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Wenden innerhalb einer Haltebucht -
Ordnungswidrigkeit
BayObLG
Az: 1 ObOWi 301/02
Beschluss vom: 27.11.2002
Der 1. Senat für Bußgeldsachen des Bayerischen Obersten
Landesgerichts in dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit am 27.
November 2002 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts
Kempten (Allgäu) vom 15. Januar 2002 im Rechtsfolgenausspruch unter
Aufrechterhaltung des angeordneten Fahrverbots dahingehend abgeändert, daß die
Geldbuße 150 Euro beträgt. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als
unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 15.1.2002 wegen fahrlässigen verbotenen
Wendens auf einer Kraftfahrstraße zur Geldbuße von 153,39 Euro verurteilt und
ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Mit seiner gegen dieses Urteil eingelegten Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene
die Verletzung sachlichen Rechts. Zur Begründung hat er ausgeführt, ein
verbotenes Wenden liege nicht vor, weil er unter Einbeziehung einer neben der
Fahrbahn befindlichen Haltebucht gewendet habe. Dieses Verhalten erfülle nach
der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht den Tatbestand des § 18
Abs. 7 StVO. Im übrigen handle es sich um ein sog. Augenblicksversagen, das die
Verhängung eines Fahrverbots nicht rechtfertige.
II.
Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG) und auch im übrigen zulässige
Rechtsbeschwerde bleibt im wesentlichen ohne Erfolg. Lediglich die Höhe des
Bußgelds ist statt auf 153,39 Euro auf lediglich 150 Euro festzusetzen.
1. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr der Betroffene am 6.10.2001 mit
seinem Pkw auf der Kraftfahrstraße B 12 von Kempten kommend in Richtung München.
Bei Kilometer 121,0 hielt er seinen Pkw auf dem rechten Seitenstreifen im
Bereich einer dort befindlichen Nothaltebucht kurz an und wendete dann in einem
Zug unter Benutzung beider durchgehender Fahrbahnen auf die Fahrspur in Richtung
Kempten. Bis zum Wendepunkt hatte der Betroffene ca. 1 1/2 bis 2 Kilometer zuvor
zumindest einmal das Zeichen 331 (Kraftfahrstraße) passiert. Darüber hinaus
befinden sich ca. 1 bis 1 1/2 Kilometer vor der Wendestelle in Fahrtrichtung des
Betroffenen links und rechts neben der Fahrspur zwei ca. 1 m x 1,5 m große
Hinweisschilder, die mit der Aufschrift "Wendeverbot" und einem Piktogramm
nochmals auf das Wendeverbot auf der Kraftfahrstraße hinweisen.
2. Dieses Verhalten hat das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend als verbotenes
Wenden gemäß § 18 Abs.7 StVO gerügt.
a) Der Annahme eines Verstoßes gegen das Wendeverbot steht nicht entgegen, daß
der Betroffene unter Benutzung einer unmittelbar neben der Fahrbahn gelegenen
Haltebucht sein Fahrzeug auf der Kraftfahrstraße aus der bisherigen
Fahrtrichtung in die entgegengesetzte gebracht hat.
Entgegen der Rechtsauffassung des Betroffenen ist der vorliegende Fall nicht mit
demjenigen vergleichbar, der dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 19.3.2002 (NZV
2002, 376) zugrunde lag. Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung auf
Vorlage des erkennenden Senats entschieden, ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße
im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO liege nicht vor, wenn der Betroffene auf einer
Kraftfahrstraße unter Einbeziehung von zwei gegenüberliegenden Parkplätzen sein
Fahrzeug in der Weise in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte
Richtung bringt, daß er zunächst in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz
einfährt, diesen durchfährt, sein Fahrzeug sodann über dessen Ausfahrt unter
Überqueren der Kraftfahrstraße in die Einfahrt des gegenüberliegenden
Parkplatzes lenkt und diesen über die Ausfahrt entgegen seiner ursprünglichen
Fahrtrichtung wieder verläßt. Eine derartige Situation sei verkehrsrechtlich
ebenso zu bewerten, wie in den nach herrschender Auffassung ebenfalls nicht als
Wenden im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO zu qualifizierenden Fällen, in denen vor
der Richtungsänderung die Straße vollständig verlassen worden ist. Nach Sinn und
Zweck der Verbotsnorm des § 18 Abs. 7 StVO sei ein Wenden auf einer
Kraftfahrstraße vielmehr nur dann gegeben, wenn die Änderung der Fahrtrichtung
in die entgegengesetzte Richtung vollständig auf den hinter dem Zeichen 331 (Kraftfahrstraße)
befindlichen Fahrbahnen einschließlich aller den Zwecken des Schnellverkehrs
mittelbar dienenden zugehörigen Verkehrsflächen wie Beschleunigungs-,
Verzögerungs-, Seiten- und Mittelstreifen sowie der Ein- und Ausfahrten erfolge.
