Abbiegen in
Grundstückeinfahrt – Kollision mit Gegenverkehr
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U
97/06
Urteil vom
14.08.2006
In dem Rechtsstreit hat der 1.
Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom
26. Juni 2006 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.03.2006 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zur
Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Eine Belastung der Beklagten von weniger als 40% kommt nicht in Frage.
Gemäß § 9 Abs. 5 StVO hat derjenige, der von der Fahrbahn in ein Grundstück
abbiegt, dies mit äußerster Sorgfalt zu tun und sich dabei so zu verhalten, dass
eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; notfalls muss er
sich einweisen lassen.
Kollidiert derjenige, der – wie hier unstreitig der Beklagte zu 1. – von der
Fahrbahn über die Gegenfahrbahn nach links in ein Grundstück abbiegt, mit einem
Fahrzeug des durchgehenden, fließenden Verkehrs – hier mit dem Pkw des Klägers
-, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte
Unfallverursachung des Abbiegenden (vgl. Senat 1 U 102/04, Urteil vom
27.09.2004; 1 U 235/02, Urteil vom 13.10.2002; 1 U 27/01, Urteil vom
01.10.2001).
Diesen Anscheinsbeweis haben die Beklagten angesichts der unstreitigen und
bewiesenen Gesamtumstände nicht zu erschüttern vermocht. Zunächst ist in diesem
Zusammenhang festzuhalten, dass sich der Unfall bei Dunkelheit und zudem
außerorts ereignete, so dass der Beklagte zu 1. davon ausgehen musste, dass von
dem ihn folgenden Verkehrsteilnehmern hohe Geschwindigkeiten gefahren werden,
und mit einem Lingsabbiegen im Grundstücke nicht gerechnet wird. Nach seinem
eigenen Vorbringen hatte er auch erkannt, dass ein weiteres Fahrzeug auf seinen
direkten Hintermann (W) zügig aufschloss und unmittelbar vor dem Abbiegen den
Kläger-PKW zwar gesehen, aber dessen Überholabsicht nicht erkennen können.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO war der Beklagte zu 1. verpflichtet, vor dem
Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten.
Der richtige Zeitpunkt der nach dieser Vorschrift erforderlichen zweiten
Rückschau bestimmt sich auch nach den Geschwindigkeits- und
Abstandsverhältnissen des Einzelfalls (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, § 9
StVO, Rdnr. 25 m.w.N.). Zwar haben die Beklagten geltend gemacht, der Kläger sei
als Überholer unmittelbar vor dem abbiegenden Beklagten zu 1. bei dessen
Rückschau noch nicht zu erkennen gewesen. Vor dem Hintergrund der erheblich
gesteigerten Sorgfaltsanforderungen an den Beklagten zu 1. vermag dies den gegen
ihn sprechenden Anscheinsbeweis einer schuldhaften Unfallverursachung nicht zu
entkräften. Dies deshalb, da der Beklagte zu 1. nach eigenem Vorbringen vor dem
Abbiegen wahrgenommen hatte, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug zügig
aufschloss. Auch der Zeuge Wittich hatte seinen glaubhaften Bekundungen zufolge
gesehen, dass sich das klägerische Fahrzeug mit unverminderter Geschwindigkeit
näherte und deswegen geahnt, dass etwas passieren könne. Dann aber durfte der
Beklagte zu 1. seinen Abbiegevorgang nicht ohne nochmalige und weitere
Vergewisserung hinsichtlich des Verhaltens des Klägers einleiten bzw.
fortführen, sondern hätte entsprechend den zutreffenden Ausführungen des
Landgerichts zunächst von einem Abbiegen in die links gelegene Hofeinfahrt
Abstand nehmen müssen. Da der Beklagte zu 1. vermutlich nicht den richtigen
Zeitpunkt für die von ihm vorgetragene zweite Rückschau gewählt hat, vermag sein
diesbezügliches Vorbringen den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht zu
erschüttern.
Gleiches gilt für den seitens des Landgericht zutreffend festgestellten Verstoß
des Klägers gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO. Nach dieser Vorschrift ist das
Überholen bei unklarer Verkehrslage unzulässig. Eine solche ist gegeben, wenn
nach den Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden kann
(vgl. Hentschel, a.a.O., § 5, Rdnr. 34). Nach dem Ergebnis seiner Beweisaufnahme
hat das Landgericht fehlerfrei und so den Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bindend
festgestellt, dass sowohl der Beklagte zu 1. als auch der dahinter befindliche
Zeuge W. zunächst „stotterbremsten" und so ihre Geschwindigkeit verlangsamten,
der Beklagte zu 1. rechtzeitig den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte
und der Kläger sich mit seinem Fahrzeug erst auf die Gegenfahrbahn bewegte, als
der Beklagte zu 1. seinen Abbiegevorgang bereits begonnen hatte.
Wie bereits dargetan, hätte der Beklagte zu 1. um seiner gesteigerten
Sorgfaltspflicht zu genügen, sein Abbiegevorhaben zurückstellen müssen, bis er
sich absolute Klarheit über das weitere Verhalten des erkanntermaßen zügig
herannahenden Klägers verschafft hatte. Dieserhalb vermögen auch die einen
Verstoß des Klägers gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO begründenden Umstände nicht
einen atypischen Geschehensablauf darzustellen, welcher geeignet wäre, den gegen
den Beklagten zu 1) sprechenden Anscheinsbeweis einer schuldhaften
Unfallverursachung zu erschüttern.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt das Berufungsvorbringen keine Abänderung der
vom Landgericht gefundenen Haftungsverteilung (60:40) zugunsten der Beklagten.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 4.990,52 € festgesetzt. Die
nicht anrechenbare Rechtsanwaltsgebühr erhöht nach § 4 ZPO den Streitwert nicht.
Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, da die Voraussetzungen des § 543
Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.