Handelsunternehmenskauf vom Insolvenzverwalter und § 25 Abs. 1 HGB
Bundesarbeitsgericht
Az: 6 AZR
215/06
Urteil vom
20.09.2006
In Sachen hat der Sechste Senat des
Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. September
2006 für Recht erkannt:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf vom 7. Februar 2006 - 16 Sa 1421/05 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über eine Haftung des Beklagten für Vergütungsansprüche
aus einem Ausbildungsverhältnis.
Der Kläger war vom 1. August 2001 bis zum 31. März 2003 als Auszubildender bei
der E GmbH beschäftigt, deren Geschäftsführer der Beklagte war. Die
durchschnittliche Bruttovergütung betrug 518,96 Euro brutto, wobei als
Ausbildungsvergütung ein Betrag von 480,61 Euro sowie Urlaubsgeld und
vermögenswirksame Leistungen vereinbart waren. Die Firma E GmbH zahlte auf die
geschuldete Ausbildungsvergütung des Klägers für die Monate November und
Dezember 2002 insgesamt einen Teilbetrag von 89,12 Euro netto.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 5. August 2003 (- 145 IN 387/03 -)
wurde über das Vermögen der E GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Zu einem
späteren Zeitpunkt erwarb der Geschäftsführer und jetzige Beklagte vom
Insolvenzverwalter die Betriebsausstattung der Schuldnerin und betreibt seitdem
in den Räumlichkeiten der Insolvenzschuldnerin an gleicher Stelle die
Einzelfirma E-S.
Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten die Vergütungsansprüche aus der Zeit
vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Haftungsgrund der
Firmenfortführung gem. § 25 HGB geltend. Mit der am 28. Juni 2005 zunächst beim
Amtsgericht Mettmann eingegangenen Klage und nach Verweisung des Rechtsstreits
an das Arbeitsgericht Düsseldorf beansprucht der Kläger vom Beklagten die
Zahlung der Ausbildungsvergütung für die Monate November und Dezember 2002. Der
Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
gegen den im Verhandlungstermin nicht anwesenden Beklagten ein Versäumnis-Urteil
zu erlassen und ihn zu verurteilen, an den Kläger 1.037,92 Euro brutto abzüglich
gezahlter 89,12 Euro netto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 11. September 2004 zu zahlen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und die Klageabweisung damit
begründet, dass eine Haftung aus § 25 HGB entfalle, soweit Insolvenzgläubiger
betroffen seien. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers
zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch
weiter, während der Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht die
Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen
Anspruch auf Zahlung weiterer Ausbildungsvergütung für die Monate November und
Dezember 2002.
1. Der Kläger kann seine Forderung nicht mit Erfolg auf § 25 Abs. 1 HGB stützen.
Nach dieser Vorschrift haftet grundsätzlich der Erwerber eines Handelsgeschäfts
für die im Betrieb dieses Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren
Inhabers, wenn er das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführt.
Der Kläger ist jedoch Insolvenzgläubiger iSv. § 38 InsO. Ein Konkurs- bzw.
Insolvenzgläubiger kann sich aber nicht auf § 25 Abs. 1 HGB berufen, wenn der
Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter das Handelsgeschäft veräußert hat (vgl. BAG 29.
April 1966 - 3 AZR 208/65 - BAGE 18, 286; 21. Februar 1990 - 5 AZR 160/89 - BAGE
64, 196; BGH 11. April 1988 - II ZR 313/87 - BGHZ 104, 151; 4. November 1991 -
II ZR 85/91 - ZIP 1992, 398; 28. November 2005 - II ZR 355/03 - DB 2006, 444;
OLG Düsseldorf 21. Mai 1999 - 22 U 259/98 - NJW-RR 1999, 1556). Dieser
Rechtsprechung ist die Literatur einhellig gefolgt (vgl. GK-HGB/Nickel 5. Aufl.
§ 25 Rn. 11; Roth in Koller/Roth/Morck HGB 5. Aufl. § 25 Rn. 4; Ebenroth/Boujong/Joost/Zimmer/Scheffel
HGB Bd. 1 § 25 Rn. 41; Hüffer in Großkomm. HGB 4. Aufl. Bd. I § 25 Rn. 60 f.;
MünchKommHGB/Lieb 2. Aufl. Bd. 1 § 25 Rn. 32; MünchKommInsO-Ott Bd. 1 § 80 Rn.
