Handelsgeschäft – Fortführung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
192/06
Urteil vom
24.09.2008
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2008 für
Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Mai 2006 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts
Münster vom 16. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die unter der Bezeichnung "Fussbodenbau Salur GmbH"
firmierende Beklagte auf Bezahlung von Warenlieferungen nach den Grundsätzen der
Haftung für eine Firmenfortführung in Anspruch.
Die Klägerin stand mehrere Jahre lang mit der Industrie-Böden Salur GmbH (im
Folgenden: IB) in Geschäftsbeziehung. Nach Gründung der Beklagten im August 2003
unterhielt die Klägerin auch Geschäftsbeziehungen zu dieser. Sowohl die Beklagte
als auch die IB stellen bzw. stellten Industrieböden her. Beide Unternehmen
waren unter derselben Adresse ansässig und hatten dieselben Telefon- und
Faxnummern sowie denselben Geschäftsführer und Gründungsgesellschafter, Herrn S.
. Ferner waren mindestens drei Mitarbeiter der IB für die Beklagte tätig. Beide
Unternehmen unterhielten jedoch eigene Bankverbindungen.
Die IB kaufte von der Klägerin in den Jahren 2003 und 2004 mehrere Tonnen
Stahldrahtfaser im Gesamtwert von 20.995,63 EUR. Eine Bezahlung der Waren
erfolgte nicht. Die IB stellte ihre Geschäfte zum 30. Juni 2004 ein. Über ihr
Vermögen ist durch Beschluss vom 15. November 2004 das Insolvenzverfahren
eröffnet worden.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte für ihre Forderungen gegen die
IB gemäß § 25 Abs. 1 HGB, da sie deren Handelsgeschäft fortführe. Die Beklagte
habe die IB vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten "ausbluten"
lassen und dann sukzessive übernommen. Die Beklagte ist der Ansicht, es fehle an
einer Fortführung des Handelsgeschäfts. Beide Unternehmen seien - was unstrittig
ist - fast eineinhalb Jahre parallel nebeneinander am Markt werbend tätig
gewesen und hätten eigene Aufträge gehabt.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 20.995,63 EUR
nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung
der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat
zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte hafte nicht für die Forderung der Klägerin gegen die IB gemäß § 25
Abs. 1 Satz 1 HGB, da die Beklagte weder das Handelsgeschäft noch die Firma der
IB fortgeführt habe.
Der Erwerber eines Handelsgeschäfts hafte gemäß § 25 HGB, wenn es trotz des
Erwerbs nach außen so wirke, als ob ein Unternehmen kontinuierlich am Markt
bleibe. Dies sei hier nicht der Fall, da beide Unternehmen zeitweilig ihre
Geschäftstätigkeit parallel ausgeübt hätten. Entscheidend sei, dass die IB seit
Gründung der Beklagten im August 2003 auf demselben Geschäftsfeld werbend tätig
geblieben sei und auch nicht unerhebliche Umsätze, wenn auch geringere als
zuvor, erzielt habe. Der Rechtsverkehr habe von zwei konkurrierenden Unternehmen
ausgehen müssen.
Auch fehle es an der Fortführung der Firma der IB. Der Rechtsverkehr habe über
ein Jahr beide Firmen parallel am Markt gekannt, was der Fortführung einer
einzigen Firma widerspreche. Im Übrigen seien die benutzten Worte zu
unterschiedlich, als dass von einer einzigen Firma ausgegangen werden könne.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin
steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von 20.995,63
EUR gemäß § 433 BGB i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB aus den Warenlieferungen an
die IB zu. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten
für die Forderung der Klägerin gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB. Die Beklagte hat
das Handelsgeschäft der IB unter Lebenden erworben und es unter deren Firma
fortgeführt.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Haftung gemäß
§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das
Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs aber im Wesentlichen
unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird (BGH, Urteil vom
28. November 2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, 1002, Tz. 7 m.w.N.). So ist es hier.
1. Von einer Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr aus, wenn ein
Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Bestand unverändert
weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organisation und die
Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehungen jedenfalls im Kern
beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen werden (BGH, aaO, Tz. 9
m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es für den Erwerb im Sinne
von § 25 Abs. 1 HGB auch nicht darauf an, ob ein rechtsgeschäftlicher,
derivativer Erwerb zugrunde liegt. Erforderlich ist nur die bloße Tatsache der
Geschäftsfortführung (BGH, aaO, Tz. 9; BGH, Urteil vom 4. November 1991 - II ZR
85/91, NJW 1992, 911, unter III 2). Die Beklagte hat das Handelsgeschäft der IB
im vorgenannten Sinne übernommen und fortgeführt.
