Handschenkung
- Eigentumsübergang
Bundesgerichtshof
Az: X ZR 5/07
Urteil vom
19.06.2007
Leitsätze:
a) Zur
Handschenkung durch bloße Einigung nach § 929 Satz 2 BGB.
b) Der Eigentumsübergang durch Einigung bedarf über die Einigung hinaus keiner
weiteren Momente.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
19. Juni 2007 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 21. Oktober 2005 verkündete Urteil der
2. Zivilkammer des Landgerichts Aurich aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist der Sohn des im Lauf des vorliegenden Rechtsstreits verstorbenen
früheren Beklagten, dessen Alleinerbin die jetzige Beklagte ist, die das
Verfahren aufgenommen hat. Der frühere Beklagte erwarb im Jahr 2001 einen
Personenwagen Fabrikat Nissan, wobei er den Kaufpreis über einen Kredit
finanzierte. Dieses Fahrzeug überließ er auf Grund einer Nutzungsvereinbarung
dem Kläger, der die laufenden Kosten zu tragen hatte, dem aber die Veräußerung
des Fahrzeugs nicht gestattet war. Der Kläger ließ das Fahrzeug
verabredungsgemäß auf seinen Namen zu. Nach Tilgung des Kredits übersandte das
finanzierende Kreditinstitut den Fahrzeugbrief an den früheren Beklagten.
Der Kläger hat mit der Behauptung, der frühere Beklagte habe schon drei Monate
nach dem Erwerb des Fahrzeugs erklärt, dieses dem Kläger zu schenken, die
Herausgabe des Fahrzeugbriefs begehrt. Der frühere Beklagte hat die Schenkung
bestritten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Formvorschriften
für eine Schenkung nicht eingehalten und der Formmangel nicht geheilt seien. Die
Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die jetzige
Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, dem auch die
Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, unstreitig sei das Fahrzeug an das
finanzierende Kreditinstitut sicherungsübereignet gewesen. Dieses habe auf seine
Rechte aus der Sicherungsübereignung erst nach vollständiger Ratenzahlung und
Übersendung des Fahrzeugbriefs an den früheren Beklagten verzichtet. Zum
Zeitpunkt der streitigen Äußerung sei der frühere Beklagte noch nicht Eigentümer
des Fahrzeugs gewesen und habe dieses nicht auf den Kläger übertragen können.
Der frühere Beklagte habe auch sein Eigentumsanwartschaftsrecht nicht
übertragen, denn zu dessen Übertragung sei ein dinglicher Übertragungsakt
erforderlich, der beispielsweise in der Übernahme der Kreditraten durch den
Kläger oder in der Bestimmung des Klägers als Adressat der Herausgabe des
Fahrzeugbriefs habe liegen können; derartiges sei aber auch nach dem Vortrag des
Klägers nicht erfolgt. Das in der behaupteten Äußerung des früheren Beklagten
liegende formlose Schenkungsversprechen sei wegen Verletzung von § 518 Abs. 1
BGB unwirksam. Der Formmangel sei auch nicht durch Vollzug der Schenkung geheilt
worden. Ein solcher sei im Fall eines erst in der Zukunft liegenden
Vollrechtserwerbs des Beschenkten nur anzunehmen, wenn der Schenker bereits
alles getan habe, was für den späteren Vollrechtserwerb erforderlich sei; daran
habe es aber gefehlt, weil die weitere Tilgung der Kreditraten noch vom Willen
des früheren Beklagten abgehangen habe.
II. Der Kläger macht geltend, das Berufungsgericht habe es unterlassen zu
prüfen, ob der frühere Beklagte dem Kläger das Anwartschaftsrecht schenkweise
überlassen habe. Dies habe dadurch geschehen können, dass sich der Kläger und
der frühere Beklagte darüber einig gewesen seien, dass der Kläger das Fahrzeug
nicht mehr für den früheren Beklagten, sondern für das finanzierende
Kreditinstitut habe besitzen sollen. Die Übernahme der Kreditraten durch den
Kläger hätte einer Schenkung entgegengestanden, da die Übereignung in diesem
Fall nicht unentgeltlich erfolgt wäre, und der Übertragung des
Herausgabeanspruchs hinsichtlich des Fahrzeugbriefs habe es wegen § 952 BGB
nicht bedurft.
III. Den Angriffen der Revision kann der Erfolg nicht versagt bleiben.
1. Dem Kläger, der unstreitig im Besitz des Fahrzeugs ist, steht der geltend
gemachte Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugbriefs zu, wenn er Eigentümer des
Fahrzeugs geworden ist (§ 952 Abs. 2 BGB in zumindest entsprechender Anwendung;
vgl. BGHZ 34, 122, 134; 88, 11, 13; MünchKomm/Füller, BGB, 4. Aufl. 2004, Rdn. 9
zu § 952; AnwKomm/von Plehwe, BGB, 2004, Rdn. 3 zu § 952). Ob dies der Fall ist,
beurteilt sich nach sachenrechtlichen Grundsätzen auch nach § 929 Satz 2 BGB.
Unstreitig war zum Zeitpunkt der behaupteten Erklärung des früheren Beklagten
das finanzierende Kreditinstitut noch Vorbehaltseigentümer des Fahrzeugs; dem
früheren Beklagten stand lediglich ein Eigentumsanwartschaftsrecht zu. Dieses
konnte der frühere Beklagte jedoch nach den Regeln der §§ 929 ff. BGB auf den
Kläger übertragen, und somit auch durch bloße Einigung nach § 929 Satz 2 BGB,
nachdem sich das Fahrzeug bereits im Alleinbesitz des Klägers befand (vgl.
MünchKomm/Quack, BGB, 4. Aufl. 2004, Rdn. 156 zu § 929; AnwKomm/Schilken, BGB,
2004, Rdn. 64 zu § 929). Die Einigung hatte sich lediglich auf den
Eigentumsübergang des Fahrzeugs an den Kläger zu beziehen und bedurfte infolge
des sachenrechtlichen Typenzwangs auch keiner weiteren Momente, wie dies das
Berufungsgericht irrtümlich angenommen hat (vgl. MünchKomm/Quack, aaO, Rdn. 71,
73). Im Fall einer Einigung nach § 929 Satz 2 BGB war die Schenkung zugleich
(als "Handschenkung") im Sinn des § 516 Abs. 1 bewirkt (vgl. BGH, Urt. v.
11.6.1960 - V ZR 200/58, MDR 1960, 1004).
2. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht
geklärt, ob der Beklagte, wie vom Kläger behauptet, rund drei Monate nach dem
Erwerb des Fahrzeugs erklärt hat, dieses dem Kläger zu schenken. Es wird dieser
unter Zeugenbeweis gestellten Behauptung nunmehr nachzugehen haben, wenn es
nicht aus anderen Gründen zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass eine dingliche
Einigung gleichwohl nicht erfolgt ist. Hierfür spricht allerdings nach dem
festgestellten Sachverhalt und dem im Berufungsurteil wiedergegebenen
Parteivortrag derzeit nichts. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass aus der
Erklärung, etwas zu "schenken", nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden
kann, dass die Beteiligten nur die schuldrechtliche Seite des Geschäfts im Auge
hatten; denn die Kenntnis des Abstraktionsprinzips kann bei rechtlich nicht
geschulten Parteien nicht in jedem Fall vorausgesetzt werden. Die von der
Revision angeführten Gesichtspunkte sind zudem tendenziell eher geeignet, die
Auffassung des Klägers zu stützen.