Grundstückskaufvertrag – sofortiger Rücktritt bei arglistiger Täuschung
BGH
Az: V ZR
249/05
Beschluss vom
08.12.2006
Der V. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofes hat ohne mündliche Verhandlung auf der Grundlage der bis zum
24. November 2006 eingereichten Schriftsätze der Parteien beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
I.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt haben, ist über die Kosten unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, § 91a
Abs. 1 ZPO. Dem steht § 98 Satz 2 ZPO nicht entgegen, wonach die Kosten eines
Rechtsstreits, der sich - wie hier - durch Vergleich erledigt hat, als
gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, ohne dass es auf weiteres ankäme (vgl.
dazu BGH, Beschl. v. 26. Juni 2003, III ZB 57/02, BGHReport 2003, 1046). Denn
diese Norm kommt nicht zur Anwendung, wenn die Parteien sie ausgeschlossen und
die Kostentragung einer gerichtlichen Entscheidung unterstellt haben (Musielak/Wolst,
ZPO, 5. Aufl., § 98 Rdn. 3; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 98 Rdn. 4;
Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 98 Rdn. 3, jew. mit weit. Nachw.). So liegt es
hier. Der Vergleich enthält die Regelung, dass die Parteien übereinstimmend
beantragen, "durch Beschluss gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits
gegeneinander aufzuheben". Es soll danach eine Kostenentscheidung durch das
Gericht nach dem Maßstab des § 91a ZPO herbeigeführt werden. Hätten die Parteien
die Geltung des § 98 Satz 2 ZPO gewollt, wäre eine gerichtliche Entscheidung
nicht in Betracht gekommen; die Rechtsfolge wäre unmittelbar eingetreten (daher
ist die Entscheidung BGH, Beschl. v. 26. Juni 2003, III ZB 57/02, BGH Report
2003 in einem solchen Fall ausdrücklich nur zur Klarstellung ergangen). Dass in
dem Vergleich das Ziel bestimmt ist, "die Kosten ... gegeneinander aufzuheben",
kann folglich nur - wie stets bei beiderseitiger Erledigungserklärung - als
Anregung verstanden werden, die der Kläger mit seinem Kostenantrag aufgenommen
hat, während sich der Beklagte darauf beschränkt hat, um eine
"Kostenentscheidung nach § 91a ZPO" nachzusuchen.
II.
Vorliegend entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander
aufzuheben. Die Revision hätte zur Aufhebung und Zurückverweisung geführt, die
Entscheidung über die Gegenansprüche der Beklagten wäre offen geblieben.
1. Mit notariellem Vertrag kaufte der Kläger von den Beklagten ein
Hausgrundstück unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel. Gestützt auf die
Behauptung, bei starken Regenfällen dringe - was die Beklagten arglistig
verschwiegen hätten - Oberflächen- und Grundwasser in die Garage und den Keller
des Hauses ein, hat der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Er hat die
Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 257.030, 38 EUR (Kaufpreis und
Erstattung von Vertragskosten) Zug um Zug gegen Rückübereignung des Grundstücks
sowie die Feststellung beantragt, dass die Beklagten zum Ersatz weiteren
Schadens verpflichtet seien und sich mit der Rücknahme des Grundstücks in Verzug
befänden.
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, das
Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der von dem Senat zugelassenen
Revision hat der Kläger, bevor der Rechtsstreit für erledigt erklärt worden ist,
die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
2. Das Berufungsgericht hat einen Sachmangel des Kaufgrundstücks bejaht. Es hat
ferner angenommen, dass sich die Beklagten auf den vereinbarten
Haftungsausschluss nicht berufen könnten, da sie den Mangel arglistig
verschwiegen hätten. Es hat ein Rücktrittsrecht gleichwohl nicht für gegeben
erachtet, weil der Kläger keine nach § 323 Abs. 1 BGB erforderliche Frist zur
Nacherfüllung gesetzt habe. Die Nacherfüllung sei weder unmöglich noch
unzumutbar gewesen noch sei die Fristsetzung ausnahmsweise nach Absatz 2 der
Vorschrift entbehrlich gewesen. Eine ernsthafte und endgültige
Erfüllungsverweigerung seitens der Beklagten liege nicht vor. Das arglistige
Verschweigen des Mangels allein mache die Nacherfüllung bei nicht persönlich zu
erbringenden Leistungen in der Regel nicht unzumutbar.
