Handelsvertretervergütung - Durchschnittsverdienst
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZB
3/07
Beschluss vom
12.02.2008
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.600 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Beklagte war für die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar bis zum 23. November
2002 als Handelsvertreter tätig. In den letzten sechs Monaten seiner Tätigkeit
erwirtschaftete der Beklagte Provisionen in Höhe von 8.020,87 EUR. Die Klägerin
zahlte in diesem Zeitraum an den Beklagten einen Betrag in Höhe von 4.946,76 EUR.
Die Differenz verrechnete sie in Höhe von 156,77 EUR mit Telefonkosten sowie
einem Versicherungsbetrag für ein Notebook und im Übrigen mit
Provisionsvorschüssen. Mit der Klage hat die Klägerin die Rückzahlung von
weiteren Provisionsvorschüssen verlangt. Der Beklagte hat die Zulässigkeit des
beschrittenen Rechtswegs gerügt und geltend gemacht, dass nach § 5 Abs. 3 Satz 1
ArbGG die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben sei.
Das Landgericht hat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig
erklärt. Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Beschwerdegericht
zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der vom Oberlandesgericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und
auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit das für
das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung ist, im Wesentlichen ausgeführt:
Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte sei nicht gegeben. Der Beklagte gelte
nicht nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 92a HGB als Arbeitnehmer.
Seine nach dieser Vorschrift maßgebliche monatliche Durchschnittsvergütung in
den letzten sechs Monaten vor Beendigung des Vertragsverhältnisses habe mehr als
1.000 EUR betragen. Er habe in der Zeit zwischen Juni und November 2002
insgesamt Provisionen in Höhe von 8.020,87 EUR verdient. Die teilweise
Verrechnung mit geleisteten Vorschüssen ändere daran nichts.
Soweit § 5 Abs. 3 ArbGG auf die bezogene Vergütung abstelle, sei entscheidend,
welchen Betrag der Handelsvertreter für die dem Vertragsende vorausgehenden
sechs Monate des Vertragsverhältnisses als Provisionen habe beanspruchen können;
unerheblich sei hingegen, was er tatsächlich erhalten habe. Der Gegenauffassung,
nach der es auf die tatsächlichen Zahlungen ankomme, könne nicht gefolgt werden.
Andernfalls könnten nämlich durch Minder- oder Überzahlungen der Status des
Handelsvertreters und die zuständige Gerichtsbarkeit willkürlich verändert
werden.
Es treffe auch nicht zu, dass es der Zweck der Vorschrift sei, den verstärkten
Schutz des Arbeitnehmers nur demjenigen zukommen zu lassen, dem für seinen
Lebensunterhalt allein die ausgezahlten Beträge zur Verfügung gestanden hätten.
Bei der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 3 ArbGG gehe es nicht um die konkrete
einzelfallbezogene Schutzbedürftigkeit des Handelsvertreters, sondern um die
Gleichstellung wirtschaftlich unselbständiger Handelsvertreter mit einem
Arbeitnehmer. Ob der Handelsvertreter angesichts eines eher geringen Verdienstes
als sozial schwach und damit schutzbedürftig anzusehen sei, könne nicht davon
abhängen, ob das dem Handelsvertreter zustehende Geld tatsächlich ausgezahlt
worden sei. Zudem gehe es darum, den gesetzlichen Richter zu bestimmen; dieser
müsse eindeutig und ohne Abhängigkeit von Zufälligkeiten feststehen und
festgestellt werden können.
Der Gesetzeswortlaut stehe dem nicht entgegen. Aus der Verwendung des Wortes
"bezogen" ergebe sich keineswegs, dass "ein tatsächlich stattfindendes
Geschehen" umschrieben werde und "das bloße Innehaben oder Entstehen eines
Anspruchs" insoweit nicht ausreichen solle. Durch die von der Klägerin
vorgenommene Verrechnung der verdienten Provisionen sei der Provisionsanspruch
auch erfüllt. Sie habe entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen der
Parteien zur Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten des Beklagten geführt.
Damit seien ihm wie bei einer einseitigen Aufrechnung die entsprechenden Beträge
zugeflossen und er habe die Vergütung nach § 5 Abs. 3 ArbGG bezogen.
2. Diese Beurteilung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Überprüfung
stand.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG sind die Arbeitsgerichte ausschließlich
zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und
Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis. Handelsvertreter gelten nach § 5 Abs. 3
Satz 1 ArbGG nur dann als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes,
wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a HGB die untere Grenze
der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn
sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt
monatlich nicht mehr als 1.000 EUR aufgrund des Vertragsverhältnisses an
Vergütung einschließlich Provision und Aufwendungsersatz bezogen haben. Eine
Anwendung des § 5 Abs. 3 ArbGG scheidet hier aus, weil der Beklagte in den
letzten sechs Monaten durchschnittlich mehr als 1.000 EUR als vertragliche
Vergütung von der Klägerin bezogen hat und damit die Einkommensgrenze des § 5
Abs. 3 Satz 1 ArbGG überschritten ist.
