Hagelschaden –
Wertminderung Fensterbehänge
Amtsgericht
Stuttgart
Az: 5 C
2962/08
Urteil vom
24.03.2009
In dem Rechtsstreit wegen
Versicherungsleistung hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt auf die
mündliche Verhandlung vom 03.02.2009 für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die für
einen Austausch der als Fensterbehänge für Flur und Wohnraum am Gebäude XXX
angebrachten Aluraffstores erforderlichen Kosten auf der Grundlage des Angebots
der Firma XXX, Aalen vom 10.07.2008, Angebot Nr. XXX gegen Vorlage und in Höhe
einer entsprechenden Reparaturrechnung inklusive Mehrwertsteuer, abzüglich
bereits gezahlter 1.332,44 EUR, zu erstatten.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Urteils gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht
die Klägerseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 3.163,21 EUR
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Deckungszusage bzgl. der Reparatur von
Fensterbehängen, die anlässlich eines Hagelunwetters beschädigt wurden.
Der Kläger ist bei der Beklagten mit seinem Gebäude XXX zum Neuwert gegen
Hagelschäden versichert. Am 24.06.2008 wurden bei einem Hagelunwetter die als
Fensterbehänge für Flur und Wohnzimmer an der Außenfassade des genannten
Gebäudes angebrachten Aluraffstores beschädigt. Zwischen den Parteien ist
unstreitig, dass der streitgegenständliche Schaden der streitgegenständlichen
Versicherung unterliegt. Streitig ist jedoch die Schadenshöhe.
Die Beklagte hat bisher an den Kläger einen Betrag von 1.332,44 EUR erstattet
als Wertminderung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass für den Fall einer
Reparatur der streitgegenständlichen Fensterbehänge Kosten entsprechend der von
Klägerseite vorgelegten Reparaturrechnung in Höhe von 5.285,33 EUR inklusive
Mehrwertsteuer anfallen würden. Streitig ist jedoch, ob hier die Beklagte zum
Ersatz der Reparaturkosten verpflichtet ist oder ob aus Zumutbarkeitsgründen
Ersatz der Wertminderung ausreichend ist.
Der Kläger behauptet, zur Beseitigung des Schadens sei es erforderlich eine
Instandsetzung entsprechend des vorliegenden Kostenvoranschlags der Firma XXX,
wie Anlage K 3 durchzuführen, wobei ein Austausch der beschädigten Aluraffstores
vorgesehen und erforderlich sei.
Der Kläger beantragt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die für
einen Austausch der als Fensterbehänge für Flur und Wohnraum am Gebäude XXX
angebrachten Aluraffstores erforderlichen Kosten auf der Grundlage des Angebotes
der Fa. XXX vom 10.07.2008, Angebot Nr. XXX, gegen Vorlage und in Höhe einer
entsprechenden Reparaturrechnung inklusive Mehrwertsteuer, abzüglich bereits
gezahlter 1.332,44 EUR, zu erstatten.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Schaden nur in Höhe der Wertminderung von
1.332,44 EUR zu erstatten sei und bezieht sich dabei auch auf die von ihr
eingeholte gutachterliche Stellungnahme wie Anlage K 4 d. A, Blatt 4 ff. Sie ist
der Ansicht, dass lediglich eine optische Beeinträchtigung vorliegt, jedoch kein
Substanzschaden und keine Funktionsbeeinträchtigung, sodass ein Austausch der
beschädigten Raffstores zur Beseitigung des Schadens nicht erforderlich sei.
Auch sei eine optische Beeinträchtigung vom Außenbereich nicht zu erkennen. Die
Beklagte ist der Ansicht, dass die Frage, ob bei lediglich optischen Mängeln die
Erstattung der Reparaturkosten oder lediglich ein Ausgleich der Wertminderung
verlangt werden könne, eine Frage der Zumutbarkeit sei. Hierüber entscheide die
Verkehrsauffassung, da insbesondere maßgeblich sei, ob der Versicherungsnehmer
auch als nichtversicherer Gebäudeeigentümer bei verständiger Würdigung die von
Schaden betroffene Sache reparieren oder ersetzen würde.
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm nicht zugemutet werden könne, angesichts
seines vorliegend beschädigten äußerst repräsentativen Wohn- und
Geschäftshauses, die deutlich sichtbare optische Beeinträchtigung unrepariert an
Ort und Stelle zu belassen. Er verweist darauf, dass er selbständiger
Kfz-Sachverständiger sei, wobei er Kunden und Geschäftspartner in seinem
Wohnzimmer empfange, von wo aus die Beschädigung an den Lamellen deutlich
sichtbar seien. Ein Verweis auf die bloße Wertminderung sei deshalb nicht
zumutbar. Im Übrigen widerspreche dies auch den vereinbarten
Versicherungsbedingungen.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze
einschließlich der Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Beklagte ist zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die für den Austausch der
als Fensterbehänge für Flur und Wohnraum am Gebäude XXX angebrachten
Aluraffstores entstehen auf Grundlage des Angebots der Firma XXX vom 10.07.2008
gegen Vorlage und in Höhe einer entsprechenden Reparaturrechnung incl.
Mehrwertsteuer.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Hagelschäden an den Aluraffstores
des Klägers dem streitgegenständlichen Versicherungsschutz unterfallen. Nach den
Versicherungsbedingungen ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Schaden
in Höhe der Kosten der Instandsetzung zu erstatten. Dagegen kann die Beklagte
den Kläger nicht auf den Ersatz einer bloßen Wertminderung verweisen. Denn in §
11 der Allgemeinen Bedingungen für Sturmversicherung ist geregelt, dass zu
ersetzen ist: "Bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit
des Eintritts des Versicherungsfalls zzgl. einer durch den Versicherungsfall
etwa entstanden und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung".
Demnach sind also zweifellos die Reparaturkosten zu erstatten, nicht lediglich
die Wertminderung, sondern höchstens zusätzlich eine durch die Reparatur nicht
ausgeglichene Wertminderung.
Dem steht nicht entgegen, dass es sich hier lediglich um eine optische
Beeinträchtigung handelt, ohne das eine Funktionsbeeinträchtigung vorliegt. Auch
bei der bloßen optischen Beeinträchtigung liegt eine Beschädigung im Sinne der
Versicherungsbedingungen vor.
Auch ist im vorliegenden Fall nicht geboten aus Zumutbarkeitsgründen, letztlich
unter Rückgriff auf § 242 BGB, eine Reparatur zu versagen und dem Kläger
lediglich auf Wertminderung zu verweisen. Dabei muss insbesondere berücksichtigt
werden, dass es sich bei dem versicherten Gebäude um ein relativ neues Gebäude
handelt mit hochwertiger Ausstattung und die streitgegenständlichen Hagelschäden
auf den vorgelegten Lichtbildern deutlich sichtbar sind. Bereits aus dem
Klagantrag ergibt sich im Übrigen, dass es dem Kläger nicht darum geht hier eine
Entschädigung zu erhalten, ohne die Schäden reparieren zu wollen, vielmehr ist
gerade durch den Klagantrag sichergestellt, dass die Beklagte nur dann zur
Zahlung verpflichtet ist, wenn der Kläger die entsprechenden Reparaturarbeiten
durchführt und auch nur in der für die Reparatur angefallenen Höhe.
Dem Feststellungsantrag des Klägers ist damit stattzugeben. Ein
Feststellungsinteresse ist gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.