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Gutscheinversprechen einer Fahrschule wettbewerbswidrig?
BUNDESGERICHTSHOF
Az.: I ZR
187/02
Urteil vom
09.06.2004
Leitsatz:
Die Werbung
eines Fahrschulunternehmens, jeder Fahrschüler erhalte zur bestandenen Prüfung
einen Gutschein in Höhe von 500 DM für einen Fahrzeugkauf bei einem bestimmten
Autohaus, ist kein unlauteres Wettbewerbsverhalten.
In dem Rechtsstreit hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2004 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen
Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. Juni 2002 wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte, der in B. eine Fahrschule betreibt, ließ in der Ausgabe des
Anzeigenblattes "M. " vom 9. Mai 2001 folgende Anzeige schalten:
"Seit diesem Jahr arbeitet die Fahrschule S. mit Opel Astra vom Autohaus H.
Der gute Ruf vor allem im Service sowie der gute Kontakt zum Kunden veranlaßten
ihn zu diesem Schritt. Um für die Fahrschüler den Fahranfang noch weiter zu
erleichtern, werden die Schüler nicht nur mit der neuesten Generation von Opel
Astra-Fahrzeugen geschult, sondern jeder erhält zur bestandenen Prüfung einen
Gutschein in Höhe von DM 500,00 für den Fahrzeugkauf beim Autohaus H.".
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hält die
Werbung insbesondere unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens für
wettbewerbswidrig. Sie hat den Beklagten auf Unterlassung und Ersatz ihrer
Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu
verurteilen,
a) es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
Fahrschülern, die eine Prüfung bestanden haben, einen Gutschein in Höhe von 500
DM für ein Autohaus zu versprechen und/oder diesen Schülern einen solchen
Gutschein auszuhändigen,
b) an die Klägerin 342,40 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der
Klägerin ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt,
verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat
angenommen, die beanstandete Werbung verstoße nicht gegen § 1 UWG. Dazu hat es
ausgeführt:
Nach Aufhebung der Zugabeverordnung und des Rabattgesetzes seien Zugaben und
Rabatte für alle Unternehmen in Deutschland grundsätzlich erlaubt. Ihre
Zulässigkeitsgrenzen fänden sie nur in den allgemeinen Rechtsvorschriften.
Das Werbeversprechen des Beklagten erfülle nicht den Tatbestand des
wettbewerbswidrigen "übertriebenen Anlockens". Die Gutscheinaktion des Beklagten
übe auf die umworbenen Fahrschüler nicht eine so starke Anziehungskraft aus, daß
die Rationalität der Nachfrageentscheidung verdrängt werde. Ein potentieller
Fahrschüler werde bei der Auswahl einer Fahrschule insbesondere folgende
Kriterien beachten und gegebenenfalls in seine Kalkulation einbeziehen: Höhe des
Grund- und Stundenpreises, Dauer der Ausbildung sowie Anzahl der Fahrstunden bis
zur Prüfungsreife. Daß ein Fahrschüler diese Kriterien im Hinblick auf den
versprochenen Gutschein überhaupt nicht mehr prüfen werde, sei bei einem
durchschnittlich informierten, verständigen und aufmerksamen
Durchschnittsverbraucher nicht zu erwarten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin täusche der Beklagte nicht über die
Werthaltigkeit des Gutscheins, da der versprochene Gutscheinbetrag beziffert
sei. Die Werbung des Beklagten sei auch nicht deshalb sittenwidrig i.S. des § 1
UWG, weil sie sich vorrangig an jüngere Menschen im Alter zwischen etwa 17 und
20 Jahren wende. Selbst wenn die Anlockwirkung bei diesem Adressatenkreis wegen
der im allgemeinen noch geringen Einkünfte überdurchschnittlich hoch sein dürfte
und die Angesprochenen aufgrund ihres Alters möglicherweise noch nicht über ein
abgeklärtes Verbrauchererfahrungswissen verfügten, seien diese Adressaten nicht
unerfahrenen Kindern, sondern Volljährigen gleichzusetzen, bei denen
durchschnittliche Informationen, verständige Würdigung und Aufmerksamkeit
vorausgesetzt werden könnten.
Eine Sittenwidrigkeit i.S. des § 1 UWG folge auch nicht aus dem Gesichtspunkt
einer individuellen Behinderung von Mitbewerbern des Beklagten.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Die angegriffene Werbung des Beklagten verstößt nicht gegen § 1 UWG.
a) Die Anlockwirkung, die von einem attraktiven Angebot ausgeht, ist
grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, sondern gewollte Folge des Wettbewerbs.
