Handelsvertretervertrag - Provisionsvorschüsse
Landesarbeitsgericht Hamm
Az: 2 Ta
863/07
Beschluss vom
18.02.2009
Auf die sofortige Beschwerde des
Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hagen vom 04.12.2007 - 5 Ca
2035/07 - abgeändert. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird für
zulässig erklärt.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.187,37 EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug über die Zulässigkeit des
Rechtsweges.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 3.957,91 EUR für den Monat
September 2006 in Anspruch mit der Behauptung, er sei bei der Beklagten bzw.
deren Rechtsvorgängerin als Finanzmanager-Trainee im Rahmen eines
Arbeitsvertrages tätig gewesen.
Die Beklagten schlossen am 18./19.09.2006 einen Handelsvertretervertrag, wonach
der Kläger als selbständiger Bausparkassen-/Versicherungsvertreter gemäß § 92
i.V.m. §§ 84 ff HGB im Hauptberuf ständig damit betraut sein sollte,
ausschließlich für die P1 Finanzberatung und ihre Produktpartner
Bauspar-Finanzierungs- und Vermögensaufbauprodukte zu vermitteln. In der
Ausgestaltung seiner Tätigkeit und seiner Zeiteinteilung sollte der Kläger frei
sein. Der Kläger verpflichtete sich, für die Produkte der Partner der P1 FB zu
werben, Anträge auf Abschluss von Verträgen zu vermitteln und sich für ihre
Erfüllung einzusetzen, die Interessenten und Kunden in den Fragen des
Bausparens, des Vermögensaufbaus, der Finanzierung und der privaten Vorsorge zu
beraten und zu betreuen. Der Kläger hatte seine Aufgabe persönlich zu erfüllen.
Er durfte aber eigene Mitarbeiter für administrative Aufgaben beschäftigen.
§ 4 des Handelsvertretervertrages verpflichtete den Kläger, während der
Vertragsdauer ohne schriftliche Einwilligung der P1 FB weder für ein von ihm
selbst noch von Dritten betriebenes, gleichen oder ähnlichen Geschäftszwecken
dienendes Unternehmen (z.B. Kreditinstitute, Versicherungen,
Kapitalanlegegesellschaften, Kapitalsammelstellen und Maklerunternehmen jeder
Art) unmittelbar noch mittelbar tätig zu werden. Die Ausübung einer sonstigen
beruflichen Tätigkeit blieb dem Kläger unbenommen, solange sie mit der Erfüllung
dieses Vertrages vereinbar war. Die Übernahme aller sonstigen Tätigkeiten hatte
der Kläger schriftlich anzuzeigen, wobei die Beklagte bei Beeinträchtigung der
vertraglichen Pflichten oder der bestehenden Interessen der zusätzlichen
Tätigkeit widersprechen konnte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den
Inhalt des Handelsvertretervertrages Bezug genommen.
Der Kläger meint, zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden,
weil er zeitlich und örtlich sowie inhaltlich und fachlich an Weisungen der
Beklagten gebunden gewesen sei.
In den ersten Monaten erhielt der Kläger einen Provisionsvorschuss von jeweils
1.000,00 EUR. Die Vorauszahlungen wurden mit Dezember 2006 eingestellt. Das
Vertragsverhältnis zwischen den Parteien endete durch Kündigung des Klägers am
31.05.2007.
Das Arbeitsgericht hat auf Bedenken bezüglich der Zulässigkeit des Rechtsweges
hingewiesen, denen sich die Beklagte angeschlossen hat.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des
angefochtenen Beschlusses sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zum Arbeitsgericht durch Beschluss vom
04.12.2007 für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hameln
verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Rechtsverhältnis zwischen den
Parteien sei weder als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren noch lägen in der
Person des Klägers die Voraussetzungen der §§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG, 92 a HGB
vor. Der Kläger habe zwar die Verdienstgrenze gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG
unterschritten, indes handele es sich bei ihm nicht um einen sog.
Einfirmenvertreter i.S.v. § 92 a Abs. 1 Satz 1 HGB. Die Regelung in § 4 Abs. 1
des Handelsvertretervertrages sei lediglich eine Ausprägung des ohnehin aus § 86
HGB folgenden gesetzlichen Wettbewerbsverbots und könne nicht zur Begründung der
Eigenschaft als Einfirmenvertreter herangezogen werden. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, der dem Kläger
am 06.12.2007 zugestellt worden ist, Bezug genommen.
Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.12.2007, der am selben Tag beim
Landesarbeitsgericht eingegangen ist,
sofortige Beschwerde
eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.
Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Kläger vor, anders als vom
Arbeitsgericht angenommen, ergäbe sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte aus
der sog. sic-non-Rechtsprechung des BAG. Danach genüge allein seine Behauptung,
er sei abhängig beschäftigt gewesen, für die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den
Gerichten für Arbeitssachen aus.
Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluss und tritt dem Vorbringen des
Klägers entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt
der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
II
Die gemäß den §§ 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48, 78 Satz 1 ArbGG, 567, 569 ZPO
zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Der Rechtsweg zu den
Arbeitsgerichten ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG eröffnet, weil der Kläger zu
den Personen gehört, die als Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes
gelten.
1. Ein Versicherungs- und Bausparkassenvertreter gemäß § 92 HGB im Hauptberuf,
der nur mit Genehmigung der Bausparkasse für ein anderes Unternehmen tätig
werden darf, ist ein Einfirmenvertreter i.S.v. § 92 a Abs. 1 HGB, solange ihm
eine solche Genehmigung nicht erteilt worden ist. Die in § 4 des
Handeslvertretervertrages geregelte Übernahme weiterer Vertretungen und
sonstiger Tätigkeiten erschöpft sich nicht in der Konkretisierung des ohnehin
gemäß § 86 HGB bestehenden gesetzlichen Wettbewerbsverbots, denn es heißt dort
ausdrücklich, dass der Kläger weder für ein von ihm selbst noch von Dritten
betriebenes, gleichen oder ähnlichen Geschäftszwecken dienendes Unternehmen
weder unmittelbar noch mittelbar Tätigkeiten entfalten darf. Die Aufnahme einer
derartigen anderweitigen Tätigkeit war vielmehr an die schriftliche Einwilligung
der Beklagten gebunden. Solange ihm eine derartige Genehmigung nicht erteilt
worden ist, ist der Kläger als Einfirmenvertreter i.S.v. § 92 a Abs. 1 HGB
anzusehen (BAG vom 15.02.2005, 5 AZB 13/04, NJW 2005, 1146 unter II 2 b aa der
Gründe; OLG Karlsruhe vom 21.06.2006, 15 W 16/06, Versicherungsrecht 2007, 207;
LAG Hamm vom 18.07.2007, 2 Ta 279/07 sowie OLG Brandenburg vom 17.04.2007, 3 W
8/07, Versicherungsrecht 2008, 1066). Von einem Einfirmenvertreter kraft
Vertrages i.S.v. § 92 a HGB ist auszugehen, wenn wie hier eine weitere
gewerbliche Betätigung ausdrücklich untersagt oder von einer Genehmigung des
Unternehmers abhängig gemacht wird. Hingegen begründen nur mittelbar wirkende
vertragliche Einschränkungen einer weitere Betätigung wie ein Wettbewerbsverbot
oder ein Gebot, die volle Arbeitskraft der Erfüllung des Vertrages zu widmen,
die Eigenschaft als Einfirmenvertreter nicht (LAG Rheinland-Pfalz vom
17.03.2008, 10 Ta 7/08, Juris). Der im vorliegenden Fall vereinbarte
Genehmigungsvorbehalt geht über die Verpflichtung gemäß § 86 Abs. 1 HGB, die
Interessen des Unternehmens wahrzunehmen, weit hinaus. Gemäß § 4 Abs. 1 des
Handelsvertretervertrages musste der Kläger die Einwilligung der Beklagten für
Tätigkeiten einholen, wenn er für ein von ihm selbst oder Dritten betriebenes
Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Geschäftszwecken tätig werden wollte.
Bedurfte die Ausübung einer anderweitigen Beratungs-, Vermittlungs- oder
Verkaufstätigkeit der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Beklagten, ist
von einem Einfirmenvertreter gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG auszugehen.
Versicherungsvertreter gelten als Einfirmenvertreter i.S.v. § 92 a Abs. 1 HGB,
wenn es ihnen nach dem Umfang der abverlangten Leistungen praktisch unmöglich
ist, für andere Versicherungsunternehmen gemäß § 92 a Abs. 2 HGB tätig zu werden
(GK-ArbGG/Mikosch, Stand September 2007; Schwab/Weth/Kliemt, ArbGG, 2. Aufl., §
5 Rdnr. 264).
2. Da der Kläger während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses
durchschnittlich nicht mehr als 1.000,00 EUR an Vergütung und Aufwendungsersatz
bezogen hat, ist auf die gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG erforderliche weitere
Voraussetzung für die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers i.S.d. ArbGG erfüllt.
Die Verdienstgrenze von monatlich 1.000,00 EUR im Durchschnitt der letzten sechs
Monate des Vertragsverhältnisses ist auch dann maßgebend, wenn der
Handelsvertreter in diesen Monaten teilweise nicht gearbeitet und nichts
verdient hat (BAG vom 15.02.2005, 5 AZB 13/04, NJW 2005, 1146).
III
Die Beklagte hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
IV
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1/3 des Wertes der
Hauptsache.