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Geschwindigkeitsüberschreitung und
Haftung bei Verkehrsunfall mit Radfahrer
BGH
Az: VI ZR 31/02
Urteil vom 18.11.2003
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 18. November 2003 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen
Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Dezember 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz
seines materiellen und immateriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 28.
November 1999, den er - damals im Alter von 14 Jahren - erlitten hat. Er gehörte
zu einer Radsportgruppe, die mit ihren Rennrädern auf dem aus ihrer Sicht links
neben einer Landstraße verlaufenden Radweg fuhr. Kurz vor dem Erreichen einer
Ortschaft mußten die Radfahrer die von links in die vorfahrtsberechtigte
Landstraße einmündende Seitenstraße überqueren. Die dem Kläger als letztem
Fahrer vorausfahrenden Mitglieder der Gruppe taten dies unter Ausnutzung einer
Querungshilfe durch eine in der Fahrbahnmitte der Straße gelegene Verkehrsinsel
und setzten sodann ihre Fahrt auf dem Radweg links der Landstraße fort. Der
Kläger dagegen fuhr - möglicherweise um abzukürzen - auf die einmündende
Querstraße und bog von dieser nach links in die vorfahrtsberechtigte Landstraße
ein, die aus der Gegenrichtung in einer leichten S-Kurve auf den
Einmündungsbereich zuläuft. Dort kam ihm der Beklagte zu 1 mit seinem bei der
Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW entgegen und leitete, nachdem er das
Verhalten des Klägers bemerkt hatte, eine Vollbremsung ein. Dabei rutschte das
Fahrzeug mit blockierten Rädern über eine an dieser Stelle die Fahrbahnhälften
trennende schraffierte Sperrfläche, wo es den Kläger mit dessen Rennrad erfaßte.
Der Kläger erlitt durch den Unfall schwerste Verletzungen mit bleibenden
schweren gesundheitlichen Folgen. Das Landgericht hat seine Klage auf
Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten abgewiesen. Das
Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers
zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des von ihm eingeholten
Sachverständigengutachtens ausgeführt, die Tatsache, daß der Beklagte zu 1 mit
seinem PKW auf die Sperrfläche geraten sei, sei allein fahrtechnisch bedingt und
dem Beklagten zu 1 nicht vorzuwerfen. Nachdem die Räder des PKW infolge der
durch das Verhalten des Klägers veranlaßten sofortigen Vollbremsung des
Beklagten zu 1 blockiert hätten, habe dieser das Fahrzeug nicht mehr lenken und
damit nicht mehr dem leichten Rechtsschwenk der Fahrbahn folgen können. Ob es
zweckmäßiger gewesen wäre, den PKW nur dosiert abzubremsen und damit dessen
Lenkfähigkeit zu erhalten, könne dahinstehen. Mit Blick darauf, daß die vom
Kläger geschaffene Gefahrensituation für den Beklagten zu 1 in Anbetracht der
Zeit-/Wegeverhältnisse unvermittelt entstanden sei, könne ihm auch eine
unzweckmäßige Reaktion in Form der zur Lenkunfähigkeit seines PKW führenden
Vollbremsung nicht vorgeworfen werden. Dem Kläger sei zwar zuzugeben, daß nach
den Berechnungen des Sachverständigen die Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten
zu 1 von mindestens 78,5 km/h über der damals für die Unfallstelle geltenden
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h gelegen habe. Des weiteren wäre die
Kollision anders verlaufen, wenn der Beklagte zu 1 die zulässige
Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte. Im Rahmen seiner
Vermeidbarkeitsbetrachtungen sei der Sachverständige zu dem Schluß gekommen, daß
zwar keine wegmäßige, wohl aber - jedenfalls bei einer Berechnungsvariante -
sogar eine zeitliche Vermeidbarkeit angenommen werden könne. Gleichwohl sei es
nicht gerechtfertigt, zumindest eine anteilige Haftung der Beklagten für den
Schaden des Klägers aus dem Verkehrsunfall zu bejahen, denn der - durch die
geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung leicht erhöhten - Betriebsgefahr des
PKW des Beklagten zu 1 stehe das grob fahrlässige Fehlverhalten des Klägers
gegenüber, der mit seiner Leichtfertigkeit beim Einfahren in die
vorfahrtsberechtigte Straße trotz Erkennbarkeit des sich in bedrohlicher Weise
nähernden PKW des Beklagten zu 1 dessen Vorfahrt in völlig unverständlicher
Weise mißachtet habe. Das Alter des zum Unfallzeitpunkt 14-jährigen Klägers
führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt rund
1,75 m groß und etwa 65 kg schwer gewesen und habe eher "erwachsen" gewirkt. Mit
den Regeln und Gefahren des Straßenverkehrs sei er als radsportbegeisterter
Rennradfahrer vertraut gewesen und könne deshalb nicht mit Personen
gleichgesetzt werden, die aufgrund ihres Alters in den Straßenverkehr noch nicht
voll integriert seien. Die Einbindung des Klägers in eine Radfahrergruppe lasse
seine subjektive Pflichtverletzung gleichfalls nicht als weniger schwer
erscheinen. Daß die vier Rennradfahrer unter "Wettkampfbedingungen" unterwegs
gewesen seien, sei nicht ersichtlich. Zudem habe sich der Kläger aus eigenem
Entschluß vor seinem verhängnisvollen Einfahren in die Landstraße von der Gruppe
gelöst und sei nicht etwa unvermittelt und unbedacht einem ihn "ziehenden"
Vordermann gefolgt.
II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nicht
stand.
1. Die Revision verkennt zwar nicht, daß die Bewertung der verschiedenen
Verursachungs- und Verschuldensbeiträge auf Seiten des Verletzten und des
Ersatzpflichtigen grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und damit
revisionsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist. Sie macht
jedoch im Rahmen der verbleibenden revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit mit
Recht geltend, daß das Berufungsgericht nicht alle Umstände und für die Abwägung
geltenden Maßstäbe berücksichtigt hat (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom
12.1.1993 - VI ZR 75/92 - VersR 1993, 442, 443).
2. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 27.
Juni 2000 - VI ZR 126/99 - VersR 2000, 1294, 1296 und vom 26. Oktober 1999 - VI
ZR 20/99 - VersR 2000, 199, 200) begründet ein unfallursächliches Verschulden
des Fahrzeugführers eine Erhöhung der Betriebsgefahr, die im Rahmen der Abwägung
nach §§ 254 BGB, 9 StVG zu Gunsten des Verletzten zu berücksichtigen ist, denn
eine völlige Haftungsfreistellung des Kfz-Halters von der Gefährdungshaftung im
Sinne des § 7 Abs. 1 StVG a.F. kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn
ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. vorliegt. Ein
unabwendbares Ereignis liegt aber nur dann vor, wenn der Unfall auch bei äußerst
möglicher Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können (vgl. etwa Senatsurteil
vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 - VersR 2000, 1556, 1557).
a) Im vorliegenden Fall wäre bereits ohne Berücksichtigung der Überschreitung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Beklagten das Vorliegen eines
unabwendbaren Ereignisses fraglich. Das Berufungsgericht hat selbst erwogen, daß
es zweckmäßiger gewesen wäre, den PKW nur dosiert abzubremsen und damit dessen
Lenkfähigkeit zu erhalten. Diese Überlegung gewinnt Bedeutung vor dem
Hintergrund, daß sich der Kläger zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits auf
der die Fahrbahnhälften trennenden markierten Sperrfläche befand, als er von dem
mit blockierten Rädern rutschenden PKW des Beklagten zu 1, der dem
Fahrbahnverlauf nicht mehr folgen konnte, erfaßt wurde.
b) Darüber hinaus ist nach ebenfalls ständiger Senatsrechtsprechung (vgl.
Urteile vom 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 - VersR 1992, 1015, 1016; vom 27. Juni
2000 - VI ZR 126/99 - aaO S. 1295 und vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 - aaO)
ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers dann anzunehmen, wenn der
Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwar nicht räumlich,
wohl aber zeitlich vermeidbar gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn es dem
Fahrer bei einer verkehrsordnungsgemäßen Fahrweise zwar nicht gelungen wäre, das
Fahrzeug noch vor der späteren Unfallstelle zum Stehen zu bringen, wenn er den
PKW aber so stark hätte abbremsen können, daß dem Verletzten Zeit geblieben
wäre, den Gefahrenbereich noch rechtzeitig zu verlassen. Entsprechendes gilt
auch dann, wenn es dabei zumindest zu einer deutlichen Abmilderung des
Unfallverlaufes und der erlittenen Verletzung gekommen wäre (vgl. Senatsurteil
vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - und vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 -
jeweils aaO).
c) Das Berufungsgericht stellt im Anschluß an die Ausführungen des
Sachverständigen fest, daß die Ausgangsgeschwindigkeit des PKW des Beklagten zu
1 mit mindestens 78,5 km/h über der für die Unfallstelle geltenden zulässigen
Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h lag und daß bei deren Einhaltung - jedenfalls
bei einer Berechnungsvariante - sogar eine zeitliche Vermeidbarkeit angenommen
werden könne. Die Revision weist insoweit zutreffend darauf hin, daß nach dem
Sachverständigengutachten selbst bei der ungünstigsten Berechnungsvariante das
Fahrrad des Klägers von dem Fahrzeug des Beklagten mit einer deutlich geringeren
Kollisionsgeschwindigkeit gerade noch im Endbereich des Fahrradhinterrades
berührt worden wäre, so daß der Kläger - falls es überhaupt zu einer Kollision
gekommen wäre - womöglich erheblich geringere Verletzungen davon getragen hätte
als tatsächlich geschehen. Ob man dies bereits aufgrund der allgemeinen
Lebenserfahrung annehmen kann, wie die Revision meint, kann dabei dahinstehen,
denn das Berufungsgericht hätte hierzu zumindest Feststellungen treffen müssen.
Unter diesen Umständen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, die
Geschwindigkeitsüberschreitung habe lediglich eine leichte Gefahrerhöhung
bewirkt, von den getroffenen Feststellungen nicht getragen.
d) Die Revision beanstandet weiter mit Recht die Wertung des Berufungsgerichts,
die Vollbremsung des Beklagten zu 1 könne diesem nicht vorgeworfen werden, auch
wenn es tatsächlich besser gewesen wäre, die Lenkfähigkeit des PKW zu erhalten
und dem Kläger auszuweichen. Dabei weist sie zutreffend darauf hin, daß die vom
Berufungsgericht insoweit angeführte Senatsrechtsprechung (vgl. Urteil vom 7.
Februar 1967 - VI ZR 132/65 - VersR 1967, 457, 458; vgl. weiterhin Senatsurteil
vom 24. Februar 1987 - VI ZR 19/86 - VersR 1988, 291) Fälle betrifft, in denen
ein Kraftfahrer in einer plötzlichen, von ihm nicht verschuldeten und nicht
vorhersehbaren Gefahrenlage nicht die bestmögliche Reaktion gezeigt hat. Im
vorliegenden Fall hat der Beklagte zu 1 jedoch die an der Unfallstelle im
Einmündungsbereich einer Seitenstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit
überschritten, was sich unter Umständen bei einer Vollbremsung mit blockierten
Rädern auswirken kann. Zumindest kann - mangels entsprechender Feststellungen
des Berufungsgerichts - nicht ausgeschlossen werden, daß der Beklagte zu 1 - im
für ihn ungünstigen Fall der Berechnungsvarianten - bei Einhaltung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Bremsung noch in einem Bereich hätte halten
können, die ihm eine - wenn auch geringe - Lenkreaktion ermöglicht hätte, um dem
Hinterrad des Klägers auszuweichen.
3. Schließlich beanstandet die Revision mit Erfolg, daß das Berufungsgericht bei
seiner Abwägung nicht hinreichend das jugendliche Alter des Klägers
berücksichtigt hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile
vom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89 - VersR 1990, 535, 536 und vom 12. Januar
1993 - VI ZR 75/92 - VersR 1993, 442, 443, jeweils m.w.N.) ist ein
Mitverschulden von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Abwägung nach §§ 9
StVG, 254 BGB in der Regel geringer zu bewerten als das entsprechende
Mitverschulden eines Erwachsenen. Eine völlige Freistellung von der
Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG a.F. wegen eines grob verkehrswidrigen
Verhaltens setzt bei Kindern und Jugendlichen voraus, daß der Sorgfaltsverstoß
altersspezifisch auch subjektiv besonders vorwerfbar ist (vgl. Senatsurteil vom
13. Februar 1990 - VI ZR 128/89 - aaO). Hierbei kann das äußere Erscheinungsbild
des Klägers keine Rolle spielen, sondern allenfalls für die Frage von Bedeutung
sein, ab welchem Zeitpunkt der Beklagte zu 1 mit einem Fehlverhalten des Klägers
im Rahmen des § 3 Abs. 2a StVO rechnen mußte. Auch reicht es nicht aus, daß das
Berufungsgericht im Rahmen seiner Feststellungen zur subjektiven Vorwerfbarkeit
des Unfallbeitrages des Klägers auf dessen Alter und dessen Radsportbegeisterung
abgestellt hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger der
letzte Fahrer der Radsportgruppe. Auch wenn die vier Rennradfahrer nicht unter
"Wettkampfbedingungen" unterwegs gewesen sein sollten, so könnte es durchaus
noch dem altersspezifischen Leichtsinn eines Vierzehnjährigen entsprechen, wenn
er in einer solchen Situation versucht abzukürzen und dabei unachtsam ist. Auch
insoweit kann von Bedeutung sein, daß der Kläger beim Zusammenstoß schon die
schraffierte Sperrfläche erreicht hatte.
4. Nach alledem konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Das
Berufungsgericht wird im Rahmen der erneuten Verhandlung Gelegenheit haben,
unter Beachtung der aufgezeigten Beurteilungsmaßstäbe die noch ausstehenden
Feststellungen zu treffen.
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