Skip to content

Gutachterkosten – Zahlungspflicht der Versicherung – Kostenpauschale von 30 Euro

Amtsgericht Kelheim

Az.: 1 C 294/02

Urteil vom 28.01.2003


In dem Rechtsstreitwegen Schadensersatz erlässt das Amtsgericht Kelheim, Zweigstelle Mainburg im schriftlichen Verfahren gemäß § 123 Abs. II ZPO am 28.01.2003 folgendesEndurteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 563,35 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.11.2002 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 14/19 zu tragen, der Kläger 5/19.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

entfällt gem. § 313 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Die Klage ist in der Hauptsache hinsichtlich eines Betrages von 563,35 Euro begründet, im übrigen unbegründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der von ihm verauslagten Gutachterkosten in Höhe von 558,91 Euro zu. Wie der Beklagten sicher bekannt ist, vertritt der erkennende Gericht die Ansicht, dass der Schädiger bzw. seine Verkehrshaftpflichtversicherung die Kosten eines Gutachtens auch dann zu übernehmen hat, wenn die Kosten übersetzt sind (vgl. Palandt, RdNr. 22 zu § 249 BGB).

Gleiches muss hinsichtlich der Frage gelten, ob die Leistungsbestimmung durch den Sachverständigen der Billigkeit entspricht. Auch insoweit ist dem schuldlos Geschädigten nicht zuzumuten, sich auf eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Sachverständigen einzulassen.

Allerdings muss der Geschädigte dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung gem. § 254 seine Rechte aus §§ 315 Abs. 3, 312 BGB abtreten.

Da die Beklagte eine entsprechende Abtretung nicht verlangt, war auch eine Zug-um-Zug-Verurteilung nicht veranlasst.

Das Gericht hält nach der Währungsumstellung auch Nebenkosten in Höhe einer Pauschale von 30 Euro für angemessen. Bei einer Pauschale ist regelmäßig eine runde Summe, vorliegend 30 Euro, anzusetzen, wobei eine gewisse Geldentwertung zu berücksichtigen ist.

Allerdings war die Klage abzuweisen, soweit der Kläger Verbringungskosten und Ersatzteilzuschlag in Höhe von insgesamt 197,36 Euro geltend gemacht hat. Da der Kläger auf Gutachtensbasis abgerechnet hat, sind die fiktiven Aufschläge und Verbringungskosten nicht zu erstatten (vgl. Palandt, RdNr. 6a zu § 249 BGB). Insoweit war die Klage abzuweisen.

Kosten: §§ 91, 92 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos