|














































| |
Haftraum –
gemeinsame Unterbringung von Gefangenen und Verletzung der Menschenwürde
BGH
Az: III ZB
89/05
Beschluss vom
28.09.2006
Der III. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.250 EUR
Gründe:
I.
Der Antragsteller verbüßt seit dem 2. Juli 2001 Strafhaft. Vom 17. Dezember 2002
bis zum 29. Januar 2003 und vom 5. März 2003 bis zum 6. Mai 2003 war er zusammen
mit einem anderen Gefangenen in einem Haftraum untergebracht. Das Landgericht -
Strafvollstreckungskammer - Halle stellte durch Beschlüsse vom 3. September 2003
(30 StVK 1085/02 und 30 StVK 244/03) fest, dass die zu den vorgenannten Zeiten
erfolgte gemeinschaftliche Unterbringung des Antragstellers mit einem anderen
Gefangenen rechtswidrig war.
Der Antragsteller macht geltend, durch die gemeinschaftliche Unterbringung seien
sein Persönlichkeitsrecht und seine Menschenwürde verletzt worden. Er begehrt
von dem die Strafanstalt unterhaltenden Land ein "Schmerzensgeld" und hat
beantragt, ihm für die beabsichtigte Klage auf Zahlung von 50 EUR je Tag der
rechtswidrigen Unterbringung in einem gemeinschaftlichen Haftraum
Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Landgericht und Beschwerdegericht haben die Prozesskostenhilfe verweigert. Mit
der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der
Antragsteller sein Prozesskostenhilfegesuch weiter.
II.
1. Die auch sonst in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Rechtsbeschwerde
ist statthaft. Denn das Beschwerdegericht hat sie zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 Fall 1 ZPO). Das war zwar nicht zulässig. Denn in dem Verfahren der
Prozesskostenhilfe kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem
Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1
ZPO) sowie dem der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des
Verfahrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer
Bewilligung geht (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Juli 2003 - III ZB 7/03 - NJW-RR
2003, 1438). Solche stehen hier indes - entgegen der Auffassung der
Rechtsbeschwerde - nicht inmitten; der Senat ist aber an die - rechtsfehlerhafte
- Zulassung gebunden (vgl. Senatsbeschluss aaO).
2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat dem
Antragsteller zu Recht die Prozesskostenhilfe verweigert, weil sein
Rechtsverfolgungsbegehren keine Erfolgsaussicht hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
a) Dem Antragsteller steht eine Entschädigung in Geld wegen amtspflichtwidriger
Verletzung seiner Menschenwürde und seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§
839 BGB i.V.m. Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 34 GG; vgl. Senatsurteil BGHZ 161,
33, 35 f) durch Bedienstete des Antragsgegners nicht zu. Denn eine solche
Verletzung ist mit dem Beschwerdegericht zu verneinen; die Frage, ob der Verstoß
gegen Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG eine Entschädigung in Geld gebietende
Erheblichkeit erreichte (vgl. Senatsurteil aaO S. 36 ff; s. dazu ferner BVerfG,
Beschluss vom 27. Dezember 2005 - 1 BvR 1359/05 - juris Rn. 14 ff), stellt sich
im Streitfall nicht.
aa) Aufgrund der Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer vom 3. September 2003
steht zwar mit Bindungswirkung auch für den Amtshaftungsprozess (vgl.
Senatsurteil aaO S. 34) fest, dass der Antragsteller vom 17. Dezember 2002 bis
zum 29. Januar 2003 und vom 5. März 2003 bis zum 6. Mai 2003 rechtswidrig,
nämlich unter Verstoß gegen seinen Anspruch auf Einzelunterbringung gemäß § 18
Abs. 1 Satz 1 StVollzG, mit einem anderen Gefangenen in einem Haftraum
untergebracht war.
Der Strafvollstreckungskammer sind bei der Rechtswidrigkeitsfeststellung
allerdings Rechtsfehler unterlaufen. Sie hat die Übergangsbestimmung des § 201
Nr. 3 Satz 1 StVollzG, die abweichend von § 18 StVollzG bei bestehenden
Anstalten die gemeinsame Unterbringung von Gefangenen unter gewissen
Voraussetzungen erlaubt, nicht angewandt; der Gebäudekomplex, in dem der
Antragsteller untergebracht gewesen sei, könne wegen grundlegender Umgestaltung
nach 1990 nicht mehr als Altbau im Sinne des § 201 Nr. 3 StVollzG eingestuft
werden. Diese Auffassung geht indes fehl, wie der Bundesgerichtshof (BGHSt 50,
234, 241 ff) inzwischen - gerade bezüglich der Justizvollzugsanstalt, in der der
Antragsteller untergebracht war - entschieden hat: Bei einem nach Inkrafttreten
des Strafvollzugsgesetzes umgebauten Einzelbauwerk einer aus mehreren Bauwerken
bestehenden - wie der hier vor Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes erbauten
- Justizvollzugsanstalt ist im Rahmen des § 201 Nr. 3 Satz 1 StVollzG auf den
Gesamtzustand der Justizvollzugsanstalt abzustellen mit der Folge, dass eine
gemeinsame Unterbringung von Gefangenen nicht ohne weiteres rechtswidrig ist.