a) Bei der Ermittlung der nach § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG anzusetzenden Beträge
sind nur unbedingt entstandene Ansprüche des Handelsvertreters zu
berücksichtigen (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1963 - VII ZR 113/62, NJW 1964,
497, unter 1). Streitig ist, ob das Entstehen der Ansprüche bereits ausreicht
(so OLG Karlsruhe, OLGReport 2006, 803, 804; OLG Düsseldorf, OLGReport 2000,
454; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 84 Rdnr. 46; Brüggemann in: Großkommentar
zum HGB, 4. Aufl., § 92a Rdnr. 9; Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn,
HGB, 2. Aufl., § 92a Rdnr. 6; Schröder in: Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 92a
Rdnr. 13; Küstner in: Röhricht/von Westphalen, HGB, 2. Aufl., § 92a Rdnr. 6;
MünchKommHGB/von Hoyningen-Huene, 2. Aufl., § 92a Rdnr. 6). Nach anderer Ansicht
dürfen die Ansprüche nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie
durch Zahlung (OLG Schleswig, Beschluss vom 20. Juli 2006 - 16 W 53/06, OLG
Frankfurt am Main, Beschluss vom 1. November 2005 - 4 W 46/05; LAG Thüringen,
OLG-NL 1997, 260; LAG Hessen, NZA 1995, 1071, 1072; LAG Baden-Württemberg, DB
1966, 908; Kliemt in: Schwab/Weth, Arbeitsgerichtsgesetz, § 5 Rdnr. 265;
Müller-Glöge in: Germelmann, ArbGG, 6. Aufl., § 5 Rdnr. 42) oder jedenfalls
durch Aufrechnung oder Verrechnung mit Gegenansprüchen des Unternehmers (Koch
in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Aufl., § 5 ArbGG Rdnr. 12) erfüllt
sind.
b) Der Senat hält die erstgenannte Auffassung für richtig.
aa) Der Wortlaut von § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG ist allerdings nicht eindeutig. Mit
der "bezogenen Vergütung" kann sowohl der Vergütungsanspruch gemeint sein, den
der Handelsvertreter erworben hat, als auch derjenige Betrag, den er tatsächlich
erhalten hat. Die Formulierung "bezogen hat" spricht zwar eher dafür, dass die
Vergütung dem Handelsvertreter bereits zugeflossen sein muss. Mit dem Begriff
"Bezüge" bezeichnet der Gesetzgeber aber auch in anderen Fällen (vgl. §§ 850a,
850b ZPO) Forderungen und nicht lediglich erbrachte Leistungen. Für den
tatsächlichen Zufluss der Vergütung beim Handelsvertreter bedarf es jedenfalls
keiner unmittelbaren Auszahlung. Schon durch die Aufrechnung mit anderen
Ansprüchen erhält der Handelsvertreter die ihm zustehenden Leistungen. Die
Aufrechnung stellt ein Erfüllungssurrogat dar, das in gleicher Weise wie die
Zahlung zur Befriedigung eines Anspruchs führt und lediglich die Aus- und
Rückzahlung von Geldforderungen vermeidet.
bb) Jedoch spricht der Regelungszweck der Vorschrift dafür, dass es nur darauf
ankommt, in welcher Höhe innerhalb der letzten sechs Monate Vergütungsansprüche
des Handelsvertreters entstanden sind, unabhängig davon, ob und auf welche Weise
sie von dem Unternehmer erfüllt worden sind. Nach dem gesetzgeberischen Willen
soll die Regelung Handelsvertretern, die wegen der Höhe ihres Einkommens einem
Arbeitnehmer vergleichbar sind, den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnen
(Begr. in BT-Drs. 8/1567, S. 27 f.). Ein für die Bestimmung des Rechtswegs
maßgeblicher allgemeiner Vergleich der Höhe des Einkommens eines Arbeitnehmers
mit demjenigen eines Handelsvertreters kann nur auf der Ebene der
Vergütungsansprüche erfolgen. Denn ob und auf welche Weise diese erfüllt werden,
ist sowohl im Arbeitsverhältnis als auch im Handelsvertreterverhältnis eine
Frage der Umstände des Einzelfalls. Die auf der Grundlage der Einkommenshöhe zu
beurteilende Vergleichbarkeit der Schutzbedürftigkeit eines Handelsvertreters
mit derjenigen eines Arbeitnehmers kann nicht davon abhängen, ob es sich bei dem
Unternehmer um einen säumigen Schuldner handelt (Brüggemann, aaO; Küstner, aaO)
oder diesem Gegenforderungen gegenüber dem Handelsvertreter zustehen, mit denen
er aufrechnen kann. Andernfalls müsste auch der Handelsvertreter, der sich eines
über der Vergütungsgrenze des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG liegenden - vom
Unternehmer bestrittenen und deshalb nicht erfüllten - Provisionsanspruchs
berühmt, diesen vor den Arbeitsgerichten geltend machen, obwohl er nach seinem
eigenen Vorbringen von seinen Einkommensverhältnissen her gerade nicht mit einem
Arbeitnehmer vergleichbar ist.
cc) Dieser Auslegung stehen die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seinem
Beschluss vom 15. Februar 2005 (NJW 2005, 1146, 1148) nicht entgegen. Soweit das
Bundesarbeitsgericht bei der Frage, ob der Handelsvertreter im Streitfall unter
§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG falle, darauf abgestellt hat, dass er in dem
maßgeblichen Zeitraum monatlich einen unter 1.000 EUR liegenden Betrag "erhalten
hat" (aaO), lassen sich für den vorliegenden Fall daraus keine Schlüsse ziehen.
In jener Entscheidung stand eine Differenz zwischen dem Betrag, den der
Handelsvertreter durch Zahlung erhalten hat, und der ihm zustehenden Vergütung
nicht in Rede.
c) Danach kommt es im vorliegenden Fall nur darauf an, welche
Vergütungsansprüche des Beklagten in den letzten sechs Monaten unbedingt
entstanden sind. Diese betrugen nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts
8.020,87 EUR und damit im Monat durchschnittlich mehr als 1.000 EUR.