a) Nach den insoweit unangegriffenen Tatsachenfeststellungen des Landgerichts,
auf die sich das Berufungsgericht beruft, haben die Beklagte und die IB
denselben Unternehmensgegenstand, nämlich die Herstellung von Industrieböden;
sie benutzten dieselben Betriebsräumlichkeiten (inklusive der Büroorganisation)
und Fax- und Telefonanschlüsse, ferner hat die Beklagte zumindest drei
Angestellte der IB übernommen. Darüber hinaus warb die Beklagte, obwohl sie
selbst erst im August 2003 gegründet wurde, auch gegenüber Kunden der IB mit
ihrer langjährigen Fachkompetenz und verwies auf Referenzobjekte, die die IB
erstellt hatte.
b) Der Unternehmensfortführung der IB durch die Beklagte steht auch nicht -
anders als das Berufungsgericht meint - entgegen, dass die IB und die Beklagte
vom Zeitpunkt der Gründung der Beklagten im August 2003 bis zur Aufgabe des
Geschäftsbetriebs durch die IB zum 30. Juni 2004 etwa ein Jahr lang parallel auf
dem Markt werbend tätig blieben. Auch eine sukzessiv erfolgende
Unternehmensübernahme kann eine Fortführung des Handelsgeschäfts im Sinne von §
25 Abs. 1 HGB sein.
Maßgeblich dafür ist, ob sich für den Rechtsverkehr die Betätigung des
übernehmenden Unternehmens als Weiterführung des ursprünglichen Unternehmens in
seinem wesentlichen Bestand darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1991,
aaO, unter III 1 m.w.N.). Dies war hier, wie ausgeführt, der Fall.
Da die Beklagte unter der gleichen Anschrift und Telefonnummer wie die IB und
teils mit Mitarbeitern der IB gegenüber den Kunden der IB mit deren
Referenzobjekten warb, musste der Rechtsverkehr - entgegen der Beurteilung des
Berufungsgerichts - gerade nicht von zwei konkurrierenden Unternehmen, sondern
von einem einheitlichen Unternehmen ausgehen. Hinzu kommt, dass die von der IB
einerseits und der Beklagten andererseits verwendeten Briefbögen sich in ihrer
optischen Aufmachung und inhaltlichen Gestaltung so ähneln, dass auch insoweit
die Kontinuität eines einzigen Unternehmens aus der maßgeblichen Sicht des
Rechtsverkehrs nach außen in Erscheinung tritt. Da es dazu keiner zusätzlichen
tatrichterlichen Feststellungen bedarf, kann der Senat dies selbst entscheiden.
Unter Berücksichtigung dieser konkreten Verhältnisse traten die IB und die
Beklagte nicht wie zwei konkurrierende Unternehmen auf, sondern wie ein
einheitliches.
2. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht auch die Fortführung der Firma der
IB durch die Beklagte.
Beim Wechsel des Inhabers ist die Firmenfortführung deshalb eine Voraussetzung
für die in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgesehene Haftung, weil in ihr die
Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der
tragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des
Unternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfolger
ist (BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 7; BGH, Urteil vom 4. November
1991, aaO, unter IV 1). Dabei kommt es nicht auf eine wort- und
buchstabengetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma, sondern nur
darauf an, ob aus der Sicht des Verkehrs trotz vorgenommener Änderungen noch
eine Fortführung der Firma vorliegt (BGH, Urteil vom 4. November 1991, aaO).
Dies ist dann der Fall, wenn der prägende Teil der alten Firma in der neuen
beibehalten wird (BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 324/01, NJW-RR 2004,
1172, unter 2; BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 12).
Der prägende Teil der Firma der IB bestand in der Bezeichnung des
Tätigkeitsbereichs "Industrieböden" in Verbindung mit dem Namen "Salur". In der
Firma der Beklagten wird der annähernd gleiche Tätigkeitsbereich "Fussbodenbau"
ebenfalls mit dem Namen "Salur" verknüpft. Dies reicht zur Annahme einer
Firmenfortführung aus. Dadurch wird es dem Träger des Namens "Salur" - entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht verwehrt, sich auf dem Gebiet der
Herstellung von Fußböden seines Namens zu bedienen. Insoweit weist die Revision
zutreffend auf die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses gemäß § 25 Abs. 2 HGB
durch eine Eintragung in das Handelsregister hin.
3. Die Insolvenz der IB schließlich ist für die Haftung der Beklagten aus § 25
Abs. 1 Satz 1 HGB unerheblich.
Zutreffend weist das Berufungsgericht (BU 4) zwar darauf hin, dass der Erwerb
von Vermögenswerten der IB durch die Beklagte, soweit er vom Insolvenzverwalter
der IB erfolgte, keine Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auslöst (BGH, Urteil
vom 4. November 1991, aaO, unter II 2 m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 28.
November 2005, aaO, Tz. 14). Hier ist das Unternehmen der IB jedoch - wie oben
dargelegt - schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der IB in seinem wesentlichen Bestand unverändert von der Beklagten fortgeführt
worden. Dass die IB möglicherweise auch schon vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens insolvent war, ist für die Haftung aus § 25 Abs. 1 HGB
demgegenüber irrelevant (BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Ls. 4).
III.
Das Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§
562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es
weiterer Feststellungen nicht bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage begründet
ist, ist die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil
zurückzuweisen.