Haftpflichtversicherung Versicherungsvertreter - Deckungsprozess
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
208/03
Urteil vom
24.01.2007
Leitsatz:
Zur
Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess beim
Risikoausschluss der Schadenstiftung durch wissentliche Pflichtverletzung in der
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Fortführung von BGH, Urteil vom 18.
Februar 2004 - IV ZR 126/02 - VersR 2004, 590).
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom
24. Januar 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juli 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Deckungsschutz aus einer
Haftpflichtversicherung in Anspruch. Versichert war seine gesetzliche
Haftpflicht für Vermögensschäden aus der Tätigkeit als selbständiger
Generalvertreter der W. -Versicherungsgruppe.
Die W. -Allgemeine Versicherung AG (....) hatte vom Kläger Schadensersatz
verlangt, weil er sich bei der Aufnahme und Weiterleitung eines Antrags vom 13.
Mai 1997 auf Abschluss einer Hausratversicherung pflichtwidrig verhalten habe.
Im Antrag war anzugeben, ob für den Antragsteller oder seinen Ehegatten bereits
gleichartige Versicherungen bestehen oder bestanden hatten, wer den Vertrag
gekündigt hatte und wie viele Schäden welcher Art und in welcher Höhe in den
letzten fünf Jahren eingetreten waren. Nach den Regeln für die Antragsaufnahme
mussten Fragen nach früheren Versicherungen/Schäden in jedem Fall beantwortet
werden. Nach den Annahmerichtlinien wurden Versicherungen nicht übernommen, wenn
ein gleichartiger Versicherungsvertrag nach einem Schaden vom Versicherer
gekündigt worden war. Obwohl die Antragstellerin den jetzigen Kläger - so die
Klägerin des Haftpflichtprozesses - auf die Kündigung durch den vorherigen
Hausratversicherer wegen zwei Schäden über insgesamt 200.000 DM durch
Einbruchdiebstahl im Jahr 1993 hingewiesen habe, habe er dies in den Antrag
nicht aufgenommen. Dieser bewusste Verstoß gegen die ihm bekannten Richtlinien
habe dazu geführt, dass der Antrag angenommen worden sei und die
Versicherungsnehmerin wegen eines Einbruchdiebstahls vom 10. Oktober 1998 in
Höhe von 83.293,60 DM entschädigt werden musste. Im Haftpflichtprozess hat das
Oberlandesgericht Hamm den Kläger durch Urteil vom 7. Dezember 2001
rechtskräftig zum Schadensersatz verurteilt, weil er seine vertraglichen
Pflichten bei der Vermittlung des Versicherungsvertrages jedenfalls fahrlässig
verletzt habe.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe seine Pflichten als
Versicherungsvermittler wissentlich verletzt. Für Haftpflichtansprüche wegen
Schadenstiftung durch wissentliche Pflichtverletzung bestehe nach § 4 Nr. 5 der
vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) kein
Versicherungsschutz.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr
stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Zurückweisung der
Berufung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Oberlandesgericht (r+s 2004, 17) meint, eine wissentliche
Pflichtverletzung, für die die Beklagte die Beweislast trage, lasse sich auf der
Grundlage der in gewissem Umfang bestehenden Bindungswirkung des Urteils des
Oberlandesgerichts im Haftpflichtprozess nicht feststellen. Danach stehe im
Deckungsprozess bindend fest, dass der Kläger mit der Antragstellerin R. und
ihrem Ehemann verabredet habe, davon auszugehen, dass die Schäden mehr als fünf
Jahre zurücklägen, wenn er von den Eheleuten nichts mehr höre, und dass er
fälschlich davon ausgegangen sei, die Fragen nach Vorversicherungen und
Vorschäden könnten verneint werden, wenn die Schäden und die Kündigung der
Vorversicherung mehr als fünf Jahre zurücklägen. Soweit diese Tatsachen
vorliegend relevant seien, bestehe auch Voraussetzungsidentität. Keine
Bindungswirkung bestehe hinsichtlich der Bewertung der Pflichtverletzungen des
Klägers im Haftpflichturteil als fahrlässig. Eine wissentliche Pflichtverletzung
sei nicht anzunehmen. Es lasse sich jedenfalls nicht feststellen, dass der
Kläger die Richtlinien der ... und den Inhalt des Antrags wissentlich verkannt
hätte. Seine zugrunde zu legende Fehlvorstellung über die Bedeutung der
Fünfjahresfrist und die zu unterstellende Verabredung mit den Eheleuten R. lasse
sein Verhalten vielmehr lediglich als grob fahrlässig erscheinen. Dem mit den
Zeugen R. unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, sie hätten dem Kläger
zu den Vorschäden hinreichend präzise Zeitangaben gemacht und es sei besprochen
worden, dass ein Versicherungsantrag wegen der Vorschäden heikel sei, sei wegen
der Bindungswirkung nicht nachzugehen.
II. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht den Umfang der
Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess verkannt hat.
