Bergbauschäden
– Schadensersatzansprüche der Grundstückseigentümer
Bundesgerichtshof
Az: V ZR 28/08
Urteil vom
19.09.2008
Auf die Revision des Klägers wird
das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Januar 2008
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Dem Kläger und seiner Lebensgefährtin gehört ein Grundstück in L. (Saarland).
Auf dem Grundstück wurde Mitte des 19. Jahrhunderts ein Wohnhaus als
Südwestdeutsches Bauernhaus errichtet. Das Haus ist grundlegend saniert. Es wird
von dem Kläger und seiner Lebensgefährtin bewohnt. An den Innen- und Außenwänden
und an den Bodenbelägen des Hauses bildeten sich seit dem Jahr 2001 Risse, die
auf den Bergbau zurückzuführen sind, den die Beklagte in der Gegend betreibt.
Die Beklagte erkannte die Risse als Bergschäden an und ließ sie fortlaufend
beseitigen. Sie ordnete das Gebäude in die höchste
Schadensempfindlichkeitskategorie ein; solche Häuser können ab einer
Schwingungsgeschwindigkeit von 3 mm/sek. beschädigt werden.
Seit dem Ende des Jahres 2000 traten in L. Erderschütterungen auf, die ebenfalls
auf den Bergbau der Beklagten zurückgehen. Im Jahr 2005 wurden 59
Erschütterungen von ein bis drei Sekunden Dauer, einer Stärke zwischen 1,9 bis
3,7 auf der Richterskala und einer Schwingungsgeschwindigkeit bis zu 30 mm/sek.
registriert. Der Wert von 5 mm/sek. wurde dabei insgesamt zehnmal erreicht oder
überschritten. Im Februar und März 2006 wurden bei weiteren bergbaubedingten
Erschütterungen Schwingungsgeschwindigkeiten von 71,28 mm/sek., 61,16 mm/sek.
und 56,56 mm/sek. gemessen.
Mit der Behauptung, durch die Erschütterungen sei die Nutzungsmöglichkeit des
Hauses stark eingeschränkt und die Lebens- und Wohnqualität in unzumutbarer
Weise beeinträchtigt, verlangt der Kläger - gestützt auf einen
Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB - von der Beklagten aus eigenem
und von seiner Lebensgefährtin abgetretenem Recht Zahlung von 2.600 EUR nebst
Zinsen für die Zeit von Januar 2005 bis Januar 2006, hilfsweise bis April 2006.
Dabei geht er davon aus, dass der fiktive Mietwert des Gebäudes um monatlich 200
EUR gemindert sei.
Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.100 EUR nebst Zinsen stattgegeben.
Das Landgericht, dessen Entscheidung in ZfB 2008, 77 ff. abgedruckt ist, hat die
Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage
vollständig abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt die
Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht verneint den geltend gemachten Anspruch. Es meint, die
durch den untertägigen Bergbau verursachten Erschütterungen gingen nicht von
einem anderen Grundstück im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB aus. Zudem sei der
Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB subsidiär. Er scheide aus,
soweit andere gesetzliche Bestimmungen den Sachverhalt abschließend regelten. So
sei es hier. §§ 114 ff. BBergG enthielten eine § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
verdrängende Sonderregelung. Die dem Bergwerkseigentum mit der zwangsläufigen
Folge übertägiger Einwirkungen innewohnende Berechtigung zur
Bodenschatzgewinnung begründe eine die Ansprüche aus §§ 903 ff. BGB
grundsätzlich ausschließende Duldungspflicht des Grundstückseigentümers.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der von dem Kläger geltend
gemachte Ausgleichsanspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kann bestehen.
1.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts scheitert ein Anspruch des Klägers
aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht schon daran, dass die Erschütterungen nicht
von einem anderen Grundstück, sondern von dem Bergwerkseigentum der Beklagten
ausgehen.
a)
Die Anwendbarkeit der Vorschrift auf Bergwerkseigentum folgt allerdings,
insoweit ist der Beklagten Recht zu geben, nicht schon daraus, dass auf das
Bergwerkseigentum nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BBergG oder, wenn es sich
bei dem Bergwerkseigentum der Beklagten um ein Recht aus der Zeit vor dem
Inkrafttreten des Bundesberggesetzes handelt, nach § 149 Abs. 1 Nr. 1 BBergG
i.V.m. dieser Vorschrift die für Grundstücke geltenden Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden sind, soweit das
Bundesberggesetz nichts anderes bestimmt. Diese Art der Verweisung wird dann
eingesetzt, wenn der Bezugstext nicht wörtlich zum Regelungsgegenstand der
Verweisungsnorm passt und in der Ausgangsnorm die Notwendigkeit einer die
Unterschiede zwischen der in der Verweisungsnorm behandelten und der in den in
Bezug genommenen Normen behandelten Materie bedenkenden Anwendung zum Ausdruck
gebracht werden soll (Bundesministerium der Justiz, Handbuch der
Rechtsförmlichkeit, 2. Aufl., aaO, Rdn. 220). Eine in diesem Sinne entsprechende
Anwendung kann deshalb dazu führen, dass einzelne der formal in Bezug genommenen
Vorschriften nicht anzuwenden sind, weil sie sich nicht sachgerecht in den
Regelungszusammenhang der Verweisungsnorm einfügen lassen.
b)
Bei der Prüfung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass das Bergwerkseigentum
als eine der Beleihung zugängliche Erweiterung der nicht beleihbaren Bewilligung
nach § 8 Abs. 1 BBergG konzipiert ist (Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG, § 8
Rdn. 1). Die in § 9 BBergG enthaltene Verweisung auf das Grundstücksrecht des
Bürgerlichen Gesetzbuchs hat allein den Zweck, die Beleih- und Belastbarkeit der
Bewilligung im Wege der Aufwertung zu einem grundstücksgleichen Recht
herbeizuführen (Begründung des Entwurfs eines Bundesberggesetzes, BT-Drucks.
8/1315 S. 86). Hierin erschöpft sich die Bedeutung der Verweisung. Im Übrigen
entsprechen der Inhalt des Bergwerkseigentums und die dem Bergwerkseigentümer
zustehenden Rechte und Pflichten gegenüber seinen Nachbarn, insbesondere
gegenüber den Eigentümern der über dem Bergwerkseigentum befindlichen
Grundstücke, denen des Inhabers einer Bewilligung. Für diese gilt die Vorschrift
in § 8 Abs. 2 BBergG, die aber nicht auf die für Grundstücke geltenden
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sondern auf die Ansprüche aus dem
Eigentum nach bürgerlichem Recht verweist. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt deshalb
für Erschütterungen, die von einem Bergwerkseigentum ausgehen, nur, wenn er zu
diesen "Ansprüchen" gehört.
c)
Das ist der Fall. Die in § 8 Abs. 2 BBergG verwendete Formulierung "Ansprüche
aus dem Eigentum" spricht zwar nach ihrem Wortsinn nur die Regelungen von §§ 985
bis 1007 BGB an (vgl. Boldt/Weller, BBergG, § 8 Rdn. 4; Piens/Schulte/Graf
Vitzthum, aaO, § 8 Rdn. 2). Zweck und systematische Stellung von § 8 Abs. 2
BBergG führen aber zu einer erweiternden Auslegung der Vorschrift, die auch §
906 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst.
aa)
Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung der Berechtigung nach § 8 BBergG und des
Bergwerkeigentums nach § 9 BBergG konzeptionell von dem früheren
Bergwerkseigentum ausgegangen, das zwar auf einer hoheitlichen Verleihung
beruhte, begrifflich aber dem sachenrechtlichen (Grund-) Eigentum gleichgestellt
war (BGHZ 53, 226, 233) . Diese Gleichstellung geht nach dem Bundesberggesetz
bei dem Bergwerkseigentum zwar inhaltlich weiter als bei der bergrechtlichen
Bewilligung. Das ändert aber nichts daran, dass, von der nur bei dem
Bergwerkseigentum möglichen Beleihung und Belastung abgesehen,
Bergwerkseigentümer und Bewilligungsinhaber bezogen auf ihre Abbaubefugnis eine
dem Grundstückseigentümer vergleichbare Rechtsstellung erhalten sollten.
bb)
Bei der Beschreibung dieser Rechtsstellung in § 8 Abs. 2 BBergG hat sich der
Gesetzgeber zwar auf eine Verweisung auf die Ansprüche aus dem Eigentum
beschränkt. Der Verzicht auf die Regelung der diesen Ansprüchen sachlich
korrespondierenden Duldungspflichten insbesondere der Eigentümer der über dem
Bergwerkseigentum befindlichen Grundstücke beruht auf der Überlegung, dass sich
diese aus dem Ausschließlichkeitscharakter der Bewilligung ergeben
(Entwurfsbegründung, BT-Drucks. 8/1315 S. 86). Wie nach früherem Recht (dazu:
BGHZ 53, 226, 233 ; 63, 234, 237 ; RGZ 98, 79, 82 f.) soll sich deshalb aus dem
in § 7 Abs. 1 BBergG allein geregelten ausschließlichen Recht zum Abbau
derjenigen Bodenschätze, für die die Abbaubewilligung oder das Bergwerkseigentum
verliehen worden ist, die Pflicht der Eigentümer der Grundstücke auf dem darüber
liegenden Gebirge ergeben, alle nachteiligen Einwirkungen des Abbaus auf ihre
Grundstücke, selbst deren völlige Entwertung (BGHZ 53, 226 233 ; RGZ 98, 79,
84), hinzunehmen. Funktionell ersetzt der so verstandene
Ausschließlichkeitscharakter von Bewilligung und Bergwerkseigentum die im
horizontalen Grundstücksnachbarverhältnis bestehenden, in den §§ 904 ff. BGB -
insbesondere in § 906 BGB - bestimmten Duldungspflichten. Schon diese weniger
weit gehenden Duldungspflichten können dem betroffenen Grundstückseigentümer
Opfer abverlangen, die ihm (unter den in § 906 Abs. 2 BGB bestimmten
Voraussetzungen) nur gegen Zahlung eines Geldausgleichs zugemutet werden dürfen.
Das aber hat erst recht für die wesentlich weitergehenden Duldungspflichten zu
gelten, die aus dem Ausschließlichkeitscharakter der bergrechtlichen
Berechtigungen folgen.
Den hier umso mehr gebotenen Ausgleich sieht das Bundesberggesetz selbst jedoch
nicht vor. Die in § 114 Abs. 1 BBergG bestimmte Bergschadenshaftung wird zwar
seit jeher als Ausgleich verstanden (RGZ 98, 79, 82 f.). Sie setzt jedoch den
Eintritt eines Bergschadens voraus und hat nur den Zweck, dem Berggeschädigten
einen seinen erweiterten Duldungspflichten entsprechend erweiterten Anspruch auf
Ersatz von Schäden zu verschaffen. Demgegenüber verfolgt § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
in erster Linie den Zweck, dem Grundstückseigentümer bei bestimmten
Beeinträchtigungen einen Ausgleich dafür zu gewähren, dass er seine eigenen
Interessen über das zumutbare Maß hinaus hinter die des Bergbauberechtigten
zurückstellen und die Ausnutzung dessen bergrechtlicher Berechtigung in diesem
Fall hinnehmen muss.
Dieser Ausgleich stellt bei dem heute erreichten Stand des bürgerlichen Rechts
die nicht ablösbare Kehrseite der Duldungsansprüche und damit auch des
Ausschließlichkeitscharakters der bergrechtlichen Befugnisse dar. Bei den
Duldungspflichten des Eigentümers aus §§ 904 ff. BGB handelt es sich ebenso wie
bei den aus dem Ausschließlichkeitscharakter der Bergbauberechtigungen
abgeleiteten Duldungspflichten um eine Bestimmung von Inhalt und Schranke des
Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Die mit solchen Inhaltsund
Schrankenbestimmungen verbundenen Beschränkungen hat der betroffene
Grundstückseigentümer zwar grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Sie
müssen aber auch ihrerseits dem Verhältnismäßigkeitsprinzip gerecht werden (BVerfGE
58, 137, 150 ; 75, 78, 97 f.; 76, 220, 238; 92, 262, 273; Jarass/Pieroth, GG, 9.
Aufl., Art. 14 Rdn. 38). Das führt dazu, dass das Oberflächeneigentum nicht in
jedem denkbaren Fall und ohne jede Einschränkung hinter der Ausübung von
Bergbauberechtigungen zurückzutreten hat (vgl. BVerwG 81, 329, 335 f.). Im
Verhältnis des Bergbauberechtigten zum Grundstückseigentümer kommt eine
Beschränkung der Duldungspflichten zwar grundsätzlich nicht in Betracht, weil
dies mit dem Ausschließlichkeitscharakter seiner Berechtigung unvereinbar wäre.
In einer solchen Fallgestaltung ist dem Verhältnismäßigkeitsprinzip aber durch
einen finanziellen Ausgleich Rechnung zu tragen (BVerfGE 58, 137, 152 ; 83, 201,
212 f. ; 100, 226, 245 f. ; BGHZ 128, 204, 205 f. ; BVerwGE 84, 361, 367 ; 94,
1, 5 ; v. Mangoldt/Klein/Starck/Depenheuer, GG, 4. Aufl., Art. 14 Rdn. 241 ff.).
Diesen Ausgleich sieht § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB im horizontalen nachbarlichen
Gemeinschaftsverhältnis vor; für das vertikale Gemeinschaftsverhältnis kann
wegen seiner konzeptionellen Gleichstellung mit dem Grundstückseigentum nichts
anderes gelten.
cc)
Die Vorschrift des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auch deshalb im Verhältnis des
Bergbauberechtigten zum Grundstückseigentümer anzuwenden, weil sie nach heutigen
Maßstäben zu den prägenden Nomen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses
gehört und der Gesetzgeber des Bundesberggesetzes von dem Bestehen eines solchen
Gemeinschaftsverhältnisses zwischen dem Bergbauberechtigten und dem
Grundstückseigentümer ausgeht. Das ergibt sich bei der Ausübung der
bergrechtlichen Befugnisse auf einem zum Bergbau gehörenden Grundstück aus dem
dann tatbestandlich anwendbaren § 906 BGB und aus § 114 Abs. 2 Nr. 3 BBergG, der
Ansprüche aus dieser Norm ausdrücklich vorbehält. Dieses Gemeinschaftsverhältnis
besteht aber auch dann, wenn die bergrechtlichen Befugnisse nicht auf einem
bestimmten Grundstück ausgeübt werden, sondern durch untertätigen Bergbau. Das
Bestehen eines solchen vertikalen Gemeinschaftsverhältnisses findet seinen
Ausdruck namentlich in den Vorschriften der §§ 110 bis 113 BBergG, die dem
Grundstückseigentümer unter anderem die Pflicht auferlegen, die Bebauung seines
Grundstücks an die zu erwartenden bergbaulichen Einwirkungen anzupassen. Mit
diesen Vorschriften wollte der Gesetzgeber das in der Entwurfsbegründung als
"mehr oder weniger ungeordnetes Nebeneinander von Bergbau und Grundeigentum"
bezeichnete Verhältnis durch "ein - auch gesetzlich anerkanntes -
Nachbarschaftsverhältnis" ablösen (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. 8/1315
S.138).
Bei der Ausgestaltung eines solchen Gemeinschaftsverhältnisses kann sich der
Gesetzgeber zwar, wie geschehen, auf bestimmte Regelungskomplexe beschränken.
Dessen Wirkungen lassen sich aber nicht auf diese Bereiche beschränken. Das
vertikale nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis bestimmt das Verhältnis der
Bergbauberechtigten zu den Grundstückseigentümern generell, nicht anders als das
im horizontalen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis zwischen den Eigentümern
benachbarter Grundstücke der Fall ist. Das führt notwendig zur Geltung von § 906
Abs. 2 Satz 2 BGB in seinem originären Anwendungsbereich, an den sich § 110 Abs.
3 BBergG für seinen Bereich auch anlehnt (vgl. zu dieser Parallele auch H.
Westermann, Freiheit des Unternehmers und des Grundstückseigentümers und ihre
Pflichtenbindungen im öffentlichen Interesse nach dem Referentenentwurf eines
Bundesberggesetzes, 1973, S. 87 f.).
d)
Das ist für das Gasspeicherrecht anerkannt.
Im Bereich dieses Rechts kommt § 906 BGB unbestritten nicht nur dann zur
Anwendung, wenn der Betreiber des Gasspeichers von der nach § 126 BBergG
bestehenden Möglichkeit Gebrauch macht, von den Eigentümern der obertätigen
Grundstücke deren Übertragung (Grundabtretung) zu verlangen, sondern auch dann,
wenn diese nicht verlangt und der unterirdische Gasspeicher aufgrund einer
bergrechtlichen Betriebserlaubnis betrieben wird (BGHZ 110, 17, 23) . Der
Speicherbetrieb ist bei Vorliegen einer solchen Erlaubnis zu dulden. Das
wiederum führt nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu einem Ausgleichsanspruch der
beeinträchtigten Grundstückseigentümer (BGH aaO).
Dies beruht darauf, dass der allein auf öffentlichrechtlicher Grundlage zu
duldende Speicherbetrieb ein vertikales nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis
entstehen lässt, das nach den für das horizontale Verhältnis zwischen
Grundstückseigentümern geregelten Voraussetzungen zu einem Ausgleichsanspruch
führt. Das kann bei dem durch §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 2 BBergG - zudem unter
Verweis auf das bürgerliche Recht - ausgestalteten vertikalen
Gemeinschaftsverhältnis zwischen dem Bergbauberechtigten und den Eigentümern der
obertägigen Grundstücke nicht anders sein.
2.
Anders als das Berufungsgericht meint, tritt der Ausgleichsanspruch auch weder
generell hinter andere Ansprüche zurück noch wird er speziell durch die
Bergschadenshaftung nach § 114 Abs. 1 BBergG verdrängt.
a)
§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB begründet seiner Konzeption nach einen eigenständigen
Anspruch. Der Anspruch steht mit anderen Ansprüchen, die sich aus der
Beeinträchtigung eines Grundstücks ergeben können, in Anspruchskonkurrenz.
aa)
Die Vorschrift knüpft an die wesentliche Beeinträchtigung eines Grundstücks an.
Diese hat der Eigentümer nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB entschädigungslos
hinzunehmen, wenn sie sich mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln nicht abwenden
lässt. Führt die Beeinträchtigung jedoch dazu, dass die ortsübliche Nutzung des
beeinträchtigten Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus
beeinträchtigt wird, steht dem Eigentümer ein Anspruch auf Ausgleich zu. Das
kann grundsätzlich nicht davon abhängig sein, dass sich ein Anspruch auf
Ausgleich nicht aus einer anderen Norm ableiten lässt.
bb)
Anders läge es nur bei dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch, den der Senat
in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unter Übertragung von
dessen Wertungen auf andere Fallkonstellationen (dazu Wenzel, NJW 2005, 241,
246) entwickelt hat. Dieser Anspruch dient der Ausfüllung von Lücken in den
bestehenden Abwehrrechten und ist deshalb subsidiär (Senat, BGHZ 120, 239, 249 ;
160, 18, 20) . Das schließt eine Anwendung grundsätzlich aus, soweit eine andere
in sich geschlossene Regelung besteht (Senat, BGHZ 155, 99, 107 ; 160, 232, 234
f. ). Das ist teilweise missverstanden worden (vgl. Palandt/Bassenge, BGB, 68.
Aufl., § 906 Rdn. 25 unter Verweis auf Senat, BGHZ 160, 18, 20 = NJW 2004, 3328)
und gibt Anlass zur Klarstellung.
b)
In seiner unmittelbaren Anwendung wird § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nur durch
abschließende gesetzliche Sonderregelungen verdrängt (Krüger, ZfIR 2007, 2, 4).
aa)
Eine solche Sonderregelung nimmt der Bundesgerichtshof bei Vorschriften an, die
den Ausgleich im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis abschließend regeln und
deren Wertung unterlaufen würde, käme daneben § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zur
Anwendung. So verhält es sich bei der Haftung nach § 22 WHG (BGHZ 76, 35, 43 ;
142, 227, 236) und bei der Möglichkeit der Anordnung von Maßnahmen zum Schutz
von Planbetroffenen im Planfeststellungsverfahren nach § 74 Abs. 2 VwVfG (Senat,
BGHZ 161, 323, 329) , bei der Haftung nach § 2 HaftPflG hingegen nicht (Senat,
BGHZ 155, 99, 107) . Für die Bergschadenshaftung nach §§ 114 ff. BBergG kann
dies nicht angenommen werden.
bb)
§§ 114 ff. BBergG regeln zwar eine verschuldensunabhängige und gemäß § 117
BBergG summenmäßig begrenzte Haftung. Schon im Bereich der Bergschäden regeln
die Vorschriften die Haftung des Bergbauberechtigten aber nicht abschließend.
Nach § 121 BBergG bleiben Vorschriften ausdrücklich unberührt, die für einen
Bergschaden im Sinne von § 114 Abs. 1 BBergG eine weitergehende Haftung
vorsehen. Auch in den Bereichen, die § 114 Abs. 2 BBergG aus dem Begriff des
Bergschadens ausnimmt, treffen §§ 114 ff. BBergG keine abschließende Regelung,
die durch die Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unterlaufen werden könnte.
So stellen etwa nach § 114 Abs. 2 Nr. 1 BBergG bergbaubedingte Personenschäden
von Bergleuten, die an sich nach § 114 Abs. 1 BBergG ersatzfähige Schäden wären,
keinen Bergschaden dar. Der Ausschluss derartiger Schäden aus dem Bereich des
Bergschadensrechts bedeutet auch unter Berücksichtigung der Berechtigung der
Betroffenen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ( §§ 26 ff. SGB VII) jedoch
keinen Ausschluss der Ansprüche der Geschädigten, sondern einen Verweis auf die
außerhalb des Bergschadensrechts bestehenden Ansprüche, hinter die das
Bergschadensrecht zurücktritt.
cc)
In gleicher Weise verhält es sich gemäß § 114 Abs. 2 Nr. 3 BBergG mit
Beeinträchtigungen, die nach § 906 BGB nicht verboten werden können.
(1)
Dem wird allgemein entnommen, dass ein unmittelbar aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
folgender Anspruch besteht, wenn die wesentliche Beeinträchtigung des
betroffenen Grundstücks, die durch eine ortsübliche Benutzung des
Bergbaugrundstücks hervorgerufen und nicht durch wirtschaftlich zumutbare
Maßnahmen des Bergbautreibenden verhindert werden kann, dessen ortsübliche
Benutzung oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt (Boldt/Weller,
aaO, § 114 Rdn. 134; Piens/Schulte/Graf Vitzthum, aaO, § 114 Rdn. 52;
Schumacher, Glückauf 1982, 1065; ähnlich Schulte, NVwZ 1989, 1138, 1140 ; ferner
Staudinger/Roth, BGB [2002], § 906 Rdn. 76 zu § 14 BlmSchG). Die Herausnahme
dieser Beeinträchtigungen aus dem Begriff des Bergschadens bedeutet danach
gerade nicht, dass der Bergbauberechtigte für solche Beeinträchtigungen keinen
Ausgleich zu leisten hätte. Maßgeblich bleiben vielmehr die allgemeinen
Vorschriften, zu denen der Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gehört und der
nach dem ausdrücklichen Hinweis der Entwurfsbegründung unberührt bleiben soll
(BT-Drucks. 8/1315 S. 141).
(2)
Die von dem Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht zitierte
Rechtsprechung ergibt nichts anderes. Das Urteil des Senats vom 23. April 1958 (BGHZ
27, 149 ff.) konnte sich mit dieser Frage nicht befassen, weil § 906 Abs. 2 Satz
2 BGB erst am 1. Januar 1960 in Kraft getreten ist. Der III. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 23. November 2000 (BGHZ 146, 98,
102) nicht die Anwendung von § 906 BGB, sondern die Reichweite des
Ausschließlichkeitscharakters der bergrechtlichen Berechtigung behandelt und
hierzu entschieden, dass der Bergbauberechtigte nicht jede ihm nachteilige
Nutzung des über seinem Bodenschatz liegenden Grundstücks verbieten darf. In
seinem Urteil vom 17. Mai 2001 (BGHZ 148, 39, 53) hat er nur eine analoge
Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Zu dem hier vorliegenden
Fall der direkten Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist damit nichts gesagt.
Für eine abschließende Entscheidung sind noch ergänzende Feststellungen zu
treffen. Zu diesen weist der Senat auf Folgendes hin:
1.
Zunächst wird zu klären sein, ob die tatsächlichen Voraussetzungen des
grundsätzlich möglichen Anspruchs aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gegeben sind.
2.
Ein nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB geschuldeter Ausgleich ist nach den Grundsätzen
der Enteignungsentschädigung zu bemessen. Diese umfasst einen Ausgleich für
konkrete Beeinträchtigungen in der Nutzung eines von dem Eigentümer selbst
bewohnten Hauses und kann an der hypothetischen Minderung des monatlichen
Mietzinses orientiert werden (vgl. BGHZ 91, 20, 31), soweit nicht ohnehin
Ausgleich für die Beeinträchtigung des Ertrags des betroffenen Grundstücks
verlangt wird.
3.
Auszugleichen ist nur der unzumutbare Teil der Beeinträchtigung, weil
Einwirkungen bis zur Grenze der Unzumutbarkeit hingenommen werden müssen (Senat,
BGHZ 62, 361, 371 f.) . Wann diese Grenze überschritten wird, bestimmt sich nach
dem Empfinden eines verständigen durchschnittlichen Benutzers des Grundstücks in
seiner konkreten Beschaffenheit, Ausgestaltung und Zweckbestimmung, somit nach
demselben Maßstab, der für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer
Beeinträchtigung im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt (Senat, Urt. v. 27.
Oktober 2006, V ZR 2/06, NJW-RR 2007, 168, 169). Auf das persönliche Empfinden
des Klägers und seiner Lebensgefährtin kommt es nicht an.