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Hangsanierung bei Hangabbruch – Ersatzvornahme

OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ

Az.: 1 A 11507/06.OVG

Urteil vom 13.09.2007

Vorinstanz: Verwaltungsgericht Koblenz, Az.: 1 K 1138/99.KO


Leitsätze:

1.) Zu den Voraussetzungen einer Hangsanierung im Wege der sofortigen Ersatzvornahme nach einem Hangbruch.

2.) Die Kosten für eine im Wege der sofortigen Ersatzvornahme durchgeführte Hangsanierung nebst Sanierungsplanung dürfen den nach § 54 Abs. 2 LBauO Verantwortlichen auferlegt werden, wenn der Hangrutsch durch Bauarbeiten auf dem Grundstück ausgelöst wurde.


In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen baupolizeilicher Verfügung hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2007 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. März 2000 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in einer den festzusetzenden Kosten entsprechenden Höhe vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks B…, Flur … Nr. …, in S…. Bei diesem Grundstück handelt es sich um ein Hanggrundstück, das im Norden durch die B… erschlossen wird.

Mit Bauschein vom 01. Juli 1996 erteilte der Beklagte dem Kläger die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses.

Ausweislich Ziffer 15 der im Bauschein enthaltenen Auflagen, Bedingungen und Hinweise war vor Baubeginn ein geologisches Gutachten über die Standfestigkeit des Hanges vorzulegen, da ausweislich der Bauunterlagen ein Geländeabtrag in einer Höhe von etwa 10 m vorgesehen war.

Im August 1996 begann der Kläger mit den Ausschachtungsarbeiten und in der Folgezeit mit der Errichtung seines Vorhabens. Der Beklagte stellte Anfang Dezember 1996 anlässlich einer Baukontrolle im Erdreich der Böschung im rückwärtigen Grundstücksbereich einen waagerecht verlaufenden Geländeriss fest. Der daraufhin eingeschaltete Dipl.-Geologe B… empfahl darauf hin die zügige Durchführung verschiedener Hangsicherungsmaßnahmen; diese waren jedoch im Februar 1997 noch nicht vollständig abgeschlossen.

Am 17. März 1997 setzte eine Nachbarin den Beklagten davon in Kenntnis, dass der Hang im Bereich der Baugrube des Klägers teilweise abgerutscht sei. Eine am selben Tag durchgeführte Ortsbesichtigung ergab, dass sich größere Teile des rückwärtigen Hanges des Baugrundstücks gelöst hatten und der Hang weiterhin in Bewegung war. Der Beklagte verfügte daraufhin die Einstellung der Bauarbeiten und beauftragte das Ingenieurbüro K… und W…, Koblenz, eine Gefahrenabschätzung vorzunehmen. Das beauftragte Ingenieurbüro kam in seiner Stellungnahme vom 20. März 1997 u.a. zu dem Ergebnis, dass die Rutschung durch die steile und nicht abgesicherte Abböschung der Baugrube und der ebenfalls nicht ausreichend gesicherten Flankenböschungen der Baugrube ausgelöst worden sei und sich das gesamte Hanggelände oberhalb des östlichen Nachbargrundstücks (B…) in Bewegung befinde. Der weitere Ablauf der Rutschung müsse sorgfältig beobachtet und dokumentiert werden, denn es sei zu erwarten, dass bei Verschlechterung der Witterungsverhältnisse die Rutschung sich weiter ausbreite. Bei der Sanierungsplanung sei eine Abstützung der seitlichen Böschungen auf jeden Fall erforderlich. Die Rutschung bergseitig könne nur durch rückverankerte Stützkonstruktionen saniert werden.

Nachdem das Geologische Landesamt zwischenzeitlich mehrfach auf die akute Gefahrenlage sowie neue Rissbildungen hingewiesen und die sofortige geotechnische Begutachtung und Ausarbeitung von Sanierungsvorschlägen für dringlich erforderlich gehalten hatte, legte der vom Kläger beauftragte Dipl.-Ing. O…, M…, unter dem 21. April 1997 sein Sanierungskonzept vor, das im Wesentlichen eine Böschungssicherung mit Hilfe von zwei tangierenden, dauerverankerten Bohrpfahlwänden vorsah. Das Geologische Landesamt erhob zu diesem Sanierungsvorschlag keine Einwände, empfahl aber eine geotechnische Überprüfung des Konzepts.

Am 24. Juni 1997 legte die K… GmbH, B…, dem Beklagten eine Sanierungsalternative zum Böschungsbruch auf dem klägerischen Grundstück auf der Grundlage eines Hydrozementationsverfahrens zu einem Pauschalpreis von 1.180.000,– DM vor. Das Geologische Landesamt hielt in einer Stellungnahme zu diesem Sanierungsvorschlag den Einbau von Hydrozementationskörpern grundsätzlich zur Sanierung von Rutschungen geeignet, wies aber darauf hin, dass es bei der weitgehend in 6 m bis 7 m Tiefe verlaufenden Gleitfläche schwierig sein dürfte, die Hydrozementationsscheiben mit dem geschilderten Verfahren jeweils hinreichend tief unter die Gleitfläche einzubinden. Das Geologische Landesamt empfahl dringend eine vergleichende Überprüfung der beiden Sanierungsvarianten durch ein facherfahrenes Ingenieurbüro für Geotechnik.

Unter dem 26. September 1997 legte der Kläger dem Beklagten eine geotechnische Prüfung der vorliegenden Sanierungsvarianten durch das Ingenieurbüro T… und ….. GmbH, D…, vom 03. September 1997 sowie ein Sachverständigengutachten von Prof. Dr.-Ing. U… vom Erdbaulaboratorium Essen vor, das dieser für das Landgericht Koblenz in einem selbstständigen Beweisverfahren (4 OH 34/97) erstellt hatte. Während das Ingenieurbüro T… und … GmbH empfahl, die Variante Oberländer zur Ausführung kommen zu lassen, erschien Prof. Dr.-Ing U… das Verfahren der K… GmbH als vorteilhaft.

Zur Bewertung der Sanierungsalternativen und Abstimmens des weiteren Vorgehens des Beklagten fand am 12. November 1997 eine Besprechung zwischen Vertretern des Beklagten, des Ingenieurbüros O…, des Geologischen Landesamtes sowie des Ingenieurbüros T… und … GmbH statt. Dabei legte der Vertreter des Ingenieurbüros T… und …. GmbH dar, dass durch ein weiteres Hinausschieben der Sanierung bei der anstehenden Witterung vorhandene Risse im Hang aktiviert werden und neue Rutschkörper entstehen könnten.

