Haftpflichtversicherung - Autorestaurierung
Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-4 U
191/07
Urteil vom
27.06.2008
Die Berufung des Klägers gegen das am 6. September 2007 verkündete Urteil der 7.
Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von
120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft eines der Aufsicht der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Kreditinstituts
erbracht werden.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus einem
Privathaftpflichtversicherungsvertrag, den er mit der Beklagten im Jahre 2002
abgeschlossen hat. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen
für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die Besonderen Bedingungen für die
Privat- und die private Tierhalter-Haftpflichtversicherung zugrunde (Bl. 8 ff.
GA). Unter Nr. 1.7 der Besonderen Bedingungen ist Folgendes geregelt: "Nicht
versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters
oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch
den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden."
Der Kläger restaurierte seit mehreren Jahren einen PKW der Marke O. M. B,
Baujahr 1984. Dieser war in vom Vater des Klägers gepachteten Lagerräumen in der
R.-straße in W. untergestellt. Der Wagen war nicht zum Straßenverkehr zugelassen
und hätte für seine Zulassung noch dem TÜV vorgeführt werden müssen. Nach der
Behauptung des Klägers war er im Zeitpunkt des Schadensereignisses auch noch
nicht fahrtauglich. Unstreitig hatte der Kläger unmittelbar vor dem
Schadensereignis Lackierarbeiten an dem Fahrzeug vornehmen lassen, anschließend
kam es wieder in die bezeichneten Lagerräume.
Dort versuchte der Kläger am 4. März 2006, den Motor des Wagens zu starten,
nachdem er etwa 20 Liter Kraftstoff in dessen Tank gefüllt hatte. Der
Startversuch misslang jedoch, woraufhin sich der Kläger entschloss, die
Benzinpumpe von der elektrischen Versorgung der Fahrzeugbatterie abzuklemmen und
an eine externe Energiequelle anzuschließen, wobei er in der
Berufungsverhandlung erstmals behauptet hat, es habe sich um ein
Batterieladegerät gehandelt. In der Klageschrift ließ der Kläger ausführen, dass
es dabei zur Funkenbildung und Brandentstehung entlang der Benzinleitung
gekommen sei, als die Benzinpumpe zu laufen begonnen habe. Trotz eines
Löschversuchs brannte das Fahrzeug aus. Der Brand verursachte darüber hinaus
beträchtliche Sachschäden am Gebäude. Der Gebäudeversicherer des Eigentümers
erbrachte an diesen eine Versicherungsleistung von 30.000,-- Euro. Er nimmt
nunmehr den Kläger auf Erstattung von 24.474,-- Euro in Regress.
Der Kläger ist der Auffassung, dass der Haftpflichtversicherungsvertrag der
Parteien den Schadensfall abdecke. Die Parteien streiten insoweit allein
darüber, ob die unter Nr. 1.7 der Besonderen Bedingungen geregelte "Kleine
Benzinklausel" eingreift. Der Kläger macht geltend, dass dies nicht der Fall
sei. Er habe - wie er behauptet - lediglich Bastler- und Restaurationsarbeiten
an dem nicht fahrtüchtigen Fahrzeug vorgenommen. Bis zur Herstellung der
Fahrtauglichkeit seien noch erhebliche Arbeiten notwendig gewesen. Es sei nicht
beabsichtigt gewesen, den Wagen nach dem Zündungsvorgang fortzubewegen, vielmehr
habe lediglich der Motor zum Laufen gebracht werden sollen. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei die kleine Benzinklausel nicht auf
Bastlerarbeiten an einem nicht fahrtüchtigen und nicht zum Straßenverkehr
zugelassenen Fahrzeug anzuwenden.
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, dass das Fahrzeug nahezu
vollständig restauriert gewesen sei. Hierfür spreche die kurz zuvor vorgenommene
Lackierung. Die mangelnde Fahrtüchtigkeit werde bestritten. Entscheidend sei, ob
sich eine dem Kraftfahrzeug wesenseigene Gefahr verwirklicht habe. Dies sei bei
einem Startversuch des Motors der Fall.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vorbringens
und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in
den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen des
Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt,
dass die Voraussetzungen der Ausschlussklausel in Nr. 1.7 der Besonderen
Bedingungen vorlägen. Es sei allgemein anerkannt, dass unter das Merkmal "durch
den Gebrauch" auch solche Tätigkeiten fielen, die der Inbetriebnahme des
Fahrzeugs dienten. Hierzu könnten auch Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten
gehören. Der Versuch des Klägers, den Motor bei eingefüllten 20 Litern
Kraftstoff und einer nicht einwandfrei arbeitenden Benzinpumpe zu starten,
stelle eine typische Gefahr dar, die einem mit Benzin betriebenen Fahrzeug
anhafte und in der Regel durch eine Brandversicherung abgesichert werden könne.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen
Vortrag wiederholt und geltend macht, dass die Anwendung der kleinen
Benzinklausel rechtsfehlerhaft sei. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs greife die Klausel nicht ein. Das Fahrzeug sei weder zum
Straßenverkehr zugelassen noch fahrtauglich gewesen. Der Versuch, den Motor
"durch Überbrücken der Benzinpumpe mittels einer externen Batterie zu zünden",
stelle keinen Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne der Bestimmung dar. Selbst wenn
der Versuch nicht gescheitert wäre, hätte das Fahrzeug nicht fortbewegt werden
können. Soweit die Beklagte den Tatsachenvortrag des Klägers bestritten habe,
sei jedenfalls eine erneute Tatsachenfeststellung geboten.
