Handelsvertretervertrag – fristlose Kündigung und Schadensersatz
Bundesgerichtshof
Az: VIII ZR
151/05
Urteil vom
16.07.2008
Leitsatz:
Der
Schadensersatzanspruch aus § 89a Abs. 2 HGB wegen einer von dem Kündigungsgegner
schuldhaft veranlassten fristlosen Kündigung ist nicht zeitlich begrenzt, wenn
der Kündigungsgegner auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung des unbefristeten
Handelsvertreterverhältnisses verzichtet hat (Fortführung von BGHZ 122, 9).
Der VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2008 für Recht
erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war seit Anfang 1989 als Handelsvertreter von der Beklagten mit der
Beratung über Versicherungen, Vermögensanlagen und Finanzierungen aller Art
sowie deren Vermittlung betraut. Der zugrunde liegende Handelsvertretervertrag
vom 19. September 1988 enthält in § 10 folgende Regelung:
"I. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
II. Innerhalb der ersten drei Jahre kann er von jeder Vertragspartei mit einer
Frist von sechs Wochen zum Quartalsende, danach bis zum Ablauf des fünften
Jahres der Firmenzugehörigkeit mit einer Frist von drei Monaten zum
Halbjahresende gekündigt werden. Danach verzichtet die AG (Beklagte) auf das
ordentliche Kündigungsrecht, wenn nicht der Mitarbeiter berufsunfähig ist. ...
III. Das Recht jeder Vertragspartei zur fristlosen Kündigung bleibt hiervon
unberührt."
Wegen behaupteter Verstöße des Klägers gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot
kündigte die Beklagte das Vertragsverhältnis mit Schreiben vom 10. Dezember 1997
fristlos. An dieser Kündigung hielt die Beklagte trotz Widerspruchs des Klägers
fest. Darauf erklärte der Kläger seinerseits mit Schreiben vom 15. Januar 1998
die fristlose Kündigung des Vertrags. Er nahm eine anderweitige selbständige
Tätigkeit auf; das dadurch erzielte Einkommen blieb jedoch nach seinem Vortrag
in den Jahren 1998 bis 2001 hinter den Einkünften zurück, die ihm 1997 durch
seine Tätigkeit für die Beklagte zuflossen. Durch rechtskräftiges Urteil des
Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. September 2003 wurde die Beklagte
verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 10. Dezember 1997 bis Ende 1998
Schadensersatz in Höhe von 69.141,55 EUR nebst Zinsen zu leisten, weil ihre
fristlose Kündigung unberechtigt gewesen sei.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger weiteren Schadensersatz für die
Jahre 1999 bis 2001, den er mit der Differenz zwischen dem 1997 bei der
Beklagten erzielten Einkommen und seinen Einkünften in den Jahren 1999 bis 2001
in Höhe von insgesamt 109.492,88 EUR nebst Zinsen beziffert, sowie die
Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, darüber hinaus dem Kläger
allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die von ihr schuldhaft
verursachte und vom Kläger ausgesprochene fristlose Kündigung des
Vertragsverhältnisses, zugegangen am 15. Januar 1998, noch entstehen wird. Das
Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 50.631,70 EUR nebst Zinsen
verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die gegen die Teilabweisung
gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Senat
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen auf Verurteilung der Beklagten
zur Zahlung weiterer 58.861,18 EUR nebst Zinsen gerichteten Zahlungsantrag und
seinen Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Dem Kläger stehe ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz gemäß § 89a Abs. 2 HGB
nicht zu. Das Landgericht habe den zu ersetzenden Schaden zu Recht auf die Zeit
bis Ende 1999 begrenzt. Der nach § 249 Abs. 1 BGB zu bemessende
Schadensersatzanspruch sei aufgrund des Schutzzwecks der Norm zeitlich zu
beschränken.
Der Schadensersatzanspruch aus § 89a Abs. 2 HGB solle es dem kündigenden
Handelsvertreter ermöglichen, ein unzumutbar gewordenes Vertragsverhältnis zu
kündigen und dafür angemessen wirtschaftlich entschädigt zu werden. Der Anspruch
sei zeitlich zu begrenzen, auch und gerade weil das Vertragsverhältnis von der
Beklagten nicht mehr ordentlich habe gekündigt werden können. Eine zeitliche
Begrenzung sei im Rahmen der vergleichbaren Regelung des § 628 Abs. 2 BGB
anerkannt. Berücksichtigt werden müsse auch der Umstand, dass der Kläger das
Vertragsverhältnis selbst gekündigt habe. Der durch den Verzicht der Beklagten
auf ein ordentliches Kündigungsrecht nach fünfjähriger Mitarbeit des Klägers
gewährte Bestandsschutz habe deshalb nicht mehr gewährleistet werden können.
Eine Verpflichtung der Beklagten, faktisch bis zum fünfundsechzigsten Lebensjahr
des Klägers Schadensersatz zu leisten, sei mit dem Schutzzweck der Norm nicht
vereinbar und würde die Beklagte unangemessen belasten.
Die Befristung des Schadensersatzanspruchs auf die Dauer von insgesamt zwei
Jahren seit der Kündigung erscheine unter Berücksichtigung der berechtigten
Interessen beider Parteien - der persönlichen Verhältnisse des Klägers, vor
allem seines Alters, der Dauer seiner Tätigkeit bei der Beklagten und der
Arbeitsmarktsituation einerseits und des Umstandes, dass es dem Kläger schnell
gelungen sei, mit seiner aufgenommenen selbständigen Tätigkeit ein beachtliches
Einkommen zu erzielen, andererseits - angemessen.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht
stand. Ein Anspruch des Klägers auf weiteren Schadensersatz aus § 89a Abs. 2
HGB, der zwischen den Parteien dem Grunde nach nicht mehr im Streit ist, kann
nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden. Eine
starre zeitliche Begrenzung des Schadensersatzanspruchs ist im konkreten Fall
wegen des vertraglichen Ausschlusses des Rechts der Beklagten zur ordentlichen
Kündigung nicht zulässig.
1. Der Kläger ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er ohne die von der
Beklagten veranlasste fristlose Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses
stünde. Ihm steht danach grundsätzlich der Gewinn zu, den er bei Fortsetzung
seiner Tätigkeit für die Beklagte erzielt hätte (§ 252 BGB). Im Regelfall kann
der Handelsvertreter nach diesen Vorschriften Schadensersatz gemäß § 89a Abs. 2
HGB nur für die Zeit bis zum von vornherein vereinbarten oder durch eine
ordentliche Kündigung herbeizuführenden Vertragsende beanspruchen. Die zeitliche
Begrenzung ist durch den Schutzzweck der Norm geboten, die dem Handelsvertreter
Ersatz nur für den durch die vorzeitige Beendigung des Handelsvertretervertrags
verursachten Schaden gewähren soll (BGHZ 122, 9, 14).
In der vorgenannten Senatsentscheidung ist nicht ausdrücklich ausgesprochen, ob
es für die zeitliche Begrenzung auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem der
Kündigungsgegner hätte ordentlich kündigen können, oder ob der nächste
ordentliche Kündigungstermin für den Kündigenden maßgeblich ist. Soweit der
Senat (aaO) ausgeführt hat, § 89a HGB solle es dem Kündigenden ersparen, ein
unzumutbar gewordenes Vertragsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist oder der vereinbarten Beendigung fortsetzen zu müssen, dazu
solle er auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht gezwungen sein, könnte dies so
verstanden werden, als sei letzteres der Fall.
Entscheidend für die zeitliche Begrenzung des Schadensersatzanspruchs ist jedoch
der Umstand, dass der Kündigende Vermögensvorteile aus dem Vertragsverhältnis,
für deren Verlust der Kündigungsgegner schadensersatzpflichtig ist, nur bis zu
dem Zeitpunkt mit Wahrscheinlichkeit erwarten kann (§ 252 BGB), zu dem sich der
Kündigungsgegner durch ordentliche Kündigung von dem Vertrag hätte lösen können.
