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Unfallverursacher müssen auch die Kosten eines unrichtigen SV-Gutachtens übernehmen!


OLG Saarbrücken

Az.: 3 U 292/02

Urteil vom 14.01.2003


Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich!): Der Geschädigte hat auch dann einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für ein Sachverständigengutachten, wenn sich das Gutachten später im Prozeß etc. als unrichtig erweist. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann gegeben, wenn der Geschädigte schuldhaft einen ungeeigneten Gutachter ausgesucht; den Gutachter täuscht oder mit diesem in betrügerischer Absicht zusammengearbeitet hat.


Sachverhalt: Der Kläger hatte nach einem Autounfall ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe des Unfallschadens eingeholt. Im Prozeß stellte sich heraus, dass dieses Gutachten falsch war. Die Kosten hierfür begehrte er weiterhin.

Entscheidungsgründe: Der Unfallverursacher bzw. seine Versicherung muss dem Kläger auch die Kosten des falschen Sachverständigengutachtens ersetzen, denn der Geschädigte hat nach einer verkehrsunfallbedingten Beschädigung seines Fahrzeugs grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für ein eingeholtes Gutachten. Die Kosten sind auch dann zu ersetzen, wenn sich das Gutachten später als falsch erweist.


 

 

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