Grundstückübertragungsvertrag - Bewertung
Oberlandesgericht Celle
Az: 6 W 59/08
Beschluss vom
08.07.2008
Leitsatz:
Bei der
Bewertung eines Grundstückübertragungsvertrages, bei dem ungewiss ist, ob und
für welche Dauer Pflege und Wohnrecht vom Erwerber zu gewähren sind, ist auf die
Verhältnisse bei Vertragsabschluss abzustellen und eine Kapitalisierung mit dem
Faktor aus Anlage 9 zu § 14 Bewertungsgesetz vorzunehmen (Urteil des Senats in
NJW-RR 2002, 1448 f.). Bei einer davon abweichenden Bewertung würde dem
Erwerber, der bewusst eine Verpflichtung mit ungewisser Dauer übernommen hat, im
Hinblick auf die Pflichtteilsergänzung das eingegangene Risiko abgenommen, was
nicht gerechtfertigt ist, weil bei der Anwendung von § 2325 Abs. 1 BGB
"schutzwerte Interessen Dritter berührt werden" (BGH NJW 1995, 1349 f.), die
nicht mit dem Argument ausgehöhlt werden dürfen, es sei ein Verlauf denkbar, bei
dem der Erwerber eine Gegenleistung erbringen muss, die über den Betrag
hinausgeht, der sich aufgrund des maßgeblichen Kapitalisierungsfaktors errechnet
(so aber OLG Oldenburg in NJW-RR 1992, 778 f).
In dem Prozesskostenhilfeverfahren
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die sofortige Beschwerde
des Antragstellers vom 17. April 2008 gegen den Beschluss der Einzelrichterin
der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 4. März 2008 am 8. Juli 2008
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und das Landgericht
angewiesen, den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 29. Januar 2008
nicht mit der Begründung zurückzuweisen, die beabsichtigte Rechtsverfolgung
biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit der Antragsteller
beantragt, den Beklagten zu verurteilen, zum Zwecke der Befriedigung des dem
Antragsteller zustehenden Anspruchs in Höhe von 17.751,56 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Februar 2008 die
Zwangsvollstreckung in das Grundstück P.straße 11 in V., eingetragen im
Grundbuch von V., Blatt 2541, zu dulden.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Es wird bestimmt, dass die Gebühr zu Nr. 1812 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG
nicht zu erheben ist.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde ist überwiegend begründet.
I.
Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand bietet die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), soweit der
Antragsteller vom Antragsgegner aus § 2329 Abs. 1 Satz 1 BGB Duldung der
Zwangsvollstreckung in Höhe von 17.751,56 EUR verlangt. Denn nach dieser
Vorschrift kann der Pflichtteilsberechtigte, soweit der Erbe zur Ergänzung des
Pflichtteils nicht verpflichtet ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des
Geschenks zum Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrages nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern.
1. In entsprechender Anwendung des § 2329 Abs. 1 Satz 2 BGB steht dem
Antragsteller dieses Recht zu, da er als Sohn der am 1. Juni 2006 verstorbenen
Erblasserin I. B. pflichtteilsberechtigt ist und er diese aufgrund notariellen
Testaments vom 21. Oktober 2003 gemeinsam mit dem Kläger zu 1, einem weiteren
Sohn der Erblasserin, zu je 1/2 beerbt hat, der unstreitige Nachlasswert in Höhe
von 9.387,36 EUR aber zur Erfüllung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht
genügt. Denn bei einem "zur Befriedigung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen
nicht ausreichendem Nachlaß kann auch der pflichtteilsberechtigte Miterbe in
entsprechender Anwendung von § 2329 Abs. 1 S. 2 BGB direkt gegen den Beschenkten
vorgehen" (BGHZ 80, 205).
2. Dem Antragsteller steht eine Ergänzung des Pflichtteils nach § 2325 Abs. 1
BGB zu, da der notarielle Übergabevertrag vom 30. Juli 2002 (Anlage K 2, Bl. 5 -
10 Anlagenband), mit dem die Erblasserin dem Antragsgegner, ihrem Enkelsohn, ihr
Alleineigentum an dem oben genannten Grundstück übertragen hat, eine sog.