Der rechtliche Fehler ändert zwar nichts an der Bindungswirkung der
Rechtswidrigkeitsfeststellung durch die Strafvollstreckungskammer. Die - von der
Strafvollstreckungskammer verkannte - Anwendbarkeit des § 201 Nr. 3 Satz 1
StVollzG kann aber bei der Prüfung zu berücksichtigen sein, wie schwer der
(festgestellte) Verstoß gegen § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG wiegt und ob den
Bediensteten des Landes ein Verschulden vorzuwerfen ist.
bb) Ungeachtet dessen steht mit der bindend ausgesprochenen Feststellung eines
Verstoßes gegen den Anspruch auf Einzelunterbringung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1
StVollzG noch nicht zugleich fest, dass die gemeinsame Unterbringung auch das
Gebot, Strafgefangene menschenwürdig zu behandeln (Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2
Abs. 1 GG; s. ferner BVerfG aaO Rn. 15), verletzte. Die bloße gemeinsame
Unterbringung entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG kann ohne Hinzutreten
erschwerender, den Gefangenen benachteiligender Umstände nicht als Verstoß gegen
die Menschenwürde angesehen werden (vgl. BGHSt aaO S. 239 f). Das
Beschwerdegericht hat demnach zutreffend auf die Umstände des Einzelfalls
abgestellt und nach den konkreten Unterbringungsverhältnissen einen Verstoß
gegen Art. 1, Art. 2 Abs. 1 GG verneint. Diese tatrichterliche Würdigung ist im
Rechtsbeschwerdeverfahren hinzunehmen. Hier kommt im Übrigen hinzu, dass der mit
der Doppelbelegung verbundene Eingriff in die Privatsphäre des Antragstellers
durch die Gestaltung des Vollzugs gemildert wurde (vgl. BGHSt aaO S. 240): Der
Antragsteller befand sich in einer teil-gelockerten Station mit einem offenen
Bereich von 13.00 bis 16.00 Uhr. Er wurde in der Küche eingesetzt, so dass er
nicht die gesamte Zeit in der Zelle verbringen musste. Darüber hinaus hatte ihm
die Anstalt ermöglicht, bei der Auswahl des mit ihm untergebrachten
Strafgefangenen mitzuwirken.
cc) Es ist weiter von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass das
Beschwerdegericht gesundheitliche Beeinträchtigungen als Folge der gemeinsamen
Unterbringung nicht festzustellen vermocht hat. Die Rechtsbeschwerde zeigt diese
Würdigung in Frage stellenden substantiierten Parteivortrag nicht auf. Soweit
der Antragsteller geltend gemacht hat, aufgrund der (rechtswidrigen)
Unterbringungsbedingungen gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten zu haben
(Platzangst, Schweißausbrüche usw.), hat er noch nicht einmal behauptet,
derartige Beschwerden gegenüber der Anstaltsleitung geäußert zu haben. Erst
recht ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller im fraglichen Zeitraum
ärztlichen Rat gesucht haben oder gar ärztlich behandelt worden sein könnte. Bei
dieser Sachlage bestünde im ordentlichen Klageverfahren keine hinreichende
Grundlage für die - von dem Antragsteller beantragte - Einholung eines
Sachverständigengutachtens, noch weniger Anlass dafür, ihn als Partei zu
vernehmen (§§ 447, 448 ZPO).
b) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat schließlich nicht deshalb Aussicht auf
Erfolg im Sinne des § 114 ZPO, weil die Entscheidung von der Beantwortung
schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhinge, die in das ordentliche
Klageverfahren gehören. Aus der Tatsache, dass das Beschwerdegericht die
Rechtsbeschwerde - ohne Begründung - zugelassen hat, ergibt sich das nicht. Es
geht im Streitfall um tatrichterliche Bewertungen (vgl. auch Senatsbeschluss vom
21. Dezember 2005 - III ZR 33/05 - NJW 2006, 1289 f). Das Beschwerdegericht hat
auf die "Umstände(n) dieses konkreten Einzelfalles" abgehoben. Grundsatzfragen
stehen nach dem vorgenannten Senatsurteil und dem zitierten Beschluss des 5.
Strafsenats nicht offen.
|