Soweit ein auf unbestimmte Zeit laufendes Vertragsverhältnis - wie hier - für
beide Parteien unterschiedliche Kündigungsmöglichkeiten vorsieht, kann es
deshalb nur darauf ankommen, wann der Kündigungsgegner erstmals hätte ordentlich
kündigen können. Insofern gilt für das Handelsvertreterverhältnis nichts anderes
als für sonstige Dauerschuldverhältnisse (vgl. zum Leasingvertrag BGHZ 95, 39,
46 ff.; zum Darlehensvertrag BGHZ 104, 337, 343). Diese Sichtweise entspricht
auch der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (OLG Karlsruhe,
NJW-RR 2004, 191; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 89a Rdnr. 34; Koller/Roth/Morck,
HGB, 6. Aufl., § 89a Rdnr. 8; Schröder, Recht der Handelsvertreter, 5. Aufl., §
89a Rdnr. 25; Canaris, Handelsrecht, 24. Aufl., § 15 Rdnr. 93; vgl. auch
MünchKommBGB/Henssler, 4. Aufl., § 628 Rdnr. 57; Erman/Belling, BGB, 12. Aufl.,
§ 628 Rdnr. 28 f.; Staudinger/Otto, BGB (2004), § 281 Rdnr. C 36).
Danach unterliegt der Schadensersatzanspruch des Klägers hier keiner zeitlichen
Beschränkung, weil die Beklagte vertraglich auf ein Recht zur ordentlichen
Kündigung des Handelsvertretervertrags verzichtet hat. Sie hätte also - jenseits
eines Rechts zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund - keine Möglichkeit
gehabt, das Vertragsverhältnis gegen den Willen des Klägers zu beenden und auf
diese Weise die ihm daraus erwachsenden Vermögensvorteile zeitlich zu begrenzen.
2. Eine zeitliche Begrenzung des Schadensersatzanspruchs folgt entgegen der
Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht aus der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts zu § 628 Abs. 2 BGB. Das Bundesarbeitsgericht hat für den
Fall, dass ein Arbeitnehmer Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz
genießt, einen zeitlich unbeschränkten Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers
wegen einer durch ein vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers veranlassten
Kündigung nach § 628 Abs. 2 BGB abgelehnt. Es hat vielmehr angenommen, der
Anspruch sei zeitlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist einer fiktiven
ordentlichen Kündigung zu begrenzen, zu dem allerdings eine den Verlust des
Bestandsschutzes ausgleichende angemessene Entschädigung entsprechend §§ 9, 10
KSchG hinzutreten könne (BAGE 98, 275, 288). Ob einem nicht ordentlich kündbaren
Arbeitnehmer eine Entschädigung bis zum vereinbarten Vertragsende - etwa bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres - geleistet werden muss, hat es ausdrücklich
offen gelassen (aaO, 292).
Die Regelungen über den arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz sind auf den hier zu
beurteilenden Fall des vertraglichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung
eines Handelsvertreterverhältnisses nicht übertragbar. Das Bundesarbeitsgericht
hat die Lage des wegen schuldhafter Vertragspflichtverletzung des Arbeitgebers
selbst kündigenden Arbeitnehmers mit derjenigen des Arbeitnehmers verglichen,
dem gegenüber der Arbeitgeber eine unberechtigte Kündigung ausgesprochen hat und
der nun seinerseits einen Auflösungsantrag stellt, weil ihm die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (§ 9 KSchG). Wenn nach der Wertung des
Gesetzgebers trotz Kündigungsschutzes bei grob sozialwidrigen oder
sittenwidrigen Kündigungen durch den Arbeitgeber in diesem Fall eine
Ersatzpflicht im Rahmen der §§ 9, 10 KSchG beschränkt sei, könne im Falle der
fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer wegen eines vertragswidrigen
Verhaltens des Arbeitgebers kein Endlosschaden zuerkannt werden. Vielmehr biete
es sich an, für die Bemessung des - über die Vergütung bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist hinausgehenden - Ausgleichs ebenfalls auf die Abfindungsregelung
der §§ 9, 10 KSchG abzustellen (BAGE aaO, 291 f.). An einer den §§ 9 f. KSchG
vergleichbaren gesetzgeberischen Wertungsentscheidung fehlt es für das
Handelsvertreterverhältnis, in dem der Unternehmer wie hier freiwillig auf die
Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung verzichtet hat.