3. Diese Ausführungen hätten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht
standgehalten. Die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung
des Kaufpreises nach §§ 437 Nr. 2, 323, 346 BGB und auf Aufwendungs- bzw.
Schadensersatz nach §§ 437 Nr. 3, 280, 281, 284 BGB konnten mit der von dem
Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden.
a) Allerdings ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der
unzureichende Schutz der Garage und des Kellers vor Überschwemmungen einen
Mangel des verkauften Hausgrundstücks darstellt, den die Beklagten bei dem
Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen haben, so dass sie sich nach §
444 BGB auf den vereinbarten Haftungsausschluss nicht berufen können.
Ein arglistiges Verschweigen setzt voraus, dass der Verkäufer den Fehler kennt
oder ihn zumindest für möglich hält, wobei es genügt, dass er die den Fehler
begründenden Umstände kennt (oder für möglich hält). Ob er sie rechtlich
zutreffend als Fehler im Sinne des Gesetzes einordnet, ist demgegenüber ohne
Belang (Senat, Urt. v. 7. März 2003, V ZR 437/01, NJW-RR 2003, 989, 990). Damit
kann - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - ein arglistiges
Verhalten nicht mit dem Argument verneint werden, die Beklagten hätten die
Gefahr gelegentlicher Überschwemmungen für den "Normalfall" gehalten. Maßgeblich
und ausreichend ist vielmehr allein, dass ihnen diese Gefahr, die allein schon
den Sachmangel begründet, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts
tatsächlich bekannt war.
Neben der Kenntnis des Mangels setzt ein arglistiges Handeln des Verkäufers
weiter voraus, dass dieser weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf
nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag
nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (st. Rspr. des
BGH, vgl. nur Senat, Urt. v. 10. Juni 1983, V ZR 292/81, WM 1983, 990; Urt. v.
20. März 1987, V ZR 27/86, NJW 1987, 2511; Urt. v. 7. Juli 1989, V ZR 21/88, NJW
1989, 42; Urt. v. 7. März 2003, V ZR 437/01 NJW-RR 2003, 989, 990). Von einem
solchen jedenfalls bedingten Vorsatz der Beklagten ist das Berufungsgericht ohne
Rechtsfehler ausgegangen.
b) Nicht zu folgen wäre ihm indes gewesen, soweit es gemeint hat, die verlangte
Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie der geltend gemachte Schadens- und
Aufwendungsersatzanspruch scheiterten daran, dass der Kläger den Beklagten keine
Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat.
aa) Zutreffend ist lediglich der Ausgangspunkt, dass nämlich der Rücktritt vom
Kaufvertrag wegen eines Sachmangels wie auch das darauf gestützte Verlangen von
Schadensersatz statt der Leistung sowie von Aufwendungsersatz seit Inkrafttreten
des Schuldrechtmodernisierungsgesetzes in grundlegender Abkehr vom früheren
Recht im Regelfall den erfolglosen Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung
voraussetzt. Der Vorrang der Nacherfüllung ergibt sich für den Rücktritt aus §§
437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB und für den Schadens- bzw. Aufwendungsersatz aus §§
437 Nr. 3, 281 Abs. 1 Satz 1, 284 BGB.
bb) Er gilt indessen nicht ausnahmslos, §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2, 440 BGB. Eine
Ausnahme greift namentlich dann ein, wenn besondere Umstände vorliegen, die
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Ausübung des
Rücktrittsrechts oder Geltendmachung des Schadens- bzw.