Übereinstimmend mit dem Vertreter des Geologischen Landesamtes hielt er die Sanierungsvariante O… für die kostengünstigste und einzige Lösung zur Sanierung des Böschungshangs.

Mit Bescheid vom 8. Dezember 1997 forderte der Beklagte den Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs auf, innerhalb von sechs Wochen nach Vollstreckbarkeit des Bescheids eine Sanierungsplanung auf der Grundlage des Sanierungsvorschlags Oberländer vorzulegen und diese durch ein hierfür qualifiziertes Ingenieurbüro geotechnisch prüfen zu lassen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 5. Januar 1998 Widerspruch und stellte am 7. Januar 1998 beim Verwaltungsgericht Koblenz einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (1 L 68/98.KO), den das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 21. Januar 1998 ablehnte. Auf die hiergegen vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassenen Beschwerde hob dieses durch Beschluss vom 1.April 1998 – 1 B 10483/98.OVG – unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf.

Nachdem bei einem Ortstermin am 26. März 1998 festgestellt wurde, dass sich die Hangbewegung in Richtung auf das Anwesen B… fortgesetzt hatte und sich Risse in der rückwärtigen Wand des Anwesens sowie an einer Stützwand erweitert hatten, entschloss sich der Beklagte angesichts der andauernden Aktivität der Rutschung, unverzüglich die Aufträge zur Erstellung einer Sanierungsplanung sowie zur geotechnischen Überprüfung dieser Planung zu erteilen. Er beauftragte am 27. März 1998 das Ingenieurbüro O… mit der Erstellung einer Sanierungsplanung für die Böschungsrutschung im Bereich der B… in S…. Unter dem 8. April 1998 wurde das Ingenieurbüro T… und … GmbH durch den Beklagten mit der geotechnischen Überprüfung der Sanierungsplanung beauftragt.

Mit Schreiben vom 16. April 1998 setzte der Beklagte den Kläger davon in Kenntnis, dass aufgrund der festgestellten andauernden Aktivitäten des Hanges eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben von Personen sowie Eigentum Dritter vorliege, die ein sofortiges Handeln erfordere. Er habe daher die Erstellung einer Sanierungsplanung nebst geotechnischer Prüfung im rahmen eines abgekürzten Vollstreckungsverfahrens gemäß § 50 Abs. 2 POG in Auftrag gegeben.

Der Kläger erhob gegen das Schreiben vom 16. April 1998 am 05. Mai 1998 Widerspruch.

Mit Bescheid vom 23. Juni 1998 setzte der Beklagte vom Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs Kosten in Höhe von 144.046,38 DM für die in Auftrag gegebene Sanierungsplanung fest. Hiergegen erhob der Kläger am 30. Juni 1998 Widerspruch.

Die Widersprüche des Klägers wurden vom Kreisrechtsausschuss durch Widerspruchsbescheid vom 16. März 1999 zurückgewiesen.

Die nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 18. März 1999 am 19. April 1999 – einem Montag – erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Koblenz durch Urteil vom 9. März 2000 abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Klage gegen den Bescheid vom 8. Dezember 1997 sei bereits unzulässig, da sich die bauaufsichtliche Verfügung nebst Zwangsmittelandrohung dadurch erledigt habe, dass der Beklagte sich entschlossen habe, die dem Kläger aufgegebene Sanierungsplanung nebst geotechnischer Überprüfung selbst in Auftrag zu geben und die entsprechenden Aufträge auch vergeben habe. Die Anfechtung der mit Schreiben vom 16. April 1998 mitgeteilten Vergabe der Aufträge sei ebenfalls unzulässig da nicht statthaft. Denn die Beauftragung des Ingenieurbüros O… mit der Sanierungsplanung und des Ingenieurbüros T… und … GmbH mit der geotechnischen Überprüfung der Planung stellten keine Verwaltungsakte dar; vielmehr seien die Aufträge vom Beklagten im Wege der Ersatzvornahme ohne vorherigen Verwaltungsakt vergeben worden. Eine solche unmittelbare Ausführung eines Zwangsmittel habe keine Verwaltungsaktsqualität und in ihr sei insbesondere auch nicht konkludent ein durch die Maßnahme ausgedrückter Verwaltungsakt enthalten. Soweit sich die Klage gegen die Kostenanforderung vom 23. Juni 1998 richte, sei sie zulässig, aber nicht begründet. Denn nach § 52 Abs. 2 Satz 1 POG könne bestimmt werden, dass der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme zu zahlen haben, wobei die Ersatzvornahme nach § 50 Abs. 2 POG ohne vorhergehenden Verwaltungsakt angewendet werden könne, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig sei. Diese Voraussetzungen lägen vor, denn infolge der im Zeitpunkt der Auftragsvergabe durch den Beklagten andauernden Aktivitäten des abgerutschten Hangs sei eine akute Gefahr für die Nachbarn und Oberlieger durch erneute Böschungsbrüche gegeben gewesen. Der Beklagte habe mit der Sanierungsplanung durch das Ingenieurbüro O… auch keine unverhältnismäßig aufwendige Sanierungsmethode in Auftrag gegeben, denn er habe nach Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen davon ausgehen müssen, dass eine Hangsanierung alleine auf der Grundlage des Sanierungskonzepts O… habe erfolgen können. So sei insbesondere das Sanierungskonzept der K… GmbH sowohl vom Geologischen Landesamt als auch dem Ingenieurbüro T… und … GmbH als nicht ausreichend standsicher eingestuft worden.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger – nachdem die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich des Bescheids vom 8. Dezember 1997 und der Mitteilung des Beklagten an den Kläger vom 16. April 1998 übereinstimmend für erledigt erklärt haben (Beschluss des Senats vom 10. Januar 2001, 1 A 11857/01.OVG) – sein Begehren nur noch hinsichtlich des Bescheids vom 23. Juni 1998 weiter. Er trägt vor:

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Die Voraussetzungen der §§ 52 Abs. 2, 50 Abs. 2 POG lägen nicht vor. Es habe bereits am Vorliegen einer erheblichen Gefahr gefehlt. Im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme sei der Hang nicht derart akut gefährdet gewesen, dass ein sofortiges Handeln erforderlich gewesen wäre; insbesondere habe zu diesem Zeitpunkt für die Bewohner der Nachbaranwesens B… keine Gefahr für Leib oder Leben bestanden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Stellungnahme des Geologischen Landesamtes vom 9. April 1998. Darüber hinaus habe der Beklagte mit der Sanierungsvariante O… nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen. Denn die Hangrutschung hätte kostengünstiger saniert werden können, als dies bei der Sanierungsvariante O… der Fall gewesen sei.

Soweit der Beklagte unter Bezugnahme auf Stellungnahmen des Geologischen Landesamtes und des Ingenieurbüros T… und … GmbH angenommen habe, dass die Sanierungsvariante K… nicht ausreichend standsicher sei und daher nur eine Sanierung nach der Variante O… in Betracht gekommen sei, habe er verkannt, dass ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. U… keine Bedenken hinsichtlich der Standsicherheit der Methode K… bestünden. Darüber hinaus hätte eine etwaige Gefahr für Leib und Leben der Bewohner des Anwesens B… auch dadurch behoben werden können, dass sein Baugrundstück wieder verfüllt und die alten Böschungsverhältnisse wieder hergestellt worden wären. Die Sanierung nach der Methode K… hätte mit einem Kostenaufwand von 1,18 Mio. DM (netto) realisiert werden können und gewährleiste gegenüber der Methode O… eine bessere Standsicherheit des Hanges. Die Sanierung nach der Methode O… stelle eine „Luxussanierung“ des gesamten Hanges dar. Hinzu komme, dass er bereits zu Unrecht als Verantwortlicher i. S. von § 54 Abs. 1 LBauO in Anspruch genommen worden sei. Denn ausweislich der Untersuchungen des Ingenieurbüros K… GmbH sei die Hangrutschung nicht durch seine Baumaßnahme, sondern durch unkontrollierte Einleitung von Regenwasser aus den Grundstücken M… in die hochgefährdete Böschungskante ausgelöst worden.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. März 2000 den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 4. Januar 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Juli 1999 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er führt aus, der Kläger sei zu Recht als Verantwortlicher gemäß § 54 Abs. 1 LBauO in Anspruch genommen worden. Zwar beeinträchtige die Bewässerung des Hanges mit Regenwasser das Hanggleichgewicht negativ; die Rutschung sei jedoch sowohl zeitlich wie räumlich an die Baugrube des Klägers gebunden. Der Böschungsbruch sei durch steile Anschnitte des Hanges im Zuge dieser Baumaßnahme ausgelöst worden. Dies habe auch Prof. U… in seiner Stellungnahme im Rahmen des selbständigen Beweissicherungsverfahrens eindeutig herausgestellt. Das Verwaltungsgericht habe auch zutreffend das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr im Zeitpunkt der Erteilung des Sanierungsauftrags festgestellt. Seitens der sachverständigen Personen sei übereinstimmend geäußert worden, dass besondere Gefahr im Verzug bestehe und mit dem Beginn der Sanierungsmaßnahme nicht mehr länger zugewartet werden könne. Der Hang sei seit der Rutschung am 17. März 1997 kontinuierlich in Bewegung gewesen; wiederholt seien große Erdschollen abgerissen. Entgegen der Auffassung des Klägers habe auch eine Gefährdung für das Anwesen B… bestanden. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht zu Recht die Verhältnismäßigkeit der Sanierungsmethode O… bestätigt. Das Ingenieurbüro T… und … GmbH habe sowohl die Methode O… als auch die Methode K… geotechnisch und rechnerisch überprüft und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die nach der Methode K… herzustellenden Erdbetonscheiben bei einer Tiefe von mehr als 10 m nicht nachweisbar seien. Die Methode sei nach einhelliger Feststellung der Sachverständigen definitiv ungeeignet, denn die geologischen Besonderheiten ließen eine Ausführung nicht zu. Dem könne auch nicht die Stellungnahme von Prof. U… entgegengehalten werden, denn dieser habe die Methode lediglich auf ihre Plausibilität geprüft, nicht jedoch rechnerisch, und er habe sie auch nicht auf die tatsächlich vorhandenen Verhältnisse der Rutschung auf dem klägerischen Grundstück bezogen. Dem gegenüber sei das Ingenieurbüro T… und …. GmbH bezogen auf die Methode O… zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dieser sowohl während der Bauphase als auch dem Endzustand DIN-konforme Sicherheit gewährleistet sei. Eine einfache Verfüllung, wie vom Kläger vorgetragen, sei nicht nur fachlich ungeeignet, sondern darüber hinaus zusätzlich gefährdend gewesen, da jede Verfüllung eine zusätzliche Belastung des Hanges darstelle. Ungeeignet sei auch die von Prof. U… angesprochene Beobachtungsmethode, denn dieser habe in seiner Stellungnahme selbst ausgeführt, dass die Rissbildung sowohl horizontal wie vertikal am Hang sowie am Anwesen B… auf Bewegungen hinwiesen, die nicht nur zu beobachten, sondern denen zu begegnen sei. Schließlich stelle die Sanierung nach der Methode O… keine Luxussanierung des gesamten Hanges dar, sondern diene ausschließlich der Gefahrenabwehr.

Das Gericht hat Beweis erhoben zu den Fragen, ob im Zeitpunkt der Auftragsvergabe für die Sanierungsplanung eine gegenwärtige Gefahr bestanden hat, zu deren Abwehr der Verwaltungszwang ohne vorherigen Verwaltungsakt notwendig gewesen sei, ob zur Abwehr der Gefahr die Planung der vollständigen Sanierung des Berghanges im Umfeld des klägerischen Grundstücks erforderlich gewesen sei, und ob eine Gefahrenabwehr allein auf der Grundlage des

Sanierungskonzepts O… geeignet gewesen sei, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten von Prof. Dr.-Ing K…, D…, vom 16. Oktober 2006 sowie wegen der mündlichen Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung auf den Inhalt der Niederschrift vom 13. September 2007 Bezug genommen.

Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten in den Gerichtsakten verwiesen. Dem Senat lagen 21 Hefter Verwaltungsakten (Bl. 1 – 4700), 1 Ordner (Gutachten Prof. Dr-Ing K…), 1 Ordner (Sanierungsplanung O…, Auftraggeber G…), 2 Ordner (Sanierungsplanung O…, Auftraggeber Kreisverwaltung Ahrweiler), 1 Ordner (Bodenerkundungen und Böschungsberechnungen nach DIN 4084), 1 Ordner (Hangsanierung G… der K… GmbH), 1 Ordner (Unterlagen Ankerprüfung), 1 Ordner (Daueranker Prüfbericht), 1 Ordner (Lagepläne der Bohrungen), 1 Hefter (Hangrutsch G…, Errichtung von Inklinometermessstellen), 1 Hefter (Laboruntersuchungen von Inklinometer- Bohrkernen), 1 Hefter (Geologisches Landesamt, Ingenieurgeologische Bewertung des M… in S…, Ortsteil Bad B…, hinsichtlich der Hangstabilität, vom 29. November 1999), 1 Hefter (grau), 1 Heftung (Geohydraulik Data, Bericht „Geophysikalische Untersuchungen im Bereich des Hangrutsches B… in S…, vom April 1988), 1 Hefter (Vorträge der Baugrundtagung 1992 in Dresden), 1 Ordner Widerspruchsakten, sowie die Gerichtsakten 1 L 68/98.KO und 1 L 2033/98.KO vor. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene Berufung ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der – allein noch im Streit stehende – Kostenbescheid vom 23. Juni 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 1999 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Landesbauordnung – LBauO 1999 – vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365) in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung (vgl. Art. 5 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom 9. November 1999, GVBl. S. 407) i.V. mit §§ 50 Abs. 2, 52 Abs. 2 Satz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes – POG – vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), ebenfalls in seiner bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung (vgl. Art. 3 Nr. 6 des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften vom 9. November 1999, a.a.O.).

Diese Vorschriften sind ungeachtet des Umstandes anwendbar, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid vor dem Inkrafttreten der Landesbauordnung 1999 ergangen ist bzw. zum 1. Januar 2000 aufgehoben worden sind, denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (16. März 1999).

Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 LBauO 1999 haben die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Errichtung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, und sie haben zu diesem Zweck nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. § 59 Abs. 2 LBauO erweitert diese Befugnisse dahingehend, dass die Bauaufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben zugleich die Befugnisse von allgemeinen Ordnungsbehörden u.a. nach den §§ 50 bis 54, 56 und 56 a POG in der zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung geltenden Fassung haben.

Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 POG kann bestimmt werden, dass der Betroffene die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Voraus zu zahlen hat. Dies setzt voraus, dass eine Ersatzvornahme stattgefunden hat bzw. stattfinden wird, die ihrerseits rechtmäßig ist (1), der Adressat der Ersatzvornahme zu Recht in Anspruch genommen werden durfte (2), und im Zeitpunkt der Kostenanforderung die endgültigen Kosten der Ersatzvornahme noch nicht festgestanden haben (3).

Da vorliegend die Rechtmäßigkeit der Kostenanforderung und nicht – primär – die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme im Streit steht, ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht auf den Zeitpunkt der Anwendung des Zwangsmittels, sondern auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, da es auf der Ebene der Haftung für die (angefallenen bzw. voraussichtliche anfallenden) Kosten darum geht, zu einer gerechten Kostenverteilung zwischen der Allgemeinheit und dem Betroffenen zu finden (vgl. OVG RP, Urteil vom 1. Oktober 1996 – 7 A 11677/95.OVG, ESRIA).

(1) Sowohl die am 27. März 1998 erfolgte Beauftragung des Ingenieurbüros O… mit der Erstellung einer Sanierungsplanung (vgl. Bl. 1386 ff. 1397 der Verwaltungsakten) als auch die am 8. April 1998 erfolgte Beauftragung des Ingenieurbüros T… und … GmbH mit der geotechnischen Überprüfung der Sanierungsplanung (vgl. Bl. 1423 ff., 1436 der Verwaltungsakten) durch den Beklagten stellen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung in Gestalt der Ersatzvornahme (§ 52 Abs. 1 POG) dar. Eine solche Maßnahme ist – ausgehend von der Ausgestaltung des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens als so genanntes gestrecktes Verfahren – grundsätzlich dann zulässig, wenn der Verwaltungsakt, mit dem dem Adressaten eine vertretbare Handlung aufgegeben worden ist, bestandskräftig oder sofort vollziehbar ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es indes. Zwar wurde der Kläger mit Bescheid vom 8. Dezember 1997 unter Androhung der Ersatzvornahme aufgefordert, eine Sanierungsplanung auf der Grundlage des Sanierungsvorschlags O… vorzulegen und diese durch ein hierfür qualifiziertes Ingenieurbüro durchrechnen zu lassen (vgl. Bl. 1081 f. der Verwaltungsakten). Dieser Bescheid war im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme jedoch weder bestandskräftig noch sofort vollziehbar, nachdem die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Grundverfügung durch Beschluss des Senats vom 1. April 1998 (1 B 10483/98.OVG) mit Wirkung ex tunc aufgehoben worden war.

Allerdings ermächtigt § 50 Abs. 2 POG zur Anwendung der Ersatzvornahme ohne vorhergehenden, den Anforderungen des § 50 Abs. 1 POG genügenden Verwaltungsakt, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.

Der Anwendung von § 50 Abs. 2 POG – auf die der Beklagte die Auftragserteilungen gestützt hat (vgl. Schreiben vom 16. April 1998 an den Kläger, Bl. 1484 f. der Verwaltungsakten) – steht nicht entgegen, dass der Beklagte zuvor das gestreckte Verfahren betrieben hat. Insbesondere war er nicht gehalten, nach Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Beschluss des Senats vom 1. April 1998 (a.a.O.), erneut den Sofortvollzug anzuordnen. Denn wie

sich aus der Verwendung des Wortes „notwendig“ in § 50 Abs. 2 POG ergibt, kann von einer Vollstreckung im gestreckten Verfahren – auch wenn dieses bereits eingeleitet wurde – dann abgesehen werden, wenn dieses aus Zeitgründen nicht mehr ernsthaft in Betracht kommt, weil zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr ein akuter Handlungsbedarf besteht.

Da es sich bei § 50 Abs. 2 POG selbst nicht um ein Zwangsmittel, sondern um eine besondere Form der Anwendung von Zwangsmitteln (vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 61 Abs. 2 LVwVG Beckmann/Gast, LVwVG, Stand: Mai 2002, § 61 S. 4, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Landesausgabe RP) handelt, richtet sich die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahme über die in § 50 Abs. 2 POG genannten Voraussetzungen hinaus nach für das jeweilige Zwangsmittel geltenden Vorschrift, im vorliegenden Fall nach § 52 Abs. 1 POG.

Dies bedeutet, dass dann, wenn der Beklagte nach Maßgabe einer Prognose, die auf der Grundlage der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen war, zu Recht von einer gegenwärtigen Gefahr für Güter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung ausgehen durfte, er die Ersatzvornahme im Wege der sofortigen Vollziehung einleiten durfte (a). Im Rahmen der Ersatzvornahme ist dann weiter zu prüfen, ob das im Rahmen der Ersatzvornahme ausgewählte Mittel seinerseits rechtmäßig ist, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (b).

(a) Mit dem Verwaltungsgericht ist zunächst davon auszugehen, dass der Beklagte die Sanierungsplanung und deren geotechnische Überprüfung ohne vorherigen Verwaltungsakt gemäß § 50 Abs. 2 POG in Auftrag geben durfte. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie es sich nach dem schriftlichen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Ing. K… vom 16. Oktober 2006 sowie den Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2007 darstellt, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Auftragsvergabe durch den Beklagten zur Erstellung einer Sanierungsplanung und zu deren geotechnischer Überprüfung Ende März/Anfang April 1998 zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Sachgüter und das Leben sowie die körperliche Unversehrtheit von Menschen notwendig war. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten in Beantwortung der Beweisfrage 1 nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass sich der Hang seit dem Böschungsbruch am 17. März 1997 in einem äußerst labilen, d.h. instabilen und unzuverlässigen Zustand befunden hat. Die permanente Ausdehnung der Rutschung und die talwärts gerichteten Hangverformungen waren danach eindeutige Belege für die akute Gefährdung und den Zwang zu sofort vollziehbaren Maßnahmen ohne weitere Verzögerungen (vgl. S. 80 des Gutachtens). In der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2007 führte der Gutachter zur Erläuterung und in Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens dazu aus, dass sich der Hang kontinuierlich verformt hat und erst zum Stillstand gekommen ist, nachdem die Sicherungsmaßnahmen eingebaut worden sind. Es gab nach seinen Ausführungen eine fortlaufende Entwicklung, die von Tag zu Tag schlimmer wurde. Diese Entwicklung erfolgte teils linear, teils in Stufen; teilweise hat es auch zum kurzfristigen Ruhen kommen können. Jeder offene Riss stellte wegen des Eindringens von Wasser eine Gefahr da. Auch wenn in der Zeit zwischen dem Böschungsbruch und der Auftragsvergabe das Schlimmste – ein schlagartiges Kollabieren der Böschung – nicht eingetreten ist, war die Situation doch so kritisch gewesen, dass sofortige Maßnahmen notwendig gewesen waren. Dazu hat der Gutachter insbesondere betont, dass es im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit März 1998 auch weitere Risse aufgetreten sind und er selbst selten einen Fall mit einem so hohen Gefährdungspotential mit fortschreitender Ausdehnung wie hier gesehen habe. Nachvollziehbar hat er weiter ausgeführt, aus ingenieurtechnischer Sicht nur bedingt voraussagen zu können, wann genau sich die Situation verändern und „das Kind in den Brunnen fallen“ wird (vgl. S. 4, 5 der Sitzungsniederschrift vom 13. September 2007). Diese in sich nachvollziehbaren und plausiblen Feststellungen des Gutachters zur Standsicherheit des Hanges im Bereich des Böschungsbruchs decken sich auch mit anderen, sachverständigen Aussagen. So wurde anlässlich einer Ortsbesichtigung am 26. März 1998, an der u.a. Vertreter des Geologischen Landesamtes teilnahmen, festgestellt, dass der Hang kontinuierlich in Bewegung war und sich die Rutschung in Richtung des Anwesens A… und darüber hinaus auch zum angrenzenden Grundstück M… fortgesetzt hatte. Die Risse in der rückwärtigen Wand des Wohnhauses A… sowie an der gartenseitigen Stützwand hatten sich erweitert; an der vorgenommenen Abstützung zwischen Betonwand und der Hauswand waren Druckeinwirkungen durch die Hangbewegung erkennbar. Infolge der Durchfeuchtung war ein Ausfließen des Hanges (Auflösen der ursprünglich vorhandenen Hangschollen, fluide Bewegung ähnlich einer Moräne) festzustellen (vgl. den Aktenvermerk über die Ortsbesichtigung am 26. März 1998, Bl. 1374 ff., 1375 der Verwaltungsakten). Angesichts der vom Gutachter getroffenen Feststellungen zum Zustand des Hanges musste somit ungeachtet des Umstandes, dass in dem Zeitraum zwischen dem Böschungsbruch und der Auftragsvergabe eine Kollabierung des Hanges ausblieb, jederzeit damit gerechnet werden, dass es zu weiteren Abbrüchen des Hanges kommen konnte und hierdurch benachbarte Gebäude wie z.B. das Anwesen A… (B…) und deren Bewohner oder aber Verkehrsteilnehmer auf der unterhalb des klägerischen Grundstücks verlaufenden B… gefährdet werden.

Die plausiblen und nachvollziehbaren Feststellungen des Gutachters zum Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr im Zeitpunkt im Zeitpunkt der Auftragsvergabe für die Sanierungsplanung vermochte der Kläger nicht zu erschüttern. Insbesondere hält sich dem Senat vor dem Hintergrund der klägerischen Einwendungen im Schriftsatz vom 28. März 2007 (vgl. Bl. 687 ff. der Gerichtsakten) und den Fragen an den Gutachter in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2007 die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht für erforderlich.

Insoweit gilt es nämlich zu berücksichtigen, dass dann, wenn einem Tatsachengericht zu einer durch Beweisaufnahme zu klärenden Tatfrage bereits ein Sachverständigengutachten vorliegt, die Einholung eines weiteren Gutachtens im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985, NJW 1986, 2268; Beschlüsse vom 7. März 2003 – 6 B 16.03 –, juris, und vom 4. Oktober 2001 – 6 B 39.01 –, juris). Reicht ein bereits eingeholtes Gutachten aus, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die entscheidungserheblichen Fragen sachkundig beurteilen zu können, und ist es von der Richtigkeit der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen und der gezogenen Schlussfolgerungen aufgrund einer selbstverantwortlichen

Überprüfung und Nachvollziehung überzeugt, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens oder Obergutachtens weder notwendig noch veranlasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985, a.a.O. S. 2268; Beschluss vom 14. April 1970 – 4 B 201.69 –, Buchholz 310 § 86 II VwGO Nr. 12). Dies bedeutet, dass derjenige Verfahrensbeteiligte, der die Tatsachengrundlage bzw. die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des Sachverständigen in Zweifel zieht, es nicht lediglich bei pauschalen Angriffen gegen das Gutachten bewenden lassen darf, sondern vielmehr im Einzelnen substantiiert und nachvollziehbar die nach seiner Auffassung bestehende Fehlerhaftigkeit des Gutachtens aufzeigen muss. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht.

Soweit der Kläger das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr mit der Begründung in Abrede zu stellen versucht, dass der Gutachter auf seine Frage, ob es in der Zeit um den 27. März 1998 bzw. 8. April 1998 besondere Gründe für ein sofortiges Einschreiten gegeben habe, ausweichend geantwortet hatte, dies könne man nicht an einem Tag festmachen, und er weigere sich ein wenig, ein besonderes Datum wie den 27. März 2007 herauszuheben (vgl. S. 4, 5 der Sitzungsniederschrift, a.a.O.), geht er bereits von einem unzutreffenden Verständnis des Begriffs der gegenwärtigen Gefahr aus. Denn wie bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend herausgestellt hat, liegt eine gegenwärtige Gefahr (i. S. des § 50 Abs. 2 POG) als Steigerungsform der konkreten Gefahr dann vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn sie bei ungestörter Weiterentwicklung der Dinge unmittelbar bevorsteht, falls nicht alsbald Abwehrmaßnahmen getroffen werden (vgl. OVG NW, Urteil vom 26. September 1996 – 21 A 7041/95 –, juris [zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 55 Abs. 2 VwVG NW]). Dies entspricht der allgemeinen polizeirechtlichen Terminologie (vgl. OVG

Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. Januar 2007 – 2 M 354/06 –, juris; Lisken/Dennminger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Auflage 2007, E Rdnr. 53; Rühle/Suhr, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz, 2000, S. 132). Eine gegenwärtige Gefahr liegt insbesondere immer dann vor, wenn der Schaden bereits eingetreten ist und ohne Abwehrmaßnahmen eine Vertiefung droht (vgl. Rühle/Suhr, a.a.O. S. 132). Hingegen kommt es für das Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr nicht darauf an, ob sich die Gefahrenlage plötzlich verändert hat oder eine schon länger bestehende gegenwärtige Gefahr von der Behörde zunächst verkannt und erst im Zeitpunkt ihres Handelns nach § 50 Abs. 2 POG richtig gesehen worden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 29. Oktober 1998 – 1 B 11931/98.OVG –, S. 4). Von diesem Begriffsverständnis ausgehend hat der Gutachter – wie oben eingehend dargestellt – plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass der Hang nach dem Böschungsbruch noch in Bewegung war und sich kontinuierlich verformte, so dass auch ohne ein endgültiges Kollabieren des Hanges von einer kritischen Situation auszugehen gewesen war. Dies reicht für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr aus.

Auch die Einwände des Klägers gegen die vom Gutachter vorgenommene Standsicherheitsberechnung vermögen die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr nicht zu erschüttern.

Soweit der Kläger gegen die vom Gutachter vorgenommene Standsicherheitberechnung (vgl. S. 72 des Gutachtens) zunächst einwendet, diese sei unrealistisch, da sie auf einem falschen Rechenprofil – sowohl hinsichtlich der Dicke und Zusammensetzung der Schichten als auch hinsichtlich der Neigung der Schichten – beruhe (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 28. März 2007, Bl. 689 der Gerichtsakten), vermag dies die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr nicht in Zweifel zu ziehen. Denn abgesehen davon, dass der Gutachter in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2007 ausgeführt hat, seine Annahme einer gegenwärtigen Gefahr beruhe auf tatsächlichen Feststellungen und nicht auf einem – lediglich theoretischen – Rechenmodell, vermag der Senat durchgreifende Fehler bei der Standsicherheitsberechnung des Gutachters nicht

zu erkennen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf den Einwand des Klägers, die vom Gutachter eingesetzten – hypothetischen – Werte für die (Lößlehm enthaltenden) Schichten B 2 und B 4 (Reibungswinkel = 25°, Kohäsion = 10 kN/m², Wichte = 20 kN/m³) bildeten die Realität schlecht ab. Denn soweit er dem entgegenhält, dass in dem von Prof. U… im Rahmen des selbstständigen Beweissicherungsverfahren erstellten Gutachten (2. September 1997, Bl. 771 ff. der Verwaltungsakten) ausdrücklich empfohlen worden sei, für den Lößlehm einen Reibungswinkel von 27,5° und eine Kohäsion von 20 kN/m² zugrunde zu legen (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 28. März 2007, Bl. 690 der Gerichtsakten), ist dem bereits entgegen zu halten, dass sich eine solche Aussage in dem Gutachten von Prof. U… gerade nicht findet. Vielmehr führt Prof. U… dort aus, dass die vom Dipl.-Geol. B… in seiner Baugrundgeologischen Beurteilung vom 13. August 1996 (vgl. Bl. 85 ff., 87 der Verwaltungsakten) für den maßgeblichen Lößlehm geschätzten Werte (Wichte = 20 kN/m³, Reibungswinkel = 22,5°, Kohäsion = 10 kN/m²) realistisch erscheinen (vgl. S. 6, 11 des Gutachtens vom 2. Dezember 1997, Bl. 781, 786 der Verwaltungsakten). Hingegen ist an keiner Stelle des Gutachtens U… von einer ausdrücklichen Empfehlung im Sinne des klägerischen Vortrags die Rede.

Auch der Einwand des Klägers, aufgrund umfangreicher Untersuchungen sei davon auszugehen, dass für den so genannten „rheinischen Schluff“ nicht ein Reibungswinkel von 25°, sondern vielmehr ein Reibungswinkel von 30° anzusetzen sei (vgl. S. 8 des Schriftsatzes vom 28. März 2007, Bl. 694 der Gerichtsakten), vermag die gutachterlichen Feststellungen nicht zu erschüttern.

Denn abgesehen davon, dass der Kläger diese „umfangreichen Untersuchungen“ nicht einmal ansatzweise präzisiert hat – und dem hätte es mindestens bedurft –, hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2007 ausgeführt, dass der von ihm angesetzte Reibungswinkel von 25° für Schluff durchaus üblich ist und er ihn aus den verschiedenen vorliegenden Untersuchungen von anderer Seite übernommen hat. Ferner hat er nachvollziehbar, und ohne dass der Kläger dem substatiiert entgegen getreten wäre, erläutert, dass dann, wenn man einen Reibungswinkel von 33° oder 35° ansetzen würde, sich ein Gleitsicherheitsfaktor von ç < 1 errechnen und er deshalb notwendigerweise annehmen müsse, dass einer in die Rechnung eingegangenen Werte nicht zutreffend sei. Überzeugend hat der Gutachter ferner ausgeführt, dass er die entsprechenden Werte anhand der tatsächlich aufgetretenen Rutschung berechnet hat und damit die Rutschung gleichsam als Großversuch hinsichtlich der Scherfestigkeit herangezogen worden ist (vgl. S. 8, 9 der Sitzungsniederschrift, a.a.O.).

