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Hauptverhandlungsverlegungsantrag und Gebot der
Fürsorgepflicht
OLG Hamm
Az: 4 Ss OWi 242/05
Beschluss vom 10.05.2005
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts
Coesfeld vom 27. Januar 2005 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des
Oberlandesgerichts Hamm am 10. 05. 2005 durch den Richter am Oberlandesgericht
als Einzelrichter gemäß § 80 a OWiG auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft
beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Amtsgericht Coesfeld zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen
Geschwindigkeitsüberschreitung um 32 km/h außerorts eine Geldbuße von 150,- €
sowie ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt. Mit dem Bußgeldbescheid des Kreises
Coesfeld vom 24. August 2004 war - neben der Geldbuße - lediglich das
Regelfahrverbot von einem Monat festgesetzt worden. Dem Antrag des Betroffenen
vom 20. Januar 2005, den auf den 27. Januar 2005 anberaumten Verhandlungstermin
wegen der Verhinderung des Verteidigers zu verlegen, hatte das Amtsgericht unter
Hinweis auf die angespannte Geschäftslage abgelehnt. Zur Hauptverhandlung
erschien der Betroffene ohne seinen Verteidiger.
II.
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist zulässig und hat einen zumindest
vorläufigen Erfolg.
Das Amtsgericht hat gegen die ihm obliegende prozessuale Fürsorgepflicht
verstoßen. Nach § 137 Abs. 1 S. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG kann sich der
Betroffene in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers
bedienen. Dieses Recht wird allerdings begrenzt durch die Regelung des § 228
Abs. 2, § 71 OWiG, wonach eine Verhinderung des Verteidigers dem Betroffenen
grundsätzlich nicht das Recht gibt, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu
verlangen. Im Einzelfall kann das Gericht entsprechend seiner prozessualen
Fürsorgepflicht jedoch gehalten sein, wegen der Verhinderung des Verteidigers
das Verfahren auszusetzen. Der Umfang der Fürsorgepflicht richtet sich danach,
welche tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten und welche Bedeutung
die Bußgeldsache für den Betroffenen aufweist (vgl. OLG Hamm, VRS 74, 36;
BayObLG, VRS 87, 353; OLG Zweibrücken, NZV 1993, 81; OLG Düsseldorf, VRS 63,
458). Danach wäre das Amtsgericht gehalten gewesen, im vorliegenden Fall die
Mitwirkung des Verteidigers sicherzustellen. Der Betroffene ist bereits seit dem
Jahre 2001 mehrfach einschlägig in Erscheinung getreten und mit Geldbußen belegt
worden. Das Amtsgericht hat diese Vorbelastungen zum Anlass genommen, abweichend
vom Bußgeldbescheid und für den Betroffenen nicht vorhersehbar auf ein
Fahrverbot von zwei Monaten zu erkennen. Die Bußgeldsache war daher für den
Betroffenen rechtlich durchaus schwierig und von erheblicher Bedeutung, so dass
es ihm nicht zumutbar war, ohne Beistand eines Verteidigers zu verhandeln. Das
Amtsgericht hätte dem erstmals gestellten Verlegungsantrag daher stattgeben
müssen.
Der aufgezeigte Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
mit den Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht
Coesfeld zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
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