Behandlungsfehler (grober ärztlicher) - Beweislastumkehr
Bundesgerichtshof
Az: VI ZR
24/09
Urteil vom
06.10.2009
Der VI. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 2009 für
Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Braunschweig vom 18. Dezember 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, bei der der Gynäkologe Dr. B. haftpflichtversichert ist, macht aus
übergegangenem Recht gegenüber dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das
Vermögen der Belegklinik Dr. Bo. GmbH den gesamtschuldnerischen
Ausgleichsanspruch geltend.
Am 8. August 1997 wurde die Schwangere N. A. von Dr. B. in die geburtshilfliche
Abteilung der Belegklinik der Insolvenzschuldnerin wegen prätibialer Ödeme
eingewiesen. Am 9. August 1997 gegen 4.00 Uhr morgens hatte N. A. einen
Blasensprung. Gegen 9.15 Uhr legte die Hebamme E. einen Wehentropf an und
kontrollierte die kindliche Herzfrequenz mittels eines CTG. Da die Herzfrequenz
schon kurz nach Beginn der Aufzeichnungen bei 200 s/min. lag, verabreichte die
Hebamme gegen 9.45 Uhr der Schwangeren Isoptin. Daraufhin sank die Frequenz auf
165 s/min. bis kurz vor 10.00 Uhr und bis 11.00 Uhr auf etwas unter 160 s/min.
Dr. B. untersuchte die Schwangere gegen 11.00 Uhr. Dabei sah er die CTG-Kurve
nicht ein. Ohne weitere medizinische Maßnahmen zu veranlassen, verließ er die
Klinik. Um die Mittagszeit begann N. A. aus der Scheide zu bluten. Da die
Herztöne des Kindes gegen 13.15 Uhr auf 70 s/min. absanken, rief die Hebamme E.
um 14.15 Uhr Dr. B. an, der um 14.20 Uhr eine sofortige Kaiserschnittentbindung
anordnete. Um 14.25 Uhr verständigte E. den Anästhesisten N., der gegen 15.00
Uhr im Krankenhaus eintraf. Die Narkose zur Durchführung der Notsectio wurde um
15.20 Uhr eingeleitet. Um 15.24 Uhr erfolgte die Geburt des Mädchens H. A., das
als Folge einer geburtsassoziierten hypoxischischämischen Hirnschädigung unter
einem schweren psychoneurologischen Restschadensyndrom leidet. Es besteht ein
fokales cerebrales Anfallsleiden. H. A. kann weder allein essen noch trinken und
muss über eine Sonde ernährt werden. Die Mutter N. A. musste wegen einer
Uterusruptur und der Folgen einer vorzeitigen Plazentaablösung in die
Frauenklinik in W. verlegt werden, wo die Gebärmutter entfernt werden musste.
Die Insolvenzschuldnerin hatte im Rahmen des Belegarztvertrages mit Dr. N.
vereinbart, dass er wegen der räumlichen Entfernung zu seinem Wohnort während
der Bereitschaftszeit innerhalb von 45 Minuten nach Alarmierung in der Klinik
eintreffen müsse. Dr. B. kannte die Vereinbarung. Er erklärte sich am 23. Januar
1995 trotzdem damit einverstanden, dass Dr. N. als Facharzt für Anästhesie die
gesamte operative und postoperative anästhesiologische Betreuung seiner
Patienten in der Belegklinik der Insolvenzschuldnerin auf Dauer übernimmt.
N. A. und H. A. haben Dr. B. und die Insolvenzschuldnerin auf materiellen
Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzensgeldes in Anspruch genommen (Az.: 4 O
2113/00 Landgericht Braunschweig). Die Klage gegen die Insolvenzschuldnerin hat
das Landgericht durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil vom 5. Juli 2001
abgewiesen. Danach ist die Insolvenzschuldnerin nach Streitverkündung dem
Rechtsstreit gegen Dr. B. beigetreten. Mit Grundurteil vom 13. Juni 2002 hat das
Landgericht die Klage gegen Dr. B. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat mit Urteil vom 16. Januar 2003 (Az.: 1 U
70/02) die Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung von Schmerzensgeld an H.