Im vorliegenden Fall wendete der Betroffene sein Fahrzeug nicht auf einer vom
Schnellverkehr räumlich getrennten Verkehrsfläche, sondern auf einem neben der
Fahrbahn zu einer Bucht ausgebauten Teil der Straße, auf dem Fahrzeuge nach
Verlassen der Fahrbahn halten können (Haltebucht). Der Umstand, daß eine
derartige Haltebucht aufgrund ihrer begrenzten Dimensionierung sich von einem
die Fahrbahn fortlaufend begleitenden Seitenstreifen unterscheidet, ändert
nichts daran, daß eine solche Haltebucht Teil des Seitenstreifens ist. Nach
allgemeiner Ansicht ist nämlich unter einem Seitenstreifen jede nicht
abgetrennte befahrbare Fläche unmittelbar neben der Fahrbahn zu verstehen (OLG
Jena NZV 1998, 166; Hentschel Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 12 StVO Rn.29 und
58; siehe auch Nr.39 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 2 Abs.4 Satz 4
StVO).
Mit dem Befahren einer derartigen Haltebucht verläßt der Betroffene nicht
vollständig die hinter dem Zeichen 331 befindliche Fahrbahn. Er benutzt vielmehr
einen zur Haltebucht ausgebauten Teil des Seitenstreifens, was in aller Regel
durch den hierdurch vergrößerten Wenderaum das Umdrehen des Fahrzeugs in die
Gegenrichtung erleichtert. Anders als bei der Benutzung von Tankstellen,
Raststätten und Parkplätzen, auf deren Betriebsflächen - wie der
Bundesgerichtshof zutreffend festgestellt hat - die Regeln des § 18 StVO schon
deshalb nicht oder jedenfalls nicht uneingeschränkt gelten, weil dort regelmäßig
das Wenden nicht nur zulässig, sondern unter Umständen für einen reibungslosen
Betrieb unerläßlich ist, gehört das Wenden auch nicht zur Zweckbestimmung einer
neben der durchgehenden Fahrbahn eingerichteten Haltebucht. Diese soll nach
ihrer Ausgestaltung lediglich ein (Not-)Halten neben der Fahrbahn ermöglichen.
Durch das vom Amtsgericht festgestellte Wenden auf der durchgehenden Fahrbahn
unter Benutzung der Haltebucht hat der Betroffene daher gegen das Wendeverbot
des § 18 Abs.7 StVO verstoßen und den Regelfall der Nr. 83.3 der Anlage zur
BKatV erfüllt. Für diesen Regelfall ist neben dem Bußgeld von 150 Euro ein
einmonatiges Fahrverbot wegen der großen Gefährlichkeit des Verstoßes
vorgesehen. Eine derartige Zuwiderhandlung indiziert einen groben
Pflichtenverstoß nach § 25 Abs.1 Satz 1 StVG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
BKatV, den das Amtsgericht daher auch zu Recht festgestellt hat.
b) Auch die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen zum subjektiven Element
des groben Pflichtenverstoßes sind frei von Rechtsfehlern. Zutreffend hat das
Amtsgericht ein sog. Augenblicksversagen, mit dem der Vorwurf der groben
Pflichtwidrigkeit grundsätzlich entkräftet werden kann, verneint. Im Hinblick
auf die angebrachte mehrfache Beschilderung, durch die der Betroffene auf seiner
Fahrt zum Wendepunkt nur eineinhalb Kilometer zuvor nicht nur durch Zeichen 331
(Kraftfahrstraße), sondern auch mittels eines Piktogramms mit der Aufschrift
"Wendeverbot" in anschaulicher Weise auf das Wendeverbot hingewiesen worden ist,
durfte das Amtsgericht zu Recht davon ausgehen, daß der Betroffene, der sich mit
einem Übersehen der Beschilderung verteidigt hat, die im Verkehr gebotene
Aufmerksamkeit in grob pflichtwidriger Weise außer acht gelassen hat (vgl. BGHSt
43, 241/251).
3. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs führt zu einer geringfügigen
Ermäßigung der Geldbuße. Der Tatrichter wollte offensichtlich die Regelgeldbuße
verhängen, hat diese jedoch nicht aus Nr. 83.3 der Anlage zur BKatV in der ab
1.1.2002 geltenden Neufassung entnommen. Die Regelgeldbuße beträgt hiernach 150
Euro.
IV.
Gemäß § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG hat der Betroffene die
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Sein geringfügiges Obsiegen fällt für
die Kostenentscheidung nicht ins Gewicht.
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