Haftpflichtversicherung – Auslegung Teilungsabkommen
Bundesgerichtshof
Az: IV ZR
285/06
Urteil vom
01.10.2008
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf
die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2008 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 18. Oktober 2006 aufgehoben und das Urteil der
10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 4. April 2006 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.130 EUR nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11. März 2005 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenkasse, nimmt die Beklagte als
Haftpflichtversicherer von Pflegeheimen aus einem zwischen dem Bundesverband der
Ortskrankenkassen und der Beklagten geschlossenen Teilungsabkommen, dem die
Klägerin beigetreten ist, auf Ersatz von Kosten in Höhe von 24.130 EUR in
Anspruch, die sie für die Heilbehandlung von 16 in Pflegeheimen gestürzte, bei
ihr gesetzlich krankenversicherte pflegebedürftige Heimbewohner aufgewendet
hatte. Das Teilungsabkommen enthält unter anderem folgende Regelungen:
"§ 1
(1) Kann eine diesem Abkommen beigetretene Krankenkasse ("K") gegen eine
natürliche oder juristische Person, die bei der "H" haftpflichtversichert ist,
gemäß § 116 SGB X Ersatzansprüche aus Schadenfällen ihrer Versicherten oder
deren mitversicherten Familienangehörigen (Geschädigte) geltend machen, so
verzichtet die "H" auf die Prüfung der Haftungsfrage.
(2) Voraussetzung für die Anwendung des Abkommens ist in der
Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem
Schadenfall und dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs; bei der Allgemeinen
Haftpflichtversicherung ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem
Schadenfall und dem versicherten Haftpflichtbereich.
(3) Die Leistungspflicht der "H" entfällt, wenn schon aufgrund des unstreitigen
Sachverhalts unzweifelhaft und offensichtlich ist, dass eine
Schadenersatzpflicht des Haftpflichtversicherten gar nicht in Frage kommt. Dies
gilt nicht für den Einwand des unabwendbaren Ereignisses (§ 7 II StVG) und für
den Fall, daß der Schaden durch eigenes Verschulden - jedoch nicht durch Vorsatz
- des Geschädigten entstanden ist.
(4) Ferner findet in der Allgemeinen Haftpflichtversicherung das Abkommen keine
Anwendung, wenn nach dem unstreitigen Sachverhalt kein objektiver Verstoß gegen
Sorgfalts- und Verhaltensvorschriften vorliegt.
...
(8) Das Abkommen ist nur insoweit anwendbar, als die "H" für den Schadenfall
Versicherungsschutz zu gewähren hat. ...
(9) Die "H" ersetzt der "K"
...
b) in übrigen Fällen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung 45% der von ihr zu
gewährenden Leistungen im Rahmen des § 4 dieses Abkommens.
...
§ 2
(1) Die verspätete Anzeige eines Schadens bei der "H" schließt die Anwendung
dieses Teilungsabkommens nicht aus.
(2) Die "H" ist auch dann zur abkommensgemäßen Leistung an die "K" verpflichtet,
wenn der Haftpflichtversicherte es ablehnt, den Schaden der "H" zu melden und
sie in Anspruch zu nehmen.
...
§ 3
Die "K" hat auf Verlangen der "H" im Zweifelsfalle die Ursächlichkeit des
fraglichen Schadenfalles für den der Kostenanforderung zugrundeliegenden
Krankheitsfall nachzuweisen.
§ 7
Die "H" zahlt die abkommensgemäße Leistung an die "K" innerhalb eines Monats
nach Eingang der Kostenrechnung, jedoch nicht vor einwandfreier Klärung des
Versicherungsschutzes. Evtl. Einwendungen der "H" sollen innerhalb der
vorgenannten Frist gegenüber der "K" dargelegt werden.
..."
Die Beklagte meint, das Teilungsabkommen sei nicht anwendbar, weil es an dem
nach § 1 Abs. 2 Halbs. 2 des Teilungsabkommens (TA) erforderlichen adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem versicherten
Haftpflichtbereich fehle. Hierzu genüge es nicht, dass die Verletzten einer der
drei Pflegestufen des § 15 Abs. 1 SGB XI zugeordnet worden und im Rahmen ihres
stationären Heimaufenthalts gestürzt seien.
