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Handykosten absetzen.................. Finanzgericht
Rheinland-Pfalz Az.: 4 K
1694/96 Verkündet
am 28.11.1997 Probleme: berufliche und private Nutzung - Schätzung In dem Finanzrechtsstreit I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat
der Kläger zu tragen. Tatbestand: Der Kläger streitet mit dem
Finanzamt im wesentlichen darüber, ob er neben anderen kleineren Beträgen im
Streitjahr 1993 den Betrag von 5.371 DM für angeblich entstandene Reisekosten
und er entstandene Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einschließlich
Maklerkosten von insgesamt 2.759 DM auch anteilig für das 2. Halbjahr 1993 und
im Streitjahr Aufwendungen dafür von 2.482 DM als Betriebsausgaben abziehen
kann. In beiden Jahren ist außerdem die Höhe des als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähigen Betrages für die
Benutzung eines Mobiltelefones streitig. Der Kläger ist gelernter
Einzelhandelskaufmann. Er war - wie seit 1990 - in den Streitjahren als
Arbeitnehmer bei der Firma tätig und dort insbesondere als Bote für die Überbringung
von Angeboten und Submissionsunterlagen eingesetzt. Außerdem hatte er im Oktober 1991
bei Eröffnung eines Gewerbebetriebs Groß‑ und Einzelhandel sowie Export
von Elektrogeräten im Nebenberuf angezeigt. Den Betrieb verlegte er im Jahr
1992 zusammen mit seinem Wohnsitz nach G Seit Februar/März 1993 wohnt der Kläger
in einem gemieteten EFH in F. Den Gewinn seiner gewerblichen Tätigkeit
ermittelt der Kläger als Überschuß der Betriebseinnahmen über die Ausgaben.
Die Geschäftsvorfälle listet er in seinen Gewinnermittlungen in
chronologischer Reihenfolge auf. Für 1991 und 1992 erklärte er Verluste von
4.271 bzw. 21.198 DM, die das Finanzamt in die Veranlagungen übernahm. In seiner ESt‑Erklärung für
1993 gab der Kläger einen Verlust aus Gewerbebetrieb von 7.920,‑‑
DM an, in dem Kosten für ein Arbeitszimmer im Haus in von 249,52 DM und solche
im Haus in F von 2.084,80 DM und Maklerkosten von 425DM berücksichtigt waren,
und machte unter anderem 435,45 DM an Gebühren für ein beruflich genutztes
Mobiltelefon als Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Für
das Streitjahr 1984 ermittelte der Kläger einen gewerblichen Verlust von 912
DM, in dem die in der Anlage zur ESt-Erklärung ermittelten Aufwendungen für
das häusliche Arbeitszimmer von 2.482,13 DM nicht enthalten waren. Nicht erfaßt
waren in den Gewinnermittlungen die Salden von gezahlter und erstatteter
Umsatzsteuer von 1 286,01 DM in 1993 bzw. von 36,59 DM im Jahr 1994. Durch ESt-Bescheid für 1993 vom
23.01. 1995 und durch ESt-Bescheid für 1994 vom 20.10. 1995, die unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 2 AO ergingen, veranlagte der
Beklagte den Kläger zur Einkommensteuer nach Erklärung, ließ dabei aber die
Telefongebühren für das Mobiltelefon und die Anschaffungskosten für ein
solches Gerät im Jahr 1994 von 1.262,70 DM nicht zum Abzug als Werbungskosten
bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu, weil ein beruflicher
Zusammenhang seiner Nutzung nicht erkennbar sei, und ließ den Verlust aus
Gewerbebetrieb im Jahr 1994 unberücksichtigt, weil es an der Einkünfteerzielungsabsicht
fehle. Wegen der erklärten und berücksichtigten Besteuerungsgrundlagen sowie
der Festsetzungen der Steuer wird auf den Inhalt der Erklärungen, die
Aktenausfertigungen der Bescheide und auf die Zusammenstellung auf Seite 4 der
Einspruchsentscheidung vom 2.4. 1996 (B1. 117 der Rbh‑Akten III) Bezug
genommen. Gegen die Bescheide erhob der Kläger
Einspruch und machte geltend, das Mobiltelefon nutze er fast ausschließlich im
Rahmen seiner Tätigkeit für seinen Arbeitgeber, weil er für diesen stets
unterwegs erreichbar sein müsse und weil er umgekehrt seinen Arbeitgeber von
verkehrsbedingten Verhinderungen und Verzögerungen z.B. bei der Einhaltung von
Terminen zur Abgabe von Submissionen und Angeboten unterrichten müsse, damit
anderweitig zur Vermeidung von Auftragsverlusten Vorsorge getroffen werden könne.