Aufwendungsersatzanspruchs rechtfertigen (§§ 281 Abs. 2 Alt. 2, 323 Abs. 2 Nr. 3
BGB). Gemessen an den anderen normierten Ausnahmetatbeständen kommt diesen
Regelungen Auffangcharakter zu. Sie sollen den Gerichten Bewertungsspielräume
eröffnen und Einzelfälle erfassen. Beispielhaft wird dabei die verspätete und
daher nicht mehr verwendbare Lieferung von Saisonware oder Dünger für die
Landwirtschaft genannt (BT-Drucks. 14/6040, S. 186). Ein die sofortige
Rückabwicklung des Kaufvertrages rechtfertigendes überwiegendes Käuferinteresse
wird von der Literatur und der untergerichtlichen Rechtsprechung ganz
überwiegend auch dann bejaht, wenn der Verkäufer dem Käufer einen ihm bekannten
Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags verschwiegen hat (AnwKomm-BGB/Dauner-Lieb,
§ 281 Rdn. 42 und § 323 Rdn. 28; Henssler/Graf von Westphalen/Dedek, Praxis der
Schuldrechtsreform, 2. Aufl., § 281 Rdn. 36; Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen
Schuldrecht, Rdn. 521; KK-Schuldrecht/Willingmann/Hirse, § 281 Rdn. 16 und § 323
Rdn. 17; im Ergebnis ebenso, doch gestützt auf § 440 Satz 1 BGB [Unzumutbarkeit
der Nacherfüllung], LG Köln, Urt. v. 30. August 2005, 5 O 479/04, Rdn. 25,
zitiert nach juris; LG Bonn, NJW 2004, 74, 75; AnwKomm-BGB/Büdenbender § 440 Rdn.
18; AnwKomm-BGB/Raab § 636 Rdn. 23; Bamberger/Roth/Faust, BGB, § 440 Rdn. 37;
Erman/Grunewald, BGB, 11. Aufl., § 440 Rdn. 3; Gruber, JbjZivRWiss 2001, 187,
199; KK-Schuldrecht/Tonner/Crellwitz § 440 Rdn. 16, MünchKomm-BGB/Westermann, 4.
Aufl., § 440 Rdn. 8; Palandt/Putzo, BGB, 65. Aufl., § 440 Rdn. 8; Prütting/Wegen/Weinreich/Schmidt,
BGB, § 440 Rdn. 8; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB [2004], § 440 Rdn. 22;
Schur, ZGS 2002, 243, 248; vgl. ferner zum internationalen Recht Schlechtriem/Schwenzer/Müller-Chen,
Kommentar zum einheitlichen UN-Kaufrecht, 4. Aufl., Art. 46 Rdn. 30 und Art. 49
Rdn. 9; differenzierend OLG Celle, OLGR 2005, 185, 186; Lorenz, NJW 2004, 26 f;
ders., NJW 2006, 1925, 1927; MünchKomm-BGB/Ernst, § 281 Rdn. 60 und § 323 Rdn.
130; a.A. lediglich LG Berlin, Urt. v. 1. Februar 2005, 5 O 176/04, Rdn. 161,
zitiert nach juris).
Dem tritt der Senat bei. Hat der Verkäufer beim Abschluss eines Kaufvertrags
eine Täuschungshandlung begangen, so ist in der Regel davon auszugehen, dass die
für eine Nacherfüllung erforderliche Vertrauensgrundlage beschädigt ist (so
bereits BGHZ 46, 242, 246 zu § 634 Abs. 2 BGB a.F.). Dies gilt insbesondere,
aber nicht nur, dann, wenn die Nacherfüllung durch den Verkäufer selbst oder
unter dessen Anleitung im Wege der Mängelbeseitigung erfolgen soll (Lorenz, NJW
2004, 26, 27). In solchen Fällen hat der Käufer ein berechtigtes Interesse
daran, von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Verkäufer Abstand zu nehmen, um
sich vor eventuellen neuerlichen Täuschungsversuchen zu schützen.
Dem stehen regelmäßig keine maßgebenden Interessen des Verkäufers gegenüber.
Nach den Materialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz dient der Vorrang der
Nacherfüllung allein dem Zweck, dem Verkäufer eine Chance zu geben, den mit der
Rückabwicklung verbundenen wirtschaftlichen Nachteil abzuwenden (BT-Drucks.