Die Klägerin verfolgt den in den Vorinstanzen abgewiesenen Anspruch mit ihrer
Revision weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten. Die Klägerin
hat nach § 1 Abs. 9b, § 4 TA Anspruch auf Ersatz der für die Heilbehandlung der
verletzten Heimbewohner aufgewendeten, im Einzelnen dargelegten und nicht
bestrittenen Kosten.
I. Das Oberlandesgericht meint - der Argumentation der Beklagten folgend -, das
Teilungsabkommen sei nicht anwendbar, weil es an einem adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen den Schadenfällen und dem jeweils versicherten
Haftpflichtbereich i.S. des § 1 Abs. 2 TA fehle. Zur Annahme eines solchen
inneren Zusammenhangs reiche ein rein örtlicher Zusammenhang nicht aus. Bei
einem Sturz in einem Pflegeheim könne sich auch das allgemeine Lebensrisiko des
Patienten verwirklicht haben. Entscheidend sei, dass der Sturz mit einer
Pflegemaßnahme bzw. einem Unterlassen des Pflegepersonals im Zusammenhang stehe,
gegen deren Folgen die Beklagte die Pflegeheimbetreiber im Rahmen der
Betriebshaftpflichtversicherung abgesichert habe. Nach dem Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 28. April 2005 (BGHZ 163, 53) könne allein aus dem
Umstand, dass ein Heimbewohner im Bereich des Pflegeheimes gestürzt sei, nicht
auf eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals geschlossen werden.
Denn daneben bestehe ein normaler alltäglicher Gefahrenbereich, der
grundsätzlich in der eigenverantwortlichen Risikosphäre der Geschädigten
verbleibe. Der Vortrag der Klägerin reiche nicht aus, um den erforderlichen
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem versicherten
Haftpflichtbereich zu bejahen. Vielmehr müsse sie das Gericht mit ihrem
Tatsachenvortrag in die Lage versetzen zu beurteilen, ob in der konkreten
Situation die Verwirklichung des Haftpflichtrisikos zumindest möglich erscheine.
Es müsse daher vorgetragen werden, unter welchen Umständen sich der Sturz
ereignet habe bzw. aufgrund welcher Tatsachen eine zur Abwendung eines Sturzes
gebotene Pflegemaßnahme unterlassen worden sei. Wollte man allein von der
Tatsache eines Sturzes im Pflegeheim auf ein pflichtwidriges Unterlassen
schließen, würde man dem Heimbetreiber eine Garantiehaftung auferlegen. Der
Betreiber hätte dann die Pflicht, grundsätzlich jeden Sturz zu verhindern. Dem
Heimbewohner würde damit das allgemeine Lebensrisiko abgenommen. Die Revision
werde zugelassen, weil das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 3. August 2006 -
5 U 71/06) die Auswirkungen der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom
28. April 2005 (aaO) anders als der erkennende Senat beurteile.
II. Dem folgt der Senat nicht. Schon die Begründung für die Zulassung der
Revision zeigt, dass das Berufungsgericht die rechtlichen Grundlagen der
Haftpflichtversicherung, insbesondere das Trennungsprinzip, nicht hinreichend
beachtet und deshalb auch Sinn und Zweck des Teilungsabkommens nicht zutreffend
erfasst hat.
1. In der Haftpflichtversicherung gilt das Trennungsprinzip. Das
Haftpflichtverhältnis, das zwischen dem geschädigten Dritten und dem
haftpflichtigen Versicherungsnehmer besteht, ist von dem Deckungsverhältnis
zwischen Versicherungsnehmer und Haftpflichtversicherer zu trennen.
Grundsätzlich ist im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und in welcher Höhe
der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet. Ob der Versicherer dafür
eintrittspflichtig ist, wird im Deckungsprozess geklärt (BGH, Urteil vom 28.
September 2005 - IV ZR 255/04 - VersR 2006, 106 unter II 1 m.w.N.). Demgemäß
setzt eine Zahlungspflicht des Haftpflichtversicherers an den geschädigten
Dritten voraus, dass er seinem Versicherungsnehmer Deckung zu gewähren hat und
dass dieser dem Dritten schadensersatzpflichtig ist. Beide Rechtsverhältnisse
sind zu trennen.
