|
|
|
|
Unfallverursacher müssen auch die Kosten eines unrichtigen SV-Gutachtens übernehmen! OLG Saarbrücken Az.: 3 U 292/02 Urteil vom 14.01.2003 Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich!): Der Geschädigte hat auch dann einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für ein Sachverständigengutachten, wenn sich das Gutachten später im Prozeß etc. als unrichtig erweist. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann gegeben, wenn der Geschädigte schuldhaft einen ungeeigneten Gutachter ausgesucht; den Gutachter täuscht oder mit diesem in betrügerischer Absicht zusammengearbeitet hat. Sachverhalt: Der Kläger hatte nach einem Autounfall ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe des Unfallschadens eingeholt. Im Prozeß stellte sich heraus, dass dieses Gutachten falsch war. Die Kosten hierfür begehrte er weiterhin. Entscheidungsgründe: Der Unfallverursacher bzw. seine Versicherung muss dem Kläger auch die Kosten des falschen Sachverständigengutachtens ersetzen, denn der Geschädigte hat nach einer verkehrsunfallbedingten Beschädigung seines Fahrzeugs grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für ein eingeholtes Gutachten. Die Kosten sind auch dann zu ersetzen, wenn sich das Gutachten später als falsch erweist.
|
|
Haben Sie rechtliche Fragen, so können diese nur bei Angabe Ihrer vollständigen Anschrift (Name, Strasse, PLZ und Ort) beantwortet werden. Bei familienrechtlichen und nachbarrechtlichen Fragen, geben Sie bitte noch das jeweilige Bundesland an, in dem Sie wohnen bzw. auf das sich Ihre Frage bezieht! Beachten Sie bitte noch folgenden Kostenhinweis! Wir bitten insoweit um Ihr Verständnis! Gerne teilen wir Ihnen die möglichen Kosten einer Rechtsberatung oder Vertretung durch uns unverbindlich und kostenfrei mit. Fragen Sie bei wichtigen Terminsachen (z.B. gesetzte Frist läuft ab) vorab an, ob eine Bearbeitung innerhalb der gesetzten Frist möglich ist bzw. ob bestimmte Rechtsmittel eingelegt werden müssen. Senden Sie Fragen bitte per E-Mail an: info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de oder an folgende Anschrift: Rechtsanwaltskanzlei Kotz - Siegener Str. 104 - 57223 Kreuztal ~ Tel.: 02732/791079 ~ Fax: 02732/791078
| ||||||