Weder der Einsatz von Elementen der Wertreklame im Rahmen einer Werbeanzeige
noch der hiervon möglicherweise ausgehende sogenannte aleatorische Reiz reichen
für sich allein aus, um eine Werbemaßnahme als unlauter i.S. von § 1 UWG
erscheinen zu lassen. Es müssen vielmehr zusätzliche, besondere Umstände
vorliegen, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit i.S. von § 1 UWG rechtfertigen
(vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2000 - I ZR 239/97, GRUR 2000, 820, 821 = WRP 2000, 724
- Space Fidelity Peep-Show; Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 212/00, GRUR 2003, 626, 627
= WRP 2003, 742 - Umgekehrte Versteigerung II; Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 40/01,
GRUR 2004, 249, 250 = WRP 2004, 345 - Umgekehrte Versteigerung im Internet).
Wettbewerbswidrig ist die Werbung erst dann, wenn der Einsatz des Werbemittels
dazu führt, die freie Entschließung der angesprochenen Verkehrskreise so
nachhaltig zu beeinflussen, daß ein Vertragsschluß nicht mehr von sachlichen
Gesichtspunkten, sondern maßgeblich durch das Streben nach der in Aussicht
gestellten Vergünstigung bestimmt wird mit der Folge, daß die Rationalität der
Nachfrageentscheidung auch bei einem verständigen Verbraucher vollständig in den
Hintergrund tritt (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1998 - I ZR 151/95, GRUR 1998, 735, 736
= WRP 1998, 724 - Rubbelaktion; Urt. v. 11.12.2003 - I ZR 83/01, GRUR 2004, 343
f. = WRP 2004, 483 - Playstation; BGH GRUR 2000, 820, 821 - Space Fidelity
Peep-Show; GRUR 2003, 626, 627 - Umgekehrte Versteigerung II; GRUR 2004, 249,
250 - Umgekehrte Versteigerung im Internet). Letzteres kann im Streitfall nicht
angenommen werden.
b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß von einer
zusätzlich zur entgeltlichen Hauptleistung versprochenen unentgeltlichen
Vergünstigung mit - wie hier - erheblichem Wert regelmäßig ein hoher Anreiz zum
Vertragsabschluß ausgeht, weil damit in besonderer Weise der Eindruck eines
außergewöhnlich vorteilhaften Angebots erweckt wird. Es hat weiterhin mit Recht
angenommen, daß die Anlockwirkung des Gutscheinangebots des Beklagten bei dem
vorrangig angesprochenen Verkehrskreis - jüngere Menschen im Alter zwischen etwa
17 und 20 Jahren - überdurchschnittlich hoch sein dürfte, da diese
Personengruppe im allgemeinen nur über geringe Einkünfte verfügt.
c) Das reicht entgegen der Ansicht der Revision jedoch nicht aus für die
Annahme, von dem Angebot des Beklagten gehe eine derart starke Anziehungskraft
aus, daß die beteiligten Verkehrskreise von einem sachgerechten Preis- und
Leistungsvergleich der auf dem Markt befindlichen Fahrschulen abgelenkt würden.
Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, daß die Zielgruppe des
Beklagten nicht der "Jugendliche" im allgemeinen ist, sondern
Fahrschulinteressenten im Alter zwischen etwa 17 und 20 Jahren. Dem
Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß auch bei einem
Fahrschulinteressenten dieser Altersgruppe nicht ohne weiteres davon ausgegangen
werden kann, daß er die für die Auswahl einer Fahrschule maßgeblichen Kriterien
- Höhe der Grundgebühr, Preis einer einzelnen Fahrstunde, Dauer und Effektivität
der Ausbildung - im Hinblick auf den in Aussicht gestellten Gutschein
vollständig in den Hintergrund treten läßt. Er ist vielmehr im Grundsatz darüber
informiert, daß für den erfolgreichen Abschluß einer Fahrprüfung Kosten
aufzuwenden sind, die sich zwischen 1.000 € und 2.000 € bewegen. Schon in
Anbetracht dieses finanziellen Aufwands liegt es erfahrungsgemäß eher fern, daß
der von der Werbung angesprochene Jugendliche seine Entscheidung vorrangig von
dem Wert des versprochenen Gutscheins beeinflussen läßt. Zudem mindert der
versprochene Gutschein nicht den finanziellen Aufwand für den Fahrunterricht
selbst, sondern läßt lediglich den eine eigene Kaufentscheidung voraussetzenden
Erwerb eines Wagens bei einem bestimmten Autohändler als "vergünstigt"
erscheinen.
2. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, die Werbung des Beklagten
informiere - anders als in § 19 Abs. 1 Satz 3 und 4 FahrlehrerG vorgeschrieben -
in keiner Weise über die vor Erhalt des Gutscheins aufzuwendenden
Fahrschulgebühren, so daß dem Transparenzgebot nicht genügt werde.
a) Es ist zwar wettbewerbswidrig, wenn dem Verbraucher für den Fall des Erwerbs
einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Leistung Vergünstigungen versprochen
werden und dies in einer Weise geschieht, daß die Kunden über den tatsächlichen
Wert des Angebots getäuscht oder doch unzureichend informiert werden (vgl. BGH,
Urt. v. 13.6.2002 - I ZR 71/01, GRUR 2002, 979, 981 f. = WRP 2002, 1259 -
Kopplungsangebot II; GRUR 2004, 343, 344 - Playstation, m.w.N.). Das kann im
Streitfall jedoch nicht angenommen werden.
b) Die Werbung des Beklagten verstößt nicht gegen § 19 Abs. 1 FahrlehrerG. Nach
§ 19 Abs. 1 Satz 2 FahrlehrerG hat der Inhaber einer Fahrschule seine Entgelte
mit den Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekanntzugeben.
Dabei ist das Entgelt pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des
Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, für die
Vorstellung zur Prüfung und für die Aufbauseminare (§ 31) sowie stundenbezogen
für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am
Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten anzugeben (§ 19 Abs. 1 Satz 3 FahrlehrerG). Gemäß
§ 19 Abs. 1 Satz 4 FahrlehrerG gilt das auch, wenn in der Werbung außerhalb der
Geschäftsräume Preise angegeben werden. Da die Werbeanzeige des Beklagten keine
Hinweise auf Preise enthält, sondern allein auf den Erhalt des Wertgutscheins
aufmerksam macht, welcher im Falle des Bestehens der Führerscheinprüfung beim
Kauf eines Autos von einem bestimmten Autohändler eingelöst wird, scheidet ein
Verstoß gegen § 19 Abs. 1 Satz 3 und 4 FahrlehrerG von vornherein aus.
c) Ebensowenig ist eine Preisverschleierung wegen Verletzung von § 1 Abs. 1 Satz
1 PAngV gegeben. Der Beklagte bietet in der beanstandeten Annonce keine Leistung
an i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV. Der Begriff des Anbietens, welches eine
Verpflichtung zur Angabe des Preises auslöst, umfaßt über die Fälle des § 145
BGB hinaus entsprechend dem üblichen Sprachgebrauch jede Erklärung eines
Kaufmanns, die im Verkehr in einem rein tatsächlichen Sinne als Angebot an den
Kaufinteressenten verstanden wird. Insoweit ist erforderlich, daß der Kunde -
wenn auch rechtlich noch unverbindlich - tatsächlich aber schon gezielt auf den
Kauf einer Ware oder die Abnahme einer Leistung angesprochen wird.
Werbeanzeigen, die nach ihrem Inhalt den Abschluß eines Geschäfts nicht ohne
weiteres zulassen, genügen dem nicht. Bedarf es ergänzender Angaben und weiterer
Verhandlungen, um das Geschäft zum Abschluß zu bringen, enthält die Werbung noch
kein Angebot i.S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV (vgl. BGHZ 155, 301, 304 -
Telefonischer Auskunftsdienst; BGH, Urt. v. 4.3.1982 - I ZR 30/80, GRUR 1982,
493, 494 = WRP 1982, 411 - Sonnenring; Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 75/81, GRUR
1983, 658, 660 = WRP 1983, 556 - Hersteller-Preisempfehlung in
Kfz-Händlerwerbung). Die hier in Rede stehende Anzeige informiert den Leser
lediglich darüber, daß der Beklagte Führerscheinbewerbern das Absolvieren von
Fahrstunden mit den neuesten Fahrzeugen eines bestimmten Typs ermöglicht und bei
Bestehen der Fahrprüfung einen Wertgutschein in Aussicht stellt.
3. Der Revision ist auch nicht darin beizutreten, daß die beanstandete Werbung
unter dem Gesichtspunkt einer nach § 1 UWG wettbewerbswidrigen Marktstörung zu
untersagen sei.
Eine allgemeine Marktbehinderung oder Marktstörung ist nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs gegeben, wenn ein für sich genommen nicht unlauteres aber
doch bedenkliches Wettbewerbsverhalten allein oder in Verbindung mit
gleichartigen Maßnahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr begründet, der
Wettbewerb werde in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt (vgl. BGHZ 114, 82,
84 - Motorboot-Fachzeitschrift; BGH, Urt. v. 29.6.2000 - I ZR 128/98, GRUR 2001,
80, 81 = WRP 2000, 1394 - ad-hoc-Meldung; Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 147/98, GRUR
2001, 752, 753 = WRP 2001, 688 - Eröffnungswerbung). Es bestehen keinerlei
konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, daß die Werbung im Streitfall eine
solche ernstliche Gefahr begründen könnte.
III.
Danach war die Revision der
Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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