Dies werde auch durch die vorgelegte Bestätigung seines Arbeitgebers (B1. 41
der Prozeßakten) belegt. Hinsichtlich der Nutzung seines häuslichen
Arbeitszimmers verwies er auf seine gewerbliche Nebentätigkeit, innerhalb der
er im Arbeitszimmer Korrespondenz zur Abgabe von Angeboten und deren Bearbeitung
erledige, einen Fax-Anschluß unterhalte, geschäftliche Unterlagen bearbeite
und Rechnungen erstelle. Im Einspruchsverfahren griff der Beklagte nach
vorheriger Ankündigung die Nachprüfung der Veranlagungen insgesamt auf,
verlangte, vom Kläger Nachweise zu den geltend gemachten Reisekosten nach
Tschechien und Darlegungen zu Art und Umfang der gewerblichen Tätigkeit sowie
zur Nutzung der von ihm unterhaltenen Telefonanschlüsse. Als Belege für seine
Reisen legte der Kläger zwei selbst gefertigte Reisekostenabrechnungen über
eine zwischen dem 4.6. und 12.6. 1993 ausgeführte Reise aus Anlaß von
Vertragsverhandlungen mit der Fa. sowie eine vom 24.10. bis 1.11. 1993 ausgeführte
Reise in die Slowakei zu Sondierungsgesprächen mit einer Fa.
vor; beigefügt waren 5 Tankquittungen auf Bl. 8 bis 11 der Rbh- Akten
III wird Bezug genommen. Über weitere Belege verfügt der Kläger nach seinem
Vorbringen nicht, weil er Geld nicht in Wechselstuben, sondern bei privaten
Geldwechslern günstiger getauscht und auf die Ausstellung von Hotelrechnungen
verzichtet und damit bis zu 2/3 des Übernachtungspreises gespart habe. Bezüglich seiner geschäftlichen Tätigkeit,
mit der der Kläger nach seinem Vorbringen insbesondere versucht habe,
verschiedene Vertragsabschlüsse zwischen tschechischen und deutschen Firmen über
die Lieferung von Baustahl, Wohncontainern und einer Verpackungsmaschine bzw. über
die Erbringung von Bauleistungen auch auf der Grundlage von Ausschreibungen
seiner Arbeitgeberin - der - gegen Provision zu vermitteln und Firmen in Polen,
Tschechien, Slowenien sowie der Slowakei zu beraten, legte der Kläger in
Ablichtung diversen Schriftverkehrs vor. Die Vermittlungstätigkeit habe
allerdings nicht den gewünschten Erfolg gehabt, da es zu Vertragsabschlüssen
nicht gekommen sei. Lediglich für seine Beratungstätigkeit, mit der auch
Marktberichte verfaßt habe, sei er ‑ wenn auch schleppend - mit den erklärten
Einnahmen honoriert worden. Zum weiteren Nachweis seiner gewerblichen Tätigkeit
im Jahr 1993 sowie zum Beleg für die durchgeführten Reisen legte der Kläger
Ablichtungen von 17, an sechs tschechische Firmen und eine polnische Firma
gerichteten Schreiben vor, in denen auf geplante und staugefundene Besprechungen
in und Bezug genommen wurde, sowie ein unadressiertes Musterschreiben und zwei
von ihm erstellte Vertragsmuster vor. Insoweit wird auf B1. 15 bis 36 der Rbh‑Akten
III Bezug genommen. Weiter machte er geltend, in IM den Abschluß eines
Beratervertrages besprochen zu haben, aufgrund dessen er dann im Jahr 1995 tätig
geworden sei (Bl. 65 bis 82 der Rbh‑Akten III). Zum Nachweis für seine geschäftliche
Tätigkeit im Jahr 1994 legte er ein an seinen Arbeitgeber gerichtetes Angebot
der Firma vom 7.1. 1994 sowie eine unadressierte, vom Kläger verfaßte
Angebotsanfrage vom 28.01. 1994 zur Lieferung von Baustahl und zwei
Ausschreibungen der am 11. 3. und 14.9. 1994 vor, und machte geltend, das
Angebot sei auf seine Tätigkeit hin abgegeben worden. Auf Blatt 39 bis 63 der
Rbh‑Akten III wird insoweit Bezug genommen. Zu den Anschluß- und Gerätekosten
sowie Gebühren seiner Telefone machte der Kläger geltend, in seiner Wohnung
verfüge er über zwei Anschlüsse jeweils mit Fax, wovon der im Arbeitszimmer
befindliche Anschluß ausschließlich für seine gewerbliche Tätigkeit genutzt
werde. Einer solchen Feststellung stehe auch nicht entgegen, daß die
zahlreichen Faxe, die der Kläger in den Streitjahren an das Finanzamt gerichtet
habe, von dem Arbeitszimmeranschluß gesendet worden seien. Denn diese Vorgänge
hätten seine Geschäftsführertätigkeit und seine Steuerangelegenheiten
betroffen. Das Mobiltelefon sei schon wegen der deutlich höheren Gebühren nur
für berufliche Zwecke genutzt worden. Mit Einspruchsentscheidung vom 2.4.
1996, wegen deren Inhalt und Feststellungen auf Bl. 114 bis 137 der Rbh‑Akten
III Bezug genommen wird, bejahte der Beklagte auch für 1994 eine gewerbliche Tätigkeit,
sah deren Umfang aber wie ab Juli 1993 als so geringfügig an, daß von der
Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers und dessen nahezu ausschließlicher
gewerblicher Nutzung nicht mehr ausgegangen werden könne. Außerdem versagte er den Abzug der
geltend gemachten Reiskosten, weil die Durchführung und die betriebliche
Veranlassung nicht durch Belege nachgewiesen sei. Hinsichtlich es
Telefonanschlusses im Arbeitszimmer nahm er eine auf die private Mitbenutzung
entfallende Kürzung vor und erkannte im übrigen 75 v.H. der Aufwendungen für
das Mobiltelefon als Werbungskosten bei der nichtselbständigen Tätigkeit an.
