|














































| |
Grundstückseinfahrt – Unfall – Haftungsquote 50:50?
OLG
Schleswig-Holstein
Az: 7 U 3/03
Urteil vom
07.07.2005
In dem Rechtsstreit hat der 7.
Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die
mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2005 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten wird das am 29.
November 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Flensburg teilweise geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.869,58 EUR nebst Jahreszinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. März 2002 zu
zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird
zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin 31 % und die
Beklagte 69 %.
Von den außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge trägt die Beklagte von denen
der Klägerin 59 % und die Klägerin selbst 41 %, die Klägerin von denen der
Beklagten 31 % und die Beklagte selbst 69 %, die Beklagte von denen des
Drittwiderbeklagten 100 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die Berufung ist teilweise begründet; die Beklagte hat an die Klägerin
Schadensersatz in Höhe der Hälfte der geltend gemachten Schadenspositionen zu
leisten (Nutzungsausfall 40 Tage x 179,00 DM = 7.160,00 DM = 3.660,85 EUR, statt
beantragter 7.954,00 DM; merkantiler Minderwert 1.533,88 EUR, wie beantragt;
Kaskoselbstbeteiligung 650,00 DM = 332,34 EUR, wie beantragt;
Prämienmehrbelastung Kaskoversicherung 192,09 EUR, wie beantragt;
Auslagenpauschale 20,00 EUR, wie beantragt; insgesamt 5.739,16 EUR : 2 =
2.869,58 EUR; die geltend gemachte Prämienmehrbelastung in der
Haftpflichtversicherung von 950,04 EUR ist nicht ersatzpflichtig); die
Widerklage der Beklagten ist infolge Aufrechnung nicht begründet.
Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile an dem
Verkehrsunfall am 18. Juli 2001 in Kampen/Sylt führt zu einer Haftungsquote von
50 % : 50 %; die Anteile der beiden beteiligten Fahrzeugführer und Fahrzeuge am
Zustandekommen des Unfalls wiegen gleich schwer.
Das vom Senat eingeholte schriftliche verkehrstechnische Gutachten des
Sachverständigen Dipl.-Ing. M. kommt im Wesentlichen zu folgendem Ergebnis:
Der Zeuge L. hätte den durch den Drittwiderbeklagten gelenkten Porsche
unmittelbar vor dem Abbiegebeginn im linken Außenspiegel erkennen und durch
Abbruch des Abbiegevorgangs die Kollision vermeiden können.
Der Drittwiderbeklagte hätte den linken Fahrtrichtungsanzeiger der Kehrmaschine,
soweit dieser eingeschaltet war, im Zuge des Ausschervorgangs erkennen und den
Verkehrsunfall durch eine nachfolgende Bremsung vermeiden können.
In einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme präzisiert der Sachverständige:
Der Drittwiderbeklagte hätte den Fahrtrichtungsanzeiger der Kehrmaschine nach
seinem Wechsel auf die linke Fahrspur spätestens in einer Entfernung von ca.
36,5 m zum Kollisionsort sehen können. Auch bei höchstmöglicher Beschleunigung
wäre es ihm nach dem Erkennen des Blinkers, soweit dieser eingeschaltet war,
möglich gewesen, den Verkehrsunfall durch eine Gefahrbremsung zu verhindern. Die
insoweit angestellte Vermeidbarkeitsbetrachtung berücksichtigt eine
Reaktionszeit von 1,0 Sekunden zugunsten des Drittwiderbeklagten inkl. einer
Zeit von 0,2 Sekunden für evtl. erforderliche Blickzuwendungen. Eine längere
Reaktionszeit ist aus technischer Sicht für den Ablauf des Unfalls, der sich bei
Tageslicht und trockener Witterung zugetragen hat, nicht anzusetzen.
Bei Annäherung an die linksseitige Einmündung zur Mülldeponie ergeben sich keine
Kennzeichen für die Zufahrt zu dieser. Die Zufahrt ist nur schwer zu erkennen.
Die Fahrbahnbegrenzungslinien sind auch im Bereich der Zufahrt durchgezogen. Die
Unterbrechung der Böschung im Anschluss an den Geh- und Radweg lässt sich nicht
ohne weiteres erkennen. Allenfalls ergibt sich eine Erkennbarkeit der Zuwegung
durch den unterbrochenen Grünstreifen zwischen dem Radweg und der Fahrbahn.
Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens war der Verkehrsunfall weder
für den Zeugen L. als Fahrer der Kehrmaschine der Beklagten noch für den
Drittwiderbeklagten ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG (a.
F.).
Dem Zeugen wäre es möglich gewesen, die Kollision bei Anwendung gebotener
Sorgfalt zu vermeiden, indem er unmittelbar vor dem Abbiegebeginn seiner
Rückschaupflicht genügt und die Querung der linken Fahrspur unterlassen hätte.
Der Drittwiderbeklagte hätte bei sorgfaltsgemäßem Verhalten den
Fahrtrichtungsanzeiger der Kehrmaschine während des Überholvorgangs erkennen und
den Unfall durch eine Bremsung vermeiden können (auch wenn sich der
Fahrtrichtungsanzeiger unten im Stoßfängerbereich befindet).
Dass der linke Fahrtrichtungsanzeiger der Kehrmaschine durch den Zeugen
rechtzeitig betätigt worden war, steht nach dessen Aussage sowie nach der
Aussage der Zeugin S. vor dem Landgericht fest; die Bekundungen stimmen jeweils
mit den schriftlichen Stellungnahmen gegenüber der Polizeistation Wenningstedt
innerhalb des Bußgeldverfahrens überein. Aus der schriftlichen Stellungnahme des
Zeugen Beusch ergeben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte, er hat den Blinker
aufgrund des vor ihm fahrenden BMW der Zeugin S. nicht sehen können.
Den Zeugen L. trifft ein Verschulden; als Linksabbieger war er gemäß § 9 Abs. 1
Satz 4 StVO verpflichtet, vor dem Einordnen als auch erneut vor dem Abbiegen
Rückschau zu halten; darüber hinaus hatte sich der Zeuge gemäß § 9 Abs. 5 StVO
insgesamt so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen war. Wann ein "Grundstück" dieser Regelung unterfällt, bestimmt
sich funktionell danach, ob der Fahrzeugführer durch das Abbiegen auf die
betreffende Fläche den fließenden Verkehr verlässt; als fließend ist dabei der
Verkehr zu qualifizieren, der dem Bestreben nach einer zügigen Ortsveränderung
dient; ein solcher fließender Verkehr bestand auf der Zuwegung zur Mülldeponie
nicht.
Der Zeuge durfte trotz erfolgter Einordnung zur Fahrbahnmitte und trotz
Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers nicht darauf vertrauen, dass sämtliche
hinter der Kehrmaschine befindlichen Verkehrsteilnehmer seine Abbiegeabsicht
erkennen würden, zumal die Zuwegung zur Mülldeponie durch andere
Verkehrsteilnehmer nur schwer ausgemacht werden konnte. Auf der Landesstraße
befand sich im Bereich des Kollisionsortes kein Überholverbot. Die Sicht war zum
Unfallzeitpunkt gut. Die Straße verläuft an der Unfallstelle geradeaus. Dass
Gegenverkehr herrschte, ist nicht ersichtlich.
Den Drittwiderbeklagten trifft gleichfalls ein Verschulden; er hat trotz
unklarer Verkehrslage zum Überholen angesetzt.
Unklar ist eine Verkehrslage im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO, wenn nach allen
Umständen mit ungefährdendem Überholen nicht gerechnet werden darf; dieses ist
zwar noch nicht allein deshalb der Fall, weil ein vorausfahrendes Fahrzeug
langsam fährt; jedoch liegt eine unklare Verkehrslage dann vor, wenn sich
insgesamt nicht verlässlich beurteilen lässt, was Vorausfahrende sogleich tun
werden (vgl. OLG Schleswig NZV 1994, 30, 31).
Der Drittwiderbeklagte konnte und musste vor Beginn seines Überholmanövers
erkennen, dass vor dem von ihm gelenkten Porsche zwei Fahrzeuge hinter der
Kehrmaschine herfuhren, ohne diese zu überholen, obgleich ihre
Fahrtgeschwindigkeit nur ca. 20 km/h betrug, obgleich die Sichtverhältnisse gut
waren, die Straße geradeaus verlief, kein Überholverbot bestand und kein
Gegenverkehr herrschte. Soweit der Drittbeklagte nach seiner Einlassung nicht
erkannte, dass der Zeuge den Fahrtrichtungsanzeiger nach links gesetzt hatte,
hätte er zumindest durch das Fahrverhalten der zwischen ihm und der Kehrmaschine
befindlichen Fahrzeuge darauf schließen müssen, dass deren Fahrer ein Überholen
aus bestimmten Gründen für untunlich hielten.
Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile führt zu
einer Haftungsquote von 50 % zu 50 %; die Anteile der beiden beteiligten
Fahrzeugführer und Fahrzeuge am Zustandekommen des Unfalls wiegen gleich schwer:
Dem Zeugen oblagen besondere Sorgfaltspflichten bei der Durchführung des
Abbiegemanövers (zweite Rückschau und Ausschluss der Gefährdung anderer); der
Drittwiderbeklagte durfte in der konkreten Situation nicht überholen (unklare
Verkehrslage und damit ein Überholverbot), zudem hätte er nach den Ausführungen
des Sachverständigen auch noch während des rechtswidrig begonnenen
Überholmanövers den Fahrtrichtungsanzeiger der Kehrmaschine erkennen und bremsen
können.
Die Betriebsgefahren der Fahrzeuge wiegen ebenfalls gleich schwer, auf der einen
Seite die Größe, das Gewicht und die damit einhergehende Schwierigkeit der
Beherrschung der Kehrmaschine, auf der anderen Seite die erhebliche
Motorleistung des Porsche mit der beim Überholvorgang erheblich gesteigerten
Beschleunigung (s. zu der Haftungsquote die ähnlichen
Sachverhaltskonstellationen KG VRS 62, 95, 97; OLG Celle, OLG Report 2003, 39).
Beim Nutzungsausfall ist eine differenzierte Betrachtung sachgerecht:
Für den Ausfall eines gewerblichen Fahrzeugs, das unmittelbar der
Gewinnerzielung dient (Beispiel Taxi, LKW, Traktor), ist ein
Nutzungsausfallschaden nur anhand einer konkreten Berechnung anzuerkennen. Wird
ein gewerblich genutztes Fahrzeug dagegen nicht unmittelbar zur Gewinnerzielung
eingesetzt (Beispiel Direktionswagen), muss ein Nutzungsausfall auch abstrakt
bzw. pauschaliert geltend gemacht werden können.
Diese Sichtweise ist mit der Entscheidung des Großen Senats vom 09. Juli 1986
(BGH GSZ, NJW 1987, 50) vereinbar: Dieser hat die Anerkennung des
Nutzungsausfalls von privaten Fahrzeugen u. a. damit begründet, dass "für den
privaten Benutzer sein Kfz nicht nur oft der gewichtigste Bestandteil seines
Vermögens, sondern die Einsatzfähigkeit des Fahrzeugs häufig die (!) Grundlage
für die Wirtschaftlichkeit seiner hierauf zugeschnittenen Lebenshaltung ist,
insbesondere wenn er als Berufstätiger auf das Kfz angewiesen ist".
Wirtschaftliche Aspekte überwiegen beim Erwerb und Unterhalt eines, teilweise
gewerblich genutzten, Fahrzeugs sogar noch; weshalb dieser Vermögensposition,
auch wenn sie nicht unmittelbar der Gewinnerzielung dient und ihre
Nichtbenutzbarkeit deshalb zu keinem Schaden im Sinne von § 252 BGB führt,
schadensrechtlich die Anerkennung entzogen werden soll, erschließt sich nicht.
Das Interesse des privaten Autobenutzers an der ständigen Zugriffsmöglichkeit
ist mit dem des Gewerbebetriebes/Inhabers an Mobilität durchaus vergleichbar.
Wenn darüber hinaus, mit der Auswahl des Fahrzeugs, ein über die Mobilität
hinausgehender Aspekt verbunden wird, insbesondere durch die Verwendung eines
repräsentativen Wagens, dann entzieht sich dieser Gesichtspunkt einer
rechtlichen Beurteilung und muss daher als autonome Entscheidung des Eigentümers
hingenommen werden. Der Sinn oder Unsinn einer solchen Entscheidung verschließt
sich einer rechtlichen Bewertung genauso wie die Frage, ob ein privater
Autobenutzer "überhaupt ein Auto braucht", und ist für die Frage des
Schadensersatzes daher unerheblich.
Mithin ist bei dem gewerblich genutzten Porsche, der nur mittelbar der
Gewinnerzielung dient, bei dessen Nutzungsausfall eine pauschale Entschädigung
zu gewähren (vgl. OLG Düsseldorf, zsf 2001, 546; BGH NJW 1985, 2471). Eine
solche Entscheidung steht nicht in Widerspruch zu anderen Entscheidungen der
Obergerichte, weil es in deren Entscheidungen um den Ausfall eines Traktors bzw.
einer Zugmaschine ging, die unmittelbar der Gewinnerzielung dienten.