Der Kläger beantragt,
abändernd
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm wegen des
Schadenereignisses vom 4. März 2006, R.-straße 2-12, W.,
Haftpflichtversicherungsschutz aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag Nr. ...
zu gewähren,
sowie die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.057,69 Euro nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der
Klage aus einem Betrag von 540,44 Euro und aus einem Betrag von 517,25 Euro seit
Zustellung des Schriftsatzes vom 14. Juni 2007 zu zahlen,
hilfsweise das angefochtene Urteil einschließlich des Verfahrens aufzuheben und
den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und tritt dem gegnerischen Vorbringen unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vortrags im Einzelnen entgegen.
In der Senatsverhandlung hat der Kläger auf Befragen des Senats ergänzende
Ausführungen dazu gemacht, wie das Schadensereignis im Einzelnen entstanden sei.
Er hat sich zudem dazu erklärt, aus welchen Gründen er dies nicht bereits vor
dem Landgericht vorgetragen hat. Die Beklagte hat den Klägervortrag mit
Nichtwissen bestritten. Wegen der Einzelheiten wird auf das
Verhandlungsprotokoll vom 10. Juni 2008 Bezug genommen (Bl. 155-157 GA) .
Der Senat hat die Ermittlungsakte 40 Js 1187/06 StA Wuppertal zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der
wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Urkunden
und Schriftstücke verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat - auch unter Berücksichtigung seines
neuen Vorbringens in der Berufungsverhandlung - keinen Erfolg. Der Versuch der
bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme des in einem Kraftfahrzeug eingebauten Motors
oder der eingebauten Benzinpumpe stellt einen Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne
der kleinen Benzinklausel dar, wonach Deckungsschutz für den verursachten
Schaden in der Privathaftpflichtversicherung nicht besteht.
Im Einzelnen:
A.
Die Parteien streiten über die Anwendung der kleinen Benzinklausel im Sinne der
hier verwendeten Formulierung unter Nr. 1.7 der vereinbarten
Versicherungsbedingungen.
1. Der Begriff des "Gebrauchs des Fahrzeugs", wie er auch in § 10 AKB enthalten
ist, dient dazu, eine Doppelversicherung durch die
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und die private Haftpflichtversicherung zu
vermeiden (BGH VersR 2007, 388). Dabei ist nicht entscheidend, ob eine
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung tatsächlich abgeschlossen worden ist und
eine bestehende Kfz-Versicherung den Schadensfall auch abdeckt (BGH VersR 1992,
47). Vielmehr kommt es darauf an, ob sich durch den Schadensfall ein typisches
Wagnis der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung verwirklicht hat.
Hierfür ist nicht maßgeblich, ob das Kraftfahrzeug zum Straßenverkehr zugelassen
oder nicht zugelassen war (vgl. BGH VersR 1977, 468; BGH VersR 1992, 47). Für
die Frage des Deckungsschutzes ist vielmehr von Bedeutung, ob sich der Art nach
ein Risiko der Privat- oder der Kfz-Haftpflichtversicherung verwirklicht hat.
Nach dem Sinn der kleinen Benzinklausel muss sich eine Gefahr verwirklicht
haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar
zuzurechnen ist (BGH VersR 1992, 47; BGH VersR 2007, 388; siehe auch: BGH VersR
1988, 1283; BGH VersR 1989, 243; BGH VersR 1990, 482; BGH VersR 1994, 83).