Das Trennungsprinzip liegt auch dem hier zu beurteilenden (wie grundsätzlich
auch vergleichbaren anderen) Teilungsabkommen zugrunde. Es regelt zwar beide
Rechtsverhältnisse und modifiziert sie, hält sie aber rechtlich auseinander.
a) Die Haftungsfrage wird nicht streitig ausgetragen, vielmehr wird nach § 1
Abs. 1 TA auf ihre Prüfung verzichtet mit zwei - von der Beklagten nicht geltend
gemachten - Ausnahmen, den so genannten Groteskfällen in § 1 Abs. 3 Satz 1 und
Abs. 4 Satz 1 TA (vgl. zu solchen Fällen Senatsurteile vom 11. Juli 1984 - IVa
ZR 171/82 - VersR 1984, 889 f. und vom 15. Juni 1983 - IVa ZR 209/81 - VersR
1983, 771 unter II). Diese betreffen den Haftungsgrund. § 3 TA enthält eine
weitere Ausnahme - um die es hier ebenfalls nicht geht - für die
haftungsausfüllende Kausalität (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR
110/06 - VersR 2007, 1247 Tz. 13-15). Davon abgesehen verbleibt es beim Verzicht
auf die Prüfung der Haftungsfrage. Dieser Verzicht umfasst schon den objektiven
Tatbestand einer Pflichtverletzung und erst recht das Verschulden (vgl.
Senatsurteile vom 23. November 1983 - IVa ZR 3/82 - VersR 1984, 158 unter 2
m.w.N. und vom 26. Mai 1982 - IVa ZR 78/81 - VersR 1982, 774 unter 1 und 2).
Selbst ein im Haftpflichtprozess ergangenes klagabweisendes Urteil wäre ohne
Bedeutung (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 2007 aaO Tz. 15 a.E. und vom 8.
Februar 1983 - VI ZR 48/81 - VersR 1983, 534 unter II 2 e).
b) Während die Haftungsfrage grundsätzlich nicht geprüft wird, ist es bei der
Frage der Deckungspflicht des Haftpflichtversicherers umgekehrt. Sie ist
gegebenenfalls wie in einem Deckungsprozess (mit der dort geltenden Darlegungs-
und Beweislast) zu klären. Das bedeutet, dass der Schadenfall seiner Art nach
zum versicherten Wagnis gehören muss und der Versicherer im Einzelfall
Versicherungsschutz zu gewähren hat (vgl. Schneider in Wussow,
Unfallhaftpflichtrecht 15. Aufl. Kap. 76 Rdn. 10 ff.).
aa) Die erste Voraussetzung ist nach § 1 Abs. 2 TA bei der Allgemeinen
Haftpflichtversicherung erfüllt, wenn zwischen dem Schadenfall und dem
versicherten Haftpflichtbereich ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ein
solcher Zusammenhang liegt vor, wenn das Schadenereignis seiner Art nach in den
Gefahrenbereich fällt, für den der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu
gewähren hat (Senatsurteile vom 26. Mai 1982 aaO vor 1 und vom 16. Dezember 1981
- IVa ZR 181/80 - VersR 1982, 333 f.). Versicherungsschutz hat der
Haftpflichtversicherer nicht nur zur Befriedigung begründeter, sondern auch zur
Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche zu gewähren, die gegen den
Versicherungsnehmer erhoben werden. Deshalb ist der Anwendungsbereich des
Teilungsabkommens bereits dann eröffnet, wenn der Anspruch, sein Bestehen
unterstellt, unter das versicherte Wagnis fallen würde (OLG Hamm VersR 2003, 333
ff.; Wussow, Teilungsabkommen zwischen Sozialversicherern und
Haftpflichtversicherern 4. Aufl. S. 39 f. unter III 5). Ob der Anspruch
begründet ist, also dem Versicherungsnehmer u.a. eine objektive
Pflichtverletzung anzulasten ist, ist dagegen unerheblich, weil es dabei um die
Haftungsfrage geht, auf deren Prüfung die Parteien verzichtet haben, und weil
jede andere Auslegung dem Wortlaut und dem Zweck des Teilungsabkommens
widersprechen würde (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2007 aaO Tz. 11, 12;
Senatsurteile vom 11. Juli 1984 - IVa ZR 171/82 - VersR 1984, 889; vom 23.