A. zurückgewiesen und festgestellt, dass Dr. B. verpflichtet ist, ihr sämtliche
künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit sie nicht
auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder
übergehen. Am 24. Mai 2005 haben die Parteien einen Vergleich gemäß § 278 Abs. 6
ZPO abgeschlossen, aufgrund dessen Dr. B. u. a. ein Schmerzensgeld von 500.000
EUR an H. A. zu zahlen hat.
Im Streitfall hat das Landgericht der Klage auf Ausgleich der von der Klägerin
erbrachten Zahlungen teilweise stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat
das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die
Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung, mit der die Klägerin Ersatz
von Rechtsverfolgungskosten begehrt hat, hat es zurückgewiesen. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren
weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich für
die Klägerin, weil nicht erwiesen sei, dass das späte Eintreffen des
Anästhesisten Dr. N. in der Belegklinik der Insolvenzschuldnerin
schadensursächlich geworden sei. Der Senat neige zwar dazu, einen groben
Organisationsfehler der Insolvenzschuldnerin anzunehmen. Nach dem medizinischen
Standard sei nämlich bei einer Notsectio die Einhaltung einer Zeit von 20 bis 30
Minuten zwischen der Entscheidung zur sectio bis zur Entbindung (E-E-Zeit)
erforderlich. Bei der vereinbarten Anreisezeit von maximal 45 Minuten für den
Anästhesisten werde dieser Zeitraum nicht eingehalten. Beweiserleichterungen
wegen eines groben Behandlungsfehlers fänden für den Anspruch auf selbständigen
Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB zwischen grob fehlerhaft
handelnden Personen oder Einrichtungen jedoch keine Anwendung. Die Figur des
groben Behandlungsfehlers sei entwickelt worden, um zur Waffengleichheit
zwischen Patient und Arzt im Arzthaftungsprozess beizutragen. Sie sei keine
Sanktion für ärztliches Behandlungsverschulden, sondern diene der Ausgleichung
der durch den groben Behandlungsfehler zu Lasten des Patienten verschlechterten
Beweissituation. Im Streitfall komme hinzu, dass der Versicherungsnehmer der
Klägerin, Dr. B., aufgrund der groben Fehlerhaftigkeit der Behandlung und der
Unterlassung der möglichen weitergehenden Befunderhebungen und Dokumentationen
die Beweissituation zur Frage der Schadenskausalität und für die Abgrenzung
etwaiger Verursachungsbeiträge verschlechtert habe. Es spreche viel dafür, dass
bei der Abwägung der beidseitigen Verschuldens- und Verursachungsanteile (§ 254
BGB) die Mitverantwortung der Insolvenzschuldnerin hinter dem überwiegenden
Verschulden des Dr. B. zurücktrete. Dr. B. habe die Gebärende trotz erkennbarer
schwerster Komplikationen letztlich sich selbst überlassen. Ein schwerer
Behandlungsfehler sei schon darin zu sehen, dass Dr. B. aufgrund der
Nachlässigkeit bei der Visite die absolut kontraindizierte Gabe von Isoptin
durch die Hebamme nicht bemerkt habe. Zusätzlich zu den bereits festgestellten
Fehlern sei auch noch zu berücksichtigen, dass der Schwangeren am Vortag bei der
Aufnahme kontraindikativ das Medikament Lasix verabreicht worden sei.
Soweit die Klägerin ihren Anspruch nach § 426 Abs. 2 BGB i.V.m. § 67 VVG a.F.
auf den übergegangenen Anspruch der Geschädigten gegen die Insolvenzschuldnerin
stütze, müsse sie die rechtskräftige Abweisung der Klage durch Teilurteil des
Landgerichts B. vom 5. Juli 2001 - 4 O 2113/00 - gegen sich gelten lassen. Das
Klagebegehren und der zugrunde liegende Lebenssachverhalt seien identisch mit
dem des rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses.