Dazu kürzte die Betriebsausgaben 1993 um die darin enthaltenen
Anschaffungskosten des Gerätes von 688 DM und berücksichtigte sie als
Werbungskosten. Von den Kosten für die Anschaffung eines neuen Gerätes im Jahr
1994 von 1.263 DM ließ er nur zeitanteilige Afa von 25 v.H. im Betrag von
316,‑‑ DM dem Grunde nach zum Abzug zu. Die geltend gemachten
Bewirtungskosten ließ er mangels getrennter und einzelner Aufzeichnung nicht
zum Abzug zu. Wegen der Gewinnermittlung und der Werbungskosten sowie der
anderen Besteuerungsgrundlagen wird auf die Anlagen 1 und 2 der
Einspruchsentscheidung verwiesen. Mit der Klage wendet sich der Kläger
gegen die Kürzung der von ihm geltend gemachten Aufwendungen und begehrt eine
Berücksichtigung in der von ihm erklärten Höhe. Er macht geltend, er habe
sich in Streitjahren um die Vermittlung von Aufträgen bemüht, bei denen bei
Abschluß der Geschäfte Provisionen in beträchtlicher Höhe für ihn zu
erwarten gewesen seien. Daß seine Bemühungen zugegebenerweise nicht zum Erfolg
geführt hätten und er nur Einnahmen in geringem Umfang durch Beratungshonorare
und Verkäufe von einigen Geräten erzielt habe, berechtige das Finanzamt aber
nicht, seine Tätigkeit insbesondere ab Mitte 1993 als so wenig intensiv zu
qualifizieren, daß deshalb seine Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht mehr
als Betriebsausgaben abgezogen werden dürften. Seine geschäftlichen Bemühungen
und Erfolge würden durch die nun vorgelegten Verträge und Unterlagen (Bl. 45
bis 56 der Prozessakten) untermauert: Die Reisen habe er tatsächlich ausgeführt
und es seien ihm dabei die zum Abzug geltend gemachten Aufwendungen entstanden.
Die Reisen seien durch die vorgelegten Schreiben hinreichend belegt;
Kostenbelege könnten von ihm insbesondere nach Jahren nicht mehr verlangt
werden. Die Notwendigkeit der Anschaffung und Benutzung eines Mobiltelefons
werde durch die Bescheinigung seines Arbeitgebers und das Telefonanchlußverzeichnis
(Bl. 41 bis 44 der Prozeßakten) nachgewiesen. Die Vorlage der Einzelabrechnung
mit den Teilnehmernummern könne nicht verlangt werden. Schließlich sei es
nicht gerechtfertigt, die Aufwendungen für seinen häuslichen, aber für
betriebliche Zwecke benutzten und deshalb im Arbeitszimmer installierten
Telefonanschluß um einen privaten Anteil zu kürzen, weil er von diesem Anschluß
aus in steuerlichen Angelegenheiten Faxe an das Finanzamt versandt habe. Die
Kosten müßten dann wenigstens als Steuerberatungskosten abgezogen werden. Der
Abzug der Bewirtungsspesen dürfe nicht allein im Hinblick auf die Aufzeichnung
versagt werden. Die betriebliche Veranlassung werde dadurch nicht in Frage
gestellt. Der Kläger beantragt, Er macht unter Verweisung auf die
Darlegungen in der Einspruchsentscheidung geltend, eine ausschließliche Nutzung
des Mobiltelefons für seine nichtselbständige Tätigkeit habe der Kläger
nicht nachgewiesen, da er weiter die Vorlage der Gebührenabrechnung verweigere,
aus der die Gesprächsteilnehmer ersichtlich seien. Es müsse daher von einer
anteiligen privaten Mitbenutzung ausgegangen werden. Gleiches gelte für den
Zweitanschluß im häuslichen Arbeitszimmer. Von dort seien eine Reihe von Faxe
an das Finanzamt in Steuerangelegenheiten des Klägers versandt worden. Diese
Kosten stellten auch keine Steuerberatungskosten dar, so daß auch ein
Sonderausgabenabzug nicht in Betracht komme. Das Finanzamt habe in der
Einspruchsentscheidung auch für 1994 nicht mehr eine fehlende
Gewinnerzielungsabsicht des Klägers angenommen, sondern lediglich an Hand der
vorgelegten Unterlagen und der geringfügigen Umsätze darauf geschlossen, daß
seine nebenberufliche gewerbliche Tätigkeit jedenfalls ab Mitte 1993 nicht mehr
allzu intensiv und umfangreich habe gewesen sein können, daß demgegenüber die
anzunehmende Mitbenutzung des Arbeitszimmers zur Erledigung privater Arbeiten
als geringfügig zurückgetreten wäre. Deshalb sei nach § 12 EStG der Abzug
insoweit vorliegender Mischaufwendungen zu versagen gewesen. Die Durchführung
der Dienstreisen sei nicht nachgewiesen; bei den vorgelegten Unterlagen handele
es sich nur um Ausgangsschreiben des Klägers. Schließlich ergebe sich aus dem
Vorbringen des Klägers im Besteuerungsverfahren, daß er sich auch für seinen
Arbeitgeber in Tschechien aufgehalten habe. Es liege eine gewisse Vermutung
nahe, daß er Belege nur deshalb nicht vorlegen könne, weil er sie mit seinem
Arbeitgeber abrechnet habe. Auch dies stünde der Anerkennung von
Betriebsausgaben entgegen, selbst wenn die tatsächliche Durchführung der
Reisen nachgewiesen werde. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Das beklagte Finanzamt hat zu Recht
mit den Einkommensteuerveranlagungen in Gestalt der Einspruchsentscheidung die
dort näher erläuterten Korrekturen und Kürzungen der zum Abzug als
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen vorgenommen.
