|














































| |
Handynutzung –
auch bei ablesen der Telefonnummer
OLG Hamm
Az.: 2 Ss OWi
402/06
Beschluss vom
12.07.2006
Vorinstanz: AG Schwerte - Az.: 5 OWi 880 Js 11/06 OWi (6/06)
Auf den Antrag des Betroffenen vom 14. März 2006 auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerte
vom 14. März 2006 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm
am 12. Juli 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gemäß
§ 80 a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht
geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur - allein zulässigen -
Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen
Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1
OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Zusatz:
Da der Betroffene zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100,- EUR verurteilt
worden ist, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zur
Fortbildung des materiellen Rechts oder wegen der Versagung rechtlichen Gehörs
zuzulassen.
Mit einer Verfahrensrüge kann der Betroffene somit nicht gehört werden; sie ist
unzulässig und somit unbeachtlich.
Soweit der Betroffene mit ihr zugleich auch die Versagung rechtlichen Gehörs
rügen will, indem das Amtsgericht abweichend von der noch im Bußgeldbescheid
festgesetzten Bußgeldhöhe von 70,- EUR eine Geldbuße von 100,- EUR festgesetzt
hat, ohne den Betroffenen zuvor darauf hinzuweisen, kann es dahinstehen, ob
diese Rüge in der gemäß §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG i.V.m.
§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO erforderlichen Form erhoben worden ist (vgl. auch Göhler,
OWiG, 14. Aufl., § 79 Rdnr. 27 d und § 80 Rdnr. 16 i). Jedenfalls wäre dadurch
das rechtliche Gehör nicht verletzt, zumal das Gericht nicht verpflichtet ist,
den Rechtsfolgenausspruch vorab bekannt zu geben, worauf die
Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend hingewiesen hat.
Die auf die erhobene Sachrüge vorzunehmende materiell-rechtliche Überprüfung des
Urteils führt nicht zur Aufdeckung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage, die
die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts
gebietet.
Nach den allein zugrunde zu legenden Feststellungen des angefochtenen Urteils
hat der Betroffene sein privates Mobiltelefon als Führer einer
Sattelzug-maschine mit Anhänger während der Fahrt in die Hand genommen, um aus
diesem eine dort gespeicherte Telefonnummer auszulesen, die danach in das im
Fahrzeug befindliche dienstliche Mobiltelefon, das sich in einer
Freisprech-einrichtung befand, einzugeben, um mit diesem dann das Telefonat
selbst zu führen.
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1 a StVO ist dem Fahrzeugführer
jedoch die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er hierfür das
Mobiltelefon aufnimmt oder hält. Es ist hinreichend geklärt, dass unter
"Benutzung" im Sinne der genannten Vorschrift jegliche Nutzung der möglichen
Funktionen eines Mobiltelefons zu verstehen ist, bei der das Gerät in der Hand
gehalten wird. Nach gesicherter und ständiger Rechtsprechung des Senats und der
in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Vorstellung des
Verordnungsgebers umfasst ein Benutzen im Sinne der genannten Vor-schrift daher
sämtliche Bedienfunktionen des Mobiltelefons, nicht nur das Telefonieren selbst
(vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 25. November 2002 in 2 Ss OWi 1005/02 = NJW
2003, 912 = NZV 2003, 98 = DAR 2003, 473 = VRS 104, 222 - wie im vorliegenden
Fall betreffend das Ablesen einer gespei-cherten Notiz -, vom 6. Juli 2005 in 2
Ss OWi 177/05 = NJW 2005, 2469 = NZV 2005, 548 = NStZ 2005, 707 = DAR 2005, 639
= VRS 109, 129 - betref-fend das Ablesen der Uhrzeit vom Display des in die Hand
genommenen Geräts - sowie vom 1. Dezember 2005 in 2 Ss OWi 811/05 = StraFo 2006,
123 - betreffend den Versuch der Entgegennahme eines Telefongesprächs während
des Wartens vor einer Rotlicht zeigenden Ampel bei laufendem Motor -).
Dieser Rechtsprechung haben sich auch die anderen Senate für Bußgeldsachen des
hiesigen Oberlandesgerichts angeschlossen (vgl. Beschlüsse des 1. Senats für
Bußgeldsachen vom 6. März 2006 in 1 Ss OWi 124/06, des 3. Senats für
Bußgeldsachen vom 24. März 2006 in 3 Ss OWi 909/05 und 3 Ss OWi 1/06 sowie vom
6. April 2006 in 3 Ss OWi 214/06 und schließlich des 4. Senats für Bußgeldsachen
vom 10. November 2005 in 4 Ss OWi 776/05 und vom 22. November 2005 in 4 Ss OWi
805/05).
Der Senat sieht auch im Hinblick auf die teilweise an dieser Rechtsprechung
geäußerte Kritik (vgl. Scheffler in NZV 2006, 128 ff.) keine Veranlassung, diese
Rechtsprechung aufzugeben. Dies gilt vorliegend umso mehr, als die hier in Rede
stehende Benutzung des Mobiltelefons weitaus intensiver ist als beispielsweise
das ebenfalls für die Tatbestandserfüllung ausreichende Ablesen der Uhrzeit vom
in die Hand genommenen Mobiltelefon.
Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde steht insbesondere auch die
Entscheidung des OLG Köln vom 23.August 2005 in NJW 2005, 3386 = NZV 2005, 547
der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht entgegen, da in dem dort
entschiedenen Fall das Mobiltelefon ohne jegliche weitere Benut-zung aufgenommen
worden ist, um es lediglich von einem Ablageort an einen anderen zu legen. Ein
derartiger Sachverhalt würde aber auch nach der Rechtsprechung des Senats den
Tatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO nicht erfüllen.
Auch die vorliegende Festsetzung der Geldbuße auf 100,- EUR begegnet -
unbeschadet der deutlichen Überschreitung des Regelsatzes von 40,- EUR nach dem
bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, der allerdings die Gerichte nicht bindet
(vgl. den o.g. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2005) - in Anbetracht der
zahlreichen Voreintragungen aus rechtsbeschwerderechtlicher Sicht keinen
Bedenken (vgl. auch den o.g. Beschluss des 4. Senats für Bußgeldsachen vom 10.
November 2005).
Schließlich wirft auch der Umstand, dass das angefochtene Urteil weder in der
Urteilsformel noch in den Gründen die Schuldform erkennen lässt, keine
klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, die zur Fortbildung des materiellen Rechts
die Zulassung der Rechtsbeschwerde erforderlich macht (vgl. zur - regelmäßigen -
Schuldform des Vorsatzes bei Verstößen der vorliegenden Art den zuvor genannten
Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2005 und den Beschuss des 4. Senats für
Bußgeldsachen vom 10. November 2005, ferner OLG Jena, NZV 2005, 108 = NStZ-RR
2005, 23 = DAR 2005, 228 = VRS 107, 472).
|