Bei der Auslegung der Ausschlussklausel in der Privathaftpflichtversicherung ist
zwar auch zu berücksichtigen, ob bei ihrer Anwendung eine Deckungslücke
entstünde, die ein verständiger Versicherungsnehmer bei gebotener Aufmerksamkeit
und Überlegung nicht erwartet. Deshalb hat der Bundesgerichtshof bislang bei der
Frage, ob ein "Gebrauch" des Fahrzeugs im Sinne der kleinen Benzinklausel
vorliegt, auch den Bedeutungsgehalt des in § 10 AKB verwendeten Begriffs
herangezogen. Aus der Versagung des Versicherungsschutzes im Rahmen der
Kfz-Haftpflichtversicherung folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass der Schaden in
den Bereich der Privathaftpflichtversicherung fällt, nur weil sonst eine
Deckungslücke bestehen würde. Der Gedanke der Lückenlosigkeit des
Versicherungsschutzes würde missverstanden, wenn ein der
Kfz-Haftpflichtversicherung zuzuordnendes, dort aber ausgeschlossenes Risiko
deshalb als von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt angesehen würde, weil
nach der Kfz-Haftpflichtversicherung Deckungsschutz nicht zu erreichen ist (BGH
VersR 1992, 47).
Handelt es sich im Einzelfall um die Verwirklichung eines Risikos, das der
Kfz-Haftpflicht typischerweise zuzuordnen ist, besteht daher kein Deckungsschutz
durch eine Privathaftpflichtversicherung. Auch ohne ausdrücklichen Hinweis
versteht der durchschnittliche Versicherungsnehmer bei gebotener Aufmerksamkeit
und Überlegung den Wortlaut des Haftungsausschlusses durch die kleine
Benzinklausel nicht anders. Er erkennt, dass mit der Klausel vom
Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung grundsätzlich
ausgenommen werden soll, was als typisches Kraftfahrzeuggebrauchsrisiko in der
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung versicherbar ist (BGH VersR 1992, 47; BGH
VersR 2007, 388).
2. Danach hat das Landgericht die Ausschlussklausel in Nr. 1.7 der vereinbarten
Besonderen Versicherungsbedingungen zutreffend angewendet und dem Kläger den
begehrten Deckungsschutz versagt.
a. Dabei haben die Beklagte, das Landgericht, der Senat und letztlich auch der
Prozessbevollmächtigte des Klägers den Klägervortrag bis zur
Berufungsverhandlung dahingehend verstanden, dass es zu einem zweiten Versuch,
den Kfz-Motor zu starten, gekommen sei, wodurch infolge von Funkenbildung der
Brand entstanden sei. So ist es in der Berufungsbegründung des Klägers noch
vorgetragen worden ("Allein der Versuch, einen Motor ... zu zünden, ...").
Sollte dieser Vortrag zutreffen, hätte der Kläger ohne jeden Zweifel von dem
Kraftfahrzeug "Gebrauch" gemacht. Es kommt nicht darauf an, dass für die
Stromversorgung der Benzinpumpe eine externe Energiequelle (Batterie oder
Batterieladegerät) zum Einsatz kam. Damit hat der Kläger lediglich
sichergestellt, dass die Benzinpumpe ihre Funktion erfüllen konnte, nachdem ein
vorangegangener Startversuch mittels der im Fahrzeug eingebauten Batterie
fehlgeschlagen war. Der Versuch, den Motor eines Kraftfahrzeugs zum Laufen zu
bringen, hat nichts mit bloßen Bastel- oder Restaurationsarbeiten an einem
Fahrzeug zu tun, sondern ist im Erfolgsfall Hauptanwendungsfall des Gebrauchs
eines Kraftfahrzeugs, wodurch eine kraftfahrzeugtypische Gefahrenlage geschaffen
wird.
Der Sachverhalt ist mit den vom Kläger angeführten Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs nicht vergleichbar. Es kann zugunsten des Klägers unterstellt
werden, dass es noch mehrerer Instandsetzungsarbeiten bedurfte, um den Wagen dem
TÜV vorführen, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen und sodann beim
Straßenverkehrsamt zulassen zu können. Das Fehlen einer
Kfz-Haftpflichtversicherung und einer Kfz-Zulassung zum Gebrauch im öffentlichen
Straßenverkehr eröffnet nicht zwangsläufig den Anwendungsbereich der
Privathaftpflichtversicherung. Selbst die mangelnde Versicherbarkeit eines
Fahrzeugs, das erst später zum Straßenverkehr zugelassen werden soll, führt
nicht zur Privathaftpflichtdeckung (vgl. BGH VersR 1992, 47). Entscheidend ist,
dass der Versuch des Ingangsetzens des eingebauten Motors eine dem Kraftfahrzeug
innewohnende typische Gefahr darstellt. Dass die Funkenbildung, die zur
Entzündung der Benzinleitung und des Kraftstoffs geführt hat, durch eine extern
angeschlossene Energiequelle verursacht worden ist, ändert daran nichts. Der
Anschluss der Batterie (resp. des Ladegeräts) zum Zwecke der Stromversorgung der
Benzinpumpe diente dem Gebrauch des eingebauten Fahrzeugmotors. Batterie oder
Ladegerät waren mit der eingebauten Benzinpumpe des Fahrzeugs verbunden, um
diese zwecks Ingangsetzung mit dem erforderlichen Strom zu versorgen. Es hat
sich daher nicht lediglich eine externe, von einem anderen Gegenstand als dem
Fahrzeug selbst herrührende Gefahr verwirklicht. Vielmehr ist die Gefahr bei
einem kraftfahrzeugtypischen Gefahrvorgang, dem Startversuch des Motors,
entstanden, bei welchem sich Funken bildeten, die eine Entzündung des in den
Tank eingefüllten Kraftstoffs herbeiführten. Dies ist dem vom Kläger gebildeten
Beispielsfall einer Entzündung von Kraftstoff außerhalb des Fahrzeugs nicht
gleichzusetzen, denn für das Starten des Motors war eine Verbindung des
Fahrzeugs mit der externen Energiequelle notwendig.