Der Kläger hat die erforderlichen Nachweise zum (vollen) Abzug der Aufwendungen
nicht erbracht. 1.
Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit (Kosten des Mobiltelefons) Werbungskosten sind nach § 9 Abs.
I. Satz 1 EStG alle Aufwendungen, die durch die Erzielung von steuerpflichtigen
Einnahmen veranlaßt sind (BFH Urteil vom 28. November 1980 VI R 193/7, BStBI
111981, 368). Dies ist zu bejahen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit der auf
Einnahmerzielung gerichteten Tätigkeit (dem Beruf) besteht und subjektiv die
Aufwendung zur Förderung dieser steuerlich relevanten Tätigkeit gemacht wird.
Unter diesen allgemeinen Werbungskostenbegriff fallen insoweit auch die in § 9
Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG genannten Arbeitsmittel, als sie Gegenstände sind, die
der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen. Sind diese Gegenstände - wie z.B.
Werkzeuge - nicht schon ihrer Art nach einer bestimmten Berufstätigkeit zu
dienen bestimmt, sondern sind die Gegenstände - wie im Streitfall ein
Mobiltelefon - auch im Rahmen der allgemeinen Lebensführung benutzbar, kann der
Gegenstand der beruflichen Tätigkeit im allgemeinen nur zugeordnet werden, wenn
er nach seiner tatsächlichen Zweckbestimmung im Einzelfall der Ausübung der
beruflichen Tätigkeit dient und eine private Mitbenutzung nur von ganz
untergeordneter Bedeutung ist. Ist dies nicht der Fall, kann der Gegenstand
unter Beachtung des Aufteilungs- und Abzugsverbots des § 12 Nr. I EStG in der
Regel nicht als Arbeitsmittel anerkannt werden (BFH Urteil vom 18. Februar 1977
VI R 182/75, BStBI 1177, 464), es sei denn, das Aufteilungs- und Abzugsverbot
greift ausnahmsweise nicht ein, weil objektive Merkmale und Unterlagen eine
zutreffende und leicht nachprüfbare Trennung ermöglichen und der berufliche
Nutzungsanteil nicht von untergeordneter Bedeutung (weniger als 15 v.H.) ist.
Ausnahmen in diesem Sinne hat die Rechtsprechung auch bei der Nutzung eines
Telefons für berufliche Zwecke zugelassen (BFH Urteil vom 21. November 1980 VI
R 202/79, BStBI II 1981, 131) und deren Aufteilung für zulässig erachtet. Wird
das Telefon ausschließlich dienstlich genutzt, sind sämtliche Kosten als
Werbungskosten abzugsfähig, wird das - Telefon teils zu privaten und teils zu
dienstlichen Gesprächen gebraucht, sind wenn keine geeigneten Unterlagen für
eine Berechnung zur Verfügung stehen – die beruflichen Anteile an den Gebühren
sowie den Anschluß- und Anschaffungskosten zu schätzen (BFH Urteil vom 28.10.
1985 IV R 15/81, BStBI 111986, 200,206). Diese Grundsätze hat das Finanzamt bei
den angegriffenen Veranlagungen beachtet. Zutreffend ist das Finanzamt nach
Vorlage der Bescheinigung der V vom 28.12. 1995 und der Verzeichnisse der Anschlüsse,
unter denen die Mitarbeiter telefonisch zu erreichen waren, von einem Einsatz
der Mobiltelefone für berufliche Zwecke des Klägers in nicht untergeordnetem
Umfang ausgegangen. Der Senat folgt dem Beklagten aber auch in seiner Einschätzung,
daß die Mobiltelefone jeweils nicht ausschließlich für berufliche Zwecke
verwendet worden sind. Diese Feststellung läßt entgegen der Ansicht des Klägers
weder damit entkräften, daß er zu Hause einen privaten Anschluß besitzt, noch
damit, daß er schon wegen der höheren Gebühren seinen häuslichen Anschluß
benutzt, um private Gespräche zu erledigen. Denn es entspricht eher der
Lebenserfahrung, daß auch vom Mobiltelefon aus privat veranlaßte Gespräche
geführt werden, zumal dann, wenn der Anschlußinhaber tagsüber mit einem
Fahrzeug unterwegs ist und es sich als erforderlich erweist, in privaten
Angelegenheiten mit Dritten fernmündlich Kontakt aufzunehmen (Vereinbarung von
Terminen u.ä.), weil dies nach Rückkehr in die Wohnung nach Dienstschluß
nicht mehr möglich ist. Außerdem spricht aus dem Verhalten des Klägers heraus
eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, daß er bei Erfüllung seiner
Mitwirkungspflicht durch Vorlage der Gebührenabrechnungen, die bei
Mobiltelefonen in der Regel die Anschlüsse der verbundenen Teilnehmer
verzeichnen, eine private Mitbenutzung hätte offenbaren müssen. Denn anders läßt
sich nicht vernünftig erklären, daß er zwar den Gebührenbetrag als solchen
belegt, sich aber ansonsten trotz entsprechender Hinweise und Aufforderungen des
Beklagten ohne Angabe einsichtiger Gründe geweigert hat, die Gebührenrechnungen
vorzulegen. Aus den nämlichen Gründen war der Beklagte auch gemäß § 162
Abs. 2 AO berechtigt und verpflichtet, den beruflichen Nutzungsanteil zu schätzen.