102; Baumbach/Hopt HGB 32. Aufl. § 25 Rn. 4; Uhlenbruck ZIP 2000, 401, 403;
Henckel in Jaeger InsO 1. Aufl. Bd. 1 § 35 Rn. 30). Die Auffassung wird mit zum
Teil unterschiedlicher Begründung auch nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung
weiterhin vertreten. Hiervon abzuweichen besteht nach Ansicht des Senats kein
Anlass.
a) Die Anwendung von § 25 Abs. 1 HGB auch im Falle des Erwerbs vom
Insolvenzverwalter stünde im Widerspruch zu den bestimmenden Grundsätzen des
Insolvenzverfahrens und der dem Insolvenzverwalter darin zugewiesenen Funktion.
Die Veräußerung in der Insolvenz duldet wesensgemäß eine Schuldenhaftung des
Erwerbers nach § 25 Abs. 1 HGB nicht (vgl. noch zur KO Beitzke Anm. zu BAG 29.
April 1966 - 3 AZR 208/65 - AP BGB § 419 Betriebsnachfolge Nr. 7). Aufgabe des
Insolvenzverwalters ist es, die Vermögensgegenstände des Gemeinschuldners zu
verwerten und dabei im Interesse der Insolvenzgläubiger den höchstmöglichen
Erlös zwecks anschließender Verteilung zu erzielen. Mit dieser Aufgabe wäre es
unvereinbar, wenn der Erwerber eines zur Masse gehörenden Unternehmens nach § 25
Abs. 1 HGB oder § 419 BGB aF haften müsste. Eine Veräußerung des Unternehmens
mit sämtlichen Schulden, die zum Zusammenbruch geführt haben, wäre in den
seltensten Fällen erreichbar. Die Unanwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB auf
Unternehmensveräußerungen durch den Konkursverwalter beruht, wie der
Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11. April 1988 (- II ZR 313/87 -
BGHZ 104, 151) ausgeführt hat, maßgeblich auf dem Gesichtspunkt, dass die
Aufgabe des Konkursverwalters, das Unternehmen im Interesse der Gläubiger an der
schnellstmöglichen Verwertung der Masse im Ganzen zu veräußern, nicht durch eine
mögliche Haftung des Erwerbers für die Schulden des bisherigen
Unternehmensträgers erschwert werden soll. Zu Recht hat auch das
Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen, es käme zur Bevorzugung einzelner
Insolvenzgläubiger und gleichzeitig zur Benachteiligung der übrigen
Insolvenzgläubiger, da sich im Falle einer nach § 25 HGB bestehenden Haftung des
Erwerbers der Preis, den der Käufer für den Erwerb des Unternehmens zu zahlen
bereit wäre, entsprechend reduzieren würde. § 25 HGB erfasst nämlich nur
Geschäfts-, nicht auch Privatgläubiger. Eine Bevorzugung einzelner
Insolvenzgläubiger wäre systemwidrig und widerspräche dem Grundsatz der
gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger. Dass mit dem Inkrafttreten
der Insolvenzordnung nur die Vorschrift des § 419 BGB entfallen ist (Art. 33 Nr.
16 EGInsO), ändert daran angesichts des auf Geschäftsgläubiger beschränkten
Anwendungsbereichs von § 25 HGB ebenso wenig wie die bloße Möglichkeit einer
Haftungsvermeidung gem. Abs. 2 dieser Vorschrift.
b) Auch in der Literatur wird betont, Sinn einer solchen Veräußerung sei es, den
Erlös zur Masse zu ziehen, nicht aber die weitergehende Haftung des Erwerbers zu
begründen (vgl. GK-HGB/Nickel 5. Aufl. § 25 Rn. 11). Beim Erwerb vom
Insolvenzverwalter bleibe § 25 Abs. 1 HGB trotz der Existenz des § 25 Abs. 2 HGB
unangewendet (vgl. Roth in Koller/Roth/Morck HGB 5. Aufl. § 25 Rn. 4). Eine
Haftung des Erwerbers gem. § 25 Abs. 1 HGB widerspräche grundlegenden Prinzipien
des Insolvenzrechts, indem sie zu einer Umgehung der von der Insolvenzordnung
vorgesehenen gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger führe (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Zimmer/Scheffel
HGB Bd. 1 § 25 Rn. 41). Die Vorschrift des § 25 HGB passe nicht für den Fall der
Geschäftsübertragung aus einer Insolvenzmasse, denn § 25 HGB gehe von einer
Übernahme der Aktiva und Passiva aus, während der Insolvenzverwalter nur Aktiva
übertrage. Mit der Anwendung der Vorschrift würde sich eine Tilgung der
Geschäftsschulden außerhalb des Insolvenzverfahrens vollziehen. Es sei aber ein
Grundprinzip unseres Haftungsrechts, dass die Aktiva des Vermögens den
Gläubigern hafteten und die Realisierung dieser Haftung nicht dadurch verkürzt
werden dürfe, dass Aktiva mit Schulden belastet übertragen würden, die den am
Verwertungserlös Berechtigten nicht vorgehen (vgl. Henckel in Jaeger InsO 1.
