In der Strafsache w e g e n gemeinschaftlichen Diebstahls in
besonders schweren Fällen u. a. hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts
Oldenburg am 13. Juni 2002 beschlossen:
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 8. Dezember 2001 – 28 Gs 4449/01
(IV) – und bezüglich des Angeschuldigten S... der ergänzende Haftbefehl
desselben Amtsgerichts vom 15. März 2002 – 28 Gs 1100/02 neu (II) – werden
aufgehoben.
Gründe :
Die Angeschuldigten wurden am 8. Dezember 2001 vorläufig festgenommen
und befinden sich seit diesem Tage ununterbrochen in Untersuchungshaft in der
Justizvollzugsanstalt Oldenburg aufgrund der oben genannten Haftbefehle.
Die Staatsanwaltschaft Oldenburg hat unter dem 30. April 2002 gegen die
Angeschuldigten Anklage beim Amtsgericht – Schöffengericht – Oldenburg erhoben.
Dem Angeschuldigten K... wird darin zur Last gelegt, gemeinschaftlichen
Diebstahl in drei besonders schweren Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch
geblieben ist, und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit
Körperverletzung begangen zu haben. Dem Angeschuldigten S... wird mit der
Anklageschrift der Vorwurf des gemeinschaftlichen Diebstahls in sieben besonders
schweren Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist, gemacht.
Die Anklage ist noch nicht zur Hauptverhandlung zugelassen worden. Der
Vorsitzende des Schöffengerichts hat mitgeteilt, dass im Falle der Eröffnung des
Hauptverfahrens die Hauptverhandlung nicht vor dem 4. September 2002 stattfinden
könne.
Das Schöffengericht hält die Fortdauer der Untersuchungshaft der Angeschuldigten
für erforderlich und hat die Akten dem Oberlandesgericht zur Haftprüfung gemäß §
121, 122 StPO vorgelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat jeweils Fortdauer der
Untersuchungshaft beantragt. Die Angeschuldigten und ihre Verteidiger haben
Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Die Haftbefehle waren aufzuheben.
1. Angeschuldigter K...
Gegen den Angeschuldigten K... besteht aufgrund des Haftbefehls vom 08. Dezember
2001 lediglich ein dringender Tatverdacht wegen des Einbruchsdiebstahls zum
Nachteil der Fleischerei M... in O... am 07.12.2001 sowie einer am selben Tag
begangene Widerstandshandlung in Tateinheit mit Körperverletzung. Nach
Anklageerhebung ist der Haftbefehl nicht im Sinne der Anklageschrift um weitere
Tatvorwürfe ergänzt worden. Im übrigen läßt sich der Anklageschrift bezüglich
des Angeschuldigten K... für die unter Ziffer 2) und 3) des konkreten
Anklagesatzes aufgeführten Taten auch kein dringender Tatverdacht entnehmen.
Allein aus dem Umstand, dass der Angeschuldigte K... vor der Tat in O...
gemeinsam mit dem Angeschuldigten S... und einer weiteren Person in einem Hotel
ein Dreibettzimmer angemietet hatte, ergibt sich kein dringender Tatverdacht für
eine Beteiligung K... an den Einbrüchen in M... und Z..., bei denen zuvor von
dem Angeschuldigten S... ebenfalls Dreibettzimmer angemietet worden waren.
Bei dieser Sachlage verstößt namentlich in Hinblick darauf, dass eine
Hauptverhandlung erst im September 2002 durchgeführt werden kann, eine weitere
Aufrechterhaltung des Haftbefehls gegen den Angeschuldigten K..., der
ausweislich der dem Senat vorgelegten Akten und insbesondere auch der
Anklageschrift unbestraft ist, gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit, § 120
Abs. 1 Satz 1 StPO.
2. Angeschuldigter S...
Im Haftbefehl vom 08.12.2001 wird der Angeschuldigte S... des versuchten
gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall (Tat in O...) -
zutreffend - für dringend verdächtig erachtet. In dem diesen Angeschuldigten
betreffenden ergänzenden Haftbefehl vom 15.03.2002 wird er im Sinne eines
dringenden Tatverdachts weiterer sechs Straftaten beschuldigt. Eine
Identifizierung der einzelnen Tatvorwürfe ist dem Haftbefehl allerdings nicht zu
entnehmen. In den unter Ziffer 1) und 2) aufgeführten Taten fehlen die
gesetzlichen Merkmale eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall. Den in
den weiteren Ziffern aufgeführten Vorwürfen ist überhaupt keine Straftat zu
entnehmen.
Auch bezüglich des Angeschuldigten S... ist - entgegen dem Antrag der
Staatsanwaltschaft - der ursprüngliche Haftbefehl vom Amtsgericht Oldenburg
nicht im Sinne der Anklageschrift ergänzt worden. Das ist um so
unverständlicher, als der Haftbefehlserweiterung die oben aufgezeigten
schwerwiegenden Mängel anhafteten.
Bezüglich des Angeschuldigten S... ist kein Haftgrund gegeben, insbesondere
nicht der im Haftbefehl angenommene Haftgrund der Fluchtgefahr. Der - nach
Aktenlage unbestrafte - Angeschuldigte S... hat einen Beruf erlernt, ist
verheiratet, Vater eines Kindes und verfügt seit langem über einen festen
Wohnsitz in Deutschland. In Anbetracht dieser Umstände vermag allein die
Strafandrohung die Annahme von Fluchtgefahr nicht zu rechtfertigen. Dabei war
auch zu berücksichtigen, dass die in der Anklageschrift als Beweismittel für die
Täterschaft S... bezeichneten Schuhabdrücke ausweislich des
Sachverständigengutachtens vergleichsweise wenig Beweiswert besitzen (lediglich
3. Identitätsstufe „wahrscheinlich"), so daß - für den Angeschuldigten erkennbar
- eine darauf gestützte Verurteilung kaum zu erwarten ist.
3.
Ob bezüglich beider Angeschuldigter darüber hinaus auch ein Verstoß gegen das in
Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot vorliegt, kann nach alledem
offenbleiben, auch wenn vieles dafür spricht.
Der Senat weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die besondere
Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger
wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO sich grundsätzlich nur auf die
Taten beziehen, die im Haftbefehl aufgeführt sind und wegen derer die
Untersuchungshaft vollzogen wird (vgl. BVerfG NStZ 2002, 101). Hingegen darf
Untersuchungshaft nicht aufrechterhalten werden, um vermutete weitere Straftaten
zu ermitteln und aufzuklären, die selbst nicht Gegenstand des Haftbefehls sind.
Ein Beschuldigter kann nicht in Untersuchungshaft gehalten werden, damit die
Aufklärung weiterer Straftaten gesichert wird, für die kein - zu Recht
ergangener - Haftbefehl besteht (vgl. BverfG a.a.O. m.w.N.). Hier hätte wegen
der Tat in O... alsbald Anklage erhoben und eine Hauptverhandlung durchgeführt
werden können und müssen.
Der vorliegende Fall gibt im übrigen auch Anlass zu dem Hinweis, dass ein
mehrfaches Aktenversenden zwischen Gericht und Staatsanwaltschaft nur wegen
unterschiedlicher Ansicht darüber, ob die Vorlage der Akten an das
Oberlandesgericht im Wege einer Verfügung oder eines Beschlusses zu erfolgen
habe, in einer Haftsache dem Beschleunigungsgebot Hohn spricht und nicht
angängig ist.