Mangels geeigneter Aufteilungsgrundlagen, die nur der Kläger entweder durch die
Vorlage von Aufzeichnungen oder eben der detaillierten Gebührenrechnungen
liefern konnte, ist unter Berücksichtigung der einer jeden Schätzung
anhaftenden Unsicherheit die Annahme einer beruflichen Nutzung zu 75 v.H. nicht
zu beanstanden. Bei der Ermittlung der aufzuteilenden und abzugsfähigen Kosten
hat der Beklagte zutreffend berücksichtigt, daß die Anschaffungskosten des
1993 erworbenen Telefons von 688 DM entsprechend § 6 Abs. 2 EStG sofort in
voller Höhe abzugsfähig sind, während die mehr als 800 DM betragenden Kosten
für die Anschaffung des Telefons im Jahr 1994 nur zeitanteilig nach Maßgabe
der Nutzungsdauer gern. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG (Afa) zu berücksichtigen
waren. Der Abzug höherer Werbungskosten war dem Kläger also nicht
zuzubilligen. 2.
Betriebsausgaben: Betriebsausgaben sind gern. § 4
Abs. 4 EStG die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind, und bilden
unmittelbare Besteuerungsgrundlagen bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3
EStG, der Vorschrift, nach der auch der Kläger das steuerliche Ergebnis seiner
(nebenberuflichen) gewerblichen Betätigung ermittelt hat. Da der Beklagte in
der Einspruchsentscheidung seine im Steuerbescheid für 1994 geäußerte und
umgesetzte Ansicht, der Kläger sei ohne Gewinnerzielungsabsicht tätig gewesen,
faltengelassen und das Entstehen negativer Einkünfte (Verlust) aus Gewerbetrieb
anerkannt hat, sind die diesbezüglichen Einwendungen des Klägers unbeachtlich.
Denn Gegenstand der finanzgerichtlichen Überprüfung ist der Steuerbescheid in
der Gestalt, die er durch die Einspruchsentscheidung gefunden hat (§ 44 Abs. 2
FGO). Aufwendungen sind im Sinne des § 4
Abs. 4 EStG durch den Betrieb veranlaßt, wenn sie objektiv mit dem Betrieb
zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (BFH Beschluß
vom 4. Juli 1990 GrS 2‑3/88, BStBI II 1990, 817). Der objektive
Zusammenhang einer Aufwendung mit dem Betrieb wird in der Regel dadurch begründet,
daß die Leistung, die die Zahlung entgilt, dem Betrieb (der Gewinnerzielung) förderlich
ist. Freilich verbleibt dem Steuerpflichtigen ein subjektiver
Gestaltungsspielraum, den Betriebsumfang und damit den Umfang der betrieblichen
Veranlassung von Aufwendungen zu bestimmen. Dies entbindet ihn aber nicht davon,
in Zweifelsfällen anhand objektiver Tatsachen darzulegen, daß er eine
derartige Entscheidung getroffen hat. Denn es muß feststehen, daß eine
Aufwendung nicht nur tatsächlich, sondern auch in tatsächlichem oder
wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer konkreten Gewinnerzielungsabsicht
angefallen ist (BFH Beschluß vom 6.10. 1993 VIII B 122/92, BFH/NV 1994, 173)
und daß ggffs. eine private Mitveranlassung unbedeutend ist. Dies bedeutet, daß
weder die Finanzbehörde, noch das Gericht stets den Erklärungen des
Steuerpflichtigen zu seinen Absichten folgen müßten, sondern der
Willensentschluß muß sich in einem Sachverhaltsverlauf, in Handlungen oder
Handlungserfolgen widerspiegeln, die der Steuerpflichtige glaubhaft zu machen
und notfalls zu beweisen hat. Er trägt die objektive Feststellungslast bezüglich
der Tatsachen, die die Annahme steuermindernder Aufwendungen begründen und die
Rückschlüsse auf die betrieblichen Absichten des Steuerpflichtigen zulassen. Unter Berücksichtigung dieser
Grundsätze hat der Beklagte zu Recht die angegriffenen Kürzungen der
Betriebsausgaben vorgenommen: a)
Reisekosten im Jahr 1993 Tätigt ein Steuerpflichtiger
Aufwendungen für eine Geschäftsreise, um Geschäftsfreunde zu
Vertragsverhandlungen aufzusuchen, so liegt in der Regel der unmittelbare