14/6040 S. 221). Diese Chance zur nachträglichen Fehlerbeseitigung verdient der
Verkäufer allerdings nur dann, wenn ihm der Mangel bei Abschluss des
Kaufvertrags nicht bekannt war. Kannte er ihn, so kann er ihn vor Abschluss des
Vertrages beseitigen und die Sache in einem vertragsgemäßen Zustand leisten. Die
Chance, eine spätere Rückabwicklung des Vertrages zu vermeiden, wird dem
Verkäufer daher in diesem Fall bereits im Vorfeld der vertraglichen Beziehungen
eingeräumt. Entschließt sich der Verkäufer jedoch, den Mangel nicht zu
beseitigen und die Sache in einem vertragswidrigen Zustand zu veräußern, so
besteht keine Veranlassung, ihm nach Entdeckung des Mangels durch den Käufer
eine zweite Chance zu gewähren. Der so handelnde Verkäufer verdient keinen
Schutz vor den mit der Rückabwicklung des Vertrages verbundenen wirtschaftlichen
Nachteilen (vgl. hierzu auch Senat, Urt. v. 24. März 2006, V ZR 173/05, NJW
2006, 1960, 1961 mit zust. Anm. Saenger, BGHReport 2006, 826, 827; Urt. v. 11.
Mai 1979, V ZR 75/78, NJW 1979, 1983, 1984).
cc) Gemessen daran war auch im vorliegenden Fall eine Frist zur Nacherfüllung
entbehrlich, da die Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrags die bestehende
Überschwemmungsgefahr nicht offenbart haben. Ohne Belang ist dabei, aus welchem
Grund die Beklagten ihrer Offenbarungspflicht nicht nachgekommen sind, so dass
nicht zu beanstanden ist, dass das Berufungsgericht auf diesbezügliche
tatsächliche Feststellungen verzichtet hat. Die nach §§ 281 Abs. 2 2. Alt., 323
Abs. 2 Nr. 3 BGB gebotene Interessenabwägung rechtfertigte nämlich eine
sofortige Geltendmachung von Rücktritt, Schadens- und Aufwendungsersatz selbst
dann, wenn die Beklagten - wie von der Revisionserwiderung angeführt - die ihnen
bekannte Überschwemmungsgefahr als "Normalfall" und damit nicht als Mangel im
Rechtssinne bewertet haben sollten. Das lässt weder den Vorwurf der Arglist
entfallen (s. o.) noch erhält das Verhalten der Beklagten aus der Sicht des
Klägers ein für die Bewertung der Zumutbarkeit wesentlich anderes Gewicht.
4. Das angefochtene Urteil hätte daher keinen Bestand gehabt. Eine abschließende
Entscheidung wäre dem Senat aber nicht möglich gewesen, da das Berufungsgericht
- aus seiner rechtlichen Sicht folgerichtig - keine Feststellungen zu den von
den Beklagten geltend gemachten Gegenansprüchen auf Nutzungsersatz sowie auf
Wertersatz wegen angeblicher Verschlechterungen des Grundstücks getroffen hat.
Insoweit bestand Erfolgsaussicht.
Obwohl diese Gegenansprüche, misst man sie am Gebührenstreitwert, nicht
annähernd den Wert der Klage erreichen, entspricht es billigem Ermessen, die
Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Dafür spricht zum einen, dass
die Parteien selbst eine solche Kostenverteilung in dem geschlossenen Vergleich
als angemessen und daher anzustreben angesehen haben. Ist der Senat hieran auch
nicht gebunden, so kann er diese Einschätzung aber im Rahmen des billigen
Ermessens berücksichtigen (vgl. Zöller/Vollkommer aaO, § 91a Rdn. 58
"Vergleich"; Thomas/Putzo/Hüßtege aaO, § 91a Rdn. 48; s. auch OLG Brandenburg
NJW-RR 1999, 654). Zum anderen sind, wirtschaftlich betrachtet, die negativen
Auswirkungen bei einer die Gegenansprüche zusprechenden Entscheidung für den
Kläger wenigstens ebenso erheblich wie die positiven Auswirkungen eines dem
Klageantrag stattgebenden Urteils. Denn die in erster Linie verfolgte
Rückabwicklung des Kaufvertrages hat nur den Leistungsaustausch zum Gegenstand,
ohne dass damit eine wesentliche Änderung im Vermögen einhergeht. Was
vermögensrechtlich zu Buche schlägt, sind einerseits die Schadens- und
Aufwendungsersatzansprüche des Klägers und andererseits die Schadensersatz- und
Nutzungsherausgabeansprüche der Beklagten. Sieht man darauf, so erscheint, auch
unter Berücksichtigung des noch offen gebliebenen Prozessrisikos, eine
Kostenteilung in der von den Parteien vorgesehenen Weise billig.