3. Der das Schuldrecht bestimmende Grundsatz der allgemeinen Vertragsfreiheit
ermöglicht es, rechtsgeschäftliche Bindungen über einen langen Zeitraum
einzugehen (BGHZ 64, 288, 290; Senatsurteil vom 26. April 1995 - VIII ZR 124/94,
NJW 1995, 2350, unter II 1). Die im Gesetz (§ 89 Abs. 1 HGB) geregelte
Möglichkeit der Vertragsbeendigung durch ordentliche Kündigung haben die
Parteien zu Lasten der Beklagten ausdrücklich vertraglich abbedungen. Gegen die
Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung bestehen grundsätzlich keine Bedenken
(vgl. Senatsurteil vom 26. April 1995, aaO). Damit hat die Beklagte auch das
Risiko übernommen, dem Kläger die ihm nach dem Vertrag gebührenden Leistungen
bis zur altersbedingten Beendigung seiner Handelsvertretertätigkeit gewähren zu
müssen.
Dieses Risiko ist ihr nicht deshalb abgenommen, weil der Kläger selbst das
Vertragsverhältnis fristlos gekündigt und damit auf Primäransprüche aus dem
Vertrag freiwillig verzichtet hat. Denn § 89a Abs. 2 HGB soll ihn gerade
freistellen von etwaigen Vermögensnachteilen, die mit dieser Entscheidung
verbunden sind. Nach § 89a Abs. 2 HGB hat der Unternehmer dem kündigenden
Handelsvertreter als Schaden den Gewinn zu ersetzen, den dieser bis zum
vertragsgemäß vorgesehenen Ende des Vertrages hätte erzielen können (BGH, Urteil
vom 1. März 1984 - I ZR 3/82, WM 1984, 1005, unter II 1). Steht dieses Ende nach
der vertraglichen Vereinbarung im Belieben des Handelsvertreters, kommt eine
starre zeitliche Begrenzung des Schadensersatzanspruchs nicht in Betracht. Das
ist unabhängig davon, ob es dem Kläger gelungen ist, schon alsbald nach der
Kündigung wieder ein beachtliches Einkommen zu erzielen.
4. Die Beklagte hat vielmehr dem Kläger zeitlich unbeschränkt den Gewinn zu
ersetzen, der aufgrund seiner Tätigkeit für die Beklagte nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den
getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden
konnte (§ 252 BGB). Bei der Ermittlung des entgangenen Gewinns ist allerdings zu
berücksichtigen, dass der Kläger für die Beklagte als selbständiger
Gewerbetreibender tätig war und ihm kein festes Jahresgehalt zustand. Es können
deshalb für die Ermittlung des entgangenen Gewinns nicht ohne Weiteres die von
ihm im letzten Vertragsjahr 1997 erzielten Einkünfte bis zum voraussichtlichen
altersbedingten Ausscheiden aus dem Erwerbsleben fortgeschrieben werden.
Vielmehr bedarf es detaillierter Feststellungen dazu, wie sich die Einnahmen des
Klägers und die Kosten seiner selbständigen Tätigkeit bei einer Fortdauer des
Vertragsverhältnisses auf längere Sicht entwickelt hätten.
Ein Schadensersatzanspruch besteht nur insoweit, als eine hinreichende
Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger auch langfristig Gewinne (in
einer zu beziffernden Höhe) hätte erwarten können, die seine tatsächlichen
Einkünfte aus der von ihm aufgenommenen anderweitigen Tätigkeit übersteigen,
ohne dass dies auf einem Verstoß des Klägers gegen seine
Schadensminderungsobliegenheit nach § 254 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB beruht. Da
die Beklagte nach dem Vortrag des Klägers gleichlautende Verträge mit
zahlreichen anderen Handelsvertretern geschlossen hat, bietet es sich an, bei
der Ermittlung des entgangenen Gewinns die Entwicklung dieser
Vertragsverhältnisse zu berücksichtigen.
III.
Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§
562 Abs. 1 ZPO). Da es nach dem oben Ausgeführten weiterer tatsächlicher
Feststellungen zur Höhe des dem Kläger bis Ende des Jahres 2001 entstandenen
Schadens sowie - im Hinblick auf den Feststellungsantrag - dazu bedarf, ob auch
darüber hinaus der Eintritt eines weiteren Schadens wahrscheinlich ist (vgl.
BGHZ 166, 84, 90), ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Sie ist deshalb
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).