betriebliche Anlaß (der Gewinnerzielung) auf der Hand, auch wenn die Reise erst
noch der Geschäftsanbahnung oder Sondierung dient und letztlich der davon
erhoffte geschäftliche Erfolg ausbleibt. Um jedoch das Entstehen betrieblich
veranlaßter Aufwendungen, deren Höhe anschließend (notfalls) zu schätzen
ist, darzutun und zumindest glaubhaft zu machen, muß der Steuerpflichtige im
Zweifel tatsächliche und durch objektive Belege nachvollziehbare Umstände
dartun und aufzeigen, aus denen sich ergibt, daß er zur fraglichen Zeit die
Reise durchgeführt, sich am Zielort aufgehalten und dort den Geschäftsfreund
zu Verhandlungen aufgesucht hat. Dabei sind an die Darlegung solcher objektiven
Umstände um so strengere Anforderungen zu stellen, als die gewerbliche Betätigung
eine nur nebenberufliche und gelegentliche ist und seine Tätigkeit im
Hauptberuf eine häufige Reisetätigkeit und Kontakt zu ähnlichen oder gleichen
Unternehmen mit sich bringt, die der Steuerpflichtige als Geschäftsfreund
innerhalb seiner gewerblichen Betätigung aufgesucht haben will, und der
Steuerpflichtige von seinem Dienstherrn seine Reiseaufwendungen erstattet
bekommt. Dieser Gesichtspunkt erlangt noch gewichtigere Bedeutung, wenn der
Steuerpflichtige zum tatsächlichen Verlauf der Reise und den Aufwendungen wie
Unterbringung und Verpflegung auf einer jeweils neuntägigen Reise und mehrtägigen
Aufenthalten in osteuropäischen Ländern keinen einzigen Rechnungsbeleg
vorweisen kann und lediglich über Tankquittungen verfügt, die jeweils am
angegebenen Hin- und Rückreisetag im Inland ausgestellt sind, die Reisen aber
über 2.782 km bzw. 2:463 km gegangen sein sollen, also auch das Betanken des
PKW im Ausland erforderlich gemacht haben müssen. Fehlt es insoweit bereits an
hinreichenden objektiven Umständen, die die tatsächliche Durchführung der
Reisen belegen und gibt es ‑ worauf der Beklagte zu Recht hinweist
andererseits Anzeichen dafür, daß der Kläger seine geschäftlichen Interessen
auch bei "Gelegenheit" einer für seinen Arbeitgeber durchgeführten
und mit ihm abgerechneten Reise wahrgenommen haben könnte, so sind auch die
sonstigen Erklärungen des Klägers und die vorgelegten Schriftstücke nicht
geeignet, die Feststellung der tatsächlichen Durchführung der Reisen zu begründen.
Zum einen sind die Erklärungen des Klägers zum Fehlen von Zahlungsbelegen
ungewöhnlich. Wer aber einen ungewöhnlichen Sachverhalt behauptet und deshalb
(behauptete) Geschäftsvorfälle nicht belegen kann, muß das Risiko des
fehlenden Nachweises tragen. Zum anderen werden die vorgeblichen Dienstreisen
und das Aufsuchen von Geschäftsfreunden nur in vom Kläger gefertigten
Ausgangsschreiben erwähnt, worauf der Beklagte zu Recht hinweist. Auch dies ist
ungewöhnlich. Denn in der Regel ziehen Geschäftsbriefe ein Antwort des Geschäftsfreundes
nach sich, in denen Termine und Absprachen sowie Besuchsvereinbarungen bestätigt
werden. Kopien von Ausgangsbriefen haben in der Regel nur dann einen Beweiswert,
wenn sie Bestandteil einer echten Korrespondenz in dem Sinne sind, als die
Versendung des Schreibens, sein Zugang und der im Schreiben angesprochene
Vorgang eine Entsprechung in anderen schriftlichen Mitteilungen des Adressaten
oder sonstigen, objektiv zuordenbaren Vorfällen findet. Solche Bezüge oder
Entsprechungen lassen sich aus den vom Kläger vorgelegten Schriftstücken nicht
herleiten. Daß geschäftlicher Kontakt zu den angeblich aufgesuchten Partnern
bestand, besagt im Zusammenhang mit der .Feststellung, ob die Reisen tatsächlich
ausgeführt worden sind, nichts. Der Senat kann es daher nicht als festgestellt
ansehen, daß der Kläger die behaupteten Reisen ausgeführt hat. Hierfür trägt