Zur Klärung der Frage, ob der Grundsatz der Beweiserleichterung aufgrund eines
groben ärztlichen Behandlungsfehlers auch auf den selbständigen Anspruch auf
Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 Abs. 1 BGB) zugunsten eines Behandlers Anwendung
findet, der einen der Behandlungsseite zuzuordnenden Mitschädiger in Anspruch
nimmt, hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.
II.
Die Revision der Klägerin bleibt erfolglos.
1.
Für den ausgleichsberechtigten Gesamtschuldner sind in der Regel drei
Anspruchsgrundlagen in Betracht zu ziehen, zum einen der Regressanspruch aus §
426 Abs. 1 Satz 1 BGB, der gleichzeitig mit der Gesamtschuld entsteht, zum
andern der zur Bestärkung des Regressrechts des Ausgleichsberechtigten kraft
Gesetzes übergehende Anspruch des Gläubigers gegen die anderen Gesamtschuldner
nach § 426 Abs. 2 BGB und des Weiteren außerhalb der Gesamtschuld stehende
vertragliche oder gesetzliche Ansprüche z.B. aus Geschäftsführung ohne Auftrag
oder Bereicherung zwischen dem ausgleichsberechtigten und den anderen
Gesamtschuldnern. Diese Ansprüche können in Anspruchskonkurrenz zu § 426 Abs. 1
BGB und dem gemäß § 426 Abs. 2 BGB übergegangenen Anspruch eine dritte
Anspruchsgrundlage bilden, ihnen kommt vor allem die Wirkung zu, das Maß der
offenen Regel des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichend von der kopfteiligen
Haftung zu bestimmen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1988 - V ZR 183/86 - NJW
1988, 1375, 1376; Erman/Ehmann, BGB, 12. Aufl., § 426 Rn. 14 und 32). Der gemäß
§ 426 Abs. 2 BGB übergegangene Anspruch und der selbständige Regressanspruch aus
§ 426 Abs. 1 BGB wie auch der unter Umständen hinzutretende dritte Anspruch aus
eigenem Recht sind selbständige Ansprüche, die auf unterschiedlichen
Rechtsgründen beruhen, verschiedene Voraussetzungen haben und in
Anspruchskonkurrenz zueinander stehen (vgl. BGHZ 59, 97, 102 f.). Unabhängig
davon können sich die konkurrierenden Regressansprüche gegenseitig beeinflussen.
So wird zwar in der Regel der Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB von den Einreden und
Einwendungen gegen den übergegangenen Anspruch nicht berührt (vgl. BGH, Urteil
vom 9. Juli 2009 - VII ZR 109/08 - WM 2009, 1854 Rn. 10 ff. zur Einrede der
Verjährung; Erman/Ehmann, aaO, Rn. 33; Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 426 Rn.
53). Jedoch geht der Anspruch aus fremdem Recht nur insoweit über als der
Ausgleichsberechtigte gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 Regress verlangen kann, womit
die Höhe der Ansprüche aneinander angepasst wird.
a)
Außerhalb der Gesamtschuld stehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche
gegen die Insolvenzschuldnerin werden von der Klägerin nicht geltend gemacht und
sind ersichtlich nicht gegeben.