b. Auch unter Zugrundelegung seines neuen Vorbringens, wonach der Kläger keinen
neuerlichen Startversuch unternommen hat, sondern nur die Funktionsfähigkeit der
eingebaut gebliebenen Benzinpumpe mittels eines Batterieladegeräts überprüfen
wollte, wobei der Benzinschlauch abriss, das Benzin auf den Kläger floss, dieser
sich wegdrehte, bei dieser Bewegung die Klemmen des Ladgeräts aneinander oder an
den falschen Pol gerieten und Funken verursachten, die das ausgeflossene Benzin
in Brand setzten, ist ein Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne der Benzinklausel
festzustellen. Letztlich ist der neue Vortrag daher rechtlich unerheblich.
Auch bei diesem Verlauf des Schadensereignisses und der Beschränkung des
klägerischen Vorhabens darauf, die Benzinpumpe zu überprüfen, um festzustellen,
ob der misslungene Startversuch des Motors an einem Fehler der Benzinpumpe lag,
hat der Kläger ein kraftfahrzeugtypisches Risiko verwirklicht. Er hat die im
Fahrzeug eingebaute Benzinpumpe ihrer Bestimmung gemäß zum Einsatz bringen
wollen, um eine für den misslungenen Startversuch denkbare Fehlerquelle
festzustellen oder ausschließen zu können. Dabei hat sich eines der mit dem
Gebrauch von Kraftfahrzeugen typischerweise verbundenen besonderen Risiken
verwirklicht, indem in den Tank eingefüllter Kraftstoff auslief und durch vom
Kläger verursachten Funkenflug bei der Versorgung der eingebauten Benzinpumpe
mit Strom in Brand gesetzt wurde. Ausgangspunkt für dieses Geschehen war der
Umstand, den eingebauten Fahrzeugmotor in Gang setzen zu wollen, wozu der Kläger
den Tank zuvor mit 20 Litern Kraftstoff befüllt hatte. Auch dieser Sachverhalt
lässt sich mit einer Entzündung von Kraftstoff außerhalb des Fahrzeugs, der
beispielsweise aus einer ausgebauten Benzinpumpe ausfließt, nicht gleichsetzen,
so dass offen bleiben kann, ob auch ein solcher Vorgang noch dem Gebrauch des
Kraftfahrzeugs zuzurechnen wäre.
Der Senat folgt damit den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
aufgestellten Abgrenzungskriterien. Danach können auch Vorgänge, die konkret
erst der Vorbereitung des Ingangsetzens funktionswesentlicher Teile eines
Kraftfahrzeugs dienen, Gebrauch des Fahrzeugs sein. So können bereits
Schweißarbeiten an einem Kraftfahrzeug zum Zwecke der Reparatur aufgrund der
körperlichen Beteiligung des Fahrzeugs einen Gebrauch im Sinne der kleinen
Benzinklausel darstellen (BGH VersR 1988, 1283), jedenfalls dann, wenn sich
dabei die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken (BGH VersR 1989, 243 und
VersR 1990, 482). Die besonderen Gefahren des Fahrzeugs haben sich im Streitfall
durch die aufgezeigten Umstände realisiert (Ingangsetzen der im Auto weiter
eingebauten Benzinpumpe, die den Fluss des Kraftstoffs vom Tank in den
Verbrennungsmotor bewirkt).
B.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des §
543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die
grundsätzlichen Abgrenzungskriterien im Zusammenhang mit der Anwendung der
Benzinklausel sind höchstrichterlich bereits geklärt. Ihre Anwendung hängt im
Wesentlichen von den Einzelfallumständen ab. Der Senat weicht mit seinem Urteil
nicht von diesen Grundsätzen ab.