operationsbedingten
Blutdruckabfall. Handelt es sich bei N-AION um ein spezifisches Risiko einer
solchen Bypass-Operation, ist eine Aufklärung nur dann ordnungsgemäß, wenn das
Risiko einer vollständigen Erblindung beim Namen genannt wird. Auch über ein
gegenüber dem Hauptrisiko weniger schweres Risiko ist nämlich aufzuklären, wenn
dieses dem Eingriff spezifisch anhaftet, für den Laien überraschend ist und
durch die Verwirklichung des Risikos die Lebensführung des Patienten schwer
belastet würde (Senatsurteil vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 74/05 - VersR 2007,
66, 68 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht auf der
Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Pflicht zur Aufklärung über das
Risiko der Erblindung nicht verneinen. Eine unzureichende Aufklärung würde im
Streitfall allerdings dann nicht zu einer Haftung führen, wenn den Beklagten zu
2 und 3 insoweit kein Verschulden zur Last fiele. Das könnte der Fall sein, wenn
sie nach dem Stand der medizinischen Erkenntnis im Zeitpunkt der Behandlung das
dem Kläger nicht genannte Risiko nicht kennen mussten. Dafür kann von Bedeutung
sein, ob das Erblindungsrisiko als Folge einer Bypass-Operation in der
medizinischen Wissenschaft seinerzeit schon ernsthaft diskutiert wurde (vgl.
Steffen/Pauge, Arzthaftungsrecht, 10. Aufl., Rn. 391, m.w.N.). Dazu hat das
Berufungsgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen.
c)
Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, eine Haftung der Beklagten scheide auch
dann aus, wenn die Risikoaufklärung unzureichend und die in diesem Fall mangels
wirksamer Einwilligung des Klägers durchgeführte Bypass-Operation rechtswidrig
gewesen wäre, begegnet das angefochtene Urteil durchgreifenden Bedenken.
Zutreffend ist allerdings, dass der Kläger in diesem Fall nachweisen müsste,
dass seine Erblindung infolge der Operation eingetreten ist (vgl. Senatsurteile
vom 1. Oktober 1985 - VI ZR 19/84 - VersR 1986, 183, 184 und vom 26. November
1991 - VI ZR 389/90 - VersR 1992, 238, 240). Hierfür gilt, wovon das
Berufungsgericht zutreffend ausgeht, das Beweismaß des § 287 ZPO (vgl.
Senatsurteil vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06 - VersR 2008, 644, 645 m.w.N.).
In Anwendung dieser Beweisregel hat das Berufungsgericht gemeint, vorliegend
fehle eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Erblindung auf die
Operation zurückzuführen sei. Insoweit verweist die Revision jedoch mit Recht
auf Sachvortrag des Klägers, wonach eine nicht durch ein plötzlich erhöhtes
Risiko wie das eines operativen Eingriffs ausgelöste N-AION erheblich langsamer
als beim Kläger verlaufe und zwei bis drei Monate in Anspruch nehme; bis zum
Befall des zweiten Auges bestehe ein Zeitfenster von bis zu drei Jahren. Dies
spreche dafür, dass die innerhalb von vier Tagen eingetretene vollständige
Erblindung des Klägers nur durch ein plötzlich aufgetretenes,
operationsbedingtes Risiko erklärt werden könne. Mit diesem Sachvortrag hat sich
das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft nicht befasst.
5.
Bezüglich der Beklagten zu 3 hat das Berufungsgericht eine Haftung verneint,
weil nicht ersichtlich sei, aufgrund welcher Vereinbarung sie vertraglich haften
könnte oder welches ärztliche Handeln oder Unterlassen sich als
Behandlungsfehler darstellen sollte und damit eine Haftung nach § 823 BGB
auslösen könnte. Dabei hat das Berufungsgericht offensichtlich übersehen, dass
auch ein Arzt, der nur die Aufklärung des Patienten über die ihm angeratene
Operation übernommen hat, diesem gemäß § 823 BGB zum Ersatz des durch die
Operation entstandenen Körperschadens verpflichtet sein kann, wenn die
Aufklärung unvollständig und die Einwilligung des Patienten deshalb unwirksam
war (Senatsurteile vom 22. April 1980 - VI ZR 37/79 - VersR 1981, 456, 457 und
vom 8. Mai 1990 - VI ZR 227/89 - VersR 1990, 1010, 1911; OLG Nürnberg, VersR
1992, 754, 756 mit NA-Beschluss des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1991 - VI
ZR 217/91). Da die Beklagte zu 3 es übernommen hatte, den Kläger vor der
Bypass-Operation durch Übergabe eines Perimedbogens über Operationsrisiken
aufzuklären und nicht auszuschließen ist, dass die so erfolgte Aufklärung, wie
die Revision rügt, unzureichend war, wird das Berufungsgericht unter diesem
Blickwinkel eine Haftung der Beklagten zu 3 zu prüfen haben.
6.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen
nachgeholt werden können. Es wird dabei auch dem Vortrag des Klägers nachzugehen
haben, er habe schon am 21. Mai 1998 auf erste Sehstörungen hingewiesen. Ob die
Nichtreaktion auf diesen Hinweis als grober Befunderhebungsfehler zu bewerten
wäre, hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
bislang offen gelassen. Darauf wird gegebenenfalls einzugehen sein.