"gemischte" Schenkung enthält, die eine Schenkung im Sinne des § 2325 Abs. 1 BGB
ist (vgl. Palandt-Edenhofer, BGB, 67. Aufl., § 2325 Rn. 19 m. w. N.).
a) Dem notariellen Übergabevertrag lässt sich weder eine ausdrückliche
Schenkungsabrede der Vertragsparteien noch eine ausdrückliche Erklärung mit dem
Inhalt entnehmen, dass die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages davon
ausgingen, dass nach ihrer maßgeblichen subjektiven Wertung Leistung und
Gegenleistung in etwa gleichwertig sind.
b) Auf den subjektiven Tatbestand einer Schenkung, nämlich die Einigkeit der
Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit, kann allerdings nach der
Lebenserfahrung in der Form einer tatsächlichen Vermutung als
Beweiserleichterung dann geschlossen werden, wenn zwischen den wirklichen Werten
von Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich
hinausgehendes Missverhältnis (auffallend und grob) zum Zeitpunkt der Zuwendung
festzustellen ist, wobei der Tatrichter die Werte notfalls auf der Grundlage von
§ 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln und zu beziffern hat (BGH NJW-RR 1996, 754 f und
NJW 1995, 1349 f jeweils m. w. N.).
Ein solches Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung ist im vorliegenden
Fall anzunehmen, da die Leistung der Erblasserin, dem Beklagten das
Alleineigentum an dem Grundstück P.straße 11 in V. zu übertragen, mit 127.822,97
EUR und die vertraglich vereinbarten "Gegenleistungen" des Beklagten mit
66.217,68 EUR zu bewerten sind, sodass die Behauptung des Antragsgegners, die
beiderseitigen Leistungen seien als gleichwertig anzusehen, als nicht mehr
vertretbar erscheint.
aa) Die Bewertung der Leistung mit 127.822,97 EUR (= 250.000 DM) rechtfertigt
sich aus dem unstreitigen Umstand, dass vor Abschluss des Übergabevertrages im
Auftrag des Beklagten eine Bewertung des Grundstücks durch "ImmobilienGutachten"
der Dipl. Ing. E. T. und G. Tu. vom 20. Juni 2002 (Anlage K 9, Bl. 26 - 62
Anlagenband) erfolgt ist, wonach der Verkehrswert des übertragenden
Grundbesitzes 250.000 DM betrug und dementsprechend die Vertragsparteien in § 11
des notariellen Vertrages den Verkehrswert des übertragenden Grundbesitzes mit
abgerundet 120.000 EUR angegeben haben.
bb) Die "Gegenleistungen", zu denen der Beklagte sich in § 5 des
Übergabevertrages verpflichtet hat, sind wie folgt zu bewerten:
übernommene Darlehensverpflichtung| 15.974,42 EUR
Wohnrecht| 33.611,26 EUR
"Wart und Pflege"| 16.632,00 EUR
Summe der Gegenleistung| 66.217,68 EUR.
cc) Der Wert der übernommenen Darlehensverpflichtung betrug unstreitig 15.974,42
EUR.
dd) Die Bewertung des Wohnrechts mit 33.611,26 EUR (= 6,93 x 4.850,11 EUR [=
9.486 DM = 790,50 DM/monatlich x 12 Monate]) rechtfertigt sich aus der von den
Vertragsparteien zuvor eingeholten Begutachtung des Grundstücks, wobei folgendes
zu berücksichtigen war. Zum einen hat die Kapitalisierung des Jahreswertes für
das Wohnrecht nicht mit dem im Gutachten genannten Faktor 7,6, sondern mit dem
Faktor 6,93 zu erfolgen, der sich aus Anlage 9 zu § 14 Bewertungsgesetz in der
damaligen Fassung für die damals 76-jährige Erblasserin ergibt (vgl. Urteil des
Senats in NJW-RR 2002, 1448 f.). Zum anderen ist für das Wohnrecht nur der
Nettomietwert von 790,50 DM monatlich aus dem Gutachten (Bl. 33 Anlagenband) und
nicht der Bruttomietwert von 1.023,00 DM monatlich zugrunde zulegen, da
letzterer einen Pauschalbetrag von 2,50 DM/m2 enthält, den der Sachverständige
"für die kostenfreie Gestellung der anfallenden Nebenkosten" angesetzt hat.