Auch der gegen die Richtigkeit der Standsicherheitsberechnung vorgebrachte Einwand, der Sachverständige habe die Bauruine auf dem Grundstück G… bei seinen Berechnungen unberücksichtigt gelassen (vgl. insoweit S. 6 des Schriftsatzes vom 28. März 2007, Bl. 692 der Gerichtsakten), ist nicht geeignet, die Richtigkeit des gerichtlich eingeholten Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Denn insoweit hat der Gutachter in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2007 nachvollziehbar ausgeführt, dass ein Teil der Rutschung knapp oberhalb des Niveaus der Kellerdecke gelegen hat und dass das Gebäude trotz einer gewissen physischen Wirkung aufgrund seines Eigengewichts statisch nicht auf die Aufnahme von Hangkräften ausgelegt gewesen ist. Dies gelte auch für die Ruine, wie sie im März 1998 gestanden habe (vgl. S. 5, 6 der Sitzungsniederschrift, a.a.O.). Diesen Angaben, wurde von Seiten des Klägers nicht entgegen getreten. Insbesondere spricht gegen eine hangstabilisierende Wirkung des – seit dem Böschungsbruch aufgrund einer zunächst mündlich erfolgten und schriftlich bestätigten Baueinstellungsverfügung (vgl. Bl. 297 der Verwaltungsakten) unveränderten – Baukörpers auf dem Grundstück des Klägers, dass das geplante Mehrfamilienhaus ausweislich der Baupläne (vgl. die Ost- und Westansicht, Bl. 45 der Bauakten) mit seiner rückwärtigen Wand in einem Abstand von etwa 3 m zu dem Hang geplant war und schon von daher Hangkräfte kaum aufnehmen konnte.

Schließlich vermag auch der Hinweis des Klägers auf die mit der Kernbohrung BK 3/99 erbohrte 8,6 m dicke Sandschicht die vom Sachverständigen angenommene fehlende hinreichende Standsicherheit des Hanges nicht in Zweifel zu ziehen.

Denn soweit der Kläger hieraus eine Unstimmigkeit in Bezug auf die vom Gutachter sowohl im Profil 3-3 in der Anlage 2.3 des Gutachtens als auch im Schemaschnitt durchgezogene „schwache“ Schicht B 4 herleitet (vgl. S. 5 des Schriftsatzes vom 28. März 2007, Bl. 691 der Gerichtsakten), stehen dem die unwidersprochenen Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 13. September 2007 entgegen, wonach es sich bei den mit B 2 und B 4 bezeichneten Schichten um aufgeweichte Schichten handele, die allerdings nicht vollständig und stets in gleicher Stärke, in jedem Fall aber in einer Tiefe von 7 m und 12 nachgewiesen seien (vgl. S. 6 der Sitzungsniederschrift, a.a.O.). Zu diesen Angaben stehen die im schriftlichen Gutachten enthaltenen Profil- bzw. Schnittzeichnungen nicht in Widerspruch, denn solche Zeichnungen spiegeln regelmäßig nicht die ganze Breite des von Rutschungen betroffenen Teils des Hanges wieder, sondern – wie der im Gutachten enthaltene Lageplan mit Baugrundaufschlüssen und Schnittführung verdeutlicht – lediglich einen Ausschnitt.

(b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Beklagte im Rahmen der ihm nach § 50 Abs. 2 i.V. mit § 52 Abs. 1 POG eröffneten Ersatzvornahme in Gestalt der sofortigen Vollziehung den Auftrag zur Erstellung der Sanierungsplanung an das Büro O… vergeben hat. Denn wie bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zutreffend festgestellt hat, hat der Beklagte damit die Sanierungsvariante ausgewählt, die auch unter dem Gesichtpunkt der Verhältnismäßigkeit zur effektiven Gefahrenabwehr notwendig war. Der Sachverständige hat hierzu in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Standsicherheit ç das Verhältnis der haltenden Kräfte Hhaltend zu den treibenden Kräften Hantreibend darstelle. Die haltenden Kräfte, die sich im Wesentlichen aus der Festigkeit des Baugrundes sowie der Festigkeit der eventuell vorhandenen Bauteile ergäben, müssten nach der hier maßgeblichen DIN 4084 „Böschungs- und Geländebruchberechnungen“ je nach verwendetem Berechnungsverfahren mindestens 30% größer sein als die angreifenden Kräfte (vgl. S. 73 des Gutachtens). Ausgehend von dieser von Seiten des Klägers nicht in Zweifel gezogenen Prämisse kommt er sodann zu dem Ergebnis, dass bei einem Standsicherheitswert des Hanges vor Durchführung der Sanierungsmaßnahmen von ç ¡Ö 1,0 (vgl. S. 72 des Gutachtens) eine Standsicherheit des Hanges ab einem Wert von ç = 1,3 gegeben ist (vgl. S. 73 des Gutachtens). Die rechnerische Standsicherheit des Sanierungskonzeptes „O…“ betrage ç = 1,52 und erfülle also die Sicherheitsanforderungen der DIN 4084 (vgl. S. 77 des Gutachtens).

Demgegenüber erreiche eine Sanierung des Hanges nach Maßgabe des Konzeptes der K… GmbH (Sanierungsalternative K… vom 23. Juni 1997) einen rechnerischen Standsicherheitswert von ç = 1,17; diese Sicherheit sei unzureichend und erfülle nicht die Sicherheitsanforderungen der DIN 4084 (vgl. S. 78 des Gutachtens).

Diesen plausiblen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen insbesondere im Hinblick auf die Geeignetheit der beiden genannten Sanierungsvarianten, die sich der Senat zu eigen macht, vermochte der Kläger nicht substantiiert entgegen zu treten. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob – wie der Kläger vorträgt – die Berechnungen des Gutachters zum Standsicherheitswert nach der Sanierungsalternative Kühn deshalb unzutreffend seien, weil der Gutachter übersehen habe, dass bei diesem Konzept die Sicherheitsanforderung der DIN 4084 über die Stützung des Hangfußes durch das dort bereits vorhandene Haus erfüllt gewesen sei (vgl. S. 6 des Schriftsatzes vom 28. März 2007, Bl.692 der Gerichtsakten). Offenbleiben kann auch, ob – wie der Gutachter ausgeführt hat – die Sanierungsalternative K… genehmigungstechnisch unzulässig sei, weil sie den Vorgaben der DIN 4124 „Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten“ widerspreche (vgl. S. 79 des Gutachtens sowie S. 6, 7 der Sitzungsniederschrift, a.a.O.). Denn eine Hangsanierung nach der Variante „K…“ war bereits nach den eigenen Ausführungen des Ingenieurbüros K… GmbH (Darstellung vom 23. Juni 1997) jedenfalls bautechnisch nicht möglich. Der Gutachter hat nämlich in seinem schriftlichen Gutachten bei der Beschreibung des Baugrundes unwidersprochen ausgeführt, dass maßgeblich für die Beurteilung der Hangstabilität insbesondere die Baugrundschichten B 2 und B 4 sind, die aufgrund ihrer geringen Festigkeit ein erhöhtes Rutschpotential besitzen und dass in bis zu 12,5 m Tiefe (Baugrundschicht B 4) Böden mit breiiger bzw. weicher Konsistenz aufgeschlossen worden sind (vgl. S. 71 des Gutachtens). Demgegenüber ist die Sanierungsvariante K… nach den eigenen Angaben des Ingenieurbüros K… GmbH in seiner Darstellung vom 23. Juni 1997 lediglich in der Lage, die vorgesehenen Erdbetonscheiben bis in eine Tiefe von maximal 10 m einzubringen. Es führt nämlich im Rahmen der Beschreibung des Hydrozementationsverfahrens folgendes aus:

„Generell steht ein Schreitbagger oder Kettenbagger talseitig und hebt bergseitig ein Loch aus, das bis unter die Rutschfuge reicht. Dabei können Tiefen bis max. 10 m erreicht werden.“ (vgl. Ordner „G…“ – Hangsanierung Sinzig, 970297, Anlage 1 Bl. 5) Da sowohl der Gutachter in seinem schriftlichen Gutachten (vgl. S. 79) als auch das Ingenieurbüro K… GmbH in seiner Darstellung vom 23. Juni 1997 (vgl. Ordner „G…“, a.a.O. Bl. 5) bei ihrer Beurteilung im Ergebnis darauf abstellen, dass eine – wirksame – Sanierung des Hanges nach der Sanierungsvariante K… ein Einbringen der Erdbetonscheiben unter die Rutschfuge/Gleitfläche erfordert, kann angesichts des Umstandes, dass aus technischer Sicht die Erdbetonscheiben nicht unter die bis 12,5 m tief liegende Gleitfläche B 4 geführt werden können, zur Überzeugung des Senats eine ausreichende Standsicherheit mit einem Wert von çmin = 1,3 (vgl. S. 73 des Gutachtens) durch die Sanierungsvariante K… nicht erzielt werden. Denn wenn die Erdbetonscheiben auf oder oberhalb einer Gleitfläche liegen, besteht die Gefahr, dass der Hang entlang dieser Gleitflächen – mitsamt den Erdbetonscheiben – ins Rutschen gerät. Soweit der Gutachter Prof. K… festgestellt hat, dass es der Sanierungsvariante K… an der Geeignetheit fehlt, ist dies nach alledem zur Überzeugung des Senats überzeugend. Demnach kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die Variante K… die den Kläger weniger beeinträchtigende und damit im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderliche Maßnahme darstellt. Denn bei mehreren in Betracht kommenden Maßnahmen ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur dann auf das am wenigsten beeinträchtigende Mittel abzustellen, wenn mehr als eine Maßnahme geeignet ist, den mit ihr verfolgten Zweck wirksam zu erfüllen.

(2) Der Beklagte durfte den Kläger auch zu Recht im Rahmen von § 52 Abs. 2 POG zur Kostenerstattung heran ziehen. Insoweit kann auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil Bezug genommen werden, welches eine Verantwortlichkeit des Klägers zu Recht aus § 54 Abs. 2 LBauO hergeleitet hat.

Soweit der Kläger demgegenüber eine Verantwortlichkeit als Bauherr mit der Begründung in Abrede stellt, dass Untersuchungen des Ingenieurbüros K… GmbH ergeben hätten, dass die Hangrutschung nicht durch die Bauarbeiten, sondern durch die unkontrollierte Einleitung von Regenwasser aus den Grundstücken M… in die hochgefährdete Böschungskante ausgelöst worden sei (vgl. S. 5 des Schriftsatzes vom 6. Oktober 2000, Bl. 294 der Gerichtsakten), vermag dies seine Verantwortlichkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Zwar führt das Ingenieurbüro K… GmbH in seiner Stellungnahme vom 23. März 2000 aus, dass die Wassereinleitung ein wesentlicher Auslöser für die Rutschung gewesen sei (vgl. S. 4 der Stellungnahme, Bl. 305 der Gerichtsakten) und bezieht sich insoweit auf eine Bewertung der Hangsituation durch das geologische Landesamt (Ingenieurgeologische Bewertung des M… in S…, Ortsteil Bad B…, hinsichtlich der Hangstabilität, vom 29. November 1999, im Folgenden: Ingenieurtechnische Bewertung). Dieser Bewertung des Geologischen Landesamtes lässt sich aber die in der Stellungnahme Kühn vom 23. März 2000 gezogene Schlussfolgerung gerade nicht entnehmen. Zwar wird der Eintritt von Niederschlagswasser seitens des Geologischen Landesamtes als negative Beeinflussung des Hanggleichgewichts angesehen (vgl. Ingenieurgeologische Bewertung, a.a.O. S. 7). Allerdings sehen sowohl das Geologische Landesamt (Ingenieurgeologische Bewertung, a.a.O. S. 2, 6) als auch das im Rahmen des selbständigen Beweissicherungsverfahrens vor dem Landgericht Koblenz eingeholte Gutachten von Prof. U… (vgl. S. 11, Bl. 786 der Verwaltungsakten) die Ursache in dem Böschungsbruch in dem Anschnitt des Hanges und der Herstellung der steilen Baugrubenböschung ohne Absicherung im Zuge des Bauvorhabens G…. Im Übrigen relativiert das Ingenieurbüro K…. GmbH seine Aussage selbst, wenn es darauf hinweist, dass der Eintritt von Regenwasser in den Hang lediglich eine Mitursache war und als weiteren Faktor u.a. den fehlenden Hangbewuchs (infolge des Anschnitts des Hanges durch die Bauarbeiten) anführt.

(3) Schließlich hat der Beklagte mit dem angefochtenen Kostenbescheid voraussichtliche Kosten der Ersatzvornahme geltend gemacht. Insoweit kann ebenfalls auf die rechtlich zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil Bezug genommen werden.

Damit erweist sich nach alledem der streitgegenständliche Kostenbescheid des Beklagten als rechtmäßig, so dass die Berufung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO, i. V. mit § 709 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

Beschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 73.649,74 € festgesetzt (§ 72 Nr. 1 Hs. 1 GKG i.V. mit §§ 25 Abs. 2, 14 Abs. 1, 13 Abs. 2 GKG a.F.).

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