Handelsvertreterausgleich –
Vertragskündigung
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR 267/05
Urteil vom 18.07.2007
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juli 2007 für Recht
erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. November 2005 im Kostenpunkt und insoweit
aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Mainz vom 22. April 2005 insoweit zurückgewiesen worden ist,
als das Landgericht die Klage hinsichtlich des Anspruchs auf
Handelsvertreterausgleich (45.653,20 EUR) abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und des Verfahrens über die
Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte, soweit im Revisionsverfahren noch von
Interesse, auf Zahlung von Handelsvertreterausgleich in Anspruch. Sie klagt aus
abgetretenem Recht des Zedenten J. S. . Dessen Vater, der am Revisionsverfahren
nicht mehr beteiligte Drittwiderbeklagte G. S. , war seit dem 9. Januar 2000 für
die Beklagte, die unter anderem Frischhaltesysteme aus Korea vertreibt, als
Handelsvertreter tätig. Zum 1. September 2000 trat J. S. anstelle seines Vaters
in den Vertrag ein. Mit Schreiben vom 10. September 2002 kündigte die Beklagte
das Handelsvertreterverhältnis fristlos.
Die Klägerin hat rückständige Provisionsansprüche, Schadensersatz wegen der
ihrer Auffassung nach unberechtigten Kündigung des Handelsvertretervertrages
sowie Handelsvertreterausgleich geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage
abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage
hinsichtlich der Provisionsansprüche unter Zurückweisung des Rechtsmittels im
Übrigen teilweise stattgegeben und hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche
auf Schadensersatz (7.910,70 EUR) und Handelsvertreterausgleich (45.653,20 EUR)
den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat die
Klage insoweit erneut abgewiesen; ebenso hat es eine gegen den
Drittwiderbeklagten G. S. nunmehr erhobene Widerklage der Beklagten abgewiesen.
Die Berufungen beider Parteien gegen dieses Urteil haben keinen Erfolg gehabt.
Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hinsichtlich des
geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat im
Übrigen zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den von ihr geltend
gemachten Anspruch auf Handelsvertreterausgleich weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das
Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB
bestehe nicht. Ein solcher Anspruch sei nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB
ausgeschlossen, wenn - wie hier - der Unternehmer das Vertragsverhältnis
gekündigt habe und hierfür ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des
Handelsvertreters vorgelegen habe. Die außerordentliche Kündigung gegenüber dem
Handelsvertreter J. S. sei gerechtfertigt gewesen, weil dessen Vater, G. S. ,
Dritten gegenüber geschäftsschädigende Äußerungen über das Unternehmen der
Beklagten abgegeben habe. Diese Äußerungen müsse sich der Vertragspartner der
Beklagten nach dem Rechtsgedanken des § 278 BGB zurechnen lassen, weil er sich
bei der Erfüllung des Handelsvertretervertrages der Mithilfe seines Vaters
bedient habe.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Klägerin
kann der an sie abgetretene Anspruch des Zedenten J. S. auf
Handelsvertreterausgleich (§ 89b HGB) mit der vom Berufungsgericht gegebenen
Begründung nicht versagt werden. Aus den bisherigen Feststellungen des
Berufungsgerichts ergibt sich nicht, dass die Voraussetzungen für einen
Ausschluss des Anspruchs nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB vorliegen.
1. Allerdings hat das Berufungsgericht aufgrund seiner rechtsfehlerfrei
getroffenen Tatsachenfeststellungen zutreffend angenommen, dass die
außerordentliche Kündigung des Handelsvertretervertrages nach § 89a Abs. 1 HGB
gerechtfertigt war, weil dem Handelsvertreter J. S. die geschäftsschädigenden
Äußerungen seines Vaters G. S. im Rahmen der Vorschrift des § 89a Abs. 1 HGB
nach § 278 BGB zuzurechnen sind. Dass dem Handelsvertreter, soweit es um die
Berechtigung des Unternehmers zur außerordentlichen Kündigung geht, das
Verhalten von Hilfspersonen nach dem Rechtsgedanken des § 278 BGB zuzurechnen
ist, ergibt sich aus der Bestimmung in § 89a Abs. 2 HGB, die darauf abstellt, ob
die Kündigung durch ein Verhalten des Handelsvertreters veranlasst wurde, das
dieser zu vertreten hat (BGHZ 29, 275, 278).
2. Zum Verlust des Ausgleichsanspruchs führt eine vom Unternehmer aus wichtigem
Grund ausgesprochene Kündigung aber nur dann, wenn für die Kündigung ein
wichtiger Grund wegen eines schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag
(§ 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB). Das Berufungsgericht hat insoweit verkannt, dass
hierfür ein eigenes Verschulden des Handelsvertreters erforderlich ist. Das
Fehlverhalten einer Hilfsperson ist dem Handelsvertreter, soweit es um den
Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB geht, nicht nach
§ 278 BGB zuzurechnen; die Vorschrift des § 278 BGB findet insoweit keine
Anwendung (BGHZ aaO; MünchKommHGB/v. Hoyningen-Huene, 2. Aufl., § 89b Rdnr. 180;
Baumbach/Hopt, HGB, 32. Aufl., § 89b Rdnr. 65; Ebenroth/Boujong/Joost/Löwisch,
HGB, § 89b Rdnr. 67 m.w.N.). Ein persönliches Verschulden des Handelsvertreters
hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, so dass ein Ausschluss des
Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB unter diesem Gesichtspunkt nicht
eingreift.
Der Grundsatz, dass ein Verschulden von Hilfspersonen eines Handelsvertreters
nicht geeignet ist, den Ausgleichsanspruch auszuschließen, greift allerdings
ausnahmsweise dann nicht ein, wenn ein Dritter, der nicht Vertragspartner ist,
nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten ausschließlich als
Handelsvertreter für den Unternehmer tätig sein soll; in einem solchen Fall kann
sich der Handelsvertreter nicht darauf berufen, dass der Dritte nur sein
Erfüllungsgehilfe gewesen sei (BGH, Urteil vom 23. Januar 1964 - VII ZR 162/62,
VersR 1964, 428, unter II; MünchKommHGB/v.Hoyningen-Huene, aaO;
Ebenroth/Boujong/Joost/Löwisch, aaO m.w.N.).
Feststellungen zum Vorbringen der Beklagten, dass J. S. nur "pro forma" als
Handelsvertreter habe auftreten sollen, die Handelsvertretertätigkeit
tatsächlich aber im allseitigen Einverständnis weiterhin ausschließlich von
seinem Vater ausgeübt worden sei, hat das Berufungsgericht nicht getroffen, so
dass auch unter diesem Gesichtspunkt der Ausgleichsanspruch nach den bisherigen
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ausgeschlossen ist.
III.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie nicht entscheidungsreif ist (§
563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).