November 1983 aaO unter 1 und 2; vom 6. Oktober 1982 - IVa ZR 54/81 - VersR
1983, 26 unter I und vom 26. Mai 1982 aaO vor 1, unter 1 und 2, jeweils m.w.N.).
bb) Nach § 1 Abs. 8, § 7 TA müssen auch die weiteren Voraussetzungen der
Deckungspflicht im konkreten Fall gegeben sein (Schneider aaO Rdn. 19 ff.). So
besteht z.B. bei Leistungsfreiheit wegen eines Risikoausschlusses,
Gefahrerhöhung oder einer Obliegenheitsverletzung (Ausnahmen in § 1 Abs. 8 Satz
4 TA für Leistungsfreiheit nach § 7 Abs. 5 AKB und in § 2 Abs. 1 und 2 TA für
die Verletzung der Anzeigeobliegenheit) gegen den Haftpflichtversicherer kein
Anspruch aus dem Teilungsabkommen (vgl. zu solchen Fällen Senatsurteile vom 8.
Januar 1975 - IV ZR 149/73 - VersR 1975, 245 f.; vom 30. Oktober 1970 - IV ZR
1109/68 - VersR 1971, 117 unter II und vom 8. Oktober 1969 - IV ZR 633/68 - NJW
1970, 134 f.).
Um solche Voraussetzungen des Versicherungsschutzes geht es im hier zu
entscheidenden Fall nicht.
2. Die Auslegung des Teilungsabkommens durch das Berufungsgericht ist
rechtsfehlerhaft, weil es die Frage der Haftung mit der Frage der
versicherungsrechtlichen Deckungspflicht vermischt hat. Es hat seine
Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 28. April 2005 aaO könne allein aus dem Umstand, dass ein Heimbewohner im
Bereich des Pflegeheimes gestürzt sei und sich dabei verletzt habe, nicht auf
eine schuldhafte Pflichtverletzung des Pflegepersonals geschlossen werden,
anderenfalls träfe den Heimbetreiber eine Garantiehaftung. Damit hat das
Berufungsgericht - anders als das Oberlandesgericht Celle aaO - verkannt, dass
die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem Haftpflichtprozess ergangen ist
und demgemäß die Frage der Haftung des Heimbetreibers betrifft, auf deren
Prüfung die Vertragsparteien nach § 1 Abs. 1 TA verzichtet haben. Die Ansicht
des Berufungsgerichts mit den daraus abgeleiteten Anforderungen an den
Tatsachenvortrag der Klägerin läuft auf eine vertraglich ausgeschlossene Prüfung
der Haftungsfrage mit entsprechenden prozessualen Konsequenzen hinaus
(Beweisaufnahme durch Zeugen und Sachverständige zum Sturzgeschehen, zum Umfang
der Pflegebedürftigkeit, zur Organisation der Pflege usw.).
Der allein die Deckungspflicht nach § 1 Abs. 2 TA betreffende adäquate
Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenfall und dem versicherten
Haftpflichtbereich liegt auf der Hand. Verletzt sich ein pflegebedürftiger
Bewohner bei einem Sturz im Pflegeheim und nimmt er oder sein gesetzlicher
Krankenversicherer (wie im Fall BGHZ 163, 53) den Betreiber des Pflegeheimes auf
Schadensersatz in Anspruch, handelt es sich um einen typischen, vom
Versicherungsschutz umfassten Vorgang.
Der Auffassung des Berufungsgerichts steht auch nahezu die gesamte
Rechtsprechung der Instanzgerichte entgegen. Zu dem hier maßgeblichen
Teilungsabkommen haben das Oberlandesgericht Rostock (OLG-Report 2007, 734), das
Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 31. Mai 2007 - 4 U 287/07) und das
Brandenburgische Oberlandesgericht (Urteil vom 18. April 2007 - 13 U 115/06) der
Klage anderer Allgemeiner Ortskrankenkassen gegen die Beklagte stattgegeben. Der
Senat hat die dagegen eingelegten Revisionen durch Urteile vom heutigen Tage
zurückgewiesen (IV ZR 133/07, IV ZR 157/07, IV ZR 114/07).