b)
Der Streitfall wirft auch nicht die Frage auf, ob die für den Patienten
geltenden Beweiserleichterungen bei Geltendmachung eines übergeleiteten
Anspruchs im Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 2 BGB Anwendung finden
(vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Juli 2005 - III ZR 391/04 - VersR 2005, 1443
und BGHZ 163, 53 zur Beweislast bei der Haftung wegen eines voll beherrschbaren
Risikos; OLG Hamm, GesR 2005, 70; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. April 2006 - 1 U
127/04 - rechtskräftig durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch
den erkennenden Senat vom 10. Juli 2007 - VI ZR 94/06 und OLG Stuttgart, Urteil
vom 19. Oktober 2004 - 1 U 87/03 - rechtskräftig durch Zurückweisung der
Nichtzulassungsbeschwerde durch den erkennenden Senat vom 31. Mai 2005 - VI ZR
300/04 -; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., B V Rn. 256; Frahm/Nixdorf/Walter,
Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., Rn. 139; Schramm, Der Schutzbereich der Norm im
Arzthaftungsrecht, Diss. 1992, S. 268 ff.; verneinend für den Fall der
Überleitung eines Anspruchs wegen vorsätzlicher Körperverletzung gegen den das
Opfer falsch behandelnden Arzt OLG Köln, VersR 1989, 294 = AHRS 6551/14). Da die
Klage der Geschädigten gegen die Insolvenzschuldnerin durch das rechtskräftige
Teilurteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. Juli 2001 (Az.: 4 O 2113/00)
abgewiesen worden ist, kann die Klägerin wegen der Rechtskraftwirkung nach § 325
Abs. 1 ZPO einen übergeleiteten Anspruch gegen die Insolvenzschuldnerin nicht
geltend machen. Dies stellt die Revision nicht in Frage. Dagegen ist rechtlich
auch nichts zu erinnern.
c)
Hier ist nicht zu entscheiden, ob die für die Arzthaftung anerkannte Umkehrung
der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler bei dem Gesamtschuldnerausgleich
unter Entschädigern Platz greift. Unter den besonderen Umständen des Streitfalls
hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht auch für den Ausgleichsanspruch
nach § 426 Abs. 1 BGB die Beweislastumkehr zu Gunsten der Klägerin für die
Schadensursächlichkeit eines groben Organisationsverschuldens der
Insolvenzschuldnerin verneint. Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage,
ob die Organisation des Bereitschaftsdienstes des Anästhesisten durch die
Insolvenzschuldnerin grob fehlerhaft gewesen ist, bedarf deshalb keiner weiteren
Klärung.
aa)
Die beweisrechtlichen Konsequenzen aus einem grob fehlerhaften
Behandlungsgeschehen folgen nicht - wie die Revision insoweit in Übereinstimmung
mit dem Berufungsgericht fälschlich meint - aus dem Gebot der prozessrechtlichen
Waffengleichheit (vgl. BVerfGE 52, 131, 156). Sie knüpfen vielmehr daran an,
dass die nachträgliche Aufklärbarkeit des tatsächlichen Behandlungsgeschehens
wegen des besonderen Gewichts des Behandlungsfehlers und seiner Bedeutung für
die Behandlung in einer Weise erschwert ist, dass der Arzt nach Treu und Glauben
- also aus Billigkeitsgründen - dem Patienten den vollen Kausalitätsnachweis
nicht zumuten kann. Die Beweislastumkehr soll einen Ausgleich dafür bieten, dass
das Spektrum der für die Schädigung in Betracht kommenden Ursachen gerade durch
den Fehler besonders verbreitert oder verschoben worden ist (ständige
Rechtsprechung so etwa Senat, BGHZ 72, 132, 136; 132, 47, 52; 159, 48, 55;
Urteile vom 7. Juni 1983 - VI ZR 284/81 - VersR 1983, 983; vom 28. Juni 1988 -
VI ZR 217/87 - VersR 1989, 80, 81; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR
1995, 46, 47; vom 16. April 1996 - VI ZR 190/95 - VersR 1996, 976, 979; und vom
11. Juni 1996 - VI ZR 172/95 - VersR 1996, 1148, 1150; Steffen in Festschrift
für Brandner 1996 S. 327, 335 f.). Unter dem Gesichtspunkt der gleichmäßigen
Beweislastrisikoverteilung kann ferner die Mitverursachung von Unklarheiten in
der Ursachenaufklärung durch den Patienten wegen der damit verbundenen
Erschwerung der Aufklärung des Behandlungsgeschehens sogar die Beweislastumkehr
wegen des groben Behandlungsfehlers ausschließen. Voraussetzung ist, dass der
Patient durch sein Verhalten eine selbständige Komponente für den Heilungserfolg
vereitelt und dadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des
Arztes dazu beigetragen hat, dass der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht
mehr aufgeklärt werden kann (vgl. Senat, BGHZ 159, aaO; KG VersR 1991, 928 mit
Nichtannahmebeschluss des Senats vom 19. Februar 1991 - VI ZR 224/90; OLG
Braunschweig, VersR 1998, 459 mit Nichtannahmebeschluss des Senats vom 20.
Januar 1998 - VI ZR 161/97). Bei der Frage der Beweislastumkehr im Rechtsstreit
über den Gesamtschuldnerausgleich sind im Verhältnis zwischen mehreren
Mitschädigern diese Gesichtspunkte in gleicher Weise maßgebend.
bb)
Nach diesen Grundsätzen kann der Klägerin eine Beweislastumkehr nicht zugute
kommen. Hätte nämlich Dr. B. die für ihn gebotenen Maßnahmen durchgeführt, wäre
die Verzögerung der sectio durch die lange Anreise des Anästhesisten nicht
ursächlich geworden. Dr. B. war die Vereinbarung zwischen dem Anästhesisten Dr.
N. und der Insolvenzschuldnerin bekannt, ihn traf vorderhand die persönliche
Verantwortung für die Patientin N. A., die er in das Krankenhaus eingewiesen
hatte. Er hätte bei seiner Visite um 11.00 Uhr das CTG einsehen müssen, dessen
Inhalt ihm Veranlassung gegeben hätte, die Hebamme zu den näheren Umständen zu
befragen. Hierbei wäre ihm die fehlerhafte Verabreichung von Isoptin, die
geeignet war, einen eventuell bedenklichen Zustand des Kindes zu verschleiern,
mitgeteilt worden. Keinesfalls durfte Dr. B. die Gebärende trotz erkennbarer
schwerster Komplikationen sich selbst überlassen. Da unstreitig die technischen
Voraussetzungen für eine Mikroblutuntersuchung der Schwangeren in der Klinik der
Streithelferin nicht gegeben waren, hätte die Geburt durch eine
Schnittentbindung sofort beendet werden müssen. Dass eine Schnittentbindung zu
diesem Zeitpunkt die hypoxische Schädigung des Kindes selbst dann verhindert
hätte, wenn die Zeit zwischen der Entscheidung zur Entbindung bis zu deren
Durchführung tatsächlich 64 Minuten gedauert hätte, wird auch von der Klägerin
nicht in Zweifel gezogen.
Im Rechtsstreit der Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin hat
das Oberlandesgericht Braunschweig deshalb im Urteil vom 16. Januar 2003 (Az.: 1
U 70/02) einen für die Schädigung der H. A. ursächlichen Behandlungsfehler des
Dr. B. bejaht. Im Streitfall waren die Akten des Rechtsstreits gegen Dr. B.
Gegenstand der mündlichen Verhandlung, wobei die Klägerin die der Verurteilung
zugrunde liegenden Tatsachen nicht in Frage gestellt hat. Der
Versicherungsnehmer der Klägerin hat mithin die Notsectio erst aufgrund seines
pflichtwidrigen Verhaltens erforderlich gemacht, obwohl ihm bekannt war, dass
Dr. N. eine längere Wegezeit benötigen würde, um in das Krankenhaus zu kommen.
Es handelte sich keineswegs um einen plötzlich auftretenden, nicht
kalkulierbaren Notfall, vielmehr hat einen solchen Dr. B. durch seine
Nachlässigkeit erst herbeigeführt, so dass ihn der weit überwiegende
Verursachungsanteil an dem weiteren tragischen Verlauf der Geburt trifft, dem
gegenüber das Organisationsverschulden der Insolvenzschuldnerin nicht mehr zum
Tragen kommt. Eine rechtliche Verpflichtung des Beklagten, sich am Ersatz des
Schadens zu beteiligen, besteht danach schon deshalb nicht, weil ein
Gesamtschuldverhältnis nicht gegeben ist.
III.
Damit erweist sich die Revision der Klägerin als unbegründet und ist mit der
Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.