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Handelsvertretervertrag - Provisionsvorschüsse


Landesarbeitsgericht Hamm

Az: 2 Ta 863/07

Beschluss vom 18.02.2009


Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 04.12.2007 - 5 Ca 2035/07 - abgeändert. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.187,37 EUR festgesetzt.

Gründe:
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 3.957,91 EUR für den Monat September 2006 in Anspruch mit der Behauptung, er sei bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Finanzmanager-Trainee im Rahmen eines Arbeitsvertrages tätig gewesen.

Die Beklagten schlossen am 18./19.09.2006 einen Handelsvertretervertrag, wonach der Kläger als selbständiger Bausparkassen-/Versicherungsvertreter gemäß § 92 i.V.m. §§ 84 ff HGB im Hauptberuf ständig damit betraut sein sollte, ausschließlich für die P1 Finanzberatung und ihre Produktpartner Bauspar-Finanzierungs- und Vermögensaufbauprodukte zu vermitteln. In der Ausgestaltung seiner Tätigkeit und seiner Zeiteinteilung sollte der Kläger frei sein. Der Kläger verpflichtete sich, für die Produkte der Partner der P1 FB zu werben, Anträge auf Abschluss von Verträgen zu vermitteln und sich für ihre Erfüllung einzusetzen, die Interessenten und Kunden in den Fragen des Bausparens, des Vermögensaufbaus, der Finanzierung und der privaten Vorsorge zu beraten und zu betreuen. Der Kläger hatte seine Aufgabe persönlich zu erfüllen. Er durfte aber eigene Mitarbeiter für administrative Aufgaben beschäftigen.

§ 4 des Handelsvertretervertrages verpflichtete den Kläger, während der Vertragsdauer ohne schriftliche Einwilligung der P1 FB weder für ein von ihm selbst noch von Dritten betriebenes, gleichen oder ähnlichen Geschäftszwecken dienendes Unternehmen (z.B. Kreditinstitute, Versicherungen, Kapitalanlegegesellschaften, Kapitalsammelstellen und Maklerunternehmen jeder Art) unmittelbar noch mittelbar tätig zu werden. Die Ausübung einer sonstigen beruflichen Tätigkeit blieb dem Kläger unbenommen, solange sie mit der Erfüllung dieses Vertrages vereinbar war. Die Übernahme aller sonstigen Tätigkeiten hatte der Kläger schriftlich anzuzeigen, wobei die Beklagte bei Beeinträchtigung der vertraglichen Pflichten oder der bestehenden Interessen der zusätzlichen Tätigkeit widersprechen konnte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Handelsvertretervertrages Bezug genommen.

Der Kläger meint, zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden, weil er zeitlich und örtlich sowie inhaltlich und fachlich an Weisungen der Beklagten gebunden gewesen sei.

In den ersten Monaten erhielt der Kläger einen Provisionsvorschuss von jeweils 1.000,00 EUR. Die Vorauszahlungen wurden mit Dezember 2006 eingestellt. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien endete durch Kündigung des Klägers am 31.05.2007.

Das Arbeitsgericht hat auf Bedenken bezüglich der Zulässigkeit des Rechtsweges hingewiesen, denen sich die Beklagte angeschlossen hat.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zum Arbeitsgericht durch Beschluss vom 04.12.2007 für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hameln verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sei weder als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren noch lägen in der Person des Klägers die Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, 92 a HGB vor. Der Kläger habe zwar die Verdienstgrenze gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG unterschritten, indes handele es sich bei ihm nicht um einen sog. Einfirmenvertreter i.S.v. § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB. Die Regelung in § 4 Abs. 1 des Handelsvertretervertrages sei lediglich eine Ausprägung des ohnehin aus § 86 HGB folgenden gesetzlichen Wettbewerbsverbots und könne nicht zur Begründung der Eigenschaft als Einfirmenvertreter herangezogen werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, der dem Kläger am 06.12.2007 zugestellt worden ist, Bezug genommen.

Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.12.2007, der am selben Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist,

sofortige Beschwerde

eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.

Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger vor, anders als vom Arbeitsgericht angenommen, ergäbe sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aus der sog. sic-non-Rechtsprechung des BAG. Danach genüge allein seine Behauptung, er sei abhängig beschäftigt gewesen, für die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen aus.

Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

II

Die gemäß den §§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48, 78 Satz 1 ArbGG, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG eröffnet, weil der Kläger zu den Personen gehört, die als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes gelten.

1. Ein Versicherungs- und Bausparkassenvertreter gemäß § 92 HGB im Hauptberuf, der nur mit Genehmigung der Bausparkasse für ein anderes Unternehmen tätig werden darf, ist ein Einfirmenvertreter i.S.v. § 92 a Abs. 1 HGB, solange ihm eine solche Genehmigung nicht erteilt worden ist. Die in § 4 des Handeslvertretervertrages geregelte Übernahme weiterer Vertretungen und sonstiger Tätigkeiten erschöpft sich nicht in der Konkretisierung des ohnehin gemäß § 86 HGB bestehenden gesetzlichen Wettbewerbsverbots, denn es heißt dort ausdrücklich, dass der Kläger weder für ein von ihm selbst noch von Dritten betriebenes, gleichen oder ähnlichen Geschäftszwecken dienendes Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar Tätigkeiten entfalten darf. Die Aufnahme einer derartigen anderweitigen Tätigkeit war vielmehr an die schriftliche Einwilligung der Beklagten gebunden. Solange ihm eine derartige Genehmigung nicht erteilt worden ist, ist der Kläger als Einfirmenvertreter i.S.v. § 92 a Abs. 1 HGB anzusehen (BAG vom 15.02.2005, 5 AZB 13/04, NJW 2005, 1146 unter II 2 b aa der Gründe; OLG Karlsruhe vom 21.06.2006, 15 W 16/06, Versicherungsrecht 2007, 207; LAG Hamm vom 18.07.2007, 2 Ta 279/07 sowie OLG Brandenburg vom 17.04.2007, 3 W 8/07, Versicherungsrecht 2008, 1066). Von einem Einfirmenvertreter kraft Vertrages i.S.v. § 92 a HGB ist auszugehen, wenn wie hier eine weitere gewerbliche Betätigung ausdrücklich untersagt oder von einer Genehmigung des Unternehmers abhängig gemacht wird. Hingegen begründen nur mittelbar wirkende vertragliche Einschränkungen einer weitere Betätigung wie ein Wettbewerbsverbot oder ein Gebot, die volle Arbeitskraft der Erfüllung des Vertrages zu widmen, die Eigenschaft als Einfirmenvertreter nicht (LAG Rheinland-Pfalz vom 17.03.2008, 10 Ta 7/08, Juris). Der im vorliegenden Fall vereinbarte Genehmigungsvorbehalt geht über die Verpflichtung gemäß § 86 Abs. 1 HGB, die Interessen des Unternehmens wahrzunehmen, weit hinaus. Gemäß § 4 Abs. 1 des Handelsvertretervertrages musste der Kläger die Einwilligung der Beklagten für Tätigkeiten einholen, wenn er für ein von ihm selbst oder Dritten betriebenes Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäftszwecken tätig werden wollte. Bedurfte die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder Verkaufstätigkeit der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Beklagten, ist von einem Einfirmenvertreter gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG auszugehen. Versicherungsvertreter gelten als Einfirmenvertreter i.S.v. § 92 a Abs. 1 HGB, wenn es ihnen nach dem Umfang der abverlangten Leistungen praktisch unmöglich ist, für andere Versicherungsunternehmen gemäß § 92 a Abs. 2 HGB tätig zu werden (GK-ArbGG/Mikosch, Stand September 2007; Schwab/Weth/Kliemt, ArbGG, 2. Aufl., § 5 Rdnr. 264).

2. Da der Kläger während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses durchschnittlich nicht mehr als 1.000,00 EUR an Vergütung und Aufwendungsersatz bezogen hat, ist auf die gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG erforderliche weitere Voraussetzung für die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers i.S.d. ArbGG erfüllt. Die Verdienstgrenze von monatlich 1.000,00 EUR im Durchschnitt der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses ist auch dann maßgebend, wenn der Handelsvertreter in diesen Monaten teilweise nicht gearbeitet und nichts verdient hat (BAG vom 15.02.2005, 5 AZB 13/04, NJW 2005, 1146).

III

Die Beklagte hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1/3 des Wertes der Hauptsache.


 

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