1. Der Senat hat im Urteil vom 18. Februar 2004 ausführlich zu den Grenzen der
Bindungswirkung Stellung genommen (IV ZR 126/02 - VersR 2004, 590 unter III 1
und 2 m.w.N.). Danach entfalten Feststellungen im vorangegangenen
Haftpflichtprozess zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer im
nachfolgenden Deckungsprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und dem
Versicherer Bindungswirkung nur bei Voraussetzungsidentität. Nach dem in der
Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip ist grundsätzlich im
Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der
Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet. Notwendige Ergänzung des
Trennungsprinzips ist die Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils
für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit. Damit wird verhindert, dass die im
Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die zugrunde liegenden
Feststellungen im Deckungsprozess erneut überprüft werden können. Die
Bindungswirkung geht aber nicht weiter, als sie danach geboten ist. Geboten ist
die Bindungswirkung nur insoweit, als eine für die Entscheidung im
Deckungsprozess maßgebliche Frage sich auch im Haftpflichtprozess nach dem vom
Haftpflichtgericht gewählten rechtlichen Begründungsansatz bei objektiv
zutreffender rechtlicher Würdigung als entscheidungserheblich erweist, also
Voraussetzungsidentität vorliegt. Nur dann ist es gerechtfertigt anzunehmen,
eine Feststellung sei Grundlage für die Entscheidung im Haftpflichtprozess. Die
Begrenzung der Bindungswirkung auf Fälle der Voraussetzungsidentität ist
insbesondere deshalb geboten, weil der Versicherungsnehmer und der Versicherer
keinen Einfluss darauf haben, dass der Haftpflichtrichter "überschießende",
nicht entscheidungserhebliche Feststellungen trifft oder nicht
entscheidungserhebliche Rechtsausführungen macht. Beruht die Verurteilung im
Haftpflichtprozess auf einer lediglich fahrlässigen Pflichtverletzung, ist im
Deckungsprozess in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen, ob der
Versicherungsnehmer diese Pflicht wissentlich verletzt hat, wenn der Versicherer
sich darauf beruft (Senatsurteil vom 28. September 2005 - IV ZR 255/04 - VersR
2006, 106 unter II 2 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. April 1958 - II ZR
163/57 - VersR 1958, 361 unter 1).
2. Daran gemessen besteht die vom Berufungsgericht angenommene Bindungswirkung
nicht. Die für die Entscheidung im Deckungsprozess maßgebliche Frage der
wissentlichen Pflichtverletzung war nach dem vom Oberlandesgericht im
Haftpflichtprozess gewählten rechtlichen Begründungsansatz nicht
entscheidungserheblich, so dass es an der Voraussetzungsidentität fehlt.
a) Nur für die Beurteilung der Pflichtverletzung als wissentlich im Sinne von §
4 Nr. 5 AVB kommt es auf tatsächliche Feststellungen dazu an, ob dem Kläger bei
Aufnahme und Weiterleitung des Antrags und dem späteren Telefongespräch mit dem
Innendienstmitarbeiter S. , wie die Beklagte unter Beweisantritt behauptet hat,
bekannt war, dass die Vorschäden innerhalb der Fünfjahresfrist lagen und der
Versicherungsantrag deshalb gesprächsweise als heikel bezeichnet worden ist.
b) Für die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Haftpflichtprozess war dies
unerheblich. Es hat die Verurteilung des Klägers zum Schadensersatz unter
objektiv zutreffender rechtlicher Würdigung schon auf der Grundlage des insoweit
in der Verhandlung des Berufungsgerichts festgestellten Sachverhalts auf eine
fahrlässige Verletzung seiner Pflichten als Vermittler gestützt. Unter Verstoß
gegen die Richtlinien der ... habe er den Antrag auf Abschluss der
Hausratversicherung weitergeleitet, obwohl die Fragen nach früheren
Versicherungen und Schäden nicht beantwortet waren; die Frage des
Innendienstmitarbeiters S. nach einer gleichartigen Vorversicherung habe er
objektiv falsch mit nein beantwortet. Der darüber hinausgehenden Behauptung der
... , der Kläger habe den Antrag trotz genauer Kenntnis von den Vorschäden,
deren Zeitpunkt und der Vorversicherung bewusst unvollständig weitergeleitet, um
die Ablehnung zu vermeiden, ist das Oberlandesgericht im Haftpflichtprozess mit
Recht nicht nachgegangen; darauf kam es für seine Entscheidung schon nicht mehr
an.
3. Die für die Beurteilung der Pflichtverletzung als wissentlich erforderlichen
Tatsachen sind demgemäß im Deckungsprozess festzustellen. Da dies
rechtsfehlerhaft unterblieben ist, wird das Berufungsgericht dies unter
Berücksichtigung des Parteivortrags und der Beweisangebote nachzuholen haben.
III. Die Beklagte ist auch nicht, wie das Berufungsgericht hilfsweise kurz
anmerkt, verpflichtet, aufgrund ihres Schreibens vom 7. Juni 1999 die Kosten der
erstinstanzlichen Rechtsverteidigung im Haftpflichtprozess zu tragen. Die
Revision weist mit Recht darauf hin, dass die Beklagte Kostendeckungsschutz in
Unkenntnis der wissentlichen Pflichtverletzung und nur in bedingungsgemäßem
Umfang zugesagt hat. Gibt der Haftpflichtversicherer zur Verteidigung gegen den
Haftpflichtanspruch in Unkenntnis eines Ausschlussgrundes eine Deckungszusage
ab, kann er sich, wenn die Voraussetzungen des Ausschlusses später festgestellt
werden, in vollem Umfang auf Leistungsfreiheit berufen (vgl. BGH, Urteile vom
20. September 1978 - IV ZR 57/77 - VersR 1978, 1105 unter I und vom 7. November
1966 - II ZR 12/65 - VersR 1967, 27 unter III; Langheid in Römer/Langheid, VVG
2. Aufl. § 149 Rdn. 26 a.E.; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. §
149 Rdn. 7; vgl. zur Deckungszusage in der Rechtsschutzversicherung BGH, Urteil
vom 18. März 1992 - IV ZR 51/91 - VersR 1992, 568 unter 2).