Hiervon abweichend haben die Vertragsparteien im Übergabevertrag aber
vereinbart, dass die Erblasserin "die üblichen Nebenkosten anteilig selbst trägt
mit Ausnahme der Grundsteuer und Gebäudeversicherung" (Bl. 7 Anlagenband).
Außerdem haben sie bei Abschluss des Vertrages die ursprünglich vorgesehene
Formulierung, dass das Wohnrecht "unter Ausschluss des Eigentümers" gewährt
wird, aus dem Notarentwurf gestrichen. Dementsprechend haben die
Vertragsparteien nicht den vom Gutachter ermittelten Jahreswert für das
Wohnrecht in den Vertrag übernommen, sondern einen Jahreswert von 4.500 EUR
angegeben (Bl. 10 Anlagenband), der abgerundet dem o. g. Nettomietwert von
4.850,11 EUR entspricht.
ee) Die vertraglich übernommene "Wart und Pflege" ist mit 16.632,00 EUR zu
bewerten (= 6,93 x 2.400 EUR jährlich [= 200 EUR monatlich x 12 Monate]). Der
monatliche Wert von 800 EUR, den der Senat für die Verpflichtung, umfassende
Pflegeleistungen im privaten Bereich zu erbringen, für angemessen hält (§ 287
ZPO), war für den vorliegenden Fall auf 200 EUR (= 25 % von 800 EUR) zu kürzen,
da die Vertragsparteien für den Umfang der Pflegeverpflichtung Einschränkungen
vereinbart haben, die erheblich von einer umfassenden Pflegeverpflichtung
abweichen. Denn die Verpflichtung, die für den Übernehmer "insoweit (ruht), als
der Übergeber Leistungen aus einer Pflegeversicherung beanspruchen kann",
"umfasst nicht die Leistungen geschulten Personals", sondern "bei der
Ausgestaltung der Wart und Pflege sind persönliche und örtliche Verhältnisse,
Bedarf und Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen, d. h. der Übernehmer wird
seinen Beruf weiterhin vollschichtig ausüben". Dem entsprechend deutet die
Erklärung des Antragsgegners, "die Übertragung dankend" anzunehmen (§ 5 des
notariellen Vertrages), darauf hin, dass die Vertragsparteien, die im Vertrag
nur für den Grundbesitz und das Wohnrecht, nicht aber für die
Pflegeverpflichtung eine Wertangabe gemacht haben, von einer teilweise
Unentgeltlichkeit ausgegangen sind.
ff) Die Annahme einer gemischten Schenkung bei Abschluss eines
Grundstücksübertragungsvertrages, bei dem ungewiss ist, ob und für welche Dauer
Pflege und Wohnrecht vom Erwerber zu gewähren sind, kann nicht mit den
Erwägungen aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts
Oldenburg in NJW-RR 1992, 778 f verneint werden, dass im Hinblick auf das Alter
des Veräußerers in jenem Fall "beide Vertragsparteien das Risiko eingegangen
(seien), daß die eigene Leistung im Endeffekt die des anderen - je nach dem
Verlauf der Dinge - übersteigen könne". Denn bei der Bewertung eines solchen
Risikogeschäfts ist auf die Verhältnisse bei Vertragsabschluss abzustellen und
eine Kapitalisierung mit dem Faktor aus Anlage 9 zu § 14 Bewertungsgesetz
vorzunehmen (Urteil des Senats in NJW-RR 2002, 1448 f.). Bei einer davon
abweichenden Bewertung mit der Erwägung, es sei ein anderer Verlauf der Dinge
möglich, würde dem Erwerber, der bewusst eine Verpflichtung mit ungewisser Dauer
übernommen hat, im Hinblick auf die Pflichtteilsergänzung das eingegangene
Risiko abgenommen, was nicht gerechtfertigt ist, weil bei der Anwendung von §
2325 Abs. 1 BGB "schutzwerte Interessen Dritter berührt werden" (BGH NJW 1995,
1349 f.), die nicht mit dem Argument ausgehöhlt werden dürfen, es sei ein
Verlauf denkbar, bei dem der Erwerber eine Gegenleistung erbringen muss, die
über den Betrag hinausgeht, der sich aufgrund des maßgeblichen
Kapitalisierungsfaktors errechnet.
