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„halbe Vorfahrt“ – rechts vor links


Verkehrsunfall

Zusammenfassung:

Ist die Vorfahrt an einer Kreuzung nicht besonders geregelt, so stellt sich für jeden Verkehrsteilnehmer, der sich der Kreuzung nähert, die Verkehrslage so dar, dass er zwar gegenüber dem von links Kommenden vorfahrtsberechtigt, gegenüber Verkehrsteilnehmern von rechts aber wartepflichtig ist. Um deren Vorfahrt beachten zu können, muss er, wie § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO vorschreibt, mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren und sich darauf einstellen, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann. Kommt es in dieser Situation der halben Vorfahrt zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Vorfahrtsberechtigten und einem von links kommenden Wartepflichtigen, führt dies in aller Regel zu einer Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten mit 25 %.


Amtsgericht Frankenthal

Az: 3a C 170/15

Urteil vom 07.07.2016


Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 104,12 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.08.2014, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 89 % und der Beklagte zu 11 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Tatbestand

Der Kläger begehrt als Eigentümer und Halter des PKW Peugeot 107, amtliches Kennzeichen FT-.. …, Erstzulassung 30.11.2006, mit seiner dem Beklagten am 30.07.2015 zugestellten Klage restlichen Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren aufgrund eines Verkehrsunfalles am 06.02.2014 in der Kreuzung Lorscher Ring/An der Adamslust in Frankenthal (Pfalz).

Die Zeugin E… M… G… befuhr mit dem klägerischen Kfz die Ludwigshafener Straße Richtung Kreuzung An der Adamslust/Lorscher Ring, als der am 03.10.1998 geborene Beklagte mit seinem Fahrrad aus dem Lorscher Ring kommend mit dem klägerischen Fahrzeug im Frontbereich kollidierte; die Einzelheiten stehen in Streit.

Der Beklagte wurde hierbei nicht unerheblich verletzt. An dem klägerischen Fahrzeug entstand ausweislich des Schadensgutachtens des Ingenieursbüros E… & M… GbR vom 11.02.2014 ein Sachschaden, der einen Reparaturaufwand von 1.667,44 € netto (1.984,25 € brutto) erfordert; für das Gutachten entstanden Kosten in Höhe von 427,29 € ausweislich der Rechnung vom 11.02.2014 (Blatt 4-15 der Akten); einschließlich einer Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 € bezifferte der Kläger seinen Schaden vorgerichtlich auf insgesamt 2.119,73 €, auf den die Haftpflichtversicherung des Beklagten ausgehend von einer Mithaftungsquote von 75 % unter Hinweis auf eine Referenzwerkstatt in Grünstadt, der F… GmbH, sowie einer technischen Überprüfung insgesamt 1.529,59 € zahlte (Blatt 18, 19 der Akten).

Der Kläger behauptet,
der Beklagte sei ohne zu schauen von links in den Kreuzungsbereich gefahren, in das Fahrzeug des Klägers gestoßen, über die Motorhaube gerutscht und zu Boden gefallen. Der Unfall sei für die Zeugin G… unabwendbar gewesen, sie habe sich mit Schritttempo der Kreuzung genähert und habe an der Sichtlinie nicht anzuhalten brauchen, sondern sei, nachdem sie sich nach rechts vergewissert habe und dort frei gewesen sei, in die Kreuzung hineingefahren. Der Beklagte habe den Unfall allein verursacht und verschuldet.

Trotz des Alters des Kfz müsste sich der Kläger nicht auf eine Referenzwerkstatt verweisen lassen.

Der Beklagte sei zur Zahlung der Differenz des Nettoreparaturschadens in Höhe von 803,63 € sowie der Differenz zu der erstatteten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von weiteren 121,26 € verpflichtet; da die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 21.07.2014 eine weitere Regulierung abgelehnt hat, befinde sie sich seit 01.08.2014 in Verzug.

Der Kläger beantragt,

1. der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 803,63 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2014, zu zahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 121,26 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, seit 01.08.2014, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen und führt aus,

nicht der Beklagte sei gegen das Fahrzeug des Klägers gestoßen, vielmehr habe die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs den Beklagten frontal angefahren. Es bestehe der Anspruch bereits im Grunde nach nicht. Die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs sei mit einer deutlich höheren Geschwindigkeit unterwegs gewesen, insbesondere für die dortige Kreuzung, auf welcher diese selbst auf den von rechts kommenden bevorrechtigten Verkehr achten müsse. Hier sei auch Tempo 30 deutlich zu schnell. Die Kreuzung selbst sei aufgrund der dortigen Zäune und des Bewuchses der Eckgrundstücke sehr unübersichtlich. Daher sei eine Mithaftung des Klägers von mindestens 25 % geboten. Die Prüfung des in dem Schadensgutachten vorgegebenen Reparaturweges habe ergeben, dass ein Ausbau der Fronthaube zur Lackierung nicht notwendig sei, daneben müsse der Beklagte sich auf den Referenzbetrieb F… GmbH in Grünstadt verweisen lassen, worauf lediglich ein Reparaturaufwand von 1.302,51 € zugrunde zu legen sei. Bei der Firma F… GmbH in … Grünstadt handele es sich um einen Dekra zertifizierten ZKF-Fachbetrieb mit der höchsten Qualitätsanforderung unterliege und eine mehrjährige Garantie auf die von ihm durchgeführten Arbeiten einräume und einen kostenlosen Hol- und Bringservice für das geschädigte Fahrzeug biete. Der Betrieb sei spezialisiert auf Karosserie- und Lackierfacharbeiten.

Gleiches gelte für eine Reparatur in der Firma Karosseriebau K… in Frankenthal. Wegen der Einzelheiten der Prüfkalkulation wird auf Blatt 36-38 der Akten Bezug genommen.

Die vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren, die in Höhe von 213,49 € erstattet worden sind, entsprächen dem Regulierungswert, dem Kläger stünde ein weitergehender Anspruch nicht zu.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat den Beklagten gemäß § 141 ZPO persönlich gehört und die Zeugin E… M… G… vernommen -wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 29.10.2015 (Bl. 63 ff. der Akten) Bezug genommen – und hat daneben ein schriftliches Sachverständigengutachten des Ing. Büro B… eingeholt, wegen dessen Ergebnis auf das Gutachten vom 19.05.2016, Blatt 82 ff. der Akten verwiesen wird.

Die beigezogene Ermittlungsakte 5318 Js 9960/14 war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein restlicher Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz ausgehend von einer Mithaftungsquote des Klägers von einem Drittel in Höhe von weiteren 104,12 € unter Berücksichtigung der vorgerichtlich durch dem hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherer erbrachten Regulierungsleistungen zu, §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 2 Abs. 3, 8 Abs. 1 Abs. 2 Satz 1 StVO, §§ 249 ff. BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 3 VVG.

Ist die Vorfahrt an einer Kreuzung – wie vorliegend An der Adamslust/Lorscher Ring – nicht besonders geregelt, so stellt sich für jeden Verkehrsteilnehmer, der sich dieser Kreuzung nähert, die Verkehrslage so dar, dass er zwar gegenüber dem von links Kommenden vorfahrtsberechtigt, gegenüber Verkehrsteilnehmern von rechts aber wartepflichtig ist. Um deren Vorfahrt beachten zu können, muss er, wie § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO vorschreibt, mit mäßiger Geschwindigkeit an die Kreuzung heranfahren und sich darauf einstellen, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann. Diese als „halbe Vorfahrt“ bezeichnete Situation (BGH NJW 1985, 2757) dient grundsätzlich auch dem Schutz des von links kommenden Wartepflichtigen. Kommt es in dieser Situation der halben Vorfahrt zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Vorfahrtsberechtigten und einem von links kommenden Wartepflichtigen, führt dies in aller Regel zu einer Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten mit 25 %. Vorliegend ist indes zu Lasten des Klägers zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten zwar keine wesentlich überhöhte Geschwindigkeit der auf 30 km/h begrenzten Geschwindigkeit feststellen konnte, dass andererseits nach Auswertung der Schäden der Vortrag der Klägerseite nicht plausibel sei, dass die Fahrerin des klägerischen PKW, die Zeugin G…, wie sie angegeben hat, im Schritttempo in die Kreuzung eingefahren sei. Auch war der Verkehrsunfall für die Zeugin G…, was der Kläger sich zurechnen lassen muss, nicht unvermeidbar, denn der Sachverständige hat widerspruchsfrei und plausibel festgestellt, dass sich aus technischer Sicht Lösungen darstellen lassen, bei denen die Zeugin G… des klägerischen PKW auch bei einer Einhaltung einer Geschwindigkeit von 30 km/h und sofortigen Bremsvorgang den Unfall durch Bremsen hätte vermeiden können. Ein Unvermeidbarkeitsnachweis lasse sich daher nicht führen. Auch im Hinblick auf die von dem Sachverständigen nachvollziehbar als unübersichtlich bezeichnete Kreuzung aufgrund des dortigen Bewuchses und der fehlenden Einsichtsmöglichkeit hätte dies ein Idealfahrer veranlasst, seine Geschwindigkeit soweit herabzusetzen; ausgehend von den plausiblen Feststellungen des Sachverständigen, der nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass man unter fahrdynamischen Gesichtspunkten die Auffassung vertreten könne, dass der klägerische PKW gegen den Beklagten gefahren sei, sei daneben davon auszugehen, dass die Zeugin G… aufgrund geparkter Fahrzeug in der Fahrbahnmitte gefahren sei, mithin unter Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO. Bei der Abwägung des Mitverschuldens des Beklagten, § 254 BGB, ist hingegen zu berücksichtigen, dass der Beklagte bei seiner Anhörung angegeben hat, dass er das klägerische Fahrzeug schon im Bereich der Kreuzung erkannt habe, die Entfernung schätzte er so auf zwei Fahrzeuglängen, wobei er noch überlegt habe, ob er bremsen oder weiterfahren solle, als es dann auch zum Anprall gekommen sei. Der Beklagte hat hierbei die ihm nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO treffende Pflicht zur Vorfahrtsgewährung schuldhaft verletzt, nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen hätte der Beklagte den Unfall vermeiden können, wenn er auf das klägerische Fahrzeug reagiert und vor der Kollisionsstelle angehalten hätte.

Unter Berücksichtigung der jeweiligen Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteile ergibt sich eine Haftungsquote von einem Drittel zu Lasten des Klägers und zwei Dritteln zu Lasten des Beklagten (vgl. Insoweit auch OLG Stuttgart NZV 94, 440 m.w.N.). Ausgehend von der jeweiligen Mithaftungsquote gilt hinsichtlich der Schadenshöhe unter Berücksichtigung der durch den hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherer erfolgten Regulierung folgendes:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 28.04.2015 – VI ZR 267/14) kann der fiktiv abrechnende Geschädigte zwar auf für jedermann zugängliche günstigere Stundenverrechnungssätze einer technisch gleichwertigen freien Werkstatt verwiesen werden). Eine Unzumutbarkeit der Verweisung kann sich einerseits auf die Entfernung andererseits auf bestehende Sonderkonditionen zwischen Werkstatt und Haftpflichtversicherer beziehen, wobei hinsichtlich letzterer allein der Umstand, dass Partnerwerkstätten mit Versicherern für die Reparaturen in Kaskoschadensfällen dauerhaft vertraglich gebunden sind, für sich allein nicht zu einer Unzumutbarkeit der Verweisung führt. Wenn der Haftpflichtversicherer darlegen und beweisen kann, dass die benannte freie Werkstatt für die Reparatur am PKW des Geschädigten die allen Kunden zugänglichen Preise zugrunde gelegt und diese in dem Prüfbericht aufgeführt sind, so hindert eine Vereinbarung von Sonderkonditionen die Verweisung grundsätzlich nicht. Es kommt also darauf an, welche Stundenverrechnungssätze der Regulierung zugrunde gelegt werden. Nur der Verweis auf und die Regulierung nach vertraglich vereinbarten Sonderkonditionen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Geschädigten unzumutbar. Das Fahrzeug des Klägers war im Unfallzeitpunkt älter als drei Jahre, dass es stets in einer markengebundenen Werkstatt gewartet und repariert worden sei, ist klägerseits bereits nicht vorgetragen. Hinsichtlich der im Prüfbericht als Referenzwerkstatt genannten F… GmbH in Grünstadt folgt die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme durch den in Frankenthal ansässigen Kläger bereits aufgrund der Entfernung von 16 km zu der Referenzwerkstatt (LG Frankenthal, Urteil vom 28.08.2013 – 2 F 87/13 m.w.N.); hinsichtlich des in Frankenthal benannten Karosseriefachbetriebes K… – das gerade nicht als Berechnungsreferenz in dem Prüfbericht benannt ist – fehlt es einerseits an der erforderlichen substantiierten Darlegung der Gleichwertigkeit, denn hier gilt nicht das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO (Amtsgericht Frankenthal (Pfalz), Endurteil vom 09.09.2015 – 3 a C 152/15), daneben ist bereits nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls welche Sonderkonditionen aufgrund einer vertraglichen Bindung dieser freien Werkstatt, die kein Eurogarantfachbetrieb ist (AG Frankenthal (Pfalz) a.a.O.), bestehen und mithin einen Sondermarkt darstellen (LG Frankenthal (Pfalz), Urteil vom 22.01.2014 – 2 S 237/13).

Der Kläger braucht sich daher nicht auf die von den Beklagten genannten freien Werkstätten verweisen zu lassen. Der Abrechnung ist daher der nach dem Schadensgutachten E… & M… GbR für erforderlich gehaltene und nach DAT aufgrund der Herstellervorgaben berechnete Reparaturaufwand von 1.667,44 € zugrunde zu legen. Daneben ist gegen die durch den Haftpflichtversicherer gezahlten Sachverständigenkosten in Höhe von 427,29 € sowie die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € – insoweit hat der Beklagte keine Einwendungen erhoben – von Rechts wegen nichts zu erinnern.

Auf den vorgerichtlich bezifferten Schadensbetrag von 2.119,73 € netto hat der Beklagte durch die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung 1.316,10 € reguliert, so dass ausgehend von einer Mithaftungsquote von einem Drittel der Kläger restliche 104,12 € beanspruchen kann. Hinsichtlich der gleichfalls durch den hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherer regulierten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 213,49 € hat der Kläger einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 201,71 € (1,3 Geschäftsgebühr 149,50 €, §§ 2, 13 RVG, VV 2300 aus einem Gegenstandswert von 1.420,22 € zuzüglich Auslagenpauschale 20,00 €, VV 7001, 7002 neben 19 % Mehrwertsteuer, VV 7008, 32,71 €), so dass dem Kläger ein weitergehender Anspruch nicht zusteht.

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Die Zinspflicht folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB spätestens seit 01.08.2014 aufgrund der endgültigen Ablehnung der weiteren Regulierung mit Schreiben vom 21.07.2014, §§ 288 Abs. 1, 280 Abs. 2 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlagen in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 


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