Aus der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch/Seifert/Splitter folgt eine
Nutzungsausfallpauschale von 179,00 DM/Tag; die Anwendung der Tabelle ist auch
für die gewerbliche Nutzung von Pkws angemessen (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.).
Nach dem von der Klägerin eingereichten Schreiben der Reparaturwerkstatt war
diese in der Zeit zwischen Auftragserteilung und Reparaturbeginn mit der
Teileorder, der Bestellung eines Miet-Richtsatzes sowie der Terminierung der
Karosseriewerkstatt beschäftigt, weshalb sie erst am 02. August 2001 mit der
Arbeit beginnen konnte.
Eine Zurechnung gemäß §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 Satz 1 BGB kommt nicht in
Betracht, weil die Reparaturwerkstatt nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten
ist, weil sie nicht in Erfüllung einer dem Schädiger gegenüber bestehenden
Verbindlichkeit tätig wird; sie wird nicht in erster Linie in Erfüllung von
Obliegenheiten zur Schadensminderung, sondern zur Beseitigung des Schadens
zugezogen.
Der Klägerin fällt auch kein eigenes Verschulden zur Last. Eine Verzögerung des
Arbeitsbeginns fällt nach der Ablieferung des Fahrzeugs ausschließlich in den
Machtbereich der Werkstatt und liegt außerhalb des Einflussbereichs der
Klägerin; diese darf darauf vertrauen, dass die Werkstatt den Auftrag
pflichtgemäß und ohne Verzögerung ausführen wird. Eine Überwachungspflicht der
Klägerin mit dem Inhalt, für eine schnellstmögliche Ausführung des Auftrags
sorgen zu müssen, besteht generell nicht und erst recht nicht im Verhältnis zur
Beklagten.
Für den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Reparatur und der Rechnungsstellung
gilt gleiches entsprechend.
Die Klägerin musste den Porsche auch nicht von sich aus früher von der Werkstatt
abholen. Sie hatte schon keinen Anspruch auf Herausgabe des Porsche, weil das
aus dem Werkvertrag resultierende Recht zum Besitz des Werkstattinhabers bis zur
Bezahlung der Werklohnforderung fortbesteht und gem. § 647 BGB durch das
Unternehmerpfandrecht geschützt ist.
Aus dem von der Klägerin eingereichten Schreiben der Reparaturwerkstatt folgt
zudem, dass sich die Rechnungsstellung deshalb verzögerte, weil die
Fremdrechnungen für die Richtsatzmiete und Lackierung abgewartet worden waren;
zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Arbeiten am 21. August 2001 war der Umfang
der Werklohnforderung mithin noch nicht exakt bezifferbar. Dies machte eine
Bezahlung durch die Klägerin mit der Folge des Erlöschens des
Werkunternehmerpfandrechts unmöglich. Zwar mag diese Verzögerung durch den
Werkstattinhaber verschuldet sein, und hierfür spricht in der Tat einiges,
insbesondere hätte er die Fremdrechnungen schon früher anfordern können; an der
Tatsache, dass ihm zum Zeitpunkt der Fertigstellung ein Pfandrecht und damit ein
Recht zum Besitz im Sinne von § 986 Abs. 1 BGB zustand, ändert dieser Vorwurf
hingegen nichts. Die Klägerin hätte daher den Wagen gar nicht früher
herausverlangen können. Für eine Handlung, die rechtlich nicht durchsetzbar ist,
kann ihr im Falle des Unterlassens kein Verschuldensvorwurf gemacht werden. Dass
eine Nachfrage der Klägerin zu einer früheren Herausgabe des Wagen geführt
hätte, ist nicht gesichert.
Im Übrigen konnte die Klägerin auch darauf vertrauen, dass sie den Porsche so
schnell als möglich wiedererlangen würde, also mit Fertigstellung, weil es auch
im Interesse des Werkunternehmers liegt, die Werklohnforderung durch Abnahme des
Werkes gem. § 641 Abs. 1 BGB fällig werden zu lassen.
Die Klägerin hat mithin einen Anspruch auf Nutzungsersatz vom 18. Juli bis
einschließlich 26. August 2001 (40 Tage), bei 179,00 DM/Tag.