3. Als Ergänzung des Pflichtteils kann der Antragsteller nach § 2325 Abs. 1 BGB
"den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte
Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird", wobei der "fehlende Betrag" im
Sinne von § 2329 Abs. 1 S. 1 BGB sich wie folgt errechnet:
Grundstückswert| 113.000,00 EUR
Wohnrecht| 0,00 EUR
übernommene Darlehensverpflichtung| 15.974,42 EUR
"Wart und Pflege"| 16.632,00 EUR
"verschenkter Gegenstand" bei Eintritt des Erbfalls |80.393,58 EUR
davon 1/4 Pflichtteil des Antragstellers |20.098,40 EUR
Abzugsbetrag nach § 2326 S. 2 BGB: 4.693,68 EUR - 2.346,84 EUR =| 2.346,84 EUR
fehlender Betrag| 17.751,56 EUR.
a) Nach dem Vortrag des Antragstellers, auf den im Rahmen der Entscheidung über
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzustellen und über den ggf. Beweis zu
erheben ist, betrug der Grundstückswert bei Eintritt des Erbfalls nur noch
113.000 EUR, sodass nach § 2325 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BGB dieser Wert in Ansatz
zu bringen ist (sog. "Niederstwertprinzip").
b) Das Wohnrecht ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu
berücksichtigen, da es mit dem Tod der Erblasserin erloschen und für die
Pflichtteilsberechnung im vorliegenden Fall, wie oben ausgeführt, auf den Wert
bei Eintritt des Erbfalls abzustellen ist (vgl. Palandt-Edenhofer, BGB, 67.
Aufl., § 2325 Rn. 20 mit umfassenden Nachweisen zur Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs).
c) Die übernommene Darlehensverpflichtung sowie "Wart und Pflege" sind ebenso zu
berücksichtigen wie bei Abschluss des Vertrages (s. o.).
d) Die Pflichtteilsquote des Antragstellers beträgt unstreitig 25 %.
e) Gemäß § 2326 S. 2 BGB waren 2.346,84 EUR abzuziehen (= 4.693,68 EUR -
2.346,84 EUR), da nach dieser Vorschrift die Pflichtteilsergänzung
ausgeschlossen ist, soweit der Wert des dem Antragsteller "Hinterlassenen" in
Höhe von 4.693,68 EUR (= 1/2 Miterbenanteil am unstreitigen Nachlass von
9.387,36 EUR) die "Hälfte des gesetzlichen Erbteils" in Höhe von 2.346,84 EUR (=
25 % Pflichtteil des Antragstellers von 9.387,36 EUR) übersteigt.
II.
Hinsichtlich der Verzinsung des "fehlenden Betrages" für die
Pflichtteilsergänzung bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur für die Zeit
ab dem 19. Februar 2008 hinreichende Aussicht auf Erfolg, da nicht festgestellt
werden kann, dass der Antragsgegner schon in Verzug geraten war, bevor er mit
Schriftsatz vom 18. Februar 2008 belegt hat, dass ihm das Verlangen des
Antragstellers auf Duldung der Zwangsvollstreckung zugegangen war. Denn die
vorgetragene Mahnung vom 30. Juli 2007 (Anlage K 10, Bl. 63 f Anlagenhefter) war
auf Zahlung eines Geldbetrages gerichtet, den der Antragsgegner, wie aus § 2329
Abs. 1 Satz 1 BGB ersichtlich, nicht schuldete und daher nicht in Verzug geraten
konnte.
III.
Hieraus folgt auch, dass keine Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren
verlangt werden kann.
IV.
Die fehlenden Nachweise zu der Erklärung des Antragstellers über seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die das Landgericht im
angefochtenen Beschluss genannt hat, sind nunmehr mit Schriftsatz vom 17. April
2008 vorgelegt worden.