Amtsgericht Kelheim
Az.: 1 C 294/02
Urteil vom 28.01.2003
In dem Rechtsstreitwegen Schadensersatz erlässt das Amtsgericht Kelheim, Zweigstelle Mainburg im schriftlichen Verfahren gemäß § 123 Abs. II ZPO am 28.01.2003 folgendesEndurteil:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 563,35 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.11.2002 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 14/19 zu tragen, der Kläger 5/19.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
entfällt gem. § 313 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig. Die Klage ist in der Hauptsache hinsichtlich eines Betrages von 563,35 Euro begründet, im übrigen unbegründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz der von ihm verauslagten Gutachterkosten in Höhe von 558,91 Euro zu. Wie der Beklagten sicher bekannt ist, vertritt der erkennende Gericht die Ansicht, dass der Schädiger bzw. seine Verkehrshaftpflichtversicherung die Kosten eines Gutachtens auch dann zu übernehmen hat, wenn die Kosten übersetzt sind (vgl. Palandt, RdNr. 22 zu § 249 BGB).
Gleiches muss hinsichtlich der Frage gelten, ob die Leistungsbestimmung durch den Sachverständigen der Billigkeit entspricht. Auch insoweit ist dem schuldlos Geschädigten nicht zuzumuten, sich auf eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Sachverständigen einzulassen.
Allerdings muss der Geschädigte dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung gem. § 254 seine Rechte aus §§ 315 Abs. 3, 312 BGB abtreten.
Da die Beklagte eine entsprechende Abtretung nicht verlangt, war auch eine Zug-um-Zug-Verurteilung nicht veranlasst.
Das Gericht hält nach der Währungsumstellung auch Nebenkosten in Höhe einer Pauschale von 30 Euro für angemessen. Bei einer Pauschale ist regelmäßig eine runde Summe, vorliegend 30 Euro, anzusetzen, wobei eine gewisse Geldentwertung zu berücksichtigen ist.
Allerdings war die Klage abzuweisen, soweit der Kläger Verbringungskosten und Ersatzteilzuschlag in Höhe von insgesamt 197,36 Euro geltend gemacht hat. Da der Kläger auf Gutachtensbasis abgerechnet hat, sind die fiktiven Aufschläge und Verbringungskosten nicht zu erstatten (vgl. Palandt, RdNr. 6a zu § 249 BGB). Insoweit war die Klage abzuweisen.
Kosten: §§ 91, 92 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.