Der von der Klägerin geltend gemachte merkantile Minderwert in Höhe von 1.533,88
EUR ist berechtigt. Der Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Unfalls betrug
59.310,00 EUR. Die Reparaturkosten betrugen 14.171,64 EUR (27.717,32 DM), das
sind rund 23 % des Wiederbeschaffungswertes. Zur Zeit des Unfalls befand sich
der Porsche im zweiten Zulassungsjahr und war 25.145 km gelaufen.
Die Klägerin hat die Kaskoselbstbeteiligung in Höhe von 332,34 EUR (= 650,00 DM)
belegt.
Ein Ersatz für die Mehrbelastung mit erhöhten Haftpflichtversicherungsprämien
ist ausgeschlossen.
Die Rückstufung in der Haftpflichtversicherung beruht nicht auf der Tatsache,
dass der durch die Klägerin versicherte Porsche durch einen anderen
Verkehrsteilnehmer beschädigt wurde, sondern allein darauf, dass von dem Porsche
die Beschädigung eines anderen Verkehrsteilnehmers ausging. Wenn sich dadurch
die Prämie erhöht, kann das nicht dem durch den Versicherungsnehmer
Geschädigten, der Beklagten, angelastet werden; denn der Höherstufungsschaden
beruht nicht adäquat kausal auf ihrem Fehlverhalten.
Der Höherstufungsschaden betreffend die Kaskoversicherung ist ein durch die
Beklagte zu erstattender Vermögensfolgeschaden.
Die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung durch die Klägerin und die hieraus
resultierende Prämienerhöhung beruhten zumindest auch adäquat kausal auf einem
der Beklagten zurechenbaren Fehlverhalten. Die Klägerin macht bislang nur für
das Jahr 2002 eine Differenz von 192,09 EUR geltend.
Die Widerklage der Beklagten ist nicht begründet; der Anspruch wegen des
Schadens an der Kehrmaschine ist durch Aufrechnung erloschen.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug gegen den Schadensersatzanspruch der
Beklagten den Einwand der Aufrechnung erhoben und als Gegenforderung auf einen
Schadensersatzanspruch wegen unfallbedingter Reparaturkosten für den Porsche in
Höhe von 13.662,64 EUR verwiesen. Das blieb beim Urteil des Landgerichts
konsequenterweise unberücksichtigt, weil das Landgericht von einer 100 %igen
Haftung des Drittwiderbeklagten und der Klägerin ausging.
Die Aufrechnung ist nach dem Vortrag der Klägerin am 11. Januar 2002 durch ihre
Haftpflicht- und Kaskoversicherung gegenüber der Beklagten erklärt worden. Die
Beklagte hat dem nicht widersprochen.
Der Kaskoversicherung der Klägerin stand ein Gegenanspruch in Höhe von 7.085,82
EUR zu (50 % von den Reparaturkosten des Porsche nach dem Gutachten des
Ing.-Büros Wilhelm in Höhe von 14.171,64 EUR, = 27.717,32 DM). Als die
Kaskoversicherung der Klägerin 13.662,64 EUR zur Reparatur an die Klägerin
zahlte, ging deren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe der
7.085,82 EUR gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Kaskoversicherung über.
Die erklärte Aufrechnung führte zum Erlöschen des Schadensersatzanspruchs der
Beklagten (der ohnehin nur in Höhe von 50 % ersatzfähig war (3.316,71 EUR =
1.658,36 EUR)). In der Konsequenz ist der Beklagten auf ihre erstinstanzliche
Widerklage hin kein Zahlungsanspruch gegen die Klägerin und den
Drittwiderbeklagten zuzuerkennen.
Unproblematisch steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung der geltend
gemachten Auslagenpauschale in Höhe von 40,00 DM (20,00 EUR) zu.
Unproblematisch steht der Klägerin ein Zinsanspruch in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz zu.
Das Schreiben des Kommunalen Schadensausgleichs Schleswig-Holstein vom 08.
August 2001 ist nicht zu Lasten der Beklagten verzugsbegründend, weil sich
daraus weder ergibt, dass die Klägerin die Beklagte gemahnt hat, noch dass die
Beklagte eine Schadensersatzleistung gegenüber der Klägerin endgültig verweigert
hat. Anders ist es mit dem Schreiben vom 13. März 2002, sodass Verzugszinsen
seit dem 14. März 2002 zuzuerkennen sind (§ 187 Abs. 1 BGB).
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht
vor.
|