Aufl. § 35 Rn. 30).
c) Dem steht nicht entgegen, dass § 25 HGB ansonsten auch auf die Übernahme des
Unternehmens eines überschuldeten Rechtsträgers angewendet wird, denn die
genannten durch die Besonderheiten des Insolvenzverfahrens bedingten
Gesichtspunkte treffen bei einem Erwerb außerhalb eines Insolvenzverfahrens
nicht in gleicher Weise zu.
aa) Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. November 1991 (- II ZR
85/91 - ZIP 1992, 398) gilt die Haftungsregelung des § 25 HGB auch für den Fall,
dass die Eröffnung des Konkursverfahrens in Ermangelung einer die
Verfahrenskosten deckenden Masse abgelehnt worden ist. Die in § 25 Abs. 1 HGB
vorgesehene Rechtsfolge setze nicht voraus, dass das übernommene Unternehmen
einen zur Befriedigung seiner Gläubiger ausreichenden Wert verkörpere. Dieser
Rechtsprechung ist auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.
November 2005 (- II ZR 355/03 - DB 2006, 444) gefolgt, die von der Revision zur
Begründung ihrer Rechtsansicht angeführt wird. Danach gilt zwar die
Haftungsregelung des § 25 HGB auch dann, wenn das übernommene Unternehmen
insolvent ist. In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof - entgegen dem
von der Revision erstrebten Ergebnis - aber ausdrücklich ausgeführt, dass der
Kläger nicht so zu behandeln sei, als habe die Beklagte das Unternehmen in der
Insolvenz erworben. Gerade letztgenannte Fallgestaltung ist jedoch vorliegend
gegeben.
bb) Der Erwerb eines Handelsunternehmens aus der Hand eines Sequesters schließt
die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB und von § 419 BGB aF nur dann nicht aus,
wenn sich an die Sequestration nicht die Eröffnung des Konkursverfahrens
anschließt (vgl. BGH 11. April 1988 - II ZR 313/87 - BGHZ 104, 151). Im Hinblick
auf die grundlegende Verschiedenheit der Funktionen von Sequester und
Konkursverwalter hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die Sequestration
das Prozessführungsrecht des Schuldners unberührt lasse. Eine Veräußerung des
Unternehmens vor der Konkurseröffnung während der Sequestration stehe damit
rechtlich einer Veräußerung durch den Schuldner näher als derjenigen durch den
Konkursverwalter in Ausübung des ihm erteilten gesetzlichen Auftrags. Bei dieser
Sachlage fehle es an einer inneren Rechtfertigung, die Unternehmensveräußerung
durch den Sequester mit Zustimmung des Schuldners unter dem Gesichtspunkt von §
25 Abs. 1 HGB und § 419 BGB aF derjenigen durch den Konkursverwalter
gleichzustellen. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn sich, wie in dem dieser
Entscheidung zugrunde liegenden Fall, an die Sequestration nicht die Eröffnung
des Konkursverfahrens anschließe, etwa weil sich herausstelle, dass die dafür
erforderlichen Voraussetzungen (Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) nicht
erfüllt seien, oder eine kostendeckende Masse nicht vorhanden sei. Dagegen ist
aber auch nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs § 25 Abs. 1 HGB dann
nicht anwendbar, wenn der Konkursverwalter - wie vorliegend - das Unternehmen
des Gemeinschuldners veräußert.
2. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung zu § 613a BGB.
Diese Vorschrift ist bei einer Betriebsveräußerung im Rahmen eines
Insolvenzverfahrens nicht anwendbar. Insoweit haben die Verteilungsgrundsätze
des Insolvenzverfahrens Vorrang (so einhellige Meinung, vgl. zuletzt BAG 21.
Februar 1990 - 5 AZR 160/89 - BAGE 64, 196 mwN; Henckel in Jaeger InsO 1. Aufl.
§ 35 Rn. 31). Nur auf Betriebsveräußerungen vor der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens ist § 613a BGB uneingeschränkt anwendbar.