der Kläger aber die materielle Feststellungslast nach den eingangs
dargestellten Grundsätzen. Der Beklagte hat daher die geltend gemachten
Aufwendungen zu Recht nicht zum Abzug als Betriebsausgaben zugelassen. b) Häusliches
Arbeitszimmer Aufwendungen für ein in der
Wohnung oder im Haus des Steuerpflichtigen eingerichtetes Arbeitszimmer können
nach der in den Streitjahren geltenden Rechtslage dann als Betriebsausgaben
abgezogen werden, wenn dieses Zimmer nahezu ausschließlich für betriebliche
Zwecke, hier also zur Gewinnerzielung aus der nebenberuflichen gewerblichen Tätigkeit
des Klägers genutzt wird. Dabei ist die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers zwar
keine Voraussetzung für dessen steuerliche Anerkennung, wohl aber ein starkes
Indiz dafür. Ebenso wird eine bestimmte Mindestnutzungsdauer nicht
vorausgesetzt, wenn nur die betriebliche Nutzung eine private Mitbenutzung so
weit übersteigt, daß sie im Hinblick auf § 12 Nr. 1 EStG vernachlässigt
werden kann. Dabei ist aber zu beachten, daß eine private Mitbenutzung, die bei
einem im häuslichen Bereich gelegenen Arbeitsraum nach der Lebenserfahrung
stets anzunehmen ist, um so stärker ins Gewicht fällt, je geringer die
berufliche oder betriebliche Nutzung dem Umfang nach ist. Im Fall des Klägers
kann zwar - wie es ersichtlich auch der Beklagte getan hat ‑ davon
ausgegangen werden, daß der Kläger in der Wohnung seiner gewerblichen Betätigung
zuzuordnende Tätigkeiten verrichtete und Unterlagen aufzubewahren hatte. Vom
Umfang seiner Betätigung her gesehen, wie sie sich in der Zahl der buchmäßig
dokumentierten Geschäftsvorfälle und der Umsätze nachvollziehen läßt, kann
diese Tätigkeit aber weder zeitlich, noch nach dem benötigten sachlichen
Material wie Korrespondenz, Angebotsunterlagen, Buchführung und anderen
Aufzeichnungen als so umfangreich angesehen werden, daß dafür ein eigener
Arbeitsraum unabdingbar gewesen wäre. Die Arbeiten waren, selbst wenn sie nach
den Angaben des Klägers im Jahr 1993 noch täglich eine Stunde in Anspruch
genommen haben mögen, auch an einem Schreibplatz zu erledigen. Von daher
spricht der Umfang der häuslich für das Gewerbe des Klägers zu erledigenden
Arbeiten nicht für die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers. Hinzukommt ‑
wie der Beklagte zu Recht aus den vom Kläger zum Nachweis seiner, erst der
Anbahnung möglicherweise provisionsträchtiger Geschäfte vorgelegten
Unterlagen, deren Umfang, Inhalt und zeitlicher Einordnung gefolgert, daß die
diesbezüglichen Tätigkeiten ab Mitte des Jahres 1993 deutlich an Intensität
abgenommen haben, zumal der Kläger ersichtlich Ausschreibungen seines
Arbeitgebers für eigene Zwecke verwendete, um seine Geschäftspartner zu
Angeboten an seinen Arbeitgeber zu veranlassen, in der Erwartung, bei Abschluß
eines Auftrages eine Provision zu erhalten. Umfaßte aber die tägliche Nutzung
des Arbeitszimmers am Tage ‑ wie der Kläger für 1993 angibt ‑ eine
Stunde, mag dies vom Umfang der Tätigkeit Anfang 1993 noch glaubhaft sein; dann
muß sich aber der Umfang der Nutzung gemessen am objektiv nachvollziehbaren und
danach später deutlich reduzierten Umfang der geschäftlichen Aktivitäten in
der Folgezeit gleichermaßen deutlich reduziert haben. Denn für das Jahr 1994
vermag der Kläger nur noch auf die Weiterleitung zweier Angebote seines
Arbeitgebers und die Abfassung einer Angebotsausschreibung zu verweisen und im
zweiten Halbjahr 1993 außer dem Weiterverkauf einzelner Geräte und einiger
Flaschen Champagner nur die im übrigen nicht belegte Reise nach X und in die
Slowakei und die Weiterleitung von Angebotsunterlagen im Dezember 1993 zu
verzeichnen, die zur Abgabe eines Angebots an den Arbeitgeber von Seiten der Fa.
im Januar 1994 führte. Stellt man diese relativ geringfügigen gewerblichen
Aktivitäten des Klägers, die der Benutzung des Arbeitszimmers objektiv neben
den sich auf wenige Buchungen summierenden Abrechnungstätigkeiten und der
Aufbewahrung von Unterlagen zuordenbar sind, in eine Gesamtbetrachtung mit der
in jedem Fall anzunehmenden . Mitbenutzung zur Erledigung privater Korrespondenz
und sonstiger Arbeiten, wie zu Beispiel des verhältnismäßig umfangreichen
Schriftverkehrs mit dem Beklagten im Rahmen laufender, streitig verhandelter
Besteuerungsverfahren früherer Veranlagungszeiträume, was auch durch die
Benutzung des Fax- Anschlusses des Arbeitszimmers belegt ist, erscheint diese
private Mitbenutzung nicht mehr von so untergeordneter Bedeutung, daß sie im
Hinblick auf das Abzugs- und Aufteilungsverbot sog. Mischaufwendungen des § I Z
Nr. 1 EStG vernachlässigt werden könnte. Es ist vielmehr die Annahme
gerechtfertigt, daß dem alleinlebenden Kläger der übrige Raum der Wohnung zur
Befriedigung seines Wohnbedarfs ausreichte, so daß er sich daneben einen häuslichen
Arbeitsraum einrichten konnte, in dem sowohl private als auch geschäftliche
Arbeiten erledigt und erforderliche Unterlagen aufbewahrt werden konnten. Gerade
diese Verquickung betrieblicher und privater Interessen. die ein
Steuerpflichtiger mehr oder minder gezielt herbeiführen kann, soll aber mit der
Vorschrift des § 12 Nr. 1 EStG dadurch vorgebeugt werden, daß die sowohl aus
betrieblicher wie aus privater Veranlassung getätigten
Aufwendungen insgesamt steuerlich nicht berücksichtigt werden können. Die
Nichtanerkennung der Aufwendungen für den häuslichen Arbeitsraum als
Betriebsausgaben ist daher jedenfalls ab dem 2, Halbjahr 1993 zu Recht erfolgt. c) Kürzung
der Telefonkosten um einen Privatanteil Insoweit kann, was die Abzugsfähigkeit
der Kosten eines betrieblich genutzten Zweitanschlusses dem Grunde nach angeht,
auf die entsprechend anzuwendenden Grundsätze bei der Nutzung eines Telefons im
Rahmen abhängiger Berufstätigkeit verwiesen werden. Da nach den
unwidersprochenen Feststellungen des Beklagten, die sich im übrigen im Inhalt
zum Verfahren 4 K. 2680/95 vorgelegten Steuerakten nachvollziehen lassen, von
dem im Arbeitsraum installierten Anschluß Faxe versandt worden sind, die die
einkommenssteuerlichen Angelegenheiten des Klägers der Vorjahre betrafen, ist
eine private Nutzung gegeben. Im Hinblick war ein hierauf entfallender Anteil
der Kosten im Schätzungswege auszuscheiden. Gegen die Quote hat der Kläger
keine begründeten Einwendungen erhoben, so daß auch insoweit die Schätzung
des Beklagten nicht zu beanstanden ist. d)
Bewirtungskosten. Hierzu hat der Beklagte zu Recht
darauf verwiesen, daß solche Aufwendungen, auch wenn sie betrieblich veranlaßt
und deshalb dem Grunde nach Betriebsausgaben darstellen, nach § 4 Abs. 7 i.V.m.
Abs. 5 Nr. I EStG nicht als solche abgezogen werden dürfen, wenn sie nicht
einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet worden
sind. Da dies nicht der Fall ist, hat der Beklagte die Gewinnermittlung des Klägers
zutreffend korrigiert. Gegen die übrigen Korrekturen der
Gewinnermittlungen, die auf der Zuordnung des Mobiltelefons zum Bereich der
nichtselbständigen Tätigkeit und der Anpassung der umsatzsteuerlichen Vorgänge
an die tatsächlich erfolgten Zahlungen und Erstattungen beruhen, hat der Kläger
keine fundierten Einwendungen erhoben. Sie waren im übrigen auch erforderlich
und zutreffend. Nach alledem war der Kläger mit
seinem Begehren, die Veranlagungen entsprechend seiner Steuererklärungen
durchzuführen, abzuweisen. Denn der Beklagte war auch nicht gehindert, die
Steuerfestsetzungen im Einspruchsverfahren in vollem Umfang nachzuprüfen. Die
Funktion einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164
Abs. 1 AO besteht gerade darin, daß sie nicht materiell in Bestandskraft erwächst
und jederzeit, auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen geändert werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus
§ 135 Abs. 1 FGO. Rechtsmittelbelehrung
Gegen das Urteil ist die Revision
an den Bundesfinanzhof in München nur zulässig, wenn das Finanzgericht oder
‑ auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung ‑ der Bundesfinanzhof sie
zugelassen hat. Die Revision ist beim Finanzgericht Rheinland‑Pfalz in
Neustadt an der Weinstraße innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils
durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch
durch Beamte oder Angestellte, welche die Befähigung zum Richteramt besitzen,
vertreten lassen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben. Die
Revision oder die Revisionsbegründung müssen einen bestimmten Antrag
enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt
werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben. Die Nichtzulassung der Revision
kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Finanzgericht
Rheinland‑Pfalz schriftlich einzulegen. In der Beschwerdeschrift müssen
die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung
des Bundesfinanzhofs bzw. des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes bzw. des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil des Finanzgerichts
abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 115 FGO, § 18
RsprEinhG ). Wird die Revision zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des
Zulassungsbeschlusses der Lauf der Revisionsfrist. Einer Zulassung zur Einlegung
der Revision bedarf es nicht, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne
des § 116 FGO gerügt werden, ferner nicht für die Revision gegen Urteile in
Zolltarifsachen. Wegen des Personenkreises, der
berechtigt ist, Beschwerde einzulegen, gelten die Ausführungen zur
Revisionseinlegung entsprechend. Die Revision war